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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1961, Az.: BVerwG II C 9.61

Durchsetzbarkeit eines Widerspruchs bezüglich einer behördlichen Rückzahlungsaufforderung einer zuviel ausgezahlten Besoldung; Rückforderunganspruch des Landes Nordrhein-Westfalen bezüglich einer irrtümlich zu hoch ausbezahlten Besoldung; Anforderungen an die Durchsetzbarkeit des Wegfalls der Bereicherung im Besoldungsrecht; Voraussetzungen des Vorliegens zuviel gezahlter Dienstbezüge im besoldungsrechtlichen Sinne; Rückforderbarkeit von Vorbehaltszahlungen; Rechtliche Ausgestaltung des Verbrauchs von zuviel gezahlten Vorbehaltszahlungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 9.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12721
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.11.1960 - AZ: VI A 243/60

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 248 - 253
  • AS 13, 248
  • DVBl 1962, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1962, 78
  • ZBR 1962, 290

Amtlicher Leitsatz

Über den Vorbehalt bei Zahlung von Dienstbezügen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet. Aus beiden Ehen hat er insgesamt drei Kinder. Auf Grund des § 24 des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 (GVBl. S. 149) - BesAG - wurden im Jahre 1958 die Dienstbezüge des Klägers neu berechnet. Vom 1. Juli 1958 an wurde für ihn ein Ortszuschlag nach Stufe 5 Ortsklasse B der Besoldungsordnung A des Besoldungsanpassungsgesetzes in Höhe von 130 DM monatlich errechnet und ausgezahlt, und zwar bis einschließlich Juni 1959. Außerdem erhielt der Kläger laut Besoldungsmitteilung vom 12. August 1958 eine Nachzahlung in Höhe von 694,50 DM, in welcher für die Zeit vom 1. April 1957 an ebenfalls ein Ortszuschlag nach Stufe 5 eingesetzt war. Dem Kläger stand aber nur ein Ortszuschlag nach Stufe 4 in Höhe von 117 DM monatlich zu, weil seine geschiedene Ehefrau im öffentlichen Dienst arbeitet (§ 16 Abs. 1 BesAG). Der Kläger erhielt also für die Zeit vom 1. April 1957 bis 30. Juni 1959 351 DM zuviel. Die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen. (= ZBVIM) teilte dem Kläger durch Schreiben vom 12. Juni 1959 mit, sie werde den überzahlten Betrag in Teilbeträgen von 25 DM monatlich einbehalten. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.

2

Durch Bescheid vom 31. Juli 1959 eröffnete der Regierungspräsident in Düsseldorf dem Kläger, daß er zur Rückzahlung des überzahlten Betrages verpflichtet sei, weil er während des Zeitraums, auf den sich die Überzahlung erstreckt, mehrere Stammblätter (Besoldungsberechnungen) erhalten habe, die mit dem Stempelaufdruck "Bis auf Widerruf vorläufige Zahlung" versehen sind. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident durch Bescheid vom 22. Oktober 1959 zurück.

3

Daraufhin hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrag,

den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 22. Oktober 1959 und den diesem zugrunde liegenden Bescheid vom 31. Juli 1959 sowie den Bescheid der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 12. Juni 1959 aufzuheben.

4

Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 11. November 1960 unter Änderung der im ersten Rechtszuge ergangenen Entscheidung die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als Rückzahlungen von den Dienstbezügen für die Monate April, Mai und Juni 1959 verlangt werden, und im übrigen die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

5

Die Besoldungsmitteilung vom 23. Februar 1959 für den Monat April 1959 und die späteren Besoldungsmitteilungen seien nicht mehr als vorläufig gekennzeichnet gewesen. Für den Monat April 1959 und die folgenden Monate könne sich der Kläger infolgedessen auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Daß der Kläger nicht mehr bereichert sei, sei mit genügender Sicherheit anzunehmen.

6

Die früheren, auf Grund des Besoldungsanpassungsgesetzes ergangenen Besoldungsmitteilungen seien dagegen durch den Stempelaufdruck "Bis auf Widerruf vorläufige Zahlung" als Vorbehaltszahlungen gekennzeichnet. Dies sei zulässig. Bei der Zahlung von Bezügen an Angehörige des öffentlichen Dienstes könne - ebenso wie bei Leistungen im Bereich anderer Rechtsgebiete - rechtswirksam ein Vorbehalt ausgesprochen werden. Der Zulässigkeit und Bedeutung des Vorbehalts seien allerdings Grenzen gezogen. Wieweit im allgemeinen die Möglichkeit und die Auswirkungen eines solchen Vorbehalts bei der Auszahlung von Dienstbezügen gehen, brauche hier nicht entschieden zu werden. Nach einer gesetzlichen Verbesserung der Besoldung dürfe der Dienstherr zunächst, nämlich für die Zeit der Überleitungen und ihrer Folgeerscheinungen, unter Vorbehalt leisten. Dafür spreche außer einem offensichtlichen praktischen Bedürfnis auch der Aufbau des § 98 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG -. Diese Vorschrift sehe in Absatz 1 einen weitgehenden Schutz des Beamten bei der Herabsetzung seiner Bezüge vor, schütze dagegen durch Absatz 2 bei Überzahlungen nur mit erheblichen Einschränkungen vor Rückforderungen.

7

Der Vorbehalt sei nach den Umständen des vorliegenden Falles dahin zu verstehen, daß der Besoldungsempfänger das Ergebnis der ersten Berechnung der erhöhten Bezüge, die ihm möglichst bald zu gewähren seien, erfahren solle, daß er aber eine Nachprüfung zu erwarten habe und von dieser erst die abschließende Berechnung der Bezüge abhängig gemacht werde.

8

Mit diesem Inhalt habe die Vorbehaltserklärung nicht die Folge, daß die Leistungen nur als "vorläufige Zahlungen", nicht als "gezahlte Dienstbezüge" und demzufolge bei Überzahlung nicht als "zuviel gezahlte Dienstbezüge" im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 LBG anzusehen sind. Nach Maßgabe dieser Vorschrift sei also darüber zu entscheiden, ob der Kläger als Empfänger die Rückforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber den Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung, die unmittelbar anzuwenden seien, abwehren kann. Diese Frage sei auf Grund des § 820 BGB zu verneinen. § 820 BGB sei auf Vorbehaltszahlungen anzuwenden. Das sei vor allem in Fällen anzunehmen, in denen es sich - wie hier - nicht um einen einseitigen Vorbehalt handele, der Kläger habe dem Vorbehalt dadurch, daß er die unter diesem Vorbehalt geleisteten Zahlungen widerspruchslos angenommen habe, zugestimmt. Durch dieses Verhalten hätten die Beteiligten die mit dem Vorbehalt in Aussicht genommene Nachprüfung der Bezüge "zum Inhalt des Rechtsgeschäfts" gemacht, d.h. hier zum Inhalt der in der Auszahlung und Annahme der Bezüge liegenden Rechtsvorgänge (Erfüllung einer Forderung). Die vorbehaltene Nachprüfung habe die Überhöhung der ausgezahlten Dienstbezüge zweifelsfrei ergeben. Damit sei der von den Beteiligten berücksichtigte Erfolg, nämlich der Nichtbestand der Forderung, eingetreten. Hiernach sei anzuerkennen, daß der den Besoldungsmitteilungen beigefügte Stempelaufdruck einen wirksamen Vorbehalt darstelle und daß die Behörde von dem Vorbehalt wirksamen Gebrauch habe machen können.

9

Der Entscheidung bedürfe allerdings noch, wann die Nachprüfung der ersten Berechnung der Dienstbezüge bei Einhaltung einer angemessenen Frist durchgeführt sein konnte, denn die Wirkung des Vorbehalts sei zeitlich begrenzt. Daß hier eine Frist bis in die zweite Hälfte des Jahres 1959 hinein noch im Rahmen des Angemessenen liege, könne bei dem großen Umfang und den beträchtlichen Schwierigkeiten der Überleitungsarbeiten nicht zweifelhaft sein. Das Besoldungsanpassungsgesetz habe Neuerungen nicht nur durch eine ziffernmäßige Erhöhung der Bezüge, sondern auch durch zahlreiche Änderungen einzelner materiellrechtlicher Besoldungsvorschriften, namentlich bezüglich des Besoldungsdienstalters, gebracht. Die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle habe auf Grund dieser Neuerungen für 93.000 Bedienstete und 63.000 Versorgungsempfänger die Bezüge neu berechnen müssen. Die Arbeiten, die im Sommer 1958 mit der ersten ("groben") Berechnung begonnen worden seien, seien maschinell nach dem Hollerithsystem und unter Hinzuziehung von Hilfskräften geleistet worden. Bei dieser Sachlage sei anzuerkennen, daß die Überleitungen ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführt worden seien. Der Vorbehalt habe hiernach jedenfalls bis Juni 1959 einschließlich, als die Nachberechnung der Dienstbezüge des Klägers vorgenommen worden sei, für die hier streitigen Bezüge Wirkung gehabt.

10

Dem Vorbehalt könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die überhöhten Bezüge seien für 27 Monate gezahlt worden und nach Ablauf einer so langen Frist habe angenommen werden können, daß ein Widerruf nicht mehr stattfinden werde. Die Überzahlungen bezögen sich zwar auf einen Zeitraum von 27 Monaten, sie seien einschließlich der Nachzahlung aber nur innerhalb eines Jahres, nämlich in der Zeit vom 1. Juli 1958 bis zum 30. Juni 1959, vorgenommen worden.

11

Es liege hier - entgegen dem Vorbringen des Klägers - auch keine "schematische", wahllose Verwendung des Stempelaufdrucks vor. Anlaß und Zweck des Vorbehalts hätten sich aus einer gesetzlichen Änderung des Besoldungsrechts ergeben, die alle Besoldungsempfänger betraf und deshalb zunächst gegenüber ihnen allen einen Vorbehalt habe sachgemäß erscheinen lassen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Verwendung des Stempelaufdrucks von Monat zu Monat eingeschränkt und daß er in der Zeit vom 1. Oktober 1958 bis zum 30. Juni 1959 nur noch gegenüber einigen hundert Besoldungsempfängern (150 bis 300) verwandt worden sei, bei denen die Besoldungsgrundlagen - wie bei dem Kläger im Hinblick auf seine zwei Ehen und die daraus hervorgegangenen Kinder - zweifelhaft gewesen seien.

12

Der Wegfall des Stempelaufdrucks für die Zeit von April 1959 an habe nicht zur Folge gehabt, daß die früheren Vorbehalte sich erledigten oder unwirksam wurden. Eine solche Ansicht wäre nur gerechtfertigt, wenn sie stützende Umstände vorlägen. Solche Umstände seien hier nicht gegeben. Ohne entscheidende Bedeutung sei hierbei, daß die vorbehaltlose Besoldungsmitteilung vom 23. Februar 1959 denselben Inhalt hatte wie die vorhergehende, mit einem Stempelaufdruck versehene Mitteilung vom 20. Januar 1959. Denn zwischen den beiden Ausgabedaten hätten tatsächliche Änderungen eingetreten oder Verwaltungsanordnungen erlassen sein können, die die Berechnung der späteren Mitteilung rechtfertigten, während die frühere zur Zeit ihrer Ausstellung nicht zutreffend war und einer Nachprüfung bedurfte. Abzustellen sei vielmehr auf die aus dem Zweck des Vorbehalts sich ergebende Wirkungsdauer des Vorbehalts, die sich bis in die zweite Hälfte des Jahres 1959 hinein erstreckt habe. Ein Wegfall der Wirkung des Vorbehalts hätte deshalb auf Grund der Besoldungsmitteilung vom 23. Februar 1959 nur angenommen werden können, wenn er von der Besoldungsstelle unzweideutig zum Ausdruck gebracht worden wäre. Dies sei nicht geschehen. Hinzu komme die Tatsache, daß die Überleitung der Dienstbezüge in das neue Besoldungsrecht wegen ihres Umfanges und ihrer Schwierigkeiten eine lange Zeit in Anspruch nehmen mußte und daß diese Tatsache in den Kreisen der Beamten bekannt gewesen sei.

13

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1959 und den zugrunde liegenden Bescheid vom 31. Juli 1959 nicht völlig aufhebt.

14

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie meint, das angefochtene Urteil könne keinen Bestand haben, weil der den Vorbehalt ausdrückende Stempel nicht nur in Einzelfällen, sondern "inflatorisch" gebraucht wurde und dadurch seine Wirkung eingebüßt habe. Wegen der schematischen Verwendung habe er nicht den guten Glauben des Betroffenen an die Rechtmäßigkeit und Endgültigkeit der Zahlung ausräumen können. Auch sei es nicht angängig, bis zum Ablauf der Verjährung auf Jahre hinaus bei Beamten die Ungewißheit über die Rechtmäßigkeit der gewährten Bezüge zu erhalten. Dies sei vor allem mit den Schutz, den der Gesetzgeber den Beamten durch § 98 LBG gewähre, nicht in Einklang zu bringen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall eine Frist bis in die zweite Hälfte des Jahres 1959 noch im Rahmen des Angemessenen liege, sei eine bloße "Fiktion".

15

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er meint, daß die Klage mit Recht abgewiesen worden sei.

17

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben; denn das angefochtene Urteil ist frei von Rechtsfehlern (§§ 137 Abs. 1, 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -).

18

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Zulässigkeit der Anfechtungsklage im Verwaltungsrechtswege bejaht. Die Anordnung der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge und der - ratenweisen - Einbehaltung des überzahlten Betrages von den laufenden Dienstbezügen des Beamten stellt nach herrschender Rechtsprechung einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57];  11, 283) [BVerwG 07.12.1960 - IV C 97/59].

19

Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Meinung, daß die Anfechtungsklage unbegründet sei, hält ebenfalls - der rechtlichen Prüfung stand.

20

Die angefochtenen Verwaltungsakte sind auf die - § 87 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) entsprechende - Vorschrift des § 98 Abs. 2 LBG gestützt. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte setzt mithin zunächst voraus, daß "zuviel gezahlte Dienstbezüge" rückgefordert werden. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil, die die Revision nicht angreift, hat der Kläger für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 30. Juni 1959 zur Abgeltung des ihm zustehenden Ortszuschlages Beträge erhalten, die mit 13 DM monatlich den Betrag überstiegen, den er nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung beanspruchen konnte, Diese Zahlungen waren Zahlungen von "Dienstbezügen", daran ändert sich nichts durch den Umstand, daß die Zahlungen im vorliegenden Falle unter einem Vorbehalt geleistet wurden, der ihnen den Charakter von "Abschlagszahlungen" gab (vgl. BVerwGE 11, 283 [284]). Daß dem Kläger "zuviel" Dienstbezüge gezahlt worden sind, könnte allerdings fraglich sein, wenn die Zahlungen auf einen die Besoldungsansprüche des Klägers konkretisierenden, unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid oder ähnl.) zurückzuführen wären und wenn dieser Akt aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden dürfte. Hier fehlt es aber schon an einem solchen Verwaltungsakt. Die Besoldungsmitteilungen, die dem Kläger zugeleitet worden sind, hatten ersichtlich nicht den Zweck, die Besoldungsansprüche des Klägers zu konkretisieren, sie sollten den Kläger lediglich über die vorläufige Berechnung der ihm nach der Besoldungsrechtsänderung zufließenden höheren Beträge unterrichten. Der auf den Besoldungsmitteilungen angebrachte Vorbehalt läßt klar erkennen, daß die Bezüge zu einem späteren Zeitpunkt überprüft und erst dann abschließend berechnet werden sollten. Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Bescheid, der die Dienstbezüge festsetzt, ein - begünstigender - Verwaltungsakt ist.

21

Da die Prozeßbeteiligten sich darüber einig sind, daß der Kläger zur Zeit der Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge nicht mehr bereichert war, hat das Berufungsgericht hiernach zu Recht geprüft, ob der Kläger sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, auf welche § 98 Abs. 2 LBG hinweist, mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Hinblick auf § 820 Abs. 1 BGB mit Recht verneint. Zwar hält der Senat die in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht, daß die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung unmittelbar anzuwenden seien, nicht für zutreffend. Dieser Rechtsansicht steht entgegen, daß die Beziehungen des Dienstherrn zu seinen Beamten öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Gleichwohl hat das Berufungsgericht § 820 Abs. 1 BGB im Ergebnis rechtsfehlerfrei entsprechend angewendet. Daß diese Vorschrift auch den Fall einer unter Vorbehalt geleisteten Zahlung von Dienstbezügen an einen Beamten erfaßt, wenn dieser Vorbehalt vertretbar, vor allen auch mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar ist, hat bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 7. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 283 [287]) ausgeführt. Dieser Ansicht schließt der erkennende Senat sich mit der Maßgabe an, daß entweder aus dem Vorbehalt selbst oder aus den Begleitumständen hervorgehen muß, in welcher Höhe die gezahlten Dienstbezüge unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung gestellt sind.

22

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt. Es hat nicht verkannt, daß Vorbehalte der hier in Rede stehenden Art aus Gründen der Fürsorgepflicht nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein können und auch in diesen Fällen nach Umfang und Wirkungsdauer auf das Nötigste beschränkt bleiben müssen. Dabei lassen sich naturgemäß keine festen Grenzen setzen, etwa dahin gehend, daß aus Gründen der Fürsorgepflicht, also im Interesse der Beamten, ein Vorbehalt stets nach längstens sechs Monaten oder einem Jahr seine Wirksamkeit verliert. Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Wirkungsdauer eines Vorbehalts der hier in Rede stehenden Art ist vielmehr auch den öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Daraus folgt, daß Beamte, die noch einer allgemeinen Besoldungserhöhung - mit Recht - auf möglichst baldige Gewährung der verbesserten Bezüge drängen, im Interesse der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel Vorbehaltszahlungen für denjenigen Zeitraum in Kauf nehmen müssen, welchen eine gut organisierte und ohne vermeidbare Verzögerungen arbeitende Verwaltung für die endgültige und gesicherte Berechnung der Bezüge benötigt. Dies ist, da die Beamten den öffentlichen Interessen in besonderem Maße zu dienen verpflichtet sind, selbst bei Berücksichtigung der den öffentlich-rechtlichen Dienstherren obliegenden Fürsorgepflicht und der Regelung des § 98 LBG zumutbar, vor allem dann, wenn es für den einzelnen Beamten - wie im vorliegenden Fall - um einen relativ geringfügigen Betrag geht, dagegen der Öffentlichkeit bei einer Vielzahl von Überleitungen durch Fehler, die sich bei der zunächst aus Gründen der Beschleunigung gebotenen "Grobberechnung" nur zu leicht einschleichen, zusätzliche finanzielle Belastungen von Erheblichkeit erwachsen können. Schon diese Erwägung rechtfertigt die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Wirksamkeitsdauer des in Rede stehenden Zahlungsvorbehalts u.a. auch von dem zusätzlichen Arbeitsanfall abhängt, der mit einer allgemeinen Besoldungsverbesserung verknüpft ist. Die Besonderheit des vorliegenden Falles hat das Berufungsgericht - rechtlich einwandfrei - darin erblickt, daß die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle nach Inkrafttreten des Besoldungsanpassungsgesetzes bei sachgerechter Organisation und trotz der Heranziehung von Hilfskräften nicht in der Lage war, die Bezüge aller 93.000 Bediensteten und 63.000 Versorgungsempfänger innerhalb einer kurzen Zeit verläßlich neu zu berechnen, und daß hier jedenfalls eine bis in die zweite Hälfte des Jahres 1959 hineinragende Überleitungsfrist als angemessen anzuerkennen ist.

23

Daß diese Feststellung auf denkfehlerhaften Schlüssen beruht oder in anderer Weise rechtsfehlerhaft getroffen worden ist, ist nicht erkennbar. Das Vorbringen der Revision, es handele sich nur um eine "Fiktion" - womit anscheinend geltend gemacht werden soll, es handele sich nur um eine nicht durch tatsächliche Grundlagen gestützte Unterstellung des Berufungsgerichts -, ist, da eine Aufklärungsrüge nicht erhoben ist, ein Angriff auf die Beweiswürdigung; ein solcher ist im Revisionsverfahren aber grundsätzlich nicht zulässig (§ 137 Abs. 2 VwGO). - Dem Kläger kann der Grund des Vorbehalts und sein lediglich auf die Erhöhung der Bezüge sich beziehender Geltungsbereich nicht unbekannt gewesen sein, weil der Vorbehalt im Zusammenhang mit einer allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge infolge einer allgemeinen Änderung der Besoldungsvorschriften stand.

24

Rechtlich fehlerfrei sind entgegen der Annahme der Revision auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der angeblich "inflatorischen" Anwendung des den Vorbehalt ausdrückenden Stempels. Das Berufungsgericht hat hierzu - bindend - festgestellt, daß wegen der alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger betreffenden Änderung des Besoldungsrechts und wegen des gerechtfertigten Bestrebens, den Beamten möglichst bald die erhöhten Dienstbezüge zufließen zu lassen, zunächst nur eine "Grobberechnung" der neuen Gehälter möglich war, welche gegenüber allen Besoldungsempfängern einen Vorbehalt sachgemäß erscheinen ließ, und daß die Verwendung des Stempelaufdrucks von Monat zu Monat eingeschränkt worden ist, so daß er in der Zeit vom 1. Oktober 1958 bis 30. Juni 1959 nur noch gegenüber 150 bis 300 Besoldungsempfängern verwendet wurde, bei denen, wie im Falle des Klägers, die Besoldungsgrundlagen zweifelhaft waren. Diese - rechtlich nicht zu beanstandenden - Feststellungen schließen einen Mißbrauch des Vorbehalts aus.

25

Schließlich ist auch die in dem angefochtenen Urteil vertretene Ansicht rechtsfehlerfrei, daß durch die vorbehaltlosen Zahlungen in den Monaten April bis Juni 1959 die früheren Vorbehalte nicht entfallen seien. Die darauf bezüglichen Darlegungen im angefochtenen Urteil tragen die in Rede stehende Ansicht in vollem Umfang, sie können jedenfalls aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

26

Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger zur Rückzahlung der ihm zuviel gezahlten Beträge nach Maßgabe des § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB verpflichtet ist. Er muß sich mithin so behandeln lassen, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe der überzahlten Beträge schon im Zeitpunkt ihres Empfangs rechtshängig geworden wäre. Dies bedeutet, daß der Kläger sich auf den Verbrauch der zuviel gezahlten Beträge nicht berufen kann. Denn die genannten Vorschriften schließen nur bei zufälligem, d.h. ohne Zutun des Herausgabepflichtigen eingetretenen, Untergang der ohne Rechtsgrund erlangten Leistung deren Rückgewähr aus. Untergang durch Verbrauch ist aber kein Untergang ohne eigenes Zutun.

27

Die Billigkeitsentscheidung, die § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG vorsieht, hat der Beklagte Betroffen. Sie ist darin zu erblicken, daß der Beklagte - trotz Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs - den Kläger nachgelassen hat, den geschuldeten Betrag in Teilbeträgen von 25 DM monatlich zurückzuzahlen. Deshalb braucht hier nicht erörtert zu werden, ob eine Nichtberücksichtigung des § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG geeignet wäre, den die Rückforderung geltend machenden Verwaltungsakt fehlerhaft zu machen.

28

Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird, für das Revisionsverfahren auf 312 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch