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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1959, Az.: BVerwG VII P 14.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG VII P 14.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 13522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Freiburg in Breisgau - 21.10.1958 - AZ: VGH 60 P/58

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 249 - 251
  • AS IX, 249

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung der in einem Wahlverfahren streitig gewordenen Wählbarkeit eines Personalrats ist nicht gegeben, wenn der Antrag im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren gestellt wird.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung
vom 23. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Badischen Verwaltungsgerichtshofs Freiburg i. Br. - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 21. Oktober 1958 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Konstanz - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 5. März 1958 werden aufgehoben.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Bei der am 13. und 14. März 1958 durchgeführten Wahl zum Personalrat des Postamts K... wurde vom Wahlvorstand der mit dem Kennwort "Deutscher Postverband" versehene Wahlvorschlag der Beamtengruppe mit der Begründung zurückgewiesen, daß der als Spitzenkandidat aufgeführte Antragsteller als verantwortlicher Leiter der Personalstelle gemäß § 10 Abs. 3 PersVG nicht wählbar sei.

2

Dem auf die Feststellung seiner Wählbarkeit gerichteten Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Konstanz - Fachkammer für Personalvertretungssachen - mit Beschluß vom 5. März 1958 wie folgt entsprochen:

Es wird festgestellt, daß der Antragsteller bei der am 13. und 14. März 1958 beim Postamt K... stattfindenden Personalratswahl wählbar ist.

3

Die von dem beteiligten Wahlvorstand dagegen eingelegte Beschwerde hat der Badische Verwaltungsgerichtshof Freiburg i. Br. - Fachsenat für Personalvertretungssachen - aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Der Fortführung des Verfahrens stehe nicht entgegen, daß das Amt des Wahlvorstandes mit der inzwischen erfolgten Konstituierung des Personalrates erloschen sei. An seine Stelle sei der Personalrat zwar nicht als Rechtsnachfolger, aber als neuer Beteiligter getreten, da seine Interessen durch die hier zur Entscheidung stehende und auch für das Wahlanfechtungsverfahren bedeutsame Frage unmittelbar berührt würden und es sich bei dem Beschlußverfahren um ein objektives Verfahren handle, das keine Parteien, sondern nur Beteiligte kenne. Gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. a PersVG sei der Antrag zulässig. Auch daß die Frage der Wählbarkeit des Antragstellers zur Begründung einer Wahlanfechtung dienen könne, berühre die Zulässigkeit des Antrags nicht, da für den Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung seiner Wählbarkeit auch bereits vor der Wahl bestehe. Dieses Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht dadurch entfallen, daß die Wahl inzwischen durchgeführt und angefochten worden sei. Der Antrag sei auch begründet, da auf Grund der hierzu getroffenen Feststellungen dem Antragsteller keine selbständige Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten im Sinne von § 10 Abs. 3 PersVG zustehe.

4

Die Rechtsbeschwerde wurde mit der Begründung zugelassen, daß der Frage, ob für ein Feststellungsbegehren über Streitigkeiten, die mit der Wahl zum Personalrat in Zusammenhang stehen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn die Wahl deswegen angefochten sei, grundsätzliche Bedeutung zukomme.

5

Der Personalrat hat von der Rechtsbeschwerde Gebrauch gemacht und beantragt:

unter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Konstanz vom 5. März 1958 - I/65 P/58 - und des Badischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1958 - 60 P/58 - den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen,

6

hilfsweise,

unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse das Verfahren für erledigt zu erklären.

7

Zur Begründung trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor: Die Feststellung, daß der Antragsteller "bei der am 13. und 14. März 1958 stattfindenden Wahl" wählbar sei, habe nicht mehr getroffen werden können, nachdem die Wahl stattgefunden habe. Spätestens seit Durchführung der Wahl sei auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht mehr gegeben, da die Wahl als solche gemäß § 22 PersVG angefochten werden könne, was auch durch die Gewerkschaft des Antragstellers geschehen sei. Das vorliegende Verfahren sei dadurch überholt und könne nicht zu dem erstrebten Ziel einer Neuwahl führen. Hierzu sei nur die Wahlanfechtung geeignet, die ohne Rücksicht auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens durchgeführt werden müsse. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei ein Verfahren nach § 76 PersVG nur dann zulässig, wenn kein Verfahren nach § 22 eingeleitet werde, da sonst wegen der gleichen Frage zwei Verfahren in Gang gesetzt würden. Da nur durch eine erfolgreiche Wahlanfechtung eine Neuwahl ausgelöst werde, könne eine im vorliegenden Verfahren ergehende Entscheidung weder zu einer Befriedung führen, noch ein gerichtliches Verfahren ersparen. Schon deshalb müsse der angefochtene Beschluß aufgehoben werden. Die Entscheidung sei aber auch deshalb fehlerhaft, weil der Verwaltungsgerichtshof in unrichtiger Auslegung des § 10 Abs. 3 PersVG die Wählbarkeit des Antragstellers bejaht habe.

8

Der Antragsteller ist den Rechtsausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragt,

die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

9

II.

Verfahrensrechtlich ist es nicht zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren mit dem Personalrat als Beteiligten festsetzte, nachdem mit seiner Konstituierung das Amt des ursprünglich beteiligt gewesenen Wahlvorstandes erloschen war. Das Beschlußverfahren kennt als objektives Verfahren keine das Verfahren tragende Parteien, sondern nur einen Antragsteller und Beteiligte, deren Einfluß der Ablauf des Verfahrens weitgehend entzogen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Juni 1958 - BVerwGE 7, 140).

10

Dagegen ist die Zulässigkeit des Antrages zu verneinen, auch wenn die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß § 76 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - gegeben ist, wonach die Verwaltungsgerichte außer in den Fällen der §§ 22 und 26 PersVG auch über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit entscheiden.

11

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ein Antrag zulässig war, festzustellen, "daß der Antragsteller bei der am 13. und 14. März 1958 beim Postamt K... stattfindenden Personalratswahl wählbar ist". Denn das Verwaltungsgericht, das mit Beschluß vom 5. März 1958 diesem Antrag stattgab, konnte allenfalls über die Wählbarkeit des Antragstellers in diesem Zeitpunkt, nicht aber darüber entscheiden, ob er in der erst zehn Tage später stattfindenden Wahl wählbar sein würde. Hierüber hätte frühestens am 14. März entschieden werden können, da bis dahin Umstände eintreten konnten, die einer Wählbarkeit des Antragstellers entgegenstanden. Die Voraussetzungen der Wählbarkeit müssen aber im Zeitpunkt der Wahl vorliegen. Die Wählbarkeit eines Bediensteten kann nur für den Zeitpunkt der Entscheidung oder einen früheren, nicht aber für einen künftigen Zeitpunkt festgestellt werden. Die Formulierung des Antrags verdeutlicht, daß der Antragsteller die Feststellung seiner Wählbarkeit nur in Verbindung mit der am 14. März 1958 durchgeführten Personalratswahl erstrebte, weil der Wahlvorstand den Wahlvorschlag, auf dem er als Spitzenkandidat geführt wurde, mit der Begründung zurückgewiesen hatte, daß er nicht wählbar sei. Mit dem Antrag auf Feststellung seiner Wählbarkeit war daher die Behauptung verbunden, daß der Wahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften der Wählbarkeit und des Wahlverfahrens verstoßen habe, die gemäß § 22 PersVG zur Anfechtung der Wahl berechtigen. Die Gültigkeit der Wahl wurde aber durch den lediglich auf Feststellung seiner Wählbarkeit gerichteten Antrag des Antragstellers nicht berührt. Ein außerhalb der Wahlanfechtung liegendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Feststellung seiner Wählbarkeit ist nicht gegeben, da damit die Folgen der seiner Auffassung nach unrechtmäßigen Zurückweisung des Wahlvorschlages nicht beseitigt werden konnten. Mehr als diese theoretische Feststellung konnte der Antragsteller mit seinem Antrag nicht erzielen, auch nicht im Sinne der Klärung einer für die Wahlanfechtung wesentlichen Frage, da, ganz abgesehen von der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses an der isolierten Klärung einer solchen Vorfrage, eine hierüber ergehende Entscheidung rein feststellender Art schon deshalb keiner für das Wahlanfechtungsverfahren verbindlichen materiellen Rechtskraftwirkung fähig ist, weil die Wahl gemäß § 22 PersVG von an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesenen Dritten angefochten werden kann und der Antragsteller allein zur Wahlanfechtung nicht legitimiert ist (vgl. Dersch-Volkmar, Anm. 6 zu § 84 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl. I S. 1267] - ArbGG -). Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Feststellung der Wählbarkeit im Zusammenhang mit einem Wahlverfahren nur als Wahlanfechtungsgrund Bedeutung hat und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung in einem selbständigen Verfahren fehlt. Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, der Antragsteller könne vor durchgeführter Wahl des Rechtsschutzes nicht entbehren, ist nicht durchschlagend, da außer der verhinderten Wahlkandidatur des Antragstellers bei dem in Rede stehenden Wahlverfahren keine Rechte des Antragstellers verletzt sein können, eine darin liegende Rechtsverletzung aber nur im Wege einer erfolgreichen Wahlanfechtung und der damit ausgelösten Neuwahl beseitigt werden kann. Die Wählbarkeit bedeutet nichts anderes als die gesetzliche Eignung, bei einer Wahl als Bewerber aufgestellt und gewählt zu werden. Einen Rechtsanspruch hierauf begründet die Wählbarkeit nicht. Die Wahlanfechtung wegen unrechtmäßiger Zurückweisung eines Kandidaten liegt deshalb gemäß § 22 PersVG auch nicht bei dem zurückgewiesenen Kandidaten als solchem, sondern - abgesehen von den hierzu besonders legitimierten Dienststellenleitern und Gewerkschaften - in erster Linie bei mindestens drei Wahlberechtigten, d.h. Wählern, die sich durch die Zurückweisung eines Kandidaten an seiner Wahl zu Unrecht verhindert und damit in der Ausübung ihres Wahlrechtes beeinträchtigt glauben.

12

Nur um der theoretischen Feststellung willen, bei einer bestimmten Wahl wählbar gewesen zu sein, läßt sich die Einleitung eines Beschlußverfahrens nicht rechtfertigen (vgl. Dersch-Volkmar, Anm. 193 ff. zu § 2 ArbGG, Grabendorff-Windscheid, Anm. I 3a zu § 76 PersVG, und auch BVerwGE 6, 60 [BVerwG 17.12.1957 - VII P 3/57]).

13

Für eine Kostenentscheidung ist in dem in Personalvertretungssachen anzuwendenden arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren kein Raum (BVerwGE 4, 357 [359]).

Witten
Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Reimer
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel