Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1962, Az.: BVerwG VI B 10.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 10.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 14270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 30.01.1962 - AZ: OS I 106a/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1962, 795-796 (Volltext mit amtl. LS)
- Verw.Rspr. 15, 319
- ZBR 1963, 30
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. September 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst
und die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.338 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, weil keine der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung vorliegt.
Der Zulassung der Revision nach § 127 Abs. 1 BRRG in Verbindung mit § 79 G 131 steht § 137 BRRG (Art. II Abs. 26 des 2. ÄndG G 131) entgegen, weil die Klage bereits vor dem 14. September 1957 erhoben worden ist (vgl. Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄndG G 131). Diese Rechtslage ist auch durch § 191 Abs. 2 VwGO nicht geändert worden. Diese Vorschrift stellt lediglich klar, daß die Regelung des § 127 BRRG in den Grenzen ihres bisherigen Geltungsbereichs - also auch in den durch § 137 BRRG gesetzten Grenzen - weiter gilt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI C 108.60-, vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 S. 192 = NDBZ 1961 S. 84, und vom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60 -).
Die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 1[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59]) ausgeführt hat, liegt das Wesen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch (Einspruch) und Anfechtungsklage (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 VGG, § 80 Abs. 1 VwGO) darin, daß für die Dauer des Schwebezustandes, in dem Ungewißheit über den Erfolg der Anfechtungsklage besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte. Diesen vorbeugenden Rechtsschutz genießt der Betroffene aber nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage. Die aufschiebende Wirkung wird durch die rechtskräftige Abweisung der Anfechtungsklage mit der Folge beseitigt, daß der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist. Betrifft der Verwaltungsakt den beamtenrechtlichen Status, so wird durch seine rechtskräftige Bestätigung der Zahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen, die ohne den Verwaltungsakt hätte erfolgen müssen, die Rechtsgrundlage - und zwar auch mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) - entzogen. Daraus folgt aber zwangsläufig, daß nach rechtskräftiger Abweisung der Anfechtungsklage (Statusklage) ein Anspruch "auf Zahlung der trotz Suspensiveffekt vorenthaltenen Bezüge" mit Hilfe der verfahrensrechtlichen Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 VGG (§ 80 Abs. 1 VwGO) rechtlich nicht zu begründen ist (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1960 - BVerwG II C 50.56 -). Eine andere Auffassung würde das Wesen der aufschiebenden Wirkung, die lediglich die Vollziehbarkeit, nicht aber die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts betrifft, verkennen und zu Folgen führen, die über die Erfordernisse des durch den Suspensiveffekt bezweckten vorbeugenden Rechtsschutzes weit hinausgingen (vgl. BVerwGE 13, 1[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [8]). Wenn die Beschwerde vorbringt, es widerspreche rechtsstaatlichen. Grundsätzen, wenn in Fällen der vorliegenden Art über die Leistungsklage (Zahlungsklage) nicht unverzüglich und unabhängig vom Ergebnis des Anfechtungsprozesses entschieden werde, so kann hieraus kein Argument gegen diese eindeutige und nicht klärungsbedürftige Rechtslage hergeleitet werden. Die Verwaltungsgerichte sind auch in Beamtensachen nicht gehindert, die Entscheidung über eine Zahlungsklage, die sich erst nach rechtskräftiger Entscheidung der Statusklage endgültig beurteilen läßt, bis zum Abschluß des Statusprozesses aufzuschieben. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die vorläufige Weiterzahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen gegebenenfalls durch Aussetzung der Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO) oder durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 123 VwGO) sichergestellt werden (vgl. auch Mangels, NJW 1961 S. 352). Diese verfahrensrechtlichen Möglichkeiten genügen den Bedürfnissen eines vorbeugenden Rechtsschutzes.
Die vorliegende Sache erhält auch nicht dadurch eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, daß - worauf das Beschwerdevorbringen hinzudeuten scheint - in ähnlichen Streitsachen anderer Polizeibeamten gegen die Beklagte in gleicher Weise verfahren worden ist. Denn grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur, wenn sie grundsätzliche, höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Mai 1961 - BVerwG VI B 51.60 -). Dies ist hier aber - wie dargelegt - nicht der Fall.
Auch eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Beschwerde angeführte Grundsatzentscheidung des erkennenden Senats vom 24. April 1959 - BVerwG VI C 91.57 - (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]) liegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anders als der hier zur Entscheidung stehende Streitfall; sie betrifft Rechtsfragen der Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge (§ 87 Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 29 G 131) unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, während im vorliegenden Fall ein wesentlich anderes Problem, nämlich die rechtliche Bedeutung und Tragweite der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage für die Weiterzahlung von Bezügen zur Erörterung steht.
Schließlich kann die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Verfahrensmängel, auf denen das Berufungsurteil beruhen kann, hat die Beschwerde nicht schlüssig geltend gemacht (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die unter anderem auf. Bettermann (JZ 1960 S. 545 [BAG 29.01.1960 - 1 AZR 200/58]) gestützte Auffassung des Berufungsgerichts angreift, daß der Kläger nach Erlaß des Bescheides vom 20. August 1954 mit einem für ihn ungünstigen Ausgang der erhobenen Anfechtungsklage rechnen mußte, also den Mangel der materiellen Rechtsgrundlage für die Zahlung weiterer Versorgungsbezüge gekannt habe (§ 819 Abs. 1 BGB), handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern um die Rüge einer fehlerhaften materiellen Rechtsanwendung, allenfalls um einen Angriff gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend wären. Eine solche Rüge kann aber nicht zur Zulassung der Revision nach der erwähnten Vorschrift führen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.338 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert