Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.05.1959, Az.: 3 AZR 587/57
Gewerbebetrieb; Anrechnung der Arbeitseinkünfte; Übergangsvergütung; Fiktives Gehalt; Anstellung als Betriebsleiter; Gewerbegewinn; Anrechnungsfähiges Einkommen; Pauschale für Werbungskosten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.05.1959
- Aktenzeichen
- 3 AZR 587/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 27.09.1957 - 3 Sa 326/57
Rechtsgrundlage
- § 37 Abs. 3 S. 3 G131
Fundstellen
- DB 1959, 1008 (Kurzinformation)
- Entscheidungskalender 1959 6, 817
- NDBZ 1959, 269
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Anrechnung der Arbeitseinkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Übergangsvergütung ist regelmäßig von dem fiktiven Gehalt auszugehen, das der Betriebsinhaber erhalten hätte, wenn er als Betriebsleiter angestellt wäre.
2. Ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb niedriger als das fiktive Gehalt, so ist jedoch vom Gewinn auszugehen.
3. Bei dem hiernach notwendigen Vergleich zwischen fiktivem Gehalt und Gewerbegewinn ist es nicht zulässig, mehrere Jahre zusammenzufassen. Das anrechnungsfähige Einkommen muß vielmehr für jedes Jahr besonders festgestellt werden.
4. Ferner dürfen bei diesem Vergleich zwischen dem fiktiven Gehalt und dem Gewerbegewinn von diesem keine Abzüge gemacht werden, auch nicht hinsichtlich der Werbungskosten.
5. Von dem fiktiven Gehalt jedoch ist beim Vergleich die Pauschale für Werbungskosten abzusetzen.