Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1964, Az.: BVerwG VI C 8.61

Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen eines Beamten aufgrund einer später abgewiesenen Anfechtungsklage dieses Beamten gegen die gegen ihn gerichtete Entlassungsverfügung; Entsprechende Anwendung von § 945 Zivilprozessordnung (ZPO) i.R.e. Rückforderung von an einen Beamten zuviel gezahlter Bezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 8.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.11.1960 - I A 798/60

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 72 - 80
  • AS 18, 72
  • DVBl 1964, 761-764 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1964, 94
  • DÖV 1966, 106 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1965, 70
  • MDR 1964, 868-871 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1964, 226
  • SchlHA 1970, 217
  • VerwRspr 16, 863
  • ZBR 1964, 341

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten auf Grund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Anfechtungsklage gewährt worden sind. - Zur Frage, ob ein solches Rückforderungsbegehren sich in entsprechender Anwendung des§ 945 ZPO rechtfertigen läßt und insoweit verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Beklagte war Postschaffner im Widerrufsbeamtenverhältnis. Mit Verfügung vom 29. August 1953 wurde er von der Oberpostdirektion M... entlassen. Seine hiergegen erhobene Anfechtungsklage blieb in allen drei Rechtszügen erfolglos, desgleichen eine Wiederaufnahmeklage.

2

Nach Erhebung der Anfechtungsklage hatte die Oberpostdirektion die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet. Diese Vollziehungsverfügung wurde auf Antrag des Beklagten durch Gerichtsbeschluß gemäß § 51 Abs. 3 MRVO 165 insoweit ausgesetzt, als ihm monatlich 100 DM von seinen Dienstbezügen verbleiben sollten. Durch späteren Beschluß wurde die Aussetzungsentscheidung mit Wirkung vom 31. Oktober 1956 wieder aufgehoben. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin an den Beklagten auf Grund des Aussetzungsbeschlusses insgesamt 1.900 DM gezahlt.

3

Nachdem die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Rückzahlung aufgefordert hatte, hat sie Klage erhoben mit dem Antrage,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1,900 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 4. Juni 1959 zu zahlen.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, im wesentlichen mit der Begründung, der Rückforderungsanspruch sei in entsprechender Anwendung des § 945 ZPO gerechtfertigt.

5

Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

7

Es könne offenbleiben, ob eine sinngemäße Anwendung des § 945 ZPO Rechtens sei. Das Klagebegehren rechtfertige sich jedenfalls aus § 87 Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Fall des § 814 BGB liege nicht vor. Auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) könne der Beklagte sich nicht berufen. Es brauche nicht entschieden zu werden, ob die verschärfte Haftung gemäß § 819 Abs. 1 in Verbindung mit§ 818 Abs. 4 BGB in der weiteren Verschärfung durch§ 87 Abs. 2 Satz 2 BBG Platz greife. Jedenfalls sei hier die Haftung des Beklagten nach § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB verschärft. Er hafte somit nach den allgemeinen Vorschriften; die ihm zugeflossenen Zahlungen seien aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden sei, erfolgt, und dieser Rechtsgrund sei weggefallen. Die Klägerin habe die jetzt eingeklagten Beträge nur auf Grund der gerichtlich angeordneten Vollziehungsaussetzung gezahlt, also einer vorläufigen Regelung, deren Wegfall von vornherein als möglich anzusehen gewesen sei. Mit der rechtskräftigen Abweisung der gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Anfechtungsklage sei der Rechtsgrund für die Zahlungen nachträglich weggefallen.

8

Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung komme es unter diesen Umständen nicht an.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Berufungsurteils die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung hat er geltend gemacht:

11

Das Klagebegehren könne weder auf § 945 ZPO noch auf § 87 Abs. 2 BBG gestützt werden. Jedenfalls müßten Bereicherungsansprüche aber an § 814 BGB scheitern, denn die Klägerin habe die streitigen Beträge in Kenntnis ihrer Nichtverpflichtung gezahlt. Andererseits habe er nicht gewußt, daß die Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet worden seien, er habe auch nicht mit dem Wegfall des Rechtsgrundes rechnen können. Noch jetzt sei er der Auffassung, daß ihm die streitigen Bezüge gebührten. Zumindest müsse die Klage aber wegen Wegfalls der Bereicherung abgewiesen werden.

12

Die Klägerin hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie hat das angefochtene Urteil verteidigt und weiter ausgeführt:

14

Die streitigen Zahlungen seien auf Grund des früheren Beamtenverhältnisses geleistet worden. Ihre Rückforderung beurteile sich daher entgegen der Auffassung des Beklagten nach § 87 Abs. 2 BBG. Sie habe diese Zahlungen nicht freiwillig, sondern auf Grund des für sie verbindlichen gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses geleistet. Daran scheitere die Anwendung des § 814 BGB. Die Berufung des Beklagten darauf, daß er nicht mehr bereichert sei, vermöge gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB schon deshalb nicht durchzugreifen, weil er angesichts des vorläufigen Charakters des gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses von vornherein mit dem Wegfall des Rechtsgrundes habe rechnen müssen (§ 87 Abs. 2 Satz 2 BBG). Da seine gegen die Entlassung erhobene Anfechtungsklage aussichtslos gewesen sei, müsse der Beklagte sogar als bösgläubig im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB gelten. Aus der Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, nach der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden könne, ergebe sich, daß der Gesetzgeber von dem Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung in Fällen der vorliegenden Art ausgehe. Es könne unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob eine verschärfte Haftung des Beklagten sich nicht auch schon unmittelbar aus § 818 Abs. 4 BGB ergebe und er sich nicht so behandeln lassen müsse, als wäre der Rückforderungsanspruch mit Erlaß des gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses in dem früheren Anfechtungsprozeß bereits rechtshängig geworden.

15

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

16

II.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141 VwGO in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

17

Die Revision ist begründet. Sie mußte zur Zurückverweisung der Sache führen.

18

Obgleich die streitigen Beträge dem Beklagten erst nach der inzwischen als Rechtens bestätigten Entlassung gezahlt worden waren, ihm also als Dienstbezüge nicht mehr gebührten, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der der Revision für die Rückforderung § 87 Abs. 2 BBG maßgebend; denn sie sind ihm gezahlt worden, weil damals über das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses noch Streit bestand und der Entscheidung dieses Streites nicht durch vollständige Streichung der Bezüge vorgegriffen werden sollte. Zutreffend ist deshalb das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Rückforderung sich nach den durch § 87 Abs. 2 BBG für anwendbar erklärten und modifizierten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung beurteilt. Richtig hat es auch entschieden, daß ein Bereicherungsanspruch hier nicht an § 814 BGB scheitert; denn weder entsprachen die streitigen Zahlungen einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht, noch wußte die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten bei ihrer Leistung, daß sie zur Zahlung nicht verpflichtet war. Wenn auch nach ihrer Überzeugung die Entlassung rechtmäßig war und dem Beklagten letztlich keine Bezüge mehr gebührten, so war die Klägerin doch angesichts der gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Anfechtungsklage und der durch Gerichtsbeschluß teilweise wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung in dem dadurch bestimmten Rahmen sogar zur Zahlung verpflichtet. Diese Rechts- und Interessenlage schließt die Anwendbarkeit des § 814 BGB hier aus.

19

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch entschieden, daß der Beklagte sich nicht auf den etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen dürfe.

20

Zunächst kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte bösgläubig gewesen sei oder den Mangel des Zahlungsgrundes hätte erkennen müssen und daß es deshalb gemäß § 819 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 87 Abs. 2 BBG auf den Wegfall der Bereicherung nicht ankommen könne. Ihr Argument, die gegen die Entlassungsverfügung erhobene Anfechtungsklage sei erkennbar aussichtslos gewesen, ist angesichts des Gerichtsbeschlusses unhaltbar, durch den die aufschiebende Wirkung dieser Klage (teilweise) wiederhergestellt worden war. Es läßt sich auch nicht die Auffassung vertreten, daß ein Beamter stets bösgläubig sei, wenn er sich trotz Entlassung weiter besolden lasse (so allerdings - beiläufig - Bettermann in JZ 1960 S. 545 [BAG 29.01.1960 - 1 AZR 200/58]; vgl. dagegen Hamburgisches OVG in NJW 1961 S. 1692 [OVG Hamburg 24.11.1960 - OVG Bf. II 56/60]). Auch geht es - jedenfalls in einem Falle der vorliegenden Art - nicht an, bereits beginnend mit dem Zeitpunkt der gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Anfechtungsklage oder vom Erlaß des Vollziehungsaussetzungsbeschlusses an den auf Rückerstattung der noch gezahlten Dienstbezüge gerichteten Anspruch der Klägerin im Sinne des § 818 Abs. 4 BGB als "rechtshängig" anzusehen (so allerdings OVG Koblenz in ZBR 1959 S. 191; dagegen zutreffend Hamburgisches OVG a.a.O. und OVG Münster in DÖD 1962 S. 210). Das Berufungsgericht hat sich auch keinen dieser Gesichtspunkte zu eigen gemacht, meint vielmehr, die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung scheitere hier an der Vorschrift des § 820 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB; jedoch zu Unrecht.

21

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, daß beamtenrechtliche Leistungen, die unter Rückforderungsvorbehalt stehen, von den eben genannten Vorschriften erfaßt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, daß beide Teile die Notwendigkeit einer Nachprüfung und damit die vorläufige Natur der Leistungen erkannt haben (vgl. BVerwGE 11, 283[BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57]). Dies ist insbesondere auch für Leistungen zu bejahen, die ihrer Natur nach unter einem Rückforderungsvorbehalt standen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 -, Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 11 = RiA 1964 S. 12 [BVerwG 26.06.1963 - BVerwG VI C 177.60]). Das bedeutet aber noch nicht ohne weiteres, daß die hier streitigen Zahlungen ohne Rücksicht auf ihren Verbrauch zurückgefordert werden könnten. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat sogar die Auffassung vertreten (DÖD 1962 S. 212), daß derartige Leistungen Ausdruck einer fürsorgerischen Betreuung seien, die nicht schlechthin mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses ende, und daß deshalb die auf Grund des Vollziehungsaussetzungsbeschlusses zunächst weitergezahlten Bezüge auch nach rechtskräftiger Abweisung der gegen die Entlassung erhobenen Anfechtungsklage überhaupt nur unter näher bezeichneten Voraussetzungen als ohne Rechtsgrund gezahlt behandelt werden dürften; jedenfalls könnten sie nur bei fortdauernder Bereicherung zurückgefordert werden. - Diese Gedanken sind auf den vorliegenden Fall zwar insoweit nicht ohne weiteres übertragbar, als danach regelmäßig von vornherein kein Rückforderungsanspruch besteht; hierzu hebt das Oberverwaltungsgericht in Münster a.a.O. selbst hervor, daß das seiner Entscheidung zugrunde liegende Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GV.NW. S. 237) anders als§ 87 Abs. 2 BBG nur hinsichtlich des Wegfalles der Bereicherung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweise, der Rückforderungsanspruch als solcher aber einer eigenständigen Beurteilung unterliege. Dem braucht hier nicht nachgegangen zu werden. Im Rahmen des § 87 Abs. 2 BBG jedenfalls mit seiner umfassenderen Verweisung auf das Bereicherungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit auch auf den in § 812 Abs. 1 Satz 2 normierten Herausgabeanspruch bei späterem Wegfall des rechtlichen Grundes einer Leistung kann nach Überzeugung des Senats nicht nur ausnahmsweise, sondern vielmehr in aller Regel Rückzahlung der Beträge verlangt werden, die einem entlassenen Beamten mit Rücksicht auf seine gegen die Entlassung erhobene und später abgewiesene Anfechtungsklage auf Grund eines gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses (hier noch gemäß § 51 Abs. 3 MRVO 165) zunächst weiter zugeflossen sind (vgl. zur Bedeutung des Suspensiveffekts gerade auch bei beamtenrechtlichen Entlassungsverfügungen BVerwGE 13, 1[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [8]; ferner zu der die Anspruchsgrundlage rückwirkend vernichtenden Auswirkung eines die Anfechtungsklage abweisenden Urteils auf zwischenzeitlich infolge des Suspensiveffekts zwar zahlbare, aber tatsächlich nicht gezahlte Bezüge die Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. September 1962 - BVerwG VI B 10.62 -, DÖV 1962 S. 795 [BVerwG 07.09.1962 - BVerwG VI B 10.62]). Auch soweit ein gerichtlicher Vollziehungsaussetzungsbeschluß der hier streitigen Art von Fürsorgeerwägungen getragen ist, wirkt sich dieser Gesichtspunkt nur in der Zubilligung gerade von Gehaltszahlungen aus, die nach Maßgabe des§ 80 VwGO lediglich einen vorläufigen, vom Ausgange des Streites über die Entlassung des Bundesbeamten abhängigen Charakter haben können. - Unberührt hiervon bleibt jedoch die Möglichkeit, dem Rückforderungsanspruch Wegfall der Bereicherung entgegenzuhalten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB diese Möglichkeit entfalle, steht in dieser Allgemeinheit in Widerspruch zu der schon im Urteil BVerwGE 11, 283[BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57] vertretenen Ansicht des Senats, die in Frage zu stellen kein Anlaß besteht. Zwar heißt es in einem Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 248[BVerwG 19.12.1961 - II C 9/61] [253]), das ebenfalls einen unter§ 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB subsumierten Fall zum Gegenstand hat, der in Anspruch Genommene könne sich auf den Verbrauch der zu viel gezahlten Beträge nicht berufen; denn die genannten Vorschriften schlössen nur bei zufälligem, d.h. ohne Zutun des Herausgabepflichtigen eingetretenem Untergang der ohne Rechtsgrund erlangten Leistung deren Rückgewähr aus, Untergang durch Verbrauch sei aber kein Untergang ohne eigenes Zutun. - Trotz dieser sehr allgemein gehaltenen Formulierung kann jedoch nicht angenommen werden, daß der II. Senat sich damit in Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 11, 283[BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57] [289] setzen wollte, nach dem sich die Berufung auf Wegfall durch Verbrauch auch gegenüber Rückforderungsansprüchen gemäß § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB nicht schlechthin ausschließen läßt. Die fraglichen Ausführungen im Urteil des II. Senats müssen vielmehr als auf den entschiedenen Einzelfall bezogen verstanden werden; auch der erkennende Senat hat mit seinem Urteil vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - eine auf den Einzelfall abstellende ähnliche Entscheidung getroffen, seine grundsätzliche Auffassung dabei aber ausdrücklich aufrechterhalten. In jenen Fällen war ein Kernbestand von Einkünften von vornherein außer Streit; die zurückgeforderten Beträge waren nach Zweckbestimmung und Höhe bzw. nach der Lebensstellung des Betroffenen nicht von offensichtlich entscheidender Bedeutung für die Sicherung des Unterhalts gewesen. Ganz anders liegt der vorliegende Fall, in dem einem Beamten in einer die Vermutung der Alimentierungsbedürftigkeit von vornherein nahelegenden Stellung (als Postschaffner) anläßlich eines über die Rechtmäßigkeit seiner Entlassung entstandenen Rechtsstreits durch gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschluß zunächst gewisse notdürftige Bezüge belassen wurden. Es liegt im Wesen einer solchen Regelung, daß damit grundsätzlich zunächst noch die Notwendigkeit einer weiteren Alimentierung anerkannt wird und der bestimmungsgemäße Gebrauch der gezahlten Beträge trotz des ihrer Zuwendung innewohnenden Vorbehalts im Verbrauch zum Zwecke der Alimentierung liegt. Dieser Verbrauch kann deshalb gegenüber einem sich nach Bereicherungsregeln beurteilenden Rückforderungsanspruch grundsätzlich nicht rechtlich irrelevant sein. Allerdings wird es dabei im einzelnen Fall auf die Lebensverhältnisse des Empfängers und seiner Familie ankommen. Mit dieser Maßgabe aber ist auch hier die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung möglich, und zwar im übrigen nach den Regeln, die hierzu für beamtenrechtliche Überzahlungen vom Bundesverwaltungsgericht entwickelt worden sind (vgl. BVerwGE 13, 107, 15[BVerwG 10.10.1961 - VI C 25/60], 15). Dabei ist insbesondere noch die nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 11, 283[BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57] [289]) besonders bedeutsame, in § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG geregelte Möglichkeit zu berücksichtigen, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen. Die Klägerin hat hier zwar ihr Rückforderungsbegehren nicht in Form eines Verwaltungsaktes und damit eines potentiell verbindlichen Vollstreckungstitels zu verwirklichen unternommen, und zunächst nur auf solche Fälle beziehen sich die Darlegungen in dem genannten Urteilüber die grundsätzliche Notwendigkeit einer vorherigen Billigkeitsentscheidung. Aber auch bei einem im Klagewege verfolgten Rückzahlungsbegehren gewinnt die erwähnte Vorschrift Bedeutung, und zwar jedenfalls insofern, als der Klage nicht stattgegeben werden könnte, soweit sich das Klagebegehren als unbillig erwiese. Dieser Gesichtspunkt bedürfte hier also gegebenenfalls noch der Erörterung. Dabei könnte es u.a. auch auf die Gründe ankommen, die zur Entlassung des Beklagten geführt haben. Die Klägerin kann eine Entscheidung nach§ 87 Abs. 2 Satz 3 BBG jetzt noch treffen. Unter Umständen kann schon die Bewilligung von Ratenzahlungen als angemessene Billigkeitsentscheidung gelten (vgl. auch hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 -).

22

Nach alledem sind weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich, die das Berufungsgericht nunmehr zu treffen haben wird.

23

Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts wäre allerdings dann entbehrlich, wenn das Klagebegehren sich als Schadensersatzanspruch in sinngemäßer Anwendung des§ 945 ZPO rechtfertigen ließe - eine vom Berufungsgericht offengelassene, vom Gericht des ersten Rechtszugs in Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster (OVGE Bd. 15 S. 198) bejahte Rechtsfrage. Ein solcher Schadensersatzanspruch würde sich nach öffentlichem Recht beurteilen, über ihn haben also die Verwaltungsgerichte zu befinden. Zwar hat der Bundesgerichtshof den ordentlichen Rechtsweg für gegeben erachtet in Fällen, in denen derartige Ansprüche den im ordentlichen Rechtswege zu verfolgenden Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung und Verletzungöffentlich-rechtlicher Pflichten (§ 40 Abs. 2 VwGO) - vom Verschuldenspunkt abgesehen - so nahe stünden, daß sich eine Trennung aus praktischen und rechtlichen Gründen verbiete (vgl. BGH in NJW 1963 S. 853 und BGHZ 30, 123; dagegen Bettermann in JZ 1960 S. 335). Mit derartigen Erwägungen läßt sich aber eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte jedenfalls nicht in einem Falle der vorliegenden Art begründen, in dem es sich - umgekehrt wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen - um einen Ersatzanspruch des Staates gegen einen Bürger handelt, dem auch kein Rückgriffscharakter im Sinne des Art. 34 GG (Schlußsatz) innewohnt.

24

Eine sinngemäße Anwendung des § 945 ZPO zugunsten der Klägerin ist hier aber sachlich nicht gerechtfertigt. Die vom Beklagten mit Rücksicht auf die Anfechtung der Entlassungsverfügung seinerzeit erwirkte (Teil-)Suspension dieses Verwaltungsaktes kann die in jener Vorschrift - unabhängig vom Verschulden - eingeräumten Ersatzansprüche nicht auslösen. Der Senat befindet sich insoweit jedenfalls im Ergebnis in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Auffassung (vgl. Bett ermann in JZ 1960 S. 545 [BAG 29.01.1960 - 1 AZR 200/58]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 80 RdNr. 62; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 80 VwGO, Erl. II 4; Hamburgisches OVG in NJW 1961 S. 1692 und OVG Münster in DÖD 1962 S. 212; vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vollziehung von Steuerbescheiden einerseits, von Steuerarresten andererseits in NJW 1963 S. 853 [BGH 31.01.1963 - III ZR 138/61] mit weiteren Nachweisen). Ob eine Behörde nach Maßgabe des § 945 ZPO ersatzpflichtig gemacht werden kann, wenn sie die Vollziehung einer angefochtenen Verfügung angeordnet hatte, dann aber im Anfechtungsprozeß unterliegt, kann hier offenbleiben (verneint von Bettermann a.a.O., der allerdings gerade daraus Schlußfolgerungen für die hier zur Entscheidung stehende Frage zieht). Auch das positivrechtliche Argument, daß § 945 ZPO zwar nach § 123 Abs. 3 VwGO für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung entsprechend gilt, daß diese Regelung sich aber ausdrücklich keine Geltung für die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes oder die Beseitigung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zumißt, kann im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls nicht unmittelbar durchgreifen; dies auch deshalb nicht, weil die Vollziehung hier noch vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nach Maßgabe des§ 51 Abs. 3 MRVO 165 ausgesetzt worden war. Entscheidend ist aber der Unterschied in der Interessenlage. Die Regelung des § 945 ZPO ist der des § 717 Abs. 2 ZPO nachgebildet, der Schadensersatzansprüche bei Vollstreckung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten, später aufgehobenen Urteils gewährt. Anwendungsbereich sind also vorläufige Maßnahmen, deren Kennzeichen ist, daß das Prozeßrecht sie zwar vorsieht, ihnen aber einen Sondercharakter zumißt (vgl. § 704 Abs. 1 in Verbindung mit § 717 Abs. 2 ZPO); es sind "außerordentliche Rechtsbehelfe", an deren Verwendung die vom Verschulden unabhängige Ersatzpflicht anknüpft (vgl. die Nachweise aus den Materialien zu den nachträglich und gleichzeitig eingefügten Vorschriften des § 717 Abs. 2 und des § 945 ZPO bei Bettermann in JZ 1960 S. 335 [336, B III]), Der Anfechtungskläger im Verwaltungsstreitverfahren aber, der die Suspension des von ihm angegriffenen Verwaltungsaktes erwirkt, macht damit gerade nicht von einem solchen außerordentlichen Rechtsbehelf Gebrauch; die aufschiebende Wirkung galt und gilt hier vielmehr als Regel (§ 51 Abs. 1 MRVO 165; § 80 Abs. 1 VwGO). Daß ein Anfechtungskläger wegen der von Gesetzes wegen eintretenden Suspensivwirkung nach rechtskräftigem Unterliegen ohne Rücksicht auf Verschulden schadensersatzpflichtig gemacht werden könne, wird - soweit ersichtlich - nirgends vertreten. Für einen Fall der vorliegenden Art, in dem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage zunächst beseitigt, dann aber (teilweise) wiederhergestellt worden war, ist die gleiche Beurteilung geboten. Die Behörden können zwar durch Erlaß von Verwaltungsakten potentiell verbindliche Regelungen treffen; deren Durchsetzung ist aber im Streitfalle regelmäßig von einer Überprüfung letztlich durch das Gericht abhängig. Hat eine Behörde die sofortige Vollziehung ihres Verwaltungsaktes angeordnet, so ist der dann eintretende Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs als Ausnahme von der Regel zu werten. Erwirkt der Betroffene - nunmehr durch zusätzlichen Antrag - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so nimmt er damit wiederum nur in Anspruch, nach der allgemeinen Regel behandelt zu werden.

25

Daß Vollziehungsmaßnahmen aus Arresten, einstweiligen Verfügungen sowie (gemäß § 123 VwGO) aus einstweiligen Anordnungen einerseits und die Wiederherstellung des Suspensiveffekts andererseits durch ihren vorläufigen Charakter eine gewisse Gemeinsamkeit aufweisen, tritt hier gegenüber dem aufgezeigten Unterschied im Verhältnis von Regel und Ausnahme in den Hintergrund. Dieser Unterschied verbietet, § 945 ZPO in Fällen der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden und der Klägerin auf dieser Grundlage einen Schadensersatzanspruch zuzuerkennen.

26

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert