Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1962, Az.: BVerwG VI C 51.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 51.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 15.01.1960 - AZ: OS I 29/59
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1963, 526 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 16, 43
- ZBR 1963, 89
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst
und die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1934 geborene, 1952 von der Bundespost in das Beamtenverhältnis übernommene Kläger wurde am 1. Juni 1956 Postschaffner beim Postamt D.. Durch Verfügung des Postamts D. vom 12. Januar 1957 wurde ihm die Leitung des Zweigpostamtes ... Krs. D., wo er wohnte, mit Wirkung vom 1. Februar 1957 übertragen. Zu demselben Tage wurde er zu diesem Zweigpostamt versetzt. Mit Datum vom 18. Januar 1957 teilte ihm die Oberpostdirektion F. mit:
"Ihr dienstlicher Wohnsitz wird mit Wirkung vom 1. Februar 1957 nach ... (Krs. D.) verlegt. Von diesem Tage an erhalten Sie Wohnungsgeldzuschuß nach Ortsklasse C."
Gleichwohl erhielt der Kläger weiterhin den höheren Wohnungsgeldzuschuß für D., damals Ortsklasse A, und nach Höherstufung von D. am 1. Oktober 1957 den erhöhten Ortszuschlag S.
Durch Verfügung vom 7. Januar 1958 eröffnete die Besoldungskasse der Oberpostdirektion F. dem Kläger, daß er vom Februar 1957 an versehentlich den Wohnungsgeldzuschuß für D. weitergezahlt erhalten habe, und forderte ihn auf, die überzahlten Beträge von insgesamt 216 DM zurückzuzahlen.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag,
den Bescheid der Oberpostdirektion F. vom 31. Januar 1958 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten dieser Oberpostdirektion vom 20. März 1958 aufzuheben.
Er hat im wesentlichen geltend gemacht, er sei um den zuviel empfangenen Wohnungsgeldzuschuß nicht mehr bereichert, da er ihn zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten verbraucht habe, auch sei ihm als Angehörigem des einfachen Dienstes nicht die Kenntnis besoldungsrechtlicher Vorschriften zuzumuten.
Die Beklagte hat ausgeführt: Dem Kläger sei der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung bekannt gewesen, oder er hätte ihm zumindest bekannt sein müssen, denn durch Bescheid vom 18. Januar 1957 sei ihm mitgeteilt worden, daß er den Wohnungsgeldzuschuß anstelle der Ortsklasse A nach Ortsklasse C ab 1. Februar 1957 erhalten werde. Der Kläger habe bis einschließlich März 1957 Bezüge in gleicher Höhe von 291,59 DM - brutto - erhalten, vom 1. April 1957 an habe er - wieder in gleicher Höhe - monatlich 338 DM - brutto - erhalten. Wenn die Besoldungskasse die Bezüge ordnungsmäßig angewiesen hätte, dann hätte sie den Unterschiedsbetrag zwischen den Ortsklassen A und C mit den Märzbezügen rückwirkend von Februar an einbehalten müssen. Bei einiger Aufmerksamkeit und Überprüfung der monatlichen Gehaltszettel hätte es dem Kläger nicht entgehen können, daß die Änderung des Wohnungsgeldzuschusses nicht berücksichtigt worden sei.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Es stehe fest, daß der Kläger den höheren D.er Wohnungsgeldzuschuß bzw. Ortszuschlag ohne Rechtsgrund erhalten habe. Die zuviel gezahlten Beträge habe er unbestritten zum Lebensunterhalt verbraucht; ein Nachweis der Ersparung könne bei dem geringen Einkommen nicht geführt werden. Er sei also nicht mehr bereichert. Mithin komme es nach § 819 BGB darauf an, ob der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt oder später erfahren habe. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung stehe es nach § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Sowohl der Wohnungsgeldzuschuß als auch der durch das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - an dessen Stelle tretende Ortszuschlag gehörten zu den Dienstbezügen.
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, daß der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes nicht gekannt habe und daß dieser Mangel nicht so offensichtlich gewesen sei, daß er ihn hätte erkennen müssen.
Die vom Kläger überreichten Gehaltsabrechnungszettel ließen in den Monaten Februar bis September 1957 die Höhe des Wohnungsgeldzuschusses nicht erkennen, vielmehr seien die Bruttobezüge in einer einzigen Summe angegeben, obgleich nach den auf der Rückseite dieser Gehaltsberechnungszettel abgedruckten Erläuterungen eine Differenzierung in zwölf verschiedend Einzelposten, darunter in: Grundgehalt, örtlicher Sonderzuschlag, Wohnungsgeldzuschuß, Vergütung für Leistungen im einfachen Dienst und Nachzahlung, vorgesehen gewesen sei. Aus der Angabe der Gesamtsumme der Bruttobezüge habe der Kläger die Höhe der Einzelposten nicht erkennen können. Nun sei zwar dem Kläger durch Verfügung vom 18. Januar 1957 mitgeteilt worden, daß sein dienstlicher Wohnsitz mit Wirkung vom 1. Februar 1957 nach ... verlegt werde und daß er von diesem Tage an Wohnungsgeldzuschuß nach Ortsklasse C erhalte; das bedeute aber noch nicht, daß der Kläger nunmehr ersehen habe, daß für die weitere Gehaltszahlung in bisheriger Höhe kein rechtlicher Grund mehr bestehe. Gerade die Tatsache, daß ihm die Höhe seines Wohnungsgeldzuschusses nicht genannt worden sei, schließe hier die Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes aus. Zu diesen Erwägungen komme noch, daß von dem Kläger als jungem Beamten des einfachen Dienstes trotz seiner guten Beurteilung nicht die Kenntnis habe erwartet werden können, um wieviel weniger Wohnungsgeldzuschuß er erhalten würde. Seine Erklärung, ihm sei die Änderung seiner Bezüge nicht bekannt gewesen, sei durch die vorhandenen Unterlagen nicht widerlegt.
Den Ausführungen der Vorinstanz, daß der Mangel des Rechtsgrundes nicht so offensichtlich gewesen sei, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen, sei beizutreten. Gerade im Jahre 1957 seien die Beamtenbezüge mehrmals geändert worden; so sei der Kläger (unter dem 28. Oktober 1957) durch das (rückwirkende) Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 von der bisherigen Besoldungsgruppe A 10 b in die neue Besoldungsgruppe A 2 übergeleitet und sein Besoldungsdienstalter (BDA) unter dem 19. Dezember 1957 neu festgesetzt worden; statt des Wohnungsgeldzuschusses habe er gemäß §§ 12 ff. BBesG nunmehr Ortszuschlag erhalten und außerdem sei der dienstliche Wohnsitz des Klägers, ..., nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Aufstellung des Ortsklassenverzeichnisses vom 1. Oktober 1957 (BGBl. II S. 1445; vgl. auch Hess.St.Anz. 1957 S. 1070) mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in die Ortsklasse B gekommen. Angesichts dieser Änderungen, die verschiedene Neuberechnungen der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätten, könne nicht die Rede davon sein, daß der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlten Wohnungsgeldzuschüsse offensichtlich hätte erkennen müssen.
Schließlich könne von dem Kläger nicht größere Sorgfalt verlangt werden, als von dem Beamten, der für die Berechnung des Ortszuschlages zuständig gewesen sei, zu erwarten gewesen wäre, als er in Ausführung der o.a. Verordnung vom 1. Oktober 1957 selbst noch die höheren D.er Beträge gezahlt habe, nachdem D. in die Ortsklasse S und ... in die Ortsklasse B gekommen sei.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 8. Februar 1960 zugestellte Urteil am 4. März 1960 die nach § 127 BRRG zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung, des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) vom 19. Februar 1959 die Klage abzuweisen.
Die Revision wendet sich gegen die Feststellung der Vorinstanzen, der Mangel des Rechtsgrundes der Überzahlungen an den Kläger sei nicht so offensichtlich gewesen, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Dem Kläger sei bei seiner Ernennung zum Postschaffner im Jahre 1956 mitgeteilt worden, daß er Wohnungsgeldzuschuß nach Ortsklasse A für D. zu erhalten habe. Nach seiner Versetzung zum Zweigpostamt ... Krs. D. sei ihm eröffnet worden, daß vom 1. Februar 1957 an sein dienstlicher Wohnsitz ... sei und daß er von diesem Tage an Wohnungsgeldzuschuß nach Ortsklasse C erhalte. Danach hätte dem Kläger der Umstand auffallen müssen, daß vom Januar 1957, ja vom Tage seiner Ernennung an (Juni 1956) bis September 1957 seine Bruttobezüge in Höhe von 291,59 DM auf den ihm ausgehändigten Gehaltszetteln unverändert geblieben seien, denn er hätte wissen müssen, daß es verschiedene Ortsklassen gebe, die mit Buchstaben bezeichnet würden, daß sich auf Grund der anderen Ortsklasse die Bruttogehaltssumme ändere und daß der Wohnungsgeldzuschuß in den kleineren Städten und auf dem Lande niedriger sei als in größeren Städten oder gar Großstädten. Wenn ein Beamter eine Verfügung über die Änderung seiner Ortsklasse erhalte, dann mache er sich über die Bedeutung einer solchen Verfügung Gedanken. Das werde auch der Kläger getan haben. An Hand der AmtsblVf. Nr. 102/1956 und Nr. 497/1956 sowie der Veröffentlichung im Jahrbuch der Deutschen Postgewerkschaft 1957 S. 264 ff. hätte er seine neuen Bezüge nachprüfen können. Im Rahmen seines Dienst- und Treueverhältnisses habe der Beamte die Pflicht, über die Richtigkeit seiner Bezüge zu wachen, zumal heutzutage auch junge Beamte des einfachen Dienstes bei normalen Verhältnissen wie in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes nach BDA-Festsetzung und Ortsklasse ihre Bruttobezüge, berechnen könnten. Der Kläger hätte den Fehler um so leichter erkennen müssen, als er den Durchschnitt der Beamten des einfachen Dienstes weit überrage.
Daß dem Kläger bei der Änderung seines dienstlichen Wohnsitzes nicht die Höhe des neuen Wohnungsgeldzuschusses mitgeteilt worden sei, ergebe nichts. Im Bereich der Bundespost werde die betragsmäßige Höhe der einzelnen Bestandteile der Dienstbezüge im allgemeinen nicht in den Verfügungen angegeben, mit denen das BDA und der dienstliche Wohnsitz festgesetzt werden. Die Höhe der einzelnen Besoldungsbestandteile ergebe sich vielmehr aus den monatlichen Gehaltszetteln. In diesen Gehaltszetteln werde allerdings eine Aufteilung nur bei Änderung der Bezüge vorgenommen.
Zu Unrecht berufe sich der Verwaltungsgerichtshof auf die dauernde Änderung der besoldungsrechtlichen Vorschriften im Jahre 1957. Wie die Gehaltszettel ergäben, sei gerade in der Zeit von Januar bis September keine besoldungsrechtliche Änderung eingetreten.
Der vom Berufungsgericht vorgenommene Vergleich der Sorgfaltspflicht des zuständigen Beamten für die Berechnung des Ortszuschlages mit derjenigen des Klägers gehe fehl. Die Fehlberechnung dieses Beamten beruhe darauf, daß in der Besoldungskartei der Besoldungskasse, noch immer D. als Dienstwohnsitz des Klägers bezeichnet gewesen sei. Demgegenüber sei dem Kläger nicht nur sein neuer dienstlicher Wohnsitz, sondern auch seine neue Ortsklasse bekannt gewesen.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Rückforderungsanspruch der Beklagten hinsichtlich der Gehaltsüberzahlungen, die der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1957 bis Januar 1958 einschließlich infolge des Ansatzes einer zu günstigen Ortsklasse erhalten und unstreitig verbraucht hat, mit Recht mit der Begründung abgelehnt, daß dem Kläger eine Kenntnis des Mangels des Rechtsgrundes für die Überzahlungen im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG i.V. mit § 819 BGB nicht habe nachgewiesen werden können und daß diese Unkenntnis auch nicht auf der in § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG vorausgesetzten Fahrlässigkeit beruhe. Bedenken begegnet auch nicht die Begründung des Urteils zu der letzteren Regelung, vom Kläger als von einem jungen, wenn auch gut beurteilten Beamten des einfachen Dienstes könne auf Grund der bloßen Mitteilung in der Verfügung der Oberpostdirektion F. vom 18. Januar 1957, daß er vom Zeitpunkt seiner Versetzung nach ... den Wohnungsgeldzuschuß nach der Ortsklasse C erhalte, nicht die Kenntnis der hiernach eintretenden Minderung dieses Zuschusses erwartet werden, zumal ihm die Höhe des Betrages des ihm nach seiner Versetzung nach ... zustehenden geringeren Wohnungsgeldzuschusses unstreitig nicht mitgeteilt worden sei. Diese Ausführungen stehen mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats im Einklang, daß der in § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG vorausgesetzte offensichtliche Mangel nur gegeben ist, wenn der Empfänger ihn deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - (Buchholz BVerwG 232, § 87 Nr. 6). Im übrigen aber gehört die auf Grund des Sachverhalts gewonnene Überzeugung des Tatrichters, daß die hier vorausgesetzte Fahrlässigkeit vorliege oder nicht vorliege, zum Bereich der tatsächlichen Würdigung; vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur groben Fahrlässigkeit, z.B. in BGHZ 10, 14 (16)[BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52].
In Ermangelung verfahrensrechtlicher Revisionsrügen wäre also diese Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nur dann für das Revisionsgericht überprüfbar, wenn sie auf einem wesentlichen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Würdigung auf tatsächlichem Gebiete, insbesondere auf einem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze beruhte. Insoweit ist jedoch nichts dargetan oder ersichtlich. Insbesondere gibt die Darlegung der Revision, daß dem Kläger die veränderte Bezeichnung der Ortsklasse hätte auffallen und daß ihm die Bedeutung dieser Änderung hätte erkennbar sein müssen, keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, wie dies § 137 Abs. 2 VwGO voraussetzt, nach den erwähnten allgemeinen Grundsätzen schlechterdings "unmöglich" sei. Für die vom Verwaltungsgerichtshof gegebene Begründung spricht vielmehr, daß in der Verfügung der Oberpostdirektion F. vom 18. Januar 1957 ein ausdrücklicher Hinweis auf die Änderung der bisherigen Ortsklasse fehlt, ferner, daß sich bereits in den Monaten Oktober und Dezember 1957, in denen die Gehaltsabrechnungszettel des Klägers den auf den Ortszuschlag entfallenden Gehaltsteil ausweisen, die Veränderung der besoldungsrechtlichen Grundlagen auswirkte, und daß schließlich dem Kläger die Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes nach Wixhausen eine Änderung seines Wohnungsgeldzuschusses deswegen nicht besonders nahelegen mußte, weil er an diesem Ort schon immer seinen Wohnsitz hatte. Danach erscheint dem erkennenden Senat nicht zweifelhaft, daß der Verwaltungsgerichtshof auch dann zu der Ablehnung der Rückforderung der streitigen Überzahlungen gelangt wäre, wenn er die Schwäche seines Vergleichs zwischen dem über die Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes des Klägers nicht unterrichteten Beamten der Besoldungsstelle und dem hierüber notwendig unterrichteten Kläger sowie die zum Teil mangelnde Überzeugungskraft seines Hinweises auf die erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1957 eingetretene gesetzliche Veränderung der besoldungsrechtlichen Grundlagen erkannt hätte. Die insoweit von der Revision nicht zu Unrecht erhobenen Rügen vermögen daher die Begründung des angefochtenen Urteils nicht in einer revisionsrechtlich erheblichen Weise in Frage zu stellen. Ist aber hiernach davon auszugehen, daß der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der überzahlten Dienstbezüge nicht erkannt hat, und daß diese Unkenntnis des Klägers nicht auf der in § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG vorausgesetzten besonders groben Fahrlässigkeit beruht, dann entfällt wegen des unstreitigen Verbrauchs der Überzahlungen durch den Kläger gemäß § 87 Abs. 2 BBG deren Rückforderung durch die Beklagte. Da schon hiernach die angefochtenen Bescheide der Beklagten fehlerhaft und daher aufzuheben sind, kann im vorliegenden Falle offenbleiben, ob der Kläger sich wegen der ihm erteilten Gehaltsabrechnungszettel auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen könnte. Diese Frage wäre hier nur dann zu entscheiden, wenn die Rückforderung bei Anwendung allein des § 87 Abs. 2 BBG begründet wäre.
Nach alledem war, wie geschehen, zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 216 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert