Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1961, Az.: BVerwG VI C 36.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 36.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.01.1959 - AZ: 205 III 57
Rechtsgrundlage
- § 37 Abs. 3 G 131
Fundstellen
- BVerwGE 13, 205 - 209
- AS 13, 205
- NDBZ 1962, 108
- RiA 1962, 95
- Verbaost 1962, 60
Amtlicher Leitsatz
Bei Gewerbebetrieben, deren Ertrag ihrer Art nach ausschließlich oder doch weitaus überwiegend auf persönlichen Dienstleistungen des Betriebsinhabers, nicht auf dem Umsatz von Gütern beruht, sind "Arbeitseinkünfte aus Gewerbebetrieb" i.S. des § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (Fassung 1953) der Gewinn, welcher der Veranlagung durch das Finanzamt zugrunde gelegt worden ist.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein früherer Berufsoffizier (Leutnant), der in Bamberg eine von ihm selbst gefahrene Kraftdroschke besitzt, hat seine Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG für das Jahr 1955 mit der Begründung nicht ausgezahlt erhalten, daß seine nach § 37 Abs. 3 G 131 anzurechnenden Arbeitseinkünfte aus seinem Gewerbebetrieb für dieses Jahr mit monatlich 350 bis 400 DM anzusetzen seien. Nach. Nr. 3 Abs. 1 der VV zu § 37 G 131 i.V. mit Nr. 3 Abs. 1 Buchst. b der VV zu § 33 G 131 sei als Maßstab für diese Arbeitseinkünfte der Bruttolohn für einen angestellten Leiter des gewerblichen Betriebs zugrunde zu legen. Der Kläger, der sich darauf beruft, daß sein Betriebsgewinn nach dem Steuerbescheid für das Jahr 1955 nach Abzug von 33 1/3 % Abschreibungen auf die Anschaffungskosten für seine Kraftdroschke in Höhe von 2.452 DM lediglich 2.554 DM betragen habe, hatte mit seiner Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 1959 ist im wesentlichen damit begründet, die angeführten Verwaltungsvorschriften könnten nicht dahin verstanden werden, daß das - zu fingierende - Betriebsleiterbruttogehalt auch dann der Ruhensregelung zugrunde zu legen sei, wenn es höher sei als der auf Arbeit beruhende Gewinn. Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten rügt unrichtige Anwendung des Begriffs Arbeitseinkünfte in § 37 G 131.
II.
Die Revision mußte ohne Erfolg bleiben.
In Übereinstimmung mit der entsprechend anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33 G 131 (BVerwGE 6, 277 [BVerwG 20.03.1958 - BVerwG II C 162/57]) hat der Verwaltungsgerichtshof als Arbeitseinkünfte im Sinne des § 37 Abs. 3 G 131 in der für das hier streitige Jahr 1955 in Betracht kommenden Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) die - auf Arbeit beruhenden - der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Sinne des § 2 EStG bestimmt. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch mit Recht von der - grundsätzlichen - Unbedenklichkeit der nach Nr. 3 Abs. 1 der VV zu § 37 G 131 weiterhin anzuwendenden Verwaltungsvorschrift Nr. 3 Abs. 1 Buchst. b der VV zu § 33 G 131 ausgegangen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof aber meint, die Bemerkung in dieser Verwaltungsvorschrift: "Zu den steuerpflichtigen Arbeitseinkünften gehören bei Gewerbebetrieb: der Bruttobetrag des Arbeitslohns, der einem angestellten Leiter des Betriebs üblicherweise gezahlt werden würde", dürfe nicht dazu führen, daß ein höherer als der auf Arbeit beruhende Gewinn zugrunde gelegt werde, so bedarf dies der Klarstellung. Nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils, insbesondere im Hinblick auf die darin angeführte Entscheidung desselben Gerichts vom 10. Dezember 1958 - Nr. 175 III/57 - ist nämlich nicht auszuschließen, daß der Verwaltungsgerichtshof allgemein den Betriebsreinertrag mit den Arbeitseinkünften des Betriebsinhabers im Sinne des § 37 Abs. 3 G 131 identifiziert hat. Dem wäre nicht zu folgen.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat, jedenfalls für den Regelfall zutreffend, in seiner Entscheidung vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 - ausgeführt, daß der Ertrag eines gewerblichen Betriebs Ertrag aus Vermögen und Arbeit sei, und daß der nach § 37 Abs. 3 G 131 maßgebende Wert der persönlichen Arbeit des Betriebsinhabers nicht von Ertragsschwankungen berührt werde, wenn der Betrieb nur überhaupt weitergeführt werde; denn mit der Weiterführung bekunde der Betriebsinhaber, daß er seiner Arbeit auch wirtschaftlichen Wert beimesse, so daß er sie, wenn sie von einem Angestellten geleistet worden wäre, als der Entlohnung wert erachtet hätte. Die Richtigkeit dieser Erwägung wird nicht nur durch die grundsätzliche Unabhängigkeit der Aufwendungen für einen angestellten Betriebsleiter vom Geschäftsergebnis, sondern auch dadurch bestätigt, daß es offenbar nicht angehen kann, in guten Geschäftsjahren lediglich ein Betriebsleitergehalt auf die Versorgung des Betriebsinhabers nach § 37 Abs. 3 G 131 anzurechnen, in ungünstigen Geschäftsjahren aber, wenn kein oder nur ein unter diesem Gehalt bleibender Gewinn erzielt worden ist, die Anrechnung von Arbeitseinkünften des Betriebsinhabers zu unterlassen oder nur in entsprechend geringerem Umfang vorzunehmen und dies selbst dann, wenn der bisherige Gesamtertrag des Betriebs nicht nur dessen Weiterführung rechtfertigt, sondern auch Entnahmen des Betriebsinhabers in Höhe eines Betriebsleitergehalts nach kaufmännischen Grundsätzen als durchaus vertretbar erscheinen läßt.
Trotzdem erweist sich das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis als richtig. Der Kraftdroschkenbetrieb des Klägers ist zwar ein Gewerbebetrieb im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 Buchst. b der VV zu § 33 G 131. Indessen darf nicht übersehen werden, daß Nr. 3 dieser VV dazu bestimmt ist, den - dem Steuerrecht fremden und dem Gesetz zu Art. 131 GG eigentümlichen - Begriff der Arbeitseinkünfte in § 37 Abs. 3 G 131 praktikabel zu machen; das ist bei Gewerbebetrieben von besonderer Bedeutung, bei denen in der Regel der Betriebsertrag nicht nur aus der persönlichen Arbeit des Betriebsinhabers, sondern auch aus dem Betriebsvermögen resultiert und bei denen Betriebskapital nicht nur als Arbeitsmittel die Betriebsleistung ermöglicht, sondern der Umsatz des Kapitals (der Güterumsatz) sogar die entscheidende Ertragsquelle bildet. Hier bedarf es zur Ermittlung des Wertes der persönlichen Arbeit des Betriebsinhabers, wie in der angeführten Entscheidung vom 27. April 1961 ausgeführt ist, der Aufschlüsselung der Ertragsquellen, die auch nach Auffassung des Senats bezüglich der "Arbeitseinkünfte" des Betriebsinhabers im Sinne des § 37 Abs. 3 G 131 nur auf der Grundlage der Fiktion eines Betriebsleitergehalts vorgenommen werden kann. Im Gegensatz zu güterumsetzenden Betrieben stehen Betriebe, deren Ertrag auf Dienstleistungen beruht und bei denen das Betriebsvermögen im wesentlichen nur als Arbeitsmittel dient. Ist hier die Arbeit des Betriebsinhabers die entscheidende Grundlage des Betriebsgewinns - was auch dann angenommen werden kann, wenn neben der Arbeit des Betriebsinhabers die Arbeit von Angestellten in Betracht kommt, vorausgesetzt, daß diese Arbeit lediglich arbeitsmittelähnliche Bedeutung besitzt -, dann bestehen nicht nur keine Bedenken, sondern ist es sogar sachgemäß, den Betriebsgewinn als Arbeitseinkünfte des Betriebsinhabers zu behandeln; andernfalls würde die Fiktion eines Betriebsleitergehalts sogar geeignet sein, von der wahren Höhe der Arbeitseinkünfte des Betriebsinhabers unrichtige Vorstellungen zu geben, sei es zu dessen Lasten, wenn der Betriebsertrag das fingierte Betriebsleitergehalt unterschreitet, sei es zu Lasten des Versorgungsdienstherrn, wenn der Betriebsertrag dieses fingierte Gehalt übersteigt. Hiermit steht im Einklang, wenn in Nr. 3 Buchst. c der VV zu § 33 G 131 bei der - in aller Regel durch die ausschlaggebende Bedeutung der persönlichen Tätigkeit (Dienstleistungen) des Betriebsinhabers gekennzeichneten - Berufsgruppe, die im Steuerrecht (vgl. §§ 2 und 18 EStG) unter der Bezeichnung "selbständige Arbeit" zusammengefaßt wird, als Maßstab der Arbeitseinkünfte des Betriebsinhabers der Gewinn angegeben wird, "der der letzten Veranlagung durch das Finanzamt zugrunde gelegt wird". Daß hier der veranlagte Gewinn als maßgebend angesehen wird, entspricht der engen Anlehnung der Regelung des § 37 Abs. 3 Satz G 131 an das Einkommensteuerrecht.
Auch der Ertrag eines gewerblichen Betriebes kann ausschließlich oder weitaus überwiegend auf Arbeit (Dienstleistungen) des Betriebsinhabers beruhen. Der Betrieb des Klägers bietet ein Beispiel. Denn unstreitig stammen seine Einkünfte aus seinem Kraftdroschkenbetrieb in der hier streitigen Zeit ausschließlich aus seiner persönlichen Arbeit, nämlich seinen Dienstleistungen gegenüber seinen Fahrgästen; das Betriebskapital, die Kraftdroschke, hat demgegenüber nur die Bedeutung eines Arbeitsmittels. Die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb des Klägers geben daher unmittelbar seine Roharbeitseinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben und Abschreibungen die reinen Arbeitseinkünfte in der streitigen Zeit wieder. Schon hiernach hat aber das angefochtene Urteil zutreffend als Arbeitseinkünfte des Klägers im Sinne des § 37 Abs. 3 G 131 für das Jahr 1955 nicht, wie dies die Revision fordert, ein fingiertes Betriebsleitergehalt, sondern lediglich den Gewinn berücksichtigt, der der Veranlagung durch das Finanzamt für dieses Jahr unter Zulassung einer (wie der Senat dem angefochtenen Urteil entnimmt) wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibung auf seinen Kraftwagen zugrunde gelegt ist. Es bedarf daher nicht noch der Erörterung, ob bei der in Nr. 3 Buchst. b der VV zu § 33 G 131 empfohlenen Fiktion eines "üblicherweise" gezahlten Betriebsleitergehalts als Maßstab für die Arbeitseinkünfte des Inhabers eines Gewerbebetriebs nicht stillschweigend vorausgesetzt wird, daß nach Art und Umfang des Betriebes die Anstellung eines Betriebsleiters überhaupt in Betracht kommt. Das wäre bei dem Kraftdroschkenbetrieb des Klägers, der diesen unwidersprochen als einen "Einmannbetrieb" bezeichnet hat, angesichts des von ihm für das Jahr 1955 versteuerten Betriebsgewinns allerdings nicht ohne Bedeutung, zumal, wie die Vorakten ergeben, weder die Handelskammer noch die Handwerkskammer für den Fall des Klägers die Höhe eines fingierten Betriebsleitergehalts angeben konnten. Dies kann jedoch dahinstehen, weil schon nach den vorhergehenden Darlegungen, wie geschehen, zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker