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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1965, Az.: BVerwG II C 41.61

Beamtenversorgungsrecht; Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge; Zur Sorgfaltspflicht der Witwe und Alleinerbin eines Beamten bei der Entgegennahme einer Nachzahlung von Ruhegehalt für den verstorbenen Ehemann; Zur Frage, ob Rückzahlung des Bruttobetrages oder nur des nach Abzug von Steuern dem Empfänger tatsächlich zugeflossenen Nettobetrages die Überzahlung verlangt werden kann; Verwirkung und Vertrauensschutz; Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 41.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 29.04.1960 - AZ: XVIII A 131.59
OVG Berlin - 07.12.1960 - AZ: VII B 37.60

Fundstellen

  • Bundesverwaltg 1966, 7
  • ZBR 1966, 24

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 7. Dezember 1960 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 29. April 1960 wird zurückgewiesen, soweit durch die Bescheide des Beklagten vom 20. August 1959 und 6. Oktober 1959 die Rückzahlung der unmittelbar an das Finanzamt abgeführten Steuerbeträge gefordert wird.

Insoweit trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht ... zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt insoweit der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der ... 1885 geborene und ... 1954 gestorbene Ehemann der Klägerin war am 8. Mai 1945 Senats Präsident bei dem Reichsversicherungsamt in Berlin mit Bezügen aus der Besoldungsgruppe A 1 a der Reichsbesoldungsordnung - RBO - und einem Besoldungsdienstalter vom 1. September 1937. Nach dem Zusammenbruch war er in Berlin (West) zunächst von 1946 bis 1950 als Kammergerichtsrat und danach als beauftragter Richter bei dem Landgericht Berlin tätig. Vom 1. Mai 1952 bis zum 31. Dezember 1953 leistete er dort als Landgerichtsrat im Richterverhältnis auf Lebenszeit Dienst. Durch vorläufigen Bescheid vom 6. Oktober 1952 bewilligte ihm der Senator für Inneres des Beklagten Landes Berlin auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 1 a RBO und des Besoldungsdienstalters vom 1. September 1937, jedoch unter Anrechnung seines Einkommens aus der Verwendung im Justizdienst des Landes Berlin. Im Wiedergutmachungsverfahren beantragte er zunächst bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, so gestellt zu werden, wie wenn er am 1. Januar 1933 zum Senatspräsidenten ernannt worden wäre; später beschränkte er den Antrag dahin, ihm ab 1. Januar 1954 die Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 a RBO zu gewähren. Mit Ablauf des 31. Dezember 1953 trat er in den Ruhestand; er erhielt nunmehr die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes in voller Höhe.

2

Die Klägerin erhielt nach dem Tode ihres Ehemannes Sterbegeld und Witwengeld zunächst ebenfalls unter Zugrundelegung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 1 a und des Besoldungsdienstalters vom 1. September 1937.

3

Durch Schreiben vom 10. Juli 1954 legte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Klägerin nahe, den Wiedergutmachungsantrag ihres Ehemannes zurückzunehmen, weil der geltend gemachte Tatbestand der verspäteten Beförderung zum Senatspräsidenten nicht zur Wiedergutmachung berechtige. Der Bundesminister eröffnete der Klägerin jedoch zugleich, er beabsichtige, zum Ausgleich der mit der Zurücksetzung ihres Ehemannes verbundenen Härte dessen Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 1 a RBO auf den 1. Januar 1933 festzusetzen, und fügte hinzu, diese Neufestsetzung habe praktisch die gleiche Wirkung wie die beantragte Wiedergutmachung. Nachdem die Klägerin den Wiedergutmachungsantrag zurückgenommen hatte, teilte der Bundesminister ihr durch Schreiben vom 25. August 1954 mit, er habe das Besoldungsdienstalter ihres Ehemannes mit Wirkung vom 1. Juni 1954 auf den 1. Januar 1933 festgesetzt; dieses Besoldungsdienstalter werde ab 1. Juni 1954 der Festsetzung ihrer Hinterbliebenenbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes zugrunde gelegt. Zugleich eröffnete der Bundesminister der Klägerin, die Frage, ob und in welcher Höhe ihr Nachzahlungen für die Zeit vor dem 1. Juni 1954 zugestanden werden kannten, müsse bis zum Abschluß der noch schwebenden Erörterungen zurückgestellt werden; sie werde hierüber zu gegebener Zeit entsprechende Nachricht erhalten.

4

Nachdem die Klägerin durch Schreiben vom 4. September 1955 die Neufestsetzung ihres Witwengeldes ab 1. Juni 1954 bei dem Senator für Inneres angemahnt hatte, setzte dieser durch Bescheide vom 26. September 1955, und zwar getrennt für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 30. Juni 1954 und für die Zelt danach, die Versorgungsbezüge des Ehemannes der Klägerin, das Sterbegeld und das Witwengeld der Klägerin neu fest. Bei der Neufestsetzung berücksichtigte der Senator für Inneres als Besoldungsdienstalter für die Zeit bis zum 31. Mai 1954 den 1. September 1937, für die nachfolgende Zeit den 1. Januar 1933. Irrtümlich unterblieb bei dieser Neufestsetzung die Anrechnung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst des beklagten Landes in der Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. Dezember 1953. Unter anderem infolge dieses Irrtums errechnete der Senator für Inneres eine Nachzahlung von 18.711,39 DM brutto. Diese wurde der Klägerin in. Höhe von 14.872,62 DM netto ausgezahlt. Nach Aufdeckung des vorbezeichneten Irrtums teilte der Senator für Inneres der Klägerin, durch Schreiben vom 5. Mai 1959 unter Beifügung einer Berechnung mit, sie habe 15.966 DM brutto zuviel erhalten und zu erstatten. Da die Klägerin ihre Rückzahlungspflicht bestritt und beantragte, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen, eröffnete der Senator für Inneres ihr durch Bescheid vom 20. August 1959, er hebe seinen sich auf die Zeit bis zum 30. Juni 1954 erstreckenden Bescheid vom 26. September 1955 auf. Er teilte der Klägerin zugleich die Höhe der tatsächlich zustehenden Versorgungsbezüge mit und ordnete zur Abdeckung der Überzahlung an, daß vom 1. Oktober 1959 an von dem laufenden Witwengeld monatlich 75 DM sowie alle etwa fällig werdenden Nach- und Sonderzahlungen einzubehalten seien. Ferner ordnete der Senator für Inneres die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Zu dessen Begründung führte er an, die Klägerin habe den Mangel des rechtlichen Grundes erkennen müssen; sie sei deshalb nach § 87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - in Verbindung mit § 819 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - zur Rückzahlung verpflichtet. Den Widerspruch der Klägerin wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 6. Oktober 1959 zurück.

5

Im Verwaltungsrechtsweg hat die Klägerin daraufhin beantragt,

die Bescheide des Senators für Inneres vom 20. August und vom 6. Oktober 1959 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage durch Urteil vom 29. April 1960 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht ... nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Dr. P. und der Klägerin durch Urteil vom 7. Dezember 1960 das Urteil des ersten Rechtszuges geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Die angefochtenen Bescheide vom 20. August und 6. Oktober 1959 seien rechtmäßig.

8

Der Senator für Inneres des beklagten Landes ... sei befugt gewesen, den fehlerhaften Bescheid vom 26. September 1955 auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ein Dienstherr verstoße nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn er Bezüge zurückverlange, bezüglich derer der Beamte oder Versorgungsempfänger den Umständen nach wußte oder wissen mußte, daß sie ihm nach materiellem Recht nicht geschuldet seien. Um einen solchen Sachverhalt handele es sich hier; der Mangel des rechtlichen Grundes sei so offensichtlich, daß die Klägerin ihn bei Entgegennahme der Überzahlung zumindest hätte erkennen müssen.

9

Die Klägerin habe nach dem Tode ihres Ehemannes (27. März 1954) zunächst auf Grund des Bescheides vom 7. April 1954 für drei Monate das Sterbegeld in Höhe von brutto 1.155,75 DM monatlich und sodann ab 1. Juli 1954 auf Grund des Bescheides vom 31. Mai 1954 Witwengeld in Höhe von 692,25 DM brutto (556,48 DM netto) monatlich bezogen. Der letztere Bescheid gehe ausdrücklich von einem Besoldungsdienstalter ihres Ehemannes vom 1. September 1937 aus.

10

Nachdem der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Schreiben vom 25. August 1954 das Besoldungsdienstalter mit Wirkung vom 1. Juni 1954 auf den 1. Januar 1933 festgesetzt und der Klägerin gleichzeitig mitgeteilt hatte, er habe den Senator für Inneres gebeten zu veranlassen, daß bei der Festsetzung der Hinterbliebenenbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes vom 1. Juni 1954 ab dieses neue Besoldungsdienstalter zugrunde gelegt werde, sei sie sich über den Umfang der ihr durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gewährten Vergünstigung vollauf im klaren gewesen. Dies bestätige der Inhalt ihrer Eingabe vom 4. September 1955 an den Senator für Inneres.

11

Die Klägerin hätte zudem, selbst wenn sie geschäftsunkundig wäre und den Inhalt der Bescheide vom 26. September 1955 sowie der dazugehörigen Anlagen nicht gelesen oder nicht verstanden hätte, das Mißverhältnis zwischen der ihr zustehenden und der ihr tatsächlich gewährten Nachzahlung erkennen müssen. Dieses Mißverhältnis sei zu offensichtlich gewesen. Schon in einer Anlage zu den Bescheiden vom 26. September 1955 ("Berechnung der Nettobezüge") sei der Klägerin mitgeteilt worden, daß die Nachzahlung bis zum 31. Oktober 1955 einschließlich, erfolge und daß ihr vom 1. November 1955 an 751,55 DM brutto (651,85 DM netto) monatlich gezahlt würden. Spätestens bei Zahlung des Witwengeldes für den Monat November 1955 in Höhe von 751,55 DM brutto (651,85 DM netto) habe für die Klägerin festgestanden, daß gegenüber ihren bisherigen Bezügen (692,25 DM brutto; 556,48 DM netto) die von ihr begehrte Neufestsetzung der Hinterbliebenenbezüge nur eine Verbesserung in Höhe von monatlich 95,37 DM netto zur Folge habe, daß also die von ihr begehrte Nachzahlung ab 1. Juni 1954 unter Zugrundelegung eines monatlichen Differenzbetrages von rund 100 DM netto für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis 31. Oktober 1955 allenfalls rund 1.700 DM netto, niemals aber nahezu 15.000 DM netto, hätte ergeben können, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt habe.

12

Die Behauptung der Klägerin, daß sie angenommen habe, die in dem Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 25. August 1954 als noch schwebend erwähnten Erörterungen über etwaige Nachzahlungen für die Zeit vor dem 1. Juni 1954 seien zwischenzeitlich offenbar in einem ihr günstigen Sinne entschieden worden, vermöge nicht zu überzeugen. Zu einer solchen Vermutung habe nach der objektiven Lage kein Anlaß bestanden. Aber selbst wenn die Klägerin, eine solche für sie günstige zwischenzeitliche Entscheidung vermutet habe, hätte sie zumindest sich der Richtigkeit ihrer Vermutung durch Rückfrage beim Senator für Inneres, oder beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung versichern müssen; denn die Tatsache allein, daß auch die Versorgungsbezüge ihres Ehemannes in den Bescheiden vom 26. September 1955 neu berechnet wurden, habe die bloße Annahme der Klägerin nicht zur Gewißheit bestätigen können. Darüber hinaus habe, selbst wenn man gegenteiliger. Meinung sein wollte, die Höhe der Nachzahlung erhebliche Bedenken auslösen müssen; denn bei Kenntnis des obenerwähnten Differenzbetrages für den Monat November 1955 von rund 100 DM habe auch für einen laienhaften Betrachter der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. Mai 1954 (32 Monate) allenfalls 3.200 DM netto und mithin der Gesamtnachzahlungsbetrag unter Einbeziehung des Betrages für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis 31. Oktober 1955 (rund 1.700 DM) lediglich 4.900 DM und nicht nahezu 15.000 DM betragen. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, daß ausweislich der Bescheide vom 26. September 1955 der Bruttodifferenzbetrag für den Monat Juni 1954 (Sterbegeld) nur 89,38 DM und der Bruttodifferenzbetrag für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis 31. Oktober 1955 lediglich 987,15 DM betrage.

13

Habe hiernach für die Überzahlung infolge der rechtmäßigen Rücknahme des Bescheides vom 26. September 1955 der rechtliche Grund gefehlt und sei dieser rechtliche Mangel so offensichtlich gewesen, daß die Klägerin ihn hätte erkennen müssen (§ 87 Abs. 2 Satz 2 BBG), so sei diese von dem Empfang der Überzahlung an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe bereits zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre (§ 819 des Bürgerlichen Gesetzbuches), und zwar unabhängig davon, ob sie noch bereichert sei und wann der Beklagte von dem Mangel des rechtlichen Grundes Kenntnis erhalten habe. - Hinsichtlich des § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG sei kein Ermessensmißbrauch festzustellen, weil die wirtschaftliche Lage der Klägerin nach ihren Angaben über ihre Vermögensverhältnisse in der mündlichen Verhandlung für einen Erlaß der Rückzahlungsschuld keinen Anlaß geboten habe und die der Klägerin gewährte Teilzahlung etwaigen Billigkeitserwägungen hinreichend Rechnung trage.

14

Auch der Rückforderungsbruttobetrag sei nicht zu beanstanden. Der Klägerin seien die Bruttoversorgungsbezüge zugeflossen, wenn auch ein geringerer Betrag unmittelbar an das Finanzamt zur Abdeckung der aus der Gesamtzuwendung entstandenen Steuerschuld der Klägerin abgeführt worden sei. -

15

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die von der Klägerin eingelegte - zugelassene - Revision mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil zurückzuweisen.

16

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

17

II.

Die Revision hat Erfolg.

18

Soweit der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide vom 20. August und 6. Oktober 1959 nicht nur den der Klägerin angeblich ohne Rechtsgrund ausgezahlten (Netto-)Betrag, sondern darüber hinaus auch den - zur Abdeckung der aus der Gesamtzuwendung entstandenen Steuerschuld der Klägerin - unmittelbar an das Finanzamt abgeführten Steuerbetrag rückfordert, ist die Klage begründet. Die gegenteilige Entscheidung des. Berufungsgerichts dürfte auf der Auffassung beruhen, daß die Zahlung der Steuern durch den Beklagten im Verhältnis zum Empfänger des Steuerbetrages rechtlich als eine Leistung der Klägerin gelte mit der Folge, daß die Klägerin von ihrer Steuerschuld befreit, sie also insoweit unmittelbar auf Kosten des Beklagten bereichert sei. Dabei ist Jedoch übersehen worden, daß die von dem Beklagten geltend gemachte Grundlosigkeit der der Klägerin gewährten Nachzahlung die Grundlosigkeit auch der Steuerzahlung nach sich ziehen würde und daß die Klägerin dann allenfalls durch einen ihr gegenüber dem Empfänger des grundlos abgeführten Steuerbetrages zustehenden Anspruch auf Herausgabe des abgeführten Betrages bereichert sein könnte. Bei Grundlosigkeit der der Klägerin gewährten Nachzahlung könnte der Beklagte von der Klägerin demzufolge nur die Abtretung des ihr allenfalls zustehenden Bereicherungsanspruchs gegen die Finanzverwaltung fordern, falls nicht für ein solches Verlangen dem Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen sein sollte, weil er als Steuerzahlungspflichtiger ohne weiteres selbst gegen die Finanzverwaltung einen Erstattungsanspruch haben würde. Der Beklagte kann hiernach also nicht fordern, daß die Klägerin ihm den Betrag erstattet, den er unmittelbar an die Finanzverwaltung zur Deckung der - vermeintlichen - Steuerschuld der Klägerin abführte. Insoweit hat das Gericht des ersten Rechtszuges die Bescheide vom 20. August und 6. Oktober 1959 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Auf die Revision der Klägerin ist deshalb insoweit die Berufung des Beklagten gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zurückzuweisen.

19

Auch im übrigen greift die Revision durch; sie führt jedoch nicht zu einer den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung.

20

Fehl geht allerdings das Revisionsvorbringen, die angefochtenen Bescheide seien im übrigen auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das Recht zur Rücknahme des Bescheides vom 26. September 1955 und zur Rückforderung der auf Grund dieses Bescheides geleisteten Überzahlung verwirkt habe. Die Verwirkung eines Rechtes tritt nicht allein wegen Zeitablaufs ein. Sie setzt vielmehr voraus, daß der Berechtigte das Recht und die diesem Recht zugrunde liegenden Umstände kennt, gleichwohl dieses Recht während eines unangemessen langen Zeitraums nicht geltend macht, sondern sich derart verhält, daß der Verpflichtete mit der Geltendmachung des Rechtes nicht mehr zu rechnen braucht und seine Lebenshaltung oder dergl. darauf einrichtet (ebenso u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 18. Februar 1964 - BVerwG II C 32.61 - und vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 119.62 -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Aus den Versorgungsakten des Senators für Inneres, deren Inhalt das Berufungsgericht in die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils einbezogen hat, sowie aus den übrigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - die insoweit von der Revision nicht angegriffen und nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich sind - wurde nämlich der dem Beklagten bei der Berechnung des nachzuzahlenden Betrages unterlaufene Irrtum erst im Frühjahr (Februar/März) 1959 aufgedeckt; der Beklagte forderte daraufhin alsbald - nämlich durch sein Schreiben vom 5. Mai 1959 und sodann, nach vergeblichen Verhandlungen mit der Klägerin, durch seine hier angefochtenen Bescheide vom 20. August und 6. Oktober 1959 - den überzahlten Betrag unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26. September 1955 zurück.

21

Fehl geht auch das Revisionsvorbringen, die Fehlerhaftigkeit des durch die angefochtenen Bescheide aufgehobenen Festsetzungsbescheides vom 26. September 1955 falle ebenso wie die Nichtaufdeckung der Fehlerhaftigkeit bei der späteren, am 5. November 1956 vorgenommenen, Überprüfung ausschließlich in den "Verantwortungsbereich" des Beklagten. Abgesehen davon, daß die Gewährung von Vertrauensschutz auch in einem solchen Falle jedenfalls dann nicht in Betracht kommen kann, wenn - wie das Berufungsgericht hier angenommen hat - die Fehlerhaftigkeit so offensichtlich ist, daß der davon Begünstigte sie erkannt hat oder doch hat erkennen müssen, übersieht die Revision die Besonderheit des vorliegenden Falles. Der hier zu entscheidende Fall weist die Besonderheit auf, daß sich die Rücknahme des begünstigenden Festsetzungsbescheides vom 26. September 1955 und die Rückforderung des auf Grund dieses Bescheides überzahlten Betrages zwar auf einen zurückliegenden Zeitraum auswirken, daß aber die durch den zurückgenommenen Bescheid festgesetzten Leistungen in einem Betrag (nach-)gezahlt wurden und die einmalige (Nach-)Zahlung neben die wiederkehrenden der Alimentation dienenden Zahlungen an Witwengeld trat. Eine solche Besonderheit steht einer unveränderten Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze über den Vertrauensschutz gegenüber der rückwirkenden Rücknahme eines fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsaktes entgegen; denn diese Rechtsprechung knüpft daran an, daß die in der Vergangenheit liegenden Leistungen als wiederkehrende über eine gewisse Dauer erbracht und im wesentlichen nach und nach bestimmungsgemäß verbraucht wurden (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91.57]). Im Hinblick hierauf hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 188 ff.) entschieden, die Tatsache, daß die Fehlerhaftigkeit des zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes im "Verantwortungsbereich" der Verwaltung liegt, reiche nicht aus, um das Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes zu schützen, wenn eine wiederkehrende Leistung und ein ihr entsprechender Verbrauch nicht vorliegt, sondern eine einmalige Leistung erfolgt, die neben wiederkehrenden der Alimentation dienenden Leistungen steht. Dieser Auffassung schließt der erkennende Senat sich an.

22

Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich im Ergebnis auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß den Beamten und auch den Versorgungsempfänger beim Empfang der Dienst- bzw. Versorgungsbezüge eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, die ihn verpflichtet, die Höhe seiner Bezüge zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht ergibt sich für den Beamten und Ruhegehaltsempfänger aus dem - besondere Pflichten auslösenden und das (aktive) Dienstverhältnis überdauernden - Treue Verhältnis, in dem der Beamte zu seinem Dienstherrn steht. Für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten entsteht diese Pflicht als ein billigerweise zu forderndes Korrelat zur Alimentationspflicht des Dienstherrn des Beamten. Bedenken gegen die vom Berufungsgericht geforderte besondere Sorgfaltspflicht könnten hiernach im vorliegenden Falle nur begründet sein, wenn das Berufungsgericht in Anbetracht dessen, daß die Überzahlung einen Zeitraum betrifft, in dem der Ehemann der Klägerin noch lebte, und daß die Klägerin den überzahlten Betrag als Erbin ihres Ehemannes in Empfang nahm, an die Sorgfaltspflicht der Klägerin diejenigen Ansprüche gestellt hätte, die an ihren Ehemann hätten gestellt werden dürfen, wenn er die Nachzahlung entgegengenommen hätte, wenn also das Berufungsgericht beispielsweise bei der Klägerin als Erbin ihres Ehemannes diejenigen Kenntnisse des Besoldungsrechts vorausgesetzt hätte, welche bei ihrem Ehemann hätten vorausgesetzt werden dürfen. Das Berufungsgericht hat aber ganz offensichtlich keine zu hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Klägerin gestellt; denn es hat bei seinen Darlegungen mit dem Ergebnis, daß die Klägerin die Überzahlung hätte erkennen müssen, unterstellt, daß die Klägerin die Festsetzungsbescheide vom 26. September 1955 nicht verstanden habe und zudem geschäftsungewandt sei.

23

Das angefochtene Urteil muß jedoch, soweit es darin um die Rückforderung des Nettobetrages der Überzahlung geht, aufgehoben werden, weil es widersprüchliche tatsächliche Feststellungen enthält. Das Berufungsgericht hat nämlich einerseits festgestellt, daß der an die Klägerin überzahlte Nettobetrag die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. Mai 1954 betrifft; während dieses Zeitraums hatte der Beklagte zunächst Ruhegehalt und seit dem 1. April 1954 Sterbegeld, jedoch nicht Witwengeld zu zahlen. Andererseits hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin hätte für diesen Zeitraum (32 Monate) "bei Kenntnis des obenerwähnten Differenzbetrages für den Monat November 1955 von rd. 100 DM" allenfalls mit einem Nachzahlungsbetrag von netto 3.200 DM, nämlich 32 × 100 DM, rechnen können. Diese beiden Feststellungen sind widersprüchlich, weil der Differenzbetrag von 100 DM nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil, auf die das Berufungsgericht mit den Worten "oben erwähnten" hingewiesen hat, nur das Witwengeld betrifft, nämlich die Differenz darstellt, um die sich das früher gezahlte Witwengeld nach Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Ehemannes der Klägerin auf den 1. Januar 1933 erhöhte. Das Berufungsgericht hätte statt dessen im Rahmen seiner hypothetischen Erörterungen zu der Frage, mit welcher Nachzahlung die Klägerin allenfalls hätte rechnen können, wenn das Besoldungsdienstalter ihres Ehemannes mit Rückwirkung schon vom 1. Oktober 1951 - nicht erst vom 1. Juni 1954 - auf den 1. Januar 1933 festgesetzt worden wäre, davon ausgehen müssen, daß der Differenzbetrag, der sich für das Ruhegehalt und das Sterbegeld ergeben würde, nicht unerheblich höher als der das Witwengeld betreffende Differenzbetrag von rund 100 DM wäre, was möglicherweise auch die Klägerin erkannt hat.

24

Dieser Mangel in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei Zugrundelegung eines insoweit widerspruchsfreien Sachverhalts, nämlich bei Berücksichtigung des richtigen - höheren - Differenzbetrages, im Rahmen der tatsächlichen Würdigung und der Subsumtion des zutreffenden Sachverhalts unter die Grundsätze des Vertrauensschutzes und unter die Regelung des § 87 Abs. 2 BBG zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Weil die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts dem Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO verwehrt und ausschließlich dem Tatsachengericht vorbehalten ist, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

25

Soweit die Sache zurückverwiesen wird, ist die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer