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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1959, Az.: BVerwG III C 133.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 133.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Münster - 15.03.1957 - AZ: 2 KL - 72/56

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 149 - 151
  • AS VIII, 149
  • DVBl 1959, 436 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1959, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)
  • IFLA 1959, 179
  • KStZ 1959, 105
  • MDR 1959, 518-519 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 1106
  • NJW 1959, 1099-1100 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 12, 116
  • ZLA 1959, 182

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muß die Verletzung einer Verfahrensvorschrift, auf deren Befolgung verzichtet werden kann, zum mindesten bis zum Abschluß der Instanz gerügt werden.

  2. 2.

    Die schlüssige Rüge der Verletzung einer solchen Verfahrensvorschrift mit der Revision verlangt die Angabe, daß diese Verletzung in der Vorinstanz gerügt worden ist, wenn sich dies nicht schon aus dem Urteil oder dem diesen zugrunde liegenden Unterlagen ergibt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1959
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das. Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 15. März 1957 wird verworfen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1922 in Ostpreußen geborene Kläger begehrt die Feststellung und Entschädigung des Verlustes von Möbeln, mit denen ein von ihm während seiner Tätigkeit als Frisörgehilfe in Angerburg im Jahre 1941 gemieteter Leerraum ausgestattet gewesen sein soll. Seine Anträge wurden von den Ausgleichsbehörden abgelehnt, weil er nicht den Nachweis erbracht habe, Eigentümer dieser Möbel gewesen zu sein.

2

Im Verwaltungsstreitverfahren wurden zunächst die von dem Kläger zum Beweise für sein Eigentum benannten Zeugen vernommen. Der Kläger teilte sodann dem Landesverwaltungsgericht mit, daß sein in der sowjetisch besetzten Zone wohnender Vater zur Zeit in Gelsenkirchen anwesend sei. Darauf wurde ihm erwidert, daß er jederzeit mit seinem Vater zum Zwecke der Zeugenvernehmung vor Gericht erscheinen könne. Der Kläger teilte darauf mit Schreiben vom 9. Januar 1957 mit, er werde mit seinem Vater am 14. Januar 1957 in der Zeit zwischen 10 und 12 Uhr vor Gericht erscheinen. Als der Kläger mit seinem Vater zu der genannten Zeit im Landesverwaltungsgericht eintraf, wurde der Vater durch den Berichterstatter als Zeuge vernommen, ohne daß der Beklagte und die Beteiligte von dem Termin benachrichtigt worden waren. Nach Erhalt der Niederschrift über die Vernehmung teilte die Beteiligte durch Schriftsatz vom 18. Januar 1957 unter Bezugnahme auf die Aussage mit, daß sie auf mündliche Verhandlung nicht verzichten könne, weil der Sachverhalt noch zuwenig aufgeklärt worden sei, und regte weitere Ermittlungen an. Das Landesverwaltungsgericht gab nach mündlicher Verhandlung vom 15. März 1957 der Klage statt. In den Gründen führt es aus, "auf Grund des durchaus glaubwürdigen Vorbringens des Klägers in Verbindung mit der Aussage seines Vaters" habe "das Gericht als erwiesen angenommen, daß der Kläger Eigentümer der verlorenen Möbel gewesen" sei. Aus den Aussagen der übrigen Zeugen gehe nicht das Gegenteil hervor, vielmehr hätten diese übereinstimmend angegeben, daß nach ihrer Auffassung die Möbel Eigentum des Klägers gewesen seien.

3

Gegen das die Revision nicht zulassende Urteil hat die Beteiligte Revision eingelegt mit dem Antrag,

es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4

Sie hat ausgeführt, es stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn das Gericht die Aussage des Vaters des Klägers seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt habe. Von der Vernehmung des Vaters sei weder der Beklagte noch die Beteiligte benachrichtigt worden, obgleich das innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit möglich gewesen sein würde. Infolgedessen sei die Teilnahme des Beklagten und der Beteiligten an der Beweisaufnahme unterblieben.

5

Weitere die mangelnde Sachaufklärung betreffende Rügen hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht fallengelassen. Er hat jedoch im Termin vom 15. Januar 1959 - zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vorgetragen, der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Münster vom 15. März 1957 die Unterlassung der Ladung zum Beweistermin an 14. Januar 1957 gerügt. Weshalb darüber in das Protokoll nichts aufgenommen worden sei, sei ihm unklar.

6

Der Beklagte hat sich dem Antrag der Beteiligten angeschlossen.

7

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision mit der alleinigen Rüge fehlender Hinzuziehung der Beteiligten zu der Vernehmung des Vaters des Klägers am 14. Januar 1957 ist unzulässig; denn sie läßt die rechtzeitige Bezeichnung der Tatsachen und Beweismittel vermissen, die insoweit einen wesentlichen Verfahrensmangel ergeben würden.

9

Zwar hätte nach § 64 MRVG Nr. 165 die Beteiligte zu der Vernehmung am 14. Januar 1957 hinzugezogen werden müssen. Wenn dieses unterblieb, obwohl eine Benachrichtigung möglich gewesen wäre, so mag darin bereits ein Verfahrensfehler liegen. "Wesentlich" wäre aber der etwaige Verfahrensfehler nur dann geworden, wenn das angefochtene Urteil trotz einer noch im ersten Rechtszuge erhobenen Rüge auf das fehlerhaft zustandegekommene und den Verfahrensbeteiligten bekanntgegebene Beweisergebnis gestützt worden wäre.

10

Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme, wie er in § 64 MRVO Nr. 165 ausgesprochen ist, verbietet nämlich nicht ohne weiteres jede Beweisaufnahmen ohne Anwesenheit der Beteiligten. Diese können vielmehr davon absehen, bei einer Beweisaufnahme zugegen zu sein. Daher kann die Unterlassung einer Benachrichtigung von einem Beweistermin als ein wesentlicher Fehler nicht angesehen werden, wenn die betroffene Partei die Unterlassung trotz Kenntnis nicht als Fehler rügt. Ob dies - entsprechend § 295 ZPO - schon in der "nächsten mündlichen Verhandlung" geschehen muß, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls muß es noch im Verfahren der Instanz geschehen. Das ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, das die Erarbeitung einer allen Beteiligten zumutbaren Entscheidung zum Gegenstand hat und deshalb auf die Mitarbeit aller Beteiligten angewiesen ist. Ähnliches hat der erkennende Senat unter anderem im Urteil vom 28. August 1958 in der Sache BVerwG III B 1.57.56/III C 199.58 zum Ausdruck gebracht, in der die Versagung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung gerügt worden war, ohne daß darauf - rechtzeitig - in dieser Verhandlung hingewiesen worden war.

11

Die Ausführungen bei Friedrichs, Verwaltungsrechtspflege, Berlin 1921 2. Bd. § 487, mangelnde Rüge heile keinen Mangel, hängt mit seiner Auffassung, es gebe keine Vorschrift, auf deren Befolgung die Parteien wirksam verzichten könnten, zusammen und kann, wenn überhaupt je, so jedenfalls nicht für das heutige Verwaltungsstreitverfahren gelten. Auch wenn das Preußische Oberverwaltungsgericht nur einmal (wie in Pr.VBl. 10, 5961) den Ansatz gemacht haben sollte, einer Partei den Revisionsgrund zu versagen, weil sie einen Mangel nicht noch in der Vorinstanz gerügt hatte, so spricht das nicht für Friedrichs und beweist nicht, daß dem modernen Verwaltungsstreitverfahren ein dem Grundgedanken des § 295 ZPO entsprechender Verschweigungsgedanke fremd wäre.

12

Das neue Verwaltungsstreitverfahren ist auch im Hinblick auf den Revisionsvortrag anders ausgestaltet als es im Bereich des Preußischen Landesverwaltungsgesetzes (vgl. insbesondere §§ 96, 97) der Fall war. So sind nach § 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - auch im Verwaltungsgerichtsprozeß, bei der Rüge eines Verfahrensfehlers Tatsachen zu bezeichnen, die den Fehler schlüssig ergeben. Dazu genügt es nicht, daß lediglich ein Teil der Verfahrensfehler - im vorliegenden Falle die Nichthinzuziehung der Beteiligten zur Beweisaufnahme - gerügt wird. Die Rüge muß mindestens noch während der Revisionsbegründungsfrist dahin ergänzt werden, daß der Revisionskläger im erstinstanzlichen Verfahren das Seine dazu getan hat, eine Verwendung der auf dem Fehler beruhenden Entscheidungsgrundlage zu verhindern. Es bedarf zur zulässigen Rüge also der weiteren Angabe, daß im erstinstanzlichen Verfahren der Fehler ordnungsmäßig vor Erlaß des Urteils gerügt worden ist.

13

Daran aber fehlt es in allen bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen der Beteiligten. Erst in der mündlichen Verhandlung, damit aber lange nach der für Rügen dieser Art gegebenen Frist, hat sie behauptet, sie habe bereits in der auf die strittige Beweiserhebung folgenden mündlichen Verhandlung der Vorinstanz ihre Nichthinzuziehung gerügt. Das hätte aber rechtzeitig geschehen müssen, denn für eine solche Rüge war aus den Streitakten, insbesondere aus dem auf die Übersendung des Aussageprotokolls hin eingereichten Schriftsatz der Beteiligten, der eine Stellungnahme zu der Aussage des Zeugen enthielt, und aus der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nichts zu entnehmen.

14

Nach alledem war die Revision als unzulässig zu verwerfen, ohne daß weiterhin noch zu prüfen gewesen wäre, ob die Aussage des Vaters des Klägers in irgendeiner anderen Form hätte in das Verfahren eingeführt werden können.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking
Pütz