Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1961, Az.: BVerwG VI C 25.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 25.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.12.1959 - AZ: VI A 796/59
Rechtsgrundlagen
- § 98 Abs. 2 Landesbeamtengesetz von Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. NW S. 237)
- § 87 Abs. 2 BBG
- § 818 Abs. 3 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 13, 107 - 111
- AS 13, 107
- BayVBl 1962, 130
- DVBl 1962, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
- Die Bundesverwaltung 1962, 6
- DÖD 1967, 232
- DÖV 1962, 110-111 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1962, 153
- JVBl 1962, 130
- JZ 1962, 420-422 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 78-79 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1962, 63
- NJW 1962, 266-268 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 14, 188 - 192
- ZBR 1962, 190
Amtlicher Leitsatz
Zum Wegfall der Bereicherung bei Überzahlungen im Beamtenrecht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 1961
in Bremen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger trat nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Juli 1945 als Polizeianwärter in den Polizeidienst ein. Er wurde im Jahre 1946 zum Polizeiwachtmeister, im Jahre 1952 zum Polizeihauptwachtmeister, im Jahre 1953 zum Polizeimeister und im Jahre 1957 zum Polizeiobermeister ernannt sowie im Jahre 1953 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seinen Dienst leistete er zunächst in M., wo er eine Wohnung hatte, sodann infolge einer Versetzung vom Juli 1952 ab in Mü. und infolge einer weiteren Versetzung vom März 1953 ab in B.. Nach seiner Versetzung nach Mü. bezog er Trennungsentschädigung. Auf Grund einer Prüfungserinnerung des Landesrechnungshofs vom 26. August 1954 wurde ihm mitgeteilt, er habe in der Zeit vom 16. September 1952 bis zum 30. Juni 1954 Trennungsentschädigung und Reisekostenbeihilfe in einer Gesamthöhe von 1.954,35 DM überhoben. Nach einem anschließenden Schriftwechsel wurde ihm ein weiterer Bescheid vom 16. April 1958 erteilt, in dem die überhobenen Bezüge in der Zeit vom 13. März bis 31. März 1953 und vom 12. Oktober 1953 bis zum 30. Juni 1954 auf insgesamt 514,69 DM errechnet und ihm die Rückzahlung dieses Betrages unter Rechtsmittelbelehrung aufgegeben wurde. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 20. November 1958 zurück.
Der Kläger hat dann Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 20. November 1958 sowie den zugrunde liegenden Bescheid vom 16. April 1958 aufzuheben.
Er hat nicht bestritten, daß eine Überzahlung von 514,69 DM erfolgt sei, macht aber geltend, er habe die Beträge im guten Glauben an ihre Rechtmäßigkeit angenommen. Die Geldmittel seien im Haushalt verausgabt worden, so daß er nicht mehr bereichert sei. Das Verwaltungsgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wurde vom Oberverwaltungsgericht durch Bescheid vom 29. Dezember 1959 zurückgewiesen.
In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien habe der Kläger an Trennungsentschädigung, Fahrtkostenersatz und Verpflegungszuschuß für die Zeit vom 13. bis 31. März 1953 und vom 12. Oktober 1953 bis zum 30. Juni 1954 einen Betrag von 514,69 DM ohne Rechtsgrund erhalten. Dieser Betrag sei "zuviel gezahlt" im Sinne des § 98 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GVBl. NW S. 237) - LBG - (OVG Münster. ZBR 1959 S. 331). Die Rückforderung solcher Bezüge sei in den einzelnen Beamten- oder Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder verschieden geregelt. Das Bundesbeamtengesetz und einzelne Landesbeamtengesetze hätten die Rückforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geregelt, hier richte sich der Rückforderungsanspruch zwar nicht in seinen Voraussetzungen, wohl aber nach Art und Umfang nach § 812 ff. BGB, also auch nach §§ 818 Abs. 1 bis 4, 819 und 820 BGB. Dagegen hätten andere Länder, so auch das Land Nordrhein-Westfalen in § 98 Abs. 2 LBG, von einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausgehend lediglich vorgeschrieben, daß der Wegfall der Bereicherung die Rückforderung ausschließe und daß nur diejenigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden seien, nach denen die Herausgabepflicht trotz Wegfalls der Bereicherung bestehenbleibe (§§ 818 Abs. 4, 819 und 820 BGB). Eine Verwertung der Begriffe und Grundsätze des bürgerlichen Bereicherungsrechts sei im Hinblick auf diese Verweisungen im Bundesbeamtenrecht und in den ihm folgenden Landesbeamtengesetzen in weitgezogenen Grenzen (Art und Umfang des Bereicherungsanspruchs) möglich, dagegen im Beamtenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen nur in den engen Grenzen der §§ 818 Abs. 4, 819 und 820 BGB zulässig. Hiernach sei es mindestens bedenklich, wenn das erstinstanzliche Urteil die Begriffe der "Bereicherung" und ihres "Wegfalls", so wie sie im bürgerlichen Recht entwickelt worden seien, ohne weiteres im nordrhein-westfälischen Beamtenrecht bei der Rückforderung "zuviel gezahlter" Bezüge und bei der Frage des Wegfalls der Bereicherung verwendet habe. Ob und inwieweit diese einander entsprechenden Begriffe des bürgerlichen Rechts und des Beamtenrechts sich in ihren Abgrenzungen stets völlig deckten, brauche hier nicht geprüft zu werden, weil etwa gebotene Abweichungen auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keinen Einfluß hätten. Was den Begriff der Bereicherung angehe (§ 812 BGB), so könne nicht zweifelhaft sein, daß dem Kläger im Sinne des § 98 Abs. 2 LBG Dienstbezüge, zu denen auch die hier in Frage stehende Trennungsentschädigung gehöre, zuviel gezahlt worden seien.
Die Frage, ob der Empfänger im Sinne des § 98 Abs. 2 LBG "nicht bereichert" sei, sei vom erstinstanzlichen Urteil gleichfalls nach den bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen geprüft worden, und zwar nach denen des § 818 Abs. 3 BGB. Da § 98 Abs. 2 LBG die Ausdrucksweise des § 818 Abs. 3 BGB wörtlich übernommen habe, sei diese Vorschrift mindestens in entsprechender Rechtsanwendung nach den von Rechtsprechung und Rechtslehre zu § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätzen auszulegen. Zwar sei diese Rechtsprechung nicht einheitlich; sie lasse aber erkennen, daß eine Bereicherung, die durch laufende, zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmte Geldzahlungen erfolge, in verschiedenen Formen wegfallen könne. Eine dieser Formen bestehe in den sogenannten Luxusausgaben (d.h. Aufwendungen außerhalb der regelmäßigen Lebensgewohnheiten), weil sie zu keinem dauernden Vermögensvorteil, insbesondere zu keiner Ersparnis von Aufwendungen führten. Nicht anzuerkennen sei aber die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1957 - IV C 235.56 - vertretene Auffassung, daß nur bei Luxusausgaben ein Wegfall der Bereicherung bejaht werden könne. Möglich seien vielmehr auch andere Formen des Bereicherungswegfalls, so gerade solche Geldsusgaben, die nicht Luxusausgaben seien, sondern nur in einer geringen Erhöhung der laufenden Ausgaben bestünden und die oberen Grenzen des Standesmäßigen noch nicht einmal annähernd erreichten (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. Januar 1959, ZBR 1959 S. 88). Denn es sei anzunehmen, daß jeder Empfänger von zum Lebensunterhalt bestimmten Bezügen diese, solange sie im Rahmen des Standesmäßigen blieben, voll ausgebe und dementsprechend Mehrbezüge, welche die Grenzen des Standesmäßigen nicht überschritten, für seinen laufenden Lebensbedarf aufwende.
Nach diesen Grundsätzen sei die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits davon abhängig, ob dem Kläger infolge der Überzahlung ein Vermögens Zuwachs zugeflossen sei, der zu einer bleibenden Erhöhung des Wertes seines Vermögens geführt habe. Der Kläger habe bei seiner Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht die Verwendung seiner Bezüge im einzelnen dargelegt. Danach habe er diese Bezüge für seinen laufenden Lebensbedarf und den seiner kranken Mutter verwendet. Hiernach sei mit genügender Sicherheit erwiesen, daß er die überhobenen Bezüge für seinen Lebensbedarf und den seiner Mutter ausgegeben habe, ohne daß in seinem Vermögen ein bleibender wirtschaftlicher Vorteil verblieben sei. Er habe auch keine Anschaffungen von bleibendem Wert gemacht und keine eigenen Schulden bezahlt. Der Einwand des Beklagten, daß der Kläger mit den überhobenen Bezügen eigene Schulden, und zwar seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter getilgt habe, könne nicht anerkannt werden, weil er ohne Empfang der Überzahlungen eine dem Umfang nach entsprechend geringere Unterhaltsverpflichtung gehabt haben würde (vgl. § 1603 BGB). Nicht stichhaltig sei ferner der Einwand des Beklagten, die Umstände, die zu dem angeblichen Wegfall der Bereicherung geführt hätten, könnten deswegen nicht berücksichtigt werden, weil es an dem erforderlichen unmittelbaren Kausalzusammenhang fehle. Selbst wenn hier - was aber keineswegs in der Rechtsprechung und Rechtslehre angenommen werde - nur ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Erwerb und dem Wegfall der Bereicherung auf seiten des Empfängers als ausreichend angesehen werde, so würde sich trotzdem das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits nicht ändern. Denn die Ausgaben, die der Kläger zur Deckung seines Lebensbedarfs gemacht habe, seien in Ermangelung anderweitiger Mittel ausschließlich mit seinen Dienstbezügen bestritten worden. Sowohl die rechtmäßig ausgezahlten als auch die überhobenen Beträge seien mithin unmittelbar in Anschaffungen zur Deckung des Lebensbedarfs umgesetzt worden. Der Einwand des Beklagten, die Auslegen des Klägers für seine Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort könnten nicht als Wegfall oder Minderung der Bereicherung Anerkannt werden, sei ebenfalls unbegründet. Schließlich gehe auch der Hinweis des Beklagten fehl, daß die Gefahr von Regreßansprüchen bei Anerkennung eines Wegfalls der Bereicherung in Fällen dieser Art erheblich steige. Abgesehen davon, daß die Haftung der Beamten auf grobe Fahrlässigkeit (§ 46 BRRG) beschränkt sei, würde die Rückforderung in solchen Fällen einem wesentlichen Grundsatz des gesamten Bereicherungsrechts widersprechen, demzufolge der Bereicherte zwar den erworbenen Vorteil zurückzugewähren, nicht aber selbst Opfer zu bringen und Verluste hinzunehmen habe.
Gegen diesen am 22. Januar 1960 zugestellten Bescheid hat der Beklagte am 13. Februar 1960 die gemäß § 127 BRRG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revision ist gleichzeitig begründet worden. Sie rügt Verletzung des materiellen Rechts und führt hierzu im wesentlichen aus: Es sei offensichtlich, daß der Kläger durch die Überzahlung der 514,69 DM Ausgaben erspart habe, die er sonst anderweitig hätte aufbringen müssen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, daß er durch das zuviel erhaltene Geld zu Aufwendungen veranlaßt worden sei, die außerhalb des Rahmens seiner sonstigen Lebensgewohnheiten lägen (sogenannte Luxusausgaben). Nur solche Ausgaben hätten den Einwand des Wegfalls der Bereicherung erlaubt. Diese Auffassung vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Juni 1957 - IV C 235.56 - (NJW 1958 S. 154 und 156 [OVG Nordrhein-Westfalen 26.06.1957 - IV A 474/55]). Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt im Ergebnis der Entscheidung des Berufungsgerichts zu.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid beruht nicht auf materiellen Bundesrecht, sondern auf Landesbeamtenrecht, und zwar auf § 98 Abs. 2 des Nordrhein-Westfälischen Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GVBl. NW S. 237) - LBG -. Dennoch unterliegt die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts - abweichend von § 137 Abs. 1 VwGO - auch insoweit gemäß § 127 Abs. 2 BRRG und § 191 Abs. 2 VwGO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, weil die Übergangsvorschrift des § 137 BRRG auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung findet; denn die angefochtenen Verwaltungsakte sind erst nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift (1. September 1957) erlassen worden.
Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 LBG ist von der Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge abzusehen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, es sei denn, daß eine Herausgabepflicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung besteht. Diese Vorschrift weicht zwar in ihrer Fassung etwas von der entsprechenden Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG und anderer Landesbeamtengesetze ab, wonach sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich daraus jedoch für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits nicht (vgl. auch Plog-Wiedow, Rd.Nr. 21 [Fußnote 2] zu § 87 BBG). Unter den Begriff der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne des § 98 Abs. 2 LBG fallen alle dem Beamten oder Versorgungsempfänger in bezug auf sein Amt oder seine Rechtsstellung geleisteten Zahlungen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1960 - VIII C 84.59 -, DVBl. 1961 S. 336 = ZBR 1961 S. 121; Schütz, DÖD 1959 S. 81; Plog-Wiedow, Rd.Nr. 5 zu § 87 BBG). Auch die Trennungsentschädigung gehört dazu. Für die Anwendung des § 98 Abs. 2 LBG ist es unerheblich, wann die Überzahlung eingetreten ist; die Vorschrift gilt auch für Überzahlungen, die vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes (1. September 1954; vgl. § 219 LBG) eingetreten sind (vgl. hierzu auch Ziff. 2 der Verwaltungsverordnung zu § 98 Abs. 2 LBG vom 4. Januar 1957 [MBl. NW S. 130]).
Das Berufungsgericht hat nicht näher erörtert, ob die Rückforderung der im Streit befindlichen Trennungsentschädigung in Höhe von 514,69 DM den im Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]; vgl. auch BVerwGE 9, 251) entwickelten Grundsätzen über den Vertrauensschutz entspricht. Es fehlen insbesondere tatsächliche Feststellungen darüber, ob der Kläger jemals einen formellen (d.h. als einen Verwaltungsakt anzusehenden) Bescheid über die ihm zustehende Trennungsentschädigung erhalten hat, auf dessen Richtigkeit er hätte vertrauen dürfen. Auch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ist darüber nichts zu entnehmen. Die Frage kann jedoch hier auf sich beruhen bleiben, weil der Kläger - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat - nicht mehr bereichert und schon aus diesem Grunde die Aufhebung der angefochtenen Rückforderungsbescheide gerechtfertigt ist. Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob die rechtlichen Gesichtspunkte der oben erwähnten Grundsatzentscheidung zur Anwendung des § 87 Abs. 2 BBG auch für die Auslegung des etwas anders gefaßten § 98 Abs. 2 LBG herangezogen werden dürfen.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß bei der Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 1 LBG, soweit ein Wegfall der Bereicherung in Frage steht, unbedenklich auf die Auslegung zurückgegriffen werden darf, welche die entsprechende Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB in Rechtsprechung und Rechtslehre gefunden hat. Die verschärften Haftungsvorschriften der §§ 818 Abs. 4, 819 und 820 BGB (§ 98 Abs. 2 Satz 2 LBG) scheiden im festgestellten Sachverhalt von vornherein aus. Die Rechtsprechung zu § 818 Abs. 3 BGB ist allerdings, worauf das Berufungsgericht schon aufmerksam gemacht hat, nicht einheitlich. Der vorliegende Rechtsstreit nötigt jedoch nicht zu einer eingehenden Auseinandersetzung mit den verschiedenen Meinungen (vgl. zum Stand der Meinungen insbesondere Hess. VGH, ZBR 1959 S. 117). Jedenfalls besteht Übereinstimmung darüber, daß die Frage des Wegfalls der Bereicherung nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten ist und sich nach dem Vergleich des Vermögens Standes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung richtet (vgl. RGZ 75, 361 und 141, 310; BGH, ZBR 1959 S. 18; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1960 - VIII C 84.59 - DVBl. 1961 S. 336 = ZBR 1961 S. 121; Plog-Wiedow, Rd.Nr. 22 zu § 87 BBG; vgl. ferner auch Erman, 2. Aufl., Erl. 6 A zu § 818 Abs. 3 BGB und Palandt, 19. Auflage, Erl. 6 zu § 818 BGB); dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor; andernfalls fehlt sie (vgl. hierzu Erman a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des RG und des BGH). In Rechtslehre und Rechtsprechung ist demzufolge im Ergebnis anerkannt, daß eine Bereicherung weggefallen ist, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen gemacht hat, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner Verbindlichkeiten geführt haben. Diese Art des Wegfalls der Bereicherung kommt nicht nur, wie die Revision meint, bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen (sogenannte Luxusausgaben), sondern auch dann in Betracht, wenn die zuviel gezahlten Beträge zu einer verhältnismäßig geringfügigen Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewendet worden sind (vgl. hierzu auch Robel, ZBR 1954 S. 299). Davon geht auch der angefochtene Bescheid in seinen tragenden Erwägungen zutreffend aus. Die Revision kann sich zur Rechtfertigung ihrer Auffassung, daß ein Wegfall der Bereicherung nur bei sogenannten Luxusausgaben in Frage komme, nicht auf das von ihr angeführte Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1957 - IV C 235.56 - (BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]) stützen. Abgesehen davon, daß diese Entscheidung nur Fragen der Rückforderung im Bereich des Lastenausgleichsrechts und nicht Überzahlungen im Beamtenrecht betrifft, ergibt sich aus des Zusammenhang ihrer Gründe, insbesondere auch aus der Zitierung des Lehrbuchs von Enneccerus-Lehmann und des BGB-Kommentars von Palandt, in denen die oben dargelegte Auffassung vertreten wird, kein Anhaltspunkt für die Revision.
Hinsichtlich des Wegfalls der Bereicherung bei Überzahlungen im Beamtenrecht hat das Reichsgericht seit jeher in ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu die Nachweise in BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [270] und ir RGR-Kommentar, 10. Aufl., Erl. 2 zu § 818 BGB) den Standpunkt vertreten, daß nach des besonderen Zweck und Wesen des Beamtengehalts als einer Unterhaltsrente die Verwendung einer Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung des Beamten und seiner Familie als Wegfall der Bereicherung angesehen werden muß. Diese Rechtsprechung stützt sich im wesentlichen auf den allgemeinen Erfahrungssatz, daß Beamte und Versorgungsempfänger ihre Bezüge regelmäßig zur Bestreitung des standesgemäßen Unterhalts für sich und ihre Familie verwenden und daher auch bei einer Überzahlung nicht mehr bereichert sind (vgl. hierzu auch BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [270]). Ein Wegfall der Bereicherung ist daher auch dann anzunehmen, wenn der Beamte die zuviel gezahlten Bezüge zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, ohne daß von reinen Luxusausgaben die Rede sein kann. Dieser Auffassung des Reichsgerichts hat sich überwiegend auch die neuere Rechtsprechung und Literatur angeschlossen (vgl. BGH, ZBR 1959 S. 18; OVG Lüneburg, ZBR 1958 S. 175 und 1959 S. 88; Schütz, DÖD 1959 S. 81 [85]; Robel a.a.O.; Hefele-Schmidt, Erl. 4 zu Art. 94 BayBG; Sachse-Topka, Komm. zum Niedersächsischen Beamtengesetz, Erl. 14 und 15 zu § 178). Sie verdient trotz der Kritik von Plog (RiA 1956 S. 241; vgl. auch Plog-Wiedow, Rd.Nr. 22 zu § 87 BBG) und Berger (BayBZ 1959 S. 145 [147]) Zustimmung, weil sie der Natur der beamtenrechtlichen Dienst- und Versorgungsbezüge als Unterhaltsleistungen in Erfüllung der staatlichen Alimentationspflicht am ehesten gerecht wird. Diese Rechtsprechung entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Lebenshaltung der Beamten sich regelmäßig - von den Ausnahmefällen eigenen Vermögens abgesehen - nach dem ihnen zur Verfügung stehenden Gehalt richtet und daß infolgedessen mit der Erhöhung des Gehalts auch die Ausgaben steigen; dies gilt insbesondere für die Beamten der unteren und mittleren Besoldungsgruppen. Es hat daher auch einen wohlüberlegten Sinn, wenn von der Verwaltungspraxis in einigen Ländern (z.B. in Nordrhein-Westfalen) bei geringfügigen Überzahlungen, die nicht mehr als 10 % der an sich zustehenden Bezüge betragen, ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt wird (vgl. Ziff. 6 der Verwaltungsverordnung zu § 98 Abs. 2 LBG vom 4. Januar 1957 [MBl. NW S. 130]; Plog-Wiedow, Rd.Nr. 22 und 24 zu § 87 BBG, die eine solche Regelung zwar für bedenklich, aber zur Verwaltungsvereinfachung doch zulässig halten).
Wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, ist das Berufungsgericht im wesentlichen den dargelegten Rechtsgrundsätzen gefolgt und hat mit Recht die Auffassung abgelehnt, daß ein Wegfall der Bereicherung nur bei sogenannten Luxusausgaben angenommen werden dürfe. Wenn sich das Berufungsgericht in diesen Zusammenhang mit des oben bereits erwähnten Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1957 - IV C 235.56 - (BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]) zum Teil kritisch auseinandersetzt und meint, dieser Entscheidung eine andere Auffassung - Wegfall der Bereicherung nur bei Luxusausgaben - entnehmen zu können, so beruht dies auf einen Mißverständnis, wie bereits oben gegenüber dem Revisionsvorbringen dargelegt worden ist. Da die Trennungsentschedigung als eine, ins Hinblick auf die durch eine getrennte Haushaltsführung notwendig erhöhte Unterhaltsleistung anzusehen ist und damit auch zur Bestreitung der Kosten des Lebensunterhalts gewährt wird, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die dargelegten Rechtsgrundsätze auch in diesen Streitfall zugrunde zu legen.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen und das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in der fraglichen Zeit die Kosten für seinen Lebensbedarf in Ermangelung anderer Mittel ausschließlich mit seinen Dienstbezügen bestritten und auch die Überzahlungen "voll und ohne bleibende Ersparnisse oder sonstige Vorteile" hierzu verwendet (vgl. S. 8 der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides). Es handelt sich dabei nicht um eine im Verhältnis zu den gesamten laufenden Bezügen des Klägers beträchtliche, sondern nur um eine verhältnismäßig geringfügige Überzahlung, so daß auch die Annahne eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Überzahlung und ihrer Verwendung für die laufenden Lebensbedürfnisse gegeben ist (vgl. hierzu auch BGH, ZBR 1959 S. 18). Der Kläger hat sich ferner im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend den in der Verwaltungsverordnung zu § 98 Abs. 2 LBG vom 4. Januar 1957 (MBl. NW S. 130) geforderten Angaben dahin geäußert, daß die Überzahlungen für seine allgemeine Lebenshaltung und nicht zur Tilgung von Schulden verwendet worden sind. Hierfür spricht - wie bereits oben dargelegt - auch die allgemeine Lebenserfahrung (vgl. hierzu auch Hefele-Schmidt, Erl. 4 zu Art. 94 BayBG; Robel a.a.O.). Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter aus Mitteln der überhobenen Bezüge nicht bereichert worden ist, sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht die Bereicherung des Klägers als weggefallen angesehen und daraus gefolgert, daß der Beklagte nach § 98 Abs. 2 Satz 1 LBG den überhobenen Betrag nicht mehr zurückfordern durfte. De somit bereits der Einwand des Wegfalls der Bereicherung das Klagebegehren rechtfertigt, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr darauf an, ob der Beklagte etwa in Verkennung der Grenzen seines Ermessens nicht von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG) abgesehen hat.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 515 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker