Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1963, Az.: BVerwG VI C 177.60
Anspruch eines Berufsoffiziers der früheren Wehrmacht auf Übergangsgehalt ; Betrieb eines Ziegeleiunternehmens durch den Berufsoffizier; Anrechnung des steuerlichen Gewinns aus einem Gewerbebetrieb ; Auslegung des Begriffs der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" i. S. des § 37 Abs. 3 S. 3 Gesetz zur Regelung der unter Art. 131 GG fallenden Personen (G 131) ; Anforderungen an die Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über eine Rückforderung; Wahrung des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Vertrauensschutzes hinsichtlich der Anrechenbarkeit eines Verlustvortrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 177.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 11.10.1960 - AZ: 2 A 57/60
Rechtsgrundlagen
- § 37 Abs. 3 S. 3 G 131
- § 87 BBG
- § 820 BGB
- § 818 Abs. 4 BGB
Fundstellen
- DVBl 1963, 892 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1964, 12
- VerwRspr 16, 544
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Begriff der Arbeitseinkünfte aus Gewerbebetrieb.
- 2.
Zum Einwand des Wegfalls der Bereicherung gegenüber verschärfter Haftung.
- 3.
Zur Billigkeitsentscheidung nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG (Fortentwicklung von BVerwGE 11, 283).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war ein 8. Mai 1945 Berufsoffizier der früheren Wehrmacht. Er betrieb vom Jahre 1952 an seinen Anspruch auf Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131. Der Kläger war Inhaber eines Ziegeleibetriebes in Bendorf (Rhein). Die Bezirksregierung Koblenz, setzte durch Bescheid vom 18. Dezember 1954 die monatlichen Übergangsbezüge des Klägers mit 253,24 DM ab dem 1. September 1953 fest und vermerkte auf diesem Bescheid, daß der Kläger lt. Steuerbescheid des Finanzamts Koblenz für 1953 kein steuerpflichtiges Einkommen gehabt habe. Durch Bescheid vom 22. August 1955 wurden die monatlichen Bezüge des Klägers auf 378,18 DM mit Wirkung vom 1. September 1953 festgesetzt, durch Bescheid vom 3. April 1956 mit Wirkung vom 1. Januar 1956 auf 418,20 DM. Eine Anrechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgte in diesen Bescheiden nicht. Nachdem der Kläger den vom 30. März 1957 datierten Steuerbescheid für 1955 vorgelegt hatte, aus dem sich ein Gewinn von 5.800,00 DM ergab, erließ die Bezirksregierung Koblenz den Bescheid vom 11. April 1957. In diesem legte sie mit Wirkung vom 1. Januar 1955 einen Betrag von 483,33 DM = 1/12 des in dem Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinns von 5.800,00 DM der Anrechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb auf die monatlichen Übergangsbezüge zugrunde und errechnete eine Überzahlung von rd. 9.000 DM. Durch Bescheid vom 23. November 1957 forderte die Bezirksregierung Koblenz die Überzahlung, die nach dem Stand vom 30. November 1957 noch 8.656,95 DM betrug, zurück und räumte für die Rückzahlung Ratenzahlungen ab 1. Januar 1958 von monatlich 100,00 DM ein. Der Kläger legte Widerspruch ein und berief sich insbesondere darauf, daß er im Jahre 1955 kein steuerpflichtiges Einkommen von 5.800,00 DM gehabt habe, weil dies Einkommen durch die hohen Verluste des Jahres 1954 aufgezehrt worden sei. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 3. Juni 1958 zurückgewiesen.
Der Kläger erhob Klage vor dem Bezirksverwaltungsgericht Koblenz mit dem Antrag,
den Bescheid der Bezirksregierung Koblenz vom 23. November 1957 aufzuheben.
Das Bezirksverwaltungsgericht wies durch Teilurteil vom 30. März 1960 die Klage insoweit ab, als der angefochtene Bescheid vom 23. November 1957 die für die Zeit vom 1. Januar 1955 bis 31. August 1957 überzahlten Bezüge betrifft. Der Kläger legte gegen dieses Teilurteil Berufung ein und beantragte,
unter Aufhebung des Urteils des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 30. März 1960
- 1.
die Bescheide der Bezirksregierung Koblenz vom 11. April und 23. November 1957 sowie den Beschwerde- und Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau vom 3. Juni 1958 aufzuheben und die Bezirksregierung für verpflichtet zu erklären, bei der Ruhensberechnung seines Übergangsgehalts den Verlustvortrag aus dem Jahre 1954 gewinnmindernd zu berücksichtigen,
- 2.
hilfsweise,
festzustellen, daß wegen Wegfalls der ungerechtfertigten Bereicherung kein Rückzahlungsanspruch mehr bestehe.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung durch Urteil vom 11. Oktober 1960 zurück. Zur Begründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:
Der Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1953) sei im einkommensteuerrechtlichen Sinn zu verstehen. Die Einkünfte seien daher mit dem Gewinn des Unternehmens identisch. Die Gewinnberechnung sei auf das Wirtschaftsjahr des Unternehmens abgestellt und beschränkt. Verluste vorangegangener Jahre schmälerten somit den Gewinn nicht. Ein Verlustvortrag auf das folgende Geschäftsjahr sei nicht möglich.
Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß die Bezirksregierung nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes eine Anrechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahre 1955 habe unterlassen müssen. Die Festsetzungsbescheide für das Übergangsgehalt für 1955 und für die Zeit ab 1. Januar 1956 seien gesetzmäßig gewesen. Eine Ruhensregelung habe damals noch nicht durchgeführt werden können, weil der steuerliche Gewinn des Klägers für das Jahr 1955 noch nicht bekannt gewesen sei. Die Festsetzung des Übergangsgehalts stehe daher unter dem Vorbehalt einer späteren Ruhensberechnung. Der spätere Regelungsbescheid trete selbständig neben den ursprünglichen Festsetzungsbescheid. Schon deshalb könne der Grundsatz des Vertrauensschutzes hier nicht durchgreifen.
Der Kläger könne sein Verlangen auch nicht darauf stützen, daß die Bezirksregierung für das Kalenderjahr 1953 fälschlicherweise einen Verlustvortrag aus dem Jahre 1952 zugelassen habe. Eine einmal vorgenommene fehlerhafte Gesetzesanwendung begründe keinen Anspruch auf Wiederholung desselben Fehlers.
Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung berufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob er sein Übergangsgehalt regelmäßig zur Bestreitung seines Familienunterhalts verbraucht habe, da er ohnehin nach § 820 Abs. 1 BGB verschärft für die Rückgabe der empfangenen Leistung so hafte, als ob der Rückforderungsanspruch z.Z. des Empfangs der Leistung schon rechtshängig gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses dem Kläger am 3. November 1960 zugestellte Urteil hat er am 30. November 1960 Revision eingelegt und sie am 2. Januar 1961 begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 1960 aufzuheben und nach den Anträgen des Klägers im Berufungsrechtszug zu erkennen.
Zur Begründung der Revision hat der Kläger im wesentlichen, folgendes ausgeführt:
Das Berufungsgericht habe den Begriff der Arbeitseinkünfte in § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1953) verkannt. Es habe nicht berücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den gewerblichen Einkünften die Kapitalertragsanteile zum Zwecke der Feststellung der Arbeitseinkünfte eliminiert werden müßten. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Mai 1959 (NDBZ 1959 S. 269) komme ein fiktives Betriebsleitergehalt als Berechnungsgrundlage dann nicht mehr in Frage, wenn der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb niedriger sei. Richtigerweise bilde aber nur der Arbeitseinkunfts-Anteil am Gewinn aus dem Gewerbebetrieb diese obere Grenze. Bei dessen Ermittlung müsse der Verlustvortrag aus den Vorjahren berücksichtigt werden. Die steuerrechtliche Auslegung des Begriffs der Einkünfte aus Gewerbebetrieb müsse für die Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 durch den Alimentationsgrundsatz des Beamtenrechts modifiziert werden.
Da die Bezirksregierung Koblenz bei den Festsetzungen des Übergangsgehalts, die in den Jahren 1955 und 1956 erfolgt seien, einen Verlustvortrag aus dem Jahre 1952 anerkannt habe, habe der Kläger die berechtigte Erwartung hegen können, daß auch bei der im Jahre 1957 erfolgenden Festsetzung für das Jahr 1955 entsprechend verfahren werden würde. In diesem Vertrauen müsse der Kläger, mindestens soweit das Jahr 1955 in Betracht komme, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geschützt werden. Dies habe das Berufungsgericht verkannt.
Die Voraussetzungen des § 820 Abs. 1 BGB seien hier nicht gegeben. Dies ergebe sich daraus, daß der Kläger mit einer Änderung der ursprünglichen Festsetzungsbescheide nicht habe zu rechnen brauchen.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es tritt mit Rechtsausführungen der Begründung des angefochtenen Urteils bei.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff "Arbeitseinkünfte" in § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (in den bis zum 1. September 1957 geltenden Fassungen) verkannt, indem es der Anrechnung gemäß dieser Vorschrift den steuerlichen Gewinn des Jahres 1955 aus dem Gewerbebetrieb des Klägers mit 5.800,00 DM (gleich 483,33 DM monatlich) zugrunde gelegt habe. Die Rüge ist erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, der Begriff "Arbeits"einkünfte schließe es aus, Einkünfte der in § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 genannten Arten, die nicht auf Arbeit beruhten, in die Wirkung dieser Vorschrift einzubeziehen (BVerwGE 8, 255 [257]), bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb handele es sich nicht nur um Arbeitseinkünfte, sondern um Ertrag aus Vermögen und Arbeit, demgemäß sei von dem Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Begriff der Arbeitseinkünfte aus Gewerbebetrieb im Wege der Aufschlüsselung zu unterscheiden und abzugrenzen(Urteil vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 -; Urteil vom 6. Dezember 1961, BVerwGE 13, 205[BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59] [206]). Diese Grundsätze hat allerdings das Berufungsgericht nicht ausdrücklich angewendet. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in den vorgenannten Urteilen weiterhin eingehend dargelegt, daß und warum die dort vorgesehene Aufschlüsselung nur schematisch erfolgen könne, und zwar in der Art, daß zu fragen sei, welchen wirtschaftlichen Wert der Betrieb dieser Arbeitsleistung in diesem bestimmten Zeitraum beigemessen habe, daß gerade das auch von der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift (Nr. 3 zu § 33 G 131 - u.F. -: Bruttobetrag des Arbeitslohnes, der einem angestellten Leiter des Betriebes üblicherweise gezahlt werden würde) gefordert werde. Mit diesen Grundsätzen steht es jedenfalls in Einklang, wenn das Berufungsgericht der Anrechnung einen Betrag von monatlich 483,33 DM zugrunde gelegt hat. Denn eine Ausgliederung der "Arbeitseinkünfte" gleich fiktivem Betriebsleitergehalt aus den "Einkünften" mit dem Ziel, daß nur ein geringerer Betrag als die "Einkünfte" zur Anrechnung zu bringen ist, kann nur in Betracht kommen, falls die "Einkünfte" höher sind als das "fiktive Betriebsleitergehalt", weil nicht etwa die "Arbeits"einkünfte aufzuschlüsseln sind, sondern diese im fiktiven Betriebsleitergehalt Ausdruck finden, das aus den "Einkünften" auszugliedern ist. Dieses Betriebsleitergehalt kann bei einem Ziegeleiunternehmen, welchen Umfanges auch immer, ob Saisonbetrieb oder nicht, jedenfalls nicht unter 483,33 DM monatlich liegen. Die Revision wendet in diesem Zusammenhang ein, das "fiktive Betriebsleitergehalt" komme - wie das Bundesarbeitsgericht durchUrteil vom 14. Mai 1959 - 3 AZR 587/57 - (NDBZ 1959 S. 269) entschieden habe - nicht in Betracht, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb niedriger sei; dies sei hier der Fall, weil - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und mit Rücksicht auf ein Modifizierung des einkommensteuerrechtlichen Gewinnbegriffs durch das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip - die Vorjahresverluste (hier aus 1954) den Gewinn 1955 aufzehrten und sich auf den Gewinn 1956 auswirkten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen. Das Bundesarbeitsgericht meint einmal, das gewerbliche Einkommen selbst und nicht das fiktive Gehalt sei maßgebend, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb niedriger sei. Genauso ist im Ergebnis hier das Berufungsgericht verfahren, indem es ein Zwölftel des Gewinns aus Gewerbebetrieb im Jahre 1955 der Anrechnung zugrunde gelegt hat. Da dies - wie oben dargelegt - in dem hier zu entscheidenden Fall im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, bedarf es keines Eingehens darauf, daß die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in anderen Fällen, z.B. wenn kein Gewinn vorhanden ist, Bedenken begegnet. Das Bundesarbeitsgericht hat aber zum anderen - entgegen der Ansicht der Revision - ausdrücklich entschieden, daß die Prüfung, ob der Gewinn aus Gewerbebetrieb geringer gewesen sei als das fiktive Betriebsleitergehalt, für jedes Jahr einzeln und besonders vorgenommen werden müsse. Daß im allgemeinen eine Berücksichtigung von Vorjahresverlusten nicht in Betracht kommen wird, ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat bereits im Urteil vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 255) zum Ausdruck gebracht, daß bei den in § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 erwähnten Einkunftsarten die steuerrechtlichen Begriffe zur Anwendung kommen, die - wie das Berufungsgericht dargelegt hat - eine Berücksichtigung von Vorjahresverlusten jedenfalls bei der Gewinnermittlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb ausschließen. ImUrteil vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 29.59 - ist, wenn auch aus anderem Anlaß, ausgesprochen, daß es für die Frage der Anrechnung von Arbeitseinkünften nach den §§ 33, 37 G 131 allein maßgebend sein kann, wann die Arbeit geleistet worden ist, durch die diese Einkünfte erworben worden sind. Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht in den bereits erwähnten Urteilenvom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 - und vom 6. Dezember 1961 (BVerwGE 13, 205[BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59]) entschieden und dargelegt, daß und warum jedenfalls in den Fällen, in denen der Betrieb weitergeführt worden ist, der wirtschaftliche Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers für den Betrieb nicht etwa deshalb schlechthin verneint werden kann, weil der Betrieb mit Verlust gearbeitet hat, daß sich bei Weiterführung des mit Verlust arbeitenden Betriebes der Inhaber so ansehen lassen muß, als ob er die gleiche Arbeitsleistung als Angestellter erbracht hätte, daß es "offenbar nicht angehen kann, ... in ungünstigen Geschäftsjahren ..., wenn kein ... Gewinn erzielt worden ist, die Anrechnung von Arbeitseinkünften des Betriebsinhabers zu unterlassen ..." (so BVerwGE 13, 205[BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59] [206]). Ist es demnach bei Weiterführung des Betriebes jedenfalls für die Anrechnung des fiktiven Betriebsleitergehaltes ohne Bedeutung, daß der Betrieb mit Verlust gearbeitet hat, so kann es erst recht keine Rolle spielen, ob ein Gewinn durch Vorjahresverluste aufgezehrt wird. Der beamtenrechtliche Alimentationsgrundsatz kann die Erwägungen, die in den beiden vorerwähnten Urteilen zu diesem Ergebnis führen, nicht beeinflussen, zumal selbst ein Verlustvortrag Privatentnahmen nicht entgegenstünde. Ob, unter welchen Umständen und in welchem Umfang die Höhe des jedenfalls bei Weiterführung des Betriebes stets anzurechnenden fiktiven Betriebsleitergehalts von Verlusten beeinflußt wird, weil bei deren Ermittlung - wieim Urteil vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 - ausgesprochen - die wirtschaftliche Lage des Unternehmens in dem in Betracht kommenden Zeitraum zu berücksichtigen ist, kann hier unerörtert bleiben, weil der in diesem Fall angesetzte Betrag von 483,33 DM monatlich, der im System der Beamtenbesoldung den untersten Besoldungsgruppen des einfachen Dienstes entsprechen würde, bei jeder wie immer gearteten wirtschaftlichen Lage einer Ziegelei unter dem geringsten möglichen Gehalt eines angestellten Betriebsleiters bleibt.
2.
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Grundsatz des aus Treu und Glauben hergeleiteten Vertrauensschutzes die Bezirksregierung nicht zwang, mindestens noch für das Jahr 1955 einen Verlustvortrag aus dem Jahr 1954 deshalb anzuerkennen, weil bei der Festsetzung des Üb rgangsgehalts für die Zeit vom 1. September 1953 ab ein Verlustvortrag aus dem Jahre 1952 anerkannt worden war. Die Ausführungen der Revision können die Darlegungen des Berufungsgerichts nicht erschüttern. Insbesondere betont das Berufungsgericht mit Recht, daß es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach nur vorläufige Maßnahme handelt, die unter dem Vorbehalt einer späteren Regelung steht. Diese spätere Regelung ist, was die Anwendung des Grundsatzes vom Vertrauensschutz anbelangt, nicht ohne weiteres einem rückwirkenden Widerruf des Verwaltungsaktes gleichzusetzen. Die Lage wäre möglicherweise anders, wenn die Behörde etwa die Festsetzung für das Jahr 1953, für die ein Verlustvortrag bereits anerkannt worden war, geändert hätte; etwa entsprechend war der Sachverhalt in dem durchUrteil vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 - entschiedenen Fall. Hier aber erwartet der Kläger nicht, daß eine Änderung in der Vergangenheit unterlassen wird, sondern daß bei einer gegenwärtigen neuen regelnden Maßnahme bewußt ein Fehler gemacht wird. Eine derartige Erwartung kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann keinen Schutz beanspruchen, wenn wie hier die ohne weiteres erkennbare und vom Kläger auch erkannte Vorläufigkeit des Rechtsverhältnisses dem Bezugsberechtigten Dispositionen verbietet, die die Endgültigkeit der Regelung voraussetzen würden, und sich demgemäß der Bezugsberechtigte nicht darauf berufen kann, daß er etwa solche Dispositionen getroffen habe.
3.
Entgegen der Annahme der Revision ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Grundsatz des § 820 Abs. 1 BGB in diesem Fall zur Anwendung kommt, zuzustimmen. Diese Auffassung steht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 283) im Einklang. Dort ist (S. 286 und 287) im einzelnen ausgeführt, daß und weshalb unter Rückforderungsvorbehalt stehende Leistungen nach § 820 Abs. 1 BGB zu beurteilen sind. Um eine solche Leistung handelt es sich auch hier. Es brauchte kein ausdrücklicher Rückforderungsvorbehalt gemacht zu werden, sondern diese Leistung stand ihrer Natur nach wegen der später notwendig werdenden Anrechnung und damit Änderung unter dem Rückforderungsvorbehalt; im übrigen waren sich die Beteiligten stets, wie das Schreiben des Klägers vom 15. November 1954 ausweist, darüber im klaren, daß die Leistungen, unter Rückforderungsvorbehalt stehen. Die Lage ist insofern nicht anders als in der Entscheidung BVerwGE 11, 283, wo hierzu (S. 287) ausgeführt ist, daß die endgültige Festsetzung der Versorgungsbezüge die eingehende Prüfung weiterer einzureichender Unterlagen erforderte; das gleiche war hier der Fall.
4.
Wenn allerdings das Berufungsgericht mit seiner Darlegung, die für den Kläger nach § 820 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB eintretende verschärfte Haftung schneide ihm den Einwand des Wegfalls der Bereicherung ab, gemeint haben sollte, daß es allgemein gegenüber der verschärften Haftung keine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gebe, so könnte dieser Auffassung nicht gefolgt werden. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 283 [288]) ist dargelegt, daß die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. BGB nicht ausgeschlossen ist. Im Ergebnis ist jedoch dem Berufungsgericht mit der Maßgabe zuzustimmen, daß sich jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen der Kläger gegenüber der verschärften Haftung nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen kann. Es geht dabei hier nicht um die Frage, wann im Besoldungsrecht bei Überzahlungen die Bereicherung weggefallen ist (vgl. dazu u.a. BVerwGE 13, 107 und 15, 15), sondern es geht allein darum, wann die Verschärfung der Haftung den Einwand des Wegfalls ausschließt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verschärfung der Haftung nach § 820 BGB folgendes bedeutet: Der Kläger ist zur Herausgabe des Empfangenen so verpflichtet, wie wenn im Zeitpunkt des Empfangs der ersten Leistung, auf die sich der Bereicherungsanspruch erstreckt (hier also des Übergangsgehalts für Januar 1955), bereits die Klage auf Herausgabe zugestellt worden wäre (vgl. zur Wirkung der Rechtshängigkeit § 292 BGB in Verbindung mit § 989 BGB). Muß sich aber der Kläger gerade deshalb, weil die Leistungen an ihn unter dem ihm bekannten Vorbehalt einer späteren Regelung standen, bei der Rückforderung auf Grund dieser Regelung so behandeln lassen, als sei schon mit der ersten Leistung Klage auf Rückforderung erhoben, so kann er jedenfalls nicht einen so gearteten Anspruch des Gläubigers dadurch vereiteln, daß er das mit dem Rückforderungsanspruch behaftete Empfangene aus eigenem Entschluß genauso verwendet als sei es ihm endgültig überlassen. Wollte man gegenüber der verschärften Haftung die Berufung auf ein solches Verhalten zulassen, so würde die Verschärfung der Haftung jedenfalls in § 820 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB jedes Sinnes entkleidet, weil dann auch in diesen Fällen die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung allgemein wie nach § 818 Abs. 3 BGB möglich wäre. Es ist nichts vorgebracht und es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger das Empfangene anders als durch freiwilligen Entschluß und in eigenen Interesse verwendet hat. Unter diesen Umständen jedenfalls ist dem Kläger die Berufung auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung gegenüber der verschärften Haftung des § 820 BGB verwehrt.
5.
Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat, darf nach der gemäß § 29 G 131 auch für Übergangsgehalt anwendbaren Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG eine Rückforderung überzahlter Bezüge erst erfolgen, nachdem die Verwaltung eine ausdrückliche Ermessensentscheidung des Inhalts getroffen hat, ob von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen wird(Urteile vom 30. März 1960 - BVerwG II C 193.57 -, vom 7. Dezember 1960, BVerwGE 11, 283 [289], vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 -). Eine derartige, dem Kläger gegenüber ausdrücklich als solche getroffene Ermessensentscheidung darüber, ob ganz oder teilweise von einer Rückforderung abgesehen wird oder nicht, ist hier zwar, vom Berufungsgericht nicht festgestellt, Wenn jedoch die Behörde - wie es hier geschehen ist - von vornherein der Billigkeit dadurch Rechnung trägt, daß sie angemessene Ratenzahlungen bewilligt, dadurch Härten vermeidet und die Rückzahlung tragbar macht, dann ist jedenfalls unter solchen Umständen die Rückforderung nicht deshalb mit einem Ermessensfehler behaftet, weil die Behörde nicht zuvor dem Betroffenen gegenüber eine ausdrückliche Entscheidung über die in § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG vorgesehenen weitergehenden Billigkeitsmaßnahmen getroffen hat.
Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert