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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.05.1959, Az.: 3 AZR 587/57

Gewerbebetrieb; Anrechnung der Arbeitseinkünfte; Übergangsvergütung; Fiktives Gehalt; Anstellung als Betriebsleiter; Gewerbegewinn; Anrechnungsfähiges Einkommen; Pauschale für Werbungskosten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.05.1959
Aktenzeichen
3 AZR 587/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 27.09.1957 - 3 Sa 326/57

Fundstellen

  • DB 1959, 1008 (Kurzinformation)
  • Entscheidungskalender 1959 6, 817
  • NDBZ 1959, 269

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Anrechnung der Arbeitseinkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Übergangsvergütung ist regelmäßig von dem fiktiven Gehalt auszugehen, das der Betriebsinhaber erhalten hätte, wenn er als Betriebsleiter angestellt wäre.

2. Ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb niedriger als das fiktive Gehalt, so ist jedoch vom Gewinn auszugehen.

3. Bei dem hiernach notwendigen Vergleich zwischen fiktivem Gehalt und Gewerbegewinn ist es nicht zulässig, mehrere Jahre zusammenzufassen. Das anrechnungsfähige Einkommen muß vielmehr für jedes Jahr besonders festgestellt werden.

4. Ferner dürfen bei diesem Vergleich zwischen dem fiktiven Gehalt und dem Gewerbegewinn von diesem keine Abzüge gemacht werden, auch nicht hinsichtlich der Werbungskosten.

5. Von dem fiktiven Gehalt jedoch ist beim Vergleich die Pauschale für Werbungskosten abzusetzen.