Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1965, Az.: BVerwG VI C 15.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 15.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 21.12.1962 - AZ: 134 III 62
Rechtsgrundlagen
- Art. 94 Abs. 2 BayBG 1964
- § 818 Abs. 3 BGB
- § 818 Abs. 4 BGB
- § 819 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- BayBgm 1960, 4
- ZBR 1968, 89
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte am 16. Dezember 1958 eine Beihilfe zu Krankheitskosten in Höhe von 691,30 DM. Die Regierung von Oberbayern setzte am 27. Juli 1959 die Beihilfe auf 742 DM fest; der Berechnung legte sie neben den Aufwendungen in Höhe von 691,30 DM den Beitrag für die Debeka vom 1. Dezember 1957 bis zum 30. November 1952 in Höhe von 376,80 DM zugrunde, so daß sich Aufwendungen von insgesamt 1.068,10 DM ergaben. Die Berechnung war fehlerhaft, weil die Beiträge zur Debeka bis zum 31. August 1958 bereits bei früheren Beihilfefällen berücksichtigt worden waren. Mit Bescheid vom 29. September 1961 setzte die Regierung von Oberbayern daraufhin die Beihilfe auf 459 DM neu fest; gleichzeitig ordnete sie die Erstattung des zuviel gezahlten Betrages von 283 DM an. Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
die Rückforderungsbescheide vom 29. September 1961 und vom 14. Februar 1962 aufzuheben.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den Gründen seines die Berufung zurückweisenden Urteils vom 21. Dezember 1962 im wesentlichen ausgeführt:
Zuviel gezahlte und daher zurückzuerstattende Bezüge im Sinne des Art. 94 Abs. 2 BayBG seien "ohne rechtlichen Grund" gezahlte Bezüge. Im vorliegenden Fall sei die Beihilfe von 742 DM zunächst nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden; denn sie habe auf dem Festsetzungsbescheid vom 27. Juli 1959 beruht, der trotz seiner Fehlerhaftigkeit den Rechtsgrund für die Zahlung gebildet habe (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]; 9, 251) [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58]. Der rechtliche Grund für die Zahlung des über 459 DM hinausgehenden Betrages sei jedoch später dadurch weggefallen, daß die Regierung von Oberbayern insoweit den Festsetzungsbescheid vom 27. Juli 1959 durch den Bescheid vom 29. September 1961, mit dem die Beihilfe neu berechnet worden sei, zurückgenommen habe. Die Rücknahme eines fehlerhaften, aber wirksamen Festsetzungsbescheides sei nicht nur bei einer unlauteren Erwirkung der Festsetzung, sondern auch dann zulässig, wenn der Empfänger der Leistung die Fehlerhaftigkeit gekannt habe oder den Umständen nach habe kennen müssen.
Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, daß der Bescheid vom 27. Juli 1959 insoweit fehlerhaft gewesen sei, als der Berechnung der Beihilfe auch schon bei früheren Beihilfefällen berücksichtigte Beiträge zur Debeka zugrunde gelegt worden seien. Dieser Fehler sei so offensichtlich gewesen, daß der Kläger ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Denn seine den Gegenstand des Beihilfeantrages vom 16. Dezember 1958 bildenden Aufwendungen aus Anlaß von Erkrankungen hätten nur 691,30 DM, die Leistungen der Debeka (326 DM) und die Beihilfe (742 DM) zusammen jedoch 1.068 DM betragen. Dieses Mißverhältnis zwischen seinen Aufwendungen und dem insgesamt erstatteten Betrag hätte dem Kläger auffallen und ihn auf die Anrechnung seiner Beiträge zur Debeka hinweisen müssen. Dies gelte um so mehr, als dem Kläger auch auf seinen früheren Antrag vom 19. September 1958 für Aufwendungen von 403,30 DM, von denen 295,30 DM beihilfefähig gewesen seien, als Leistungen der Debeka (82 DM) und als Beihilfe aufgrund des Bescheides vom 30. April 1959 (364 DM) mit insgesamt 446 DM mehr zurückerstattet worden sei, als er selbst aufgewendet habe. Da bei diesem Sachverhalt die Annahme von Überzahlungen nahegelegen habe, sei der Kläger verpflichtet gewesen, die Berechnung der Beihilfe auf der Rückseite des Festsetzungsbescheides nachzuprüfen. Infolgedessen könne er sich gegenüber der Rückforderung nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.
Nach Art. 94 Abs. 2 BayBG würden zuviel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Bereicherungsgrundsätzen der §§ 812 ff. BGB, also auch nach §§ 818, 819 BGB zurückgefordert. Die Anwendung dieser Vorschriften ergebe, daß sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Denn § 819 BGB lasse in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 BayBG eine verschärfte Haftung des Empfängers einer ungerechtfertigten Bereicherung dann eintreten, wenn dieser den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang gekannt habe (§ 819 Abs. 1 BGB); diesem Umstand stehe es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Diese Voraussetzung sei dann gegeben, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht gekannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - [DVBl. 1961 S. 336]). Dies sei hier der Fall.
Der Kläger sei daher zur Rückzahlung des ihm zuviel gezahlten Betrages von 283 DM nach § 819 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB verpflichtet. Er müsse sich mithin so behandeln lassen, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe des überzahlten Betrages schon im Zeitpunkt seines Empfangs rechtshängig geworden wäre. Dies bedeute, daß der Kläger sich auf den Verbrauch des zuviel gezahlten Betrages nicht berufen könne. Denn die genannten Vorschriften schlössen nur bei zufälligem, d.h. ohne Zutun des Herausgabepflichtigen eingetretenem Untergang der ohne Rechtsgrund erlangten Leistung deren Rückgewähr aus. Untergang durch Verbrauch sei aber kein Untergang ohne eigenes Zutun. Die Regierung von Oberbayern habe im vorliegenden Fall auch eine Billigkeitsentscheidung nach Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG getroffen, indem sie in ihrem Bescheid vom 14. Februar 1962 die Rückforderung nicht sofort gegen die laufenden Dienstbezüge aufgerechnet, sondern die Aufrechnung erst gegen einen entsprechenden Betrag einer künftig zu gewährenden Beihilfe angekündigt habe.
Gegen dieses ihm am 17. Januar 1963 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Februar 1963 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Änderung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1962 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 1962 die Bescheide der Regierung von Oberbayern vom 29. September 1961 und vom 14. Februar 1962 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist nicht begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Bescheid vom 29. September 1961 über die Neufestsetzung der Beihilfe zugleich als (rückwirkende) Rücknahme des früheren unstreitig fehlerhaften Festsetzungsbescheides vom 27. Juli 1959 anzusehen ist. Diese rechtliche Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]; Urteile vom 21. Dezember 1963 - BVerwG VI C 129.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 13] und vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 7.62 -). Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin beizupflichten, daß der Kläger sich gegenüber der Rücknahme und dem nachfolgenden Rückforderungsanspruch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen kann. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen zur Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte und zur Rückforderung überzahlter Bezüge im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]) bedeutet es keinen Verstoß gegen den Vertrauensschutz, wenn der Dienstherr Leistungen zurückverlangt, von denen der Beamte - wie der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen hat - den Umständen nach weiß oder wissen muß, daß sie ihm nicht zustehen (vgl. auch die Urteile vom 11. Dezember 1963 - BVerwG V C 065.62 - [DÖV 1964 S. 276] und vom 22. Januar 1964 - BVerwG V C 5.63 - für den Bereich des Lastenausgleichs- bzw. Requisitionsentschädigungsrechts). Die Tatsache, daß die Fehlerhaftigkeit des widerrufenen Verwaltungsaktes im Verantwortungsbereich der Behörde liegt, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 188 [191] und Urteil vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 -) jedenfalls nicht, um das Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes zu schützen, wenn eine wiederkehrende Leistung und ein ihr entsprechender Verbrauch nicht vorliegen, sondern wie hier eine einmalige Leistung erfolgt ist.
Im Ergebnis frei von Rechtsfehlern sind auch die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs darüber, daß der Kläger sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, weil die Fehlerhaftigkeit des Festsetzungsbescheides vom 27. Juli 1959 so offensichtlich gewesen sei, daß er sie hätte erkennen müssen (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG, § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB). Den Rechtsbegriff des "offensichtlichen" Mangels des "rechtlichen Grundes der Zahlung" hat der Verwaltungsgerichtshof dabei nicht verkannt; denn er ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß ein offensichtlicher Mangel im Sinne des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG) nur gegeben ist, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (vgl. Urteile vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 6 = DVBl. 1961 S. 336 = ZBR 1961 S. 121], vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 51.60 - [ZBR 1963 S. 89], vom 28. November 1962 - BVerwG VI C 11.60 - und vom 6. April 1965 - BVerwG II C 102.62 -). Die Prüfung, ob dies der Fall ist, gehört zum Bereich der dem Berufungsgericht vorbehaltenen tatsächlichen Würdigung, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist. Aus den in einem anderen Zusammenhang - nämlich in bezug auf die Versagung des Vertrauensschutzes - getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, daß der Verwaltungsgerichtshof keine zu hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Klägers gestellt hat. Er hat ausgeführt, daß dem Kläger das Mißverhältnis zwischen seinen Aufwendungen und dem insgesamt erstatteten Betrag habe auffallen und ihm die Annahme einer Überzahlung habe nahelegen müssen. Die Auffassung, daß er unter diesen Umständen verpflichtet gewesen sei, die Berechnung der Beihilfe auf der Rückseite des Festsetzungsbescheides vom 27. Juli 1959 nachzuprüfen, läßt keine Übersteigerung der Sorgfaltspflicht erkennen. Zu einer Nachprüfung auf etwaige Überzahlungen war der Kläger unter den Umständen dieses Falles ohne Rücksicht darauf, daß der Fehler in der Berechnung auf einem Irrtum der Behörde beruhte, auch aus dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Treuepflicht verpflichtet (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271] und Urteil vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 -). Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, dann hätte er ohne besondere Mühe feststellen können, daß seine in dem kaum drei Monate zurückliegenden Beihilfebescheid vom 30. April 1959 schon berücksichtigten Krankenkassenbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis zum 31. August 1958 versehentlich nochmals der Festsetzung vom 27. Juli 1959 zugrunde gelegt worden waren.
Die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Kläger im Hinblick auf die gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG in Verbindung mit § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB eintretende verschärfte Haftung sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung durch Verbrauch berufen könne, wäre allerdings rechtlichen Zweifeln ausgesetzt, wenn sie über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus allgemeine Gültigkeit beanspruchen würde. Der erkennende Senat hat in anderen Rückforderungsstreitigkeiten, in denen der Begriff und der Umfang der verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB zu beurteilen waren, dargelegt, daß die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) auch in diesen Fällen nicht schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 11, 283; Urteile vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 11], vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 8.61 - [BVerwGE 18, 72] und vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]). Ein ähnlicher Standpunkt ließe sich auch für die hier in Betracht kommende verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB vertreten, weil insoweit kein überzeugender Grund für eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung ersichtlich ist. Die Frage braucht jedoch in diesem Rechtsstreit nicht abschließend entschieden zu werden. Denn in der angeführten Rechtsprechung ist bereits zum Ausdruck gebracht, daß die Berufung auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung gegenüber der verschärften Haftung jedenfalls dann versagt, "wenn die zurückgeforderten Bezüge nach ihrer Zweckbestimmung und ihrer Höhe bzw. nach der Lebensstellung des Betroffenen nicht von offensichtlich entscheidender Bedeutung für die Sicherung des Unterhalts gewesen sind, wenn also trotz der Rückforderung ein Kernbestand von Einkünften von vornherein gesichert ist" (vgl. Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]). Daß dies hier der Fall ist, kann bei der verhältnismäßig geringen Summe des zurückgeforderten Betrages nicht zweifelhaft sein.
Schließlich hat die Behörde die ihr gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 3 BayBG (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG) obliegende Billigkeitsentscheidung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch getroffen, daß sie die Rückforderung nicht sofort gegen die laufenden Dienstbezüge aufgerechnet, sondern die Aufrechnung erst gegen "einen entsprechenden Betrag einer künftig zu gewährenden Beihilfe" angekündigt hat.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 283 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert