Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1962, Az.: BVerwG VI C 11.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 11.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.09.1959 - AZ: II OVG A 1/59
- OVG Niedersachsen - 12.09.1959 - AZ: II OVG A 1/59
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 4 BesG für das Land Niedersachsen (Nds. GVBl. S. 61)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11./12. September 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, ein früherer in B. stehender Waffenrevisor der Polizei der Besoldungsgruppe A 4 c 2, hat nach seiner bereits 1945 erfolgten Wiederverwendung dadurch Gehaltsüberzahlungen erhalten, daß der Gehaltsberechnung ein Besoldungsdienstalter - BDA - vom 1. September 1927 anstatt ein solches vom 1. September 1937 und das ihm nicht zustehende Endgrundgehalt der genannten Besoldungsgruppe zugrunde gelegt worden ist. Der Beklagte hat durch die angefochtenen Bescheide vom 25. Februar 1958 und vom 5. Juni 1958 Rückzahlung in Monatsraten von 256 DM vom 1. April 1958 an gefordert. Die gegen diese Bescheide gerichtete Anfechtungsklage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Nach Auffassung des Berufungsurteils sind die Gehaltsüberzahlungen vom Kläger verschuldet und daher im Sinne des § 3 Abs. 4 des am 1. April 1957 in Kraft getretenen Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen vom 14. Mai 1958 (Nds. GVBl. S. 61) zu vertreten, weil er nach seiner Einstellung beim Polizeibezirk O., in einem Fragebogen am 3. Dezember 1945 bewußt wahrheitswidrig seine bis Mai 1945 laufend bezogenen Dienstbezüge mit 500 RM und bei der Abfassung seines Gesuchs vom 17. Februar 1949 um Einweisung in die Besoldungsgruppe A 4 c 2 gegenüber dem ihm hierbei behilflichen Beamten den Jahresbetrag seiner Dienstbezüge mit 5.000 RM, also in Höhe des Endgrundgehalts der genannten Besoldungsgruppe, angegeben habe.
Der Kläger rügt mit der Revision, das Oberverwaltungsgericht sei zu seinem grundlegenden Irrtum, daß er am 8. Mai 1945 nicht Monatsbezüge von rund 500 RM gehabt habe, deshalb gekommen, weil es unterlassen habe, über die Höhe der Bezüge entsprechender Polizeibeamter in B. z.B. durch die Vernehmung des ebenfalls beim Polizeipräsidium in B. tätig gewesenen Zeugen, Polizeiamtmann J. Beweis zu erheben.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Das Oberverwaltungsgericht hätte, bevor es die im bisherigen Verfahren keineswegs eindeutig widerlegte Angabe des Klägers über den Gesamtbetrag seiner Bezüge bei Kriegsende als unglaubwürdig behandelte und diese Unglaubwürdigkeit nach dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils zur letztlich ausschlaggebenden Grundlage seiner Entscheidung machte, auch nach Auffassung des erkennenden Senats angesichts der ohnehin wahrscheinlichen Ausnahmegestaltung der Bezüge von in B. bei Kriegsende stationierten Polizeibeamten im Offiziersrang auch ohne Benennung eines Zeugen durch den Kläger den nach der Prozeßlage sich aufdrängenden und zudem - wie der Hinweis der Revision auf den beim Beklagten beschäftigten Zeugen J. zeigt - unschwer durchzuführenden Zeugen- oder Sachverständigenbeweis erheben müssen. Da in Ermangelung ausdrücklicher Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur subjektiven Seite der Angabe des Klägers im Fragebogen vom 6. September 1945 insbesondere bezüglich des BDA nicht völlig ausgeschlossen ist, daß das Oberverwaltungsgericht bei einer solchen Beweiserhebung in der Beurteilung des Sachverhalts in subjektiver Hinsicht zu dem gleichen oder ähnlichen Ergebnis wie der Beschluß der Dienststrafkammer bei dem Verwaltungsgericht Hannover vom 10. November 1961, durch den das im Jahre 1958 gegen den Kläger eingeleitete förmliche Dienststrafverfahren eingestellt worden ist, gelangt wäre und da weiter andere, die angefochtene Entscheidung als richtig erweisende Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und zur erneuten Würdigung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Oberverwaltungsgericht im Gegensatz zu der in seiner Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung davon auszugehen haben, daß ein offenkundiger Mangel im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nie der Sachsen nur vorliegt, wenn der Empfänger der Gehaltsüberzahlungen den Mangel des rechtlichen Grundes deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Ausmaße vernachlässigte;Urteil des erkennenden Senats vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 51.60 -.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.633,86 RM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert