Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1964, Az.: BVerwG VI C 190/62
Wegfall der Bereicherung; Gutgläubiger Verbrauch von den Überzahlungen an einen Versorgungsempfänger; Abschlagszahlungen auf Grund von Ministerialentschließungen als Vorbehaltszahlungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 190/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.10.1962 - AZ: 55 VIII 62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Bay.VBl. 1965, 242
- D.Dt.Beamte 1965, 188
- DVBl 1965, 787 (amtl. Leitsatz)
- DöD 1964, 234
- JR 1965, 275
- RiA 1965, 156
- Verw. Rspr. 17, 296
- ZBR 1964, 269
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 1964 in Stuttgart
durch
den Senatspräsidenten. Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Ruhestand lebende Kläger ist Regierungs- und Schulrat a.D. nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und Volksschullehrer a.D. nach dem Bayerischen Beamtengesetz. Die Finanzmittelstelle A... setzte daher in getrennten Bescheiden seine Versorgungsbezüge fest. Mit Bescheid vom 26. August 1958 wurde die Lehrerversorgung auf 601,89 DM, mit Bescheid vom 22. November 1958 die Schulratsversorgung auf 1.002,64 DM festgesetzt; in dem zuletzt genannten Bescheid, dem eine Berechnung über das Ruhen der Versorgungsbezüge gemäß § 160 BBG beigefügt war, war ferner die Auszahlung der Schulratsversorgung auf 400,75 DM (1.002,64 DM - 601,89 DM) begrenzt worden. Im Zuge der Besoldungserhöhung zahlte die Regierungshauptkasse dem Kläger im Mai 1960 im Vorgriff auf das Bayerische Besoldungserhöhungsgesetz vom 10. Juni 1960 (GVBl. S. 105) einen Vorschuß von 90,-- DM (15 % von 601,89 DM). Mit Änderungsbescheid vom 9. November 1960 setzte die Finanzmittelstelle ab 1. April 1960 die neuen Lehrerversorgungsbezüge auf 643,98 DM fest. Den gemäß Bescheid vom 22. November 1958 errechneten Auszahlungsbetrag aus der Schulratspension in Höhe von 400,75 DM ließ sie zunächst unverändert. Im September 1960 zahlte die Regierungshauptkasse dem Kläger einen Vorschuß von 80,-- DM auf die Erhöhung seiner Schulratsbezüge, außerdem von September 1960 bis Januar 1961 erhöhte Bezüge (470,75 DM) im Vorgriff auf das Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 8. Juni 1960 (BGBl. I S. 324). Mit Bescheid vom 17. November 1960 setzte die Finanzmittelstelle diese Bezüge rückwirkend ab 1. April 1960 auf 358,66 DM (1.002,64 DM - 643.98 DM) und mit Änderungsmitteilung vom 18. November 1960 rückwirkend ab 1. Juni 1960 auf 428,94 DM (1.072,92 DM - 643,98 DM) fest. Zugleich mit Bescheid vom 17. November 1960 erging eine - dem Kläger abschriftlich mitgeteilte - Auszahlungsanordnung an die Regierungshauptkasse mit dem Vermerk, die entstandene Überzahlung in einer Summe von den laufenden Bezügen einzubehalten. Eine Rechtsmittelbelehrung war den Bescheiden nicht beigefügt. Die Änderungsmitteilungen vom 9. und 18. November 1960 enthielten den Zusatz, daß die nach diesen Bescheiden gewährten Leistungen von dem Tage ab, von dem an sich die Höhe eines anrechenbaren Einkommens ändert, bis zu einer endgültigen Neuregelung als Abschlagszahlungen gelten. Ferner wurden der rückwirkende Widerruf und die Rückforderung der sich daraus ergebenden Überzahlungen vorbehalten. Ausweislich des auch dem Kläger übersandten Berechnungsbogens der Regierungshauptkasse A... vom 13. Dezember 1960 betrug am 1. Februar 1961 die Überzahlung 288,66 DM. Um diesen Betrag kürzte die Regierungshauptkasse die Februarbezüge von 428,94 DM, so daß der Kläger nur 140,28 DM erhielt. Am 20. März 1961 beantragte der Kläger bei der Finanzmittelstelle, den einbehaltenen Betrag wieder zurückzuerstatten. Die Finanzmittelstelle teilte mit Bescheid vom 22. März 1961 mit, daß sich die Überzahlungen durch das spätere Inkrafttreten der bundesrechtlichen Besoldungserhöhung (1. Juni 1960) gegenüber der landesrechtlichen Besoldungserhöhung (1. April 1960) ergeben hätten; außerdem sei in allen Änderungsmitteilungen bemerkt, daß die gewährten Leistungen als Abschlagszahlungen geleistet würden und daß der rückwirkende Widerruf vorbehalten werde, weshalb auch kein Rückforderungsbescheid zu ergehen brauche.
Den Widerspruch des Klägers gegen die Auszahlungsanordnung vom 17. November 1960 wies die Finanzmittelstelle durch Bescheid vom 26. September 1961 zurück. Am 6. Oktober 1961 hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten zur Herausgabe der Überzahlung von 288,66 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verurteilen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt:
Die mit Bescheid vom 22. November 1958 festgesetzte Schulratsversorgung von 400,75 DM monatlich habe dem Kläger für die Monate April und Mai 1960 in dieser Höhe nicht zugestanden, weil die infolge der am 1. April 1960 in Bayern in Kraft getretenen Besoldungsneuregelung vorgenommene Verbesserung seiner Lehrerversorgung um etwa 42,-- DM gemäß § 160 BBG zu einer entsprechenden Kürzung seiner Schulratsversorgung hätte führen müssen. Der Kläger habe auf die Festsetzung vom 22. November 1958 nicht vertrauen dürfen, denn er sei durch die dieser Festsetzung beigefügte Berechnung über das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 160 BBC, insbesondere durch die unter Ziff. IV (Rückseite) durchgeführte "Ruhensberechnung" darüber unterrichtet gewesen, daß bei ihm als Empfänger zweier Versorgungsbezüge wegen der feststehenden Ruhegehaltshöchstgrenze jede Änderung der einen Versorgungsbezüge auch eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben werde. Er habe daher gewußt, daß "Ruhensberechnungen" ihrer Natur nach nichts Endgültiges seien und daß sie insoweit "den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich" trügen (Urteil des Bayer. VGH vom 13. März 1959 - Nr. 187 III 57 -). Die Einbehaltung der in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1960 entstandenen Überzahlung von insgesamt 84,18 DM sei daher begründet. Daß der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 26. September 1961 das Vorliegen von Billigkeitsgründen für den Verzicht auf Rückforderung verneint habe, könne nicht als Ermessensfehler angesehen werden.
Der Einbehaltung der ab September 1960 entstandenen Überzahlung halte der Kläger entgegen, daß er im Zeitpunkt des Zugangs des Berechnungsbogens der Regierungshauptkasse vom 13. Dezember 1960 nicht mehr bereichert und daher gemäß § 87 Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB zur Herausgabe des Erhaltenen außerstande gewesen sei. Die Entstehung dieser Überzahlung beruhe ausschließlich auf Zahlungen der Regierungshauptkasse, die über die durch die Bescheide vom 22. November 1958 und vom 18. November 1960 festgesetzten Beträge hinausgegangen seien. Die Zahlungen seien nicht auf Grund von Festsetzungsbescheiden, sondern auf Grund der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 8. Juni 1960 - Az. I 46314 Art. 131 - Gen. - erfolgt, durch die die Pensionsfestsetzungsbenorden und Pensionskassen über Umfang und Inkrafttreten der erwarteten bundesrechtlichen Neuregelung der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG unterrichtet und gleichzeitig angewiesen worden seien, schon vor der Neufestsetzung (Änderungsmitteilung) der Festsetzungsbehörden durch laufende Abschlagszahlungen die Bezüge zu erhöhen. Für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1960 hätte im September 1960 eine Abschlagszahlung in Höhe von 20 v.H. der am 31. August 1960 tatsächlich zu zahlenden Bruttobezüge, für die Zeit danach dagegen eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 7 v.H. der jeweils zahlbaren Bruttobezüge erfolgen sollen. Der einmalige Vorschuß von 80,-- DM, den der Kläger im September 1960 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1960 als Nachzahlung erhalten habe, sei aus dem Rechnungsbetrag von 400,75 DM richtig errechnet worden. Dagegen sei der Regierungshauptkasse bei der Errechnung der weiteren Abschlagszahlungen für die fünf Monate September 1960 bis Januar 1961 ein Rechenfehler unterlaufen; sie habe die Abschlagszahlungen aus einem Bruttobetrag von 1.002,64 DM statt aus dem Restbetrag von 400,75 DM berechnet. Daher habe der Kläger statt rund 28,-- DM rund 70,-- DM als Abschlag erhalten; infolgedessen stelle auch der Vorschuß von 80,-- DM, der auf dem Zahlstreifen der Regierungshauptkasse als "Nachzahlung" bezeichnet worden sei, eine ohne Rechtsgrund geleistete Überzahlung dar. Der Gesamtbetrag der zuviel gezahlten Bezüge habe daher 288,66 DM entsprechend dem Berechnungsbogen der Regierungshauptkasse vom 13. Dezember 1960 ausgemacht.
Mit seiner Behauptung, er habe die Überzahlung gutgläubig verbraucht, könne der Kläger jedoch nicht durchdringen; denn er habe gewußt oder wissen müssen, daß die Höhe seiner Bezüge endgültig nur durch einen Bescheid der Festsetzungsbehörde (hier der Finanzmittelstelle) habe festgelegt werden können und daß daher die vor Erlaß eines endgültigen Bescheids durch die Regierungshauptkasse gewährten Zahlungen nur als vorläufige Bezüge anzusehen seien, denen noch eine abschließende Festsetzung folge. Auch dem Kläger habe bekannt sein müssen, daß die im Zuge und im Vorgriff auf die verschiedenen Besoldungserhöhungen der letzten Jahre von den staatlichen Kassen geleisteten Abschlagszahlungen einen vorläufigen Charakter hätten. Mit dem Wort "Abschlagszahlungen" verbinde sich nach dem heute herrschenden besoldungsrechtlichen Sprachgebrauch der Gedanke eines Provisoriums. Im Vordergrund stehe hier die Vorstellung, daß die Berechtigung der Bezüge zwar dem Grunde nach feststehe, daß aber die genaue Ermittlung ihrer Höhe noch ausstehe. Im Hinblick auf den mit jeder Besoldungswelle verbundenen Arbeitsanfall der Festsetzungsbehörden habe der Kläger ferner deshalb, weil ihm die Überzahlung erst am 1. Februar 1961, somit über zwei Monate nach Erhalt der endgültigen Festsetzungsbescheide einbehalten worden sei, nicht darauf vertrauen dürfen, daß ihm die Überzahlung, über deren Höhe er sich an Hand des Festsetzungsbescheids vom 18. November 1960 habe unterrichten können, belassen würde. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, daß der Zahlstreifen der Regierungshauptkasse über die dem Gehaltskonto überwiesenen Beiträge bei dem Kläger keinen guten Glauben daran zu begründen vermocht habe, die ihm überwiesenen Beträge stünden ihm auch der Höhe nach zu. Gleiches gelte auch für die mit dem Wort "Nachzahlung" bezeichnete Abschlagszahlung von 80,-- DM für die drei vorhergehenden Monate Juni, Juli und August 1960. Aus alldem ergebe sich, daß der Kläger den Charakter der Zahlungen im Sinne vorläufiger unter dem Vorbehalt einer endgültigen Festsetzung stehender Leistungen gekannt habe oder doch hätte kennen müssen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 283) bestünden keine Bedenken, in solchen Fällen die Vorschrift des § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB entsprechend anzuwenden. Der Kläger habe sich daher so behandeln zu lassen, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe der überzahlten Beträge schon im Zeitpunkt des Empfangs rechtshängig gewesen wäre. Obwohl er glaubhaft versichere, daß er die Überzahlung völlig zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verbraucht habe, sei die Rückforderung des Beklagten begründet. Nach dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1960 sei allerdings der besonderen Lage des Einzelfalles durch Anwendung der Billigkeitsklausel Rechnung zu tragen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, daß die Billigkeitserwägung, die der Beklagte in dieser Sache angestellt habe, auf sachfremden Überlegungen beruhe. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, seien die Belange beider Seiten abzuwägen. Wenn der Staat seinen Beamten und Versorgungsempfängern schon vor der förmlichen Festsetzung erhöhte Bezüge auszahlen lasse, dann sei es unbillig, ihn auf die von ihm unter Vorbehalt gewährten Vorschüsse festzulegen. Das Risiko, daß diese Vorschüsse unter Umständen zu hoch seien, müsse der Empfänger zum Ausgleich dafür tragen, daß er sofort in den Genuß der erhöhten Bezüge gelange. Im vorliegenden Fall komme hinzu, daß es sich um einen Betrag handele, der etwa nur den vierten Teil der Monatspension des Klägers ausmache. Weiter sei von Belang, daß der Kläger im Februar und April 1961 weitere Nachzahlungen in Höhe von etwa 140,-- DM erhalten habe, so daß sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführe - das Gewicht der hier streitigen Einbehaltung auf rund 150,-- DM verringert habe.
Gegen dieses am 7. November 1962 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Dezember 1962 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. Februar 1962 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 1962 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 288,66 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen seit dem 6. Oktober 1961 zu zahlen.
Die Revision ist innerhalb der verlängerten Frist am 30. Januar 1963 begründet worden. Sie rügt die unrichtige Anwendung des materiellen Rechts. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:
Die Überzahlungen seien durch ein Versehen der Festsetzungsbehörde in den Schulratsversorgungsbezügen des Klägers entstanden. Bei rechtzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden hätten die Überzahlungen vermieden werden können. Der Kläger habe jedenfalls ab September 1960 die Schulratsversorgungsbezüge nicht mehr als - der verschärften Bereicherungshaftung nach § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB unterliegende - Vorbehalts Zahlungen betrachten können. Der im September 1960 angewiesene Betrag von 80,-- DM sei zudem ausdrücklich als "Nachzahlung" bezeichnet worden. Der Zusatz in der Änderungsmitteilung vom 18. November 1960 über den Vorbehalt der Zahlungen sei rechtsunwirksam gewesen. Eine Vorbehaltsdauer von acht Monaten (Juni 1960 bis Januar 1961) sei im übrigen unangemessen lang und hätte vermieden werden können, wenn die für die Festsetzung der Lehrerversorgung zuständige Behörde pflichtgemäß und rechtzeitig ihre Neufestsetzung der für die Festsetzung der Schulratsversorgung zuständigen Behörde bekanntgegeben hätte. Auch seien Abschlagszahlungen auf Grund von Ministerialentschließungen niemals als Vorbehaltszahlungen anzusehen und unterlägen infolgedessen auch nicht der verschärften Bereicherungshaftung. Derartige Vorschüsse würden - jedenfalls in Bayern - immer nur zur Verrechnung, niemals aber auch zur Rückzahlung angeordnet; daher verbinde sich mit solchen Vorschüssen allgemein die Vorstellung, daß sie das Minimum der zu gewährenden Bezüge darstellten. In der Ministerialentschließung vom 8. Juni 1960 seien die Vorschüsse auch nicht zu Vorbehalts Zahlungen erklärt worden. Die einzelnen Abschlagszahlungen hätten keinen Rückforderungsvorbehalt enthalten; für den Kläger sei ein solcher Vorbehalt auch nicht erkennbar gewesen. Eine Bereicherung sei im übrigen nicht mehr gegeben; dem Kläger sei auch der Mangel des Rechtsgrundes der Zahlungen weder bekannt gewesen, noch habe er ihn kennen müssen. Es bestünden schließlich keine Gründe, von einer Billigkeitsentscheidung zugunsten des Klägers abzusehen.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 127 Abs. 2 BRRG, § 137 Abs. 1 VwGO).
Es steht außer Zweifel, daß die mit Bescheid der Finanzmittelstelle vom 17. November 1960 angeordnete und mit Berechnungsbogen der Regierungshauptkasse vom 13. Dezember 1960 der Höhe nach berechnete Rückforderung von 288,66 DM eine Überzahlung bei der Schulratsversorgung des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in der Zeit vom 1. April 1960 bis 1. Januar 1961 betrifft.
Ein Teil der Überzahlung - und zwar für die Monate April und Mai 1960 in Höhe von 84,18 DM - ist durch die Erhöhung der Lehrerbesoldung in Bayern mit Wirkung vom 1. April 1960 und die dadurch nach § 160 BBG notwendig gewordene neue Ruhensberechnung für die Schulratsversorgung des Klägers entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger hinsichtlich der Rückforderung dieses Betrags nicht auf die frühere Festsetzung seiner Schulratsversorgung gemäß Bescheid vom 22. November 1958 und die damit verbundene Ruhensberechnung vertrauen durfte. Die in der an den Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]) entwickelten Grundsätze zur Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte (Festsetzungsbescheide) im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts stehen der rückwirkenden Durchführung einer neuen Ruhensberechnung nach § 160 BBG nicht entgegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat, sind Ruhensberechnungen - jedenfalls in der Regel - keine endgültigen Bescheide und tragen den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (vgl. § 160 BBG); danach muß der Empfänger zweier Versorgungsbezüge wegen der gesetzlich genau festgelegten Ruhegehaltshöchstgrenze jederzeit damit rechnen, daß eine Änderung der einen zugleich auch eine Änderung der anderen Versorgungsbezüge zur Folge haben kann. Die Behörde ist auch in den meisten Fällen bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge noch nicht in der Lage, das anrechnungspflichtige Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst dem Grunde und der Höhe nach, insbesondere im Hinblick auf eine spätere allgemeine Verbesserung der Besoldung oder Versorgung, mit genügender Bestimmtheit vorauszusehen. Nachträgliche rückwirkende Änderungen früherer Ruhensberechnungen sind daher unvermeidlich und auch durch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht ausgeschlossen (vgl. auch das Urteil vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 29.59 -[ZBR 1959 S. 298] in bezug auf den rechts ähnlichen Fall der Anrechnung von Arbeitseinkünften auf das Übergangsgehalt; vgl. ferner auch OVG Koblenz in ZBR 1962 S. 330 = RiA 1962 S. 351 und OVG Münster in DÖD 1964 S. 72).
Die weitere ab September 1960 entstandene Überzahlung ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im wesentlichen durch eine zu hohe Berechnung der laufenden Abschlagszahlungen auf die erhöhten Schulratsversorgungsbezüge nach dem Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 8. Juni 1960 (BGBl. I S. 324) entstanden. Auch gegenüber der Rückforderung dieser Überzahlung kann der Kläger sich nicht aufweinen Vertrauensschutz berufen, weil die Rechtsgrundlage für diese Zahlungen keine begünstigenden Verwaltungsakte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rückforderung überzahlter Bezüge bildeten (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] und seither ständige Rechtsprechung). Danach gilt der Grundsatz, daß ein Rückforderungsanspruch regelmäßig nur dann entsteht, wenn auch der die Rechtslage konkretisierende Verwaltungsakt mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden durfte, nicht bei der Überzahlung von Abschlagszahlungen, die auf Grund verwaltungsinterner Zahlungsanweisungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu BVerwGE 11, 283; 13, 248 [BVerwG 19.12.1961 - Gr Sen - 1/61]; 16, 2 [BVerwG 24.10.1962 - IV C 246/60]und neuerdings das Urteil vom 22. Januar 1964 - BVerwG V C 5.63 - für den Bereich des Requisitionsentschädigungsrechts). Denn bei Abschlagszahlungen (vgl. auch § 54 Abs. 3 RWB) werden, wie sich aus ihrem Begriff und ihrem Wesen ergibt, die Bezüge - auch für die zurückliegende Zeit - erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt. Eine später etwa erforderliche niedrigere Festsetzung der Bezüge ist ohne Rücksicht auf einschränkende Widerrufsgrundsätze (Vertrauensschutz) rückwirkend (ex tunc) zulässig; sie löst zwangsläufig den Rückforderungsanspruch nach § 87 Abs. 2 BBG aus (vgl. BVerwGE 11, 283 [285]).
Die tragenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs stehen in diesem Punkte mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Die Einwendungen der Revision liegen neben der Sache. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Begleitumständen war es - insbesondere im Hinblick auf den mit der Neufestsetzung der Bezüge verbundenen erhöhten Arbeitsanfall der Festsetzungsbehörden - rechtlich auch vertretbar und mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) durchaus vereinbar, wenn im Vorgriff auf die allgemeine Besoldungserhöhung zunächst Abschlagszahlungen auf die noch nicht endgültig festgesetzten Versorgungsbezüge geleistet worden sind (vgl. hierzu auch BVerwGE 11, 283 [287]; 13, 248 [251]). Auch ohne ausdrückliche Anordnung eines besonderen Rückforderungsvorbehalts bei den einzelnen Abschlagszahlungen war es in der hier in Betracht kommenden Zeit für jeden Zahlungsempfänger ohne weiteres erkennbar, daß die Abschlagszahlungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der allgemeinen Besoldungserhöhung standen und nicht zu Überzahlungen führen sollten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß eine Rückforderung auch dann berechtigt sein kann, wenn der Empfänger der Leistungen auf Grund anderer Umstände als eines Vorbehalts mit der Möglichkeit der Rückforderung rechnen mußte (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG V C 065.62 - [DÖV 1964 S. 276]). Eine solche Situation kann insbesondere im Besoldungs- und Versorgungsrecht bei Abschlagszahlungen im Zusammenhang mit einer allgemeinen Besoldungsverbesserung praktisch werden. Im übrigen war der Änderungsmitteilung vom 18. November 1960 ein entsprechender Rückforderungsvorbehalt ausdrücklich beigefügt worden. Wenn die Revision aus dem Umstand, daß neben den laufenden Abschlagszahlungen seit September 1960 für die zurückliegenden drei Monate seit Inkrafttreten des Gesetzes (Juni bis August 1960) eine einmalige als "Nachzahlung" bezeichnete Abschlagszahlung in Höhe von 80,-- DM im September 1960 zur Auszahlung gelangte, herleiten möchte, daß dieser Betrag dem Kläger endgültig zugeflossen sei, so ist auch diese rechtliche Betrachtungsweise fehlerhaft. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß mit dieser sog. Nachzahlung unter den damals gegebenen und jedem Gehalts- bzw. Versorgungsempfänger erkennbaren Begleitumständen nur die noch ausstehenden Abschlagszahlungen für die zurückliegende Zeit abgegolten werden sollten. Die Rückforderung der überzahlten - im Hinblick auf die gesamte Versorgung des Klägers und spätere Nachzahlungen im Februar und April 1961 sehr geringfügigen - Beträge hat auch nicht eine unangemessene Zeit auf sich warten lassen. Feste Grenzen für die zeitliche Wirkungsdauer eines Rückforderungsvorbehalts können ohnehin nicht aufgestellt werden; es ist dabei auch dem öffentlichen Interesse gerade wegen der meist nicht übersehbaren finanziellen Auswirkungen einer allgemeinen Besoldungsverbesserung Rechnung zu tragen. Mit Recht wird in BVerwGE 13, 248 [251] ausgeführt, daß Beamte und Versorgungsempfänger, die nach einer allgemeinen Besoldungserhöhung auf möglichst baldige Gewährung der verbesserten Bezüge drängen, im Interesse der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel Vorbehaltszahlungen für denjenigen Zeitraum in Kauf nehmen müssen, den eine gut organisierte und ohne vermeidbare Verzögerungen arbeitende Verwaltung für die endgültige und gesicherte Berechnung der Bezüge benötigt. Im Hinblick hierauf ist es auch im vorliegenden Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für einige Monate Zahlungen unter Vorbehalt geleistet worden sind und die Überzahlung erst am 1. Februar 1961, also etwa zwei Monate nach der endgültigen Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers (vgl. die Änderungsmitteilungen vom 17. und 18. November 1960) einbehalten worden ist. Aus denselben Erwägungen kommt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückforderung auch nicht dem von der Revision hervorgehobenen Umstand ausschlaggebende Bedeutung zu, daß die Überzahlungen nicht vom Kläger verschuldet worden sind, sondern ausschließlich auf einem Versehen der Regierungshauptkasse beruhen. Bei der aus Gründen der Beschleunigung gebotenen "Grobberechnung" schleichen sich nur allzuleicht Fehler ein, die nicht zu Lasten der öffentlichen Hand gehen können (vgl. hierzu auch BVerwGE 13, 248 [251]). Der Einwand der Revision, daß "wenigstens in Bayern" Vorschüsse auf Grund von Ministerialentschließungen und Bekanntmachungen keine Vorbehaltszahlungen seien und "immer nur zur Verrechnung, niemals aber auch zur Rückzahlung" angeordnet würden, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher im Revisionsverfahren unbeachtlich (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO); eine Aufklärungsrüge ist von der Revision insoweit nicht erhoben worden.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Kläger, obwohl er die Überzahlung zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verbraucht hat und deshalb im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert war, der verschärften Haftung des § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB unterliegt, steht ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 11, 283; 13, 248 [BVerwG 19.12.1961 - Gr Sen - 1/61]; Urteile vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 11 = RiA 1964 S. 12 [BVerwG 26.06.1963 - BVerwG VI C 177.60] ] und vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 8.61 - [DÖD 1964 S. 94]). Danach erstreckt sich die verschärfte Haftung des § 820 BGB grundsätzlich auch auf Überzahlungen von unter Vorbehalt geleisteten Dienst- und Versorgungsbezügen, wie dies bei Abschlagszahlungen oder bei Zahlungen der Fall ist, für die infolge einer Ruhensregelung (vgl. §§ 158, 160 BBG) eine nachträgliche höhere Anrechnung von Einkommen im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann. Auch im vorliegenden Fall muß dem Kläger daher unter Würdigung der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Umstände die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) mit Rücksicht auf die verschärfte Haftung des § 820 BGB versagt bleiben. Ohne Rechtsirrtum hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, der Empfänger von Abschlagszahlungen trage das Risiko dafür, daß diese Zahlungen mitunter zu hoch seien. Der Empfänger von Vorbehalts Zahlungen muß sich auf den Vorbehalt einrichten und dafür Sorge tragen, daß er zur Erstattung von Überzahlungen imstande bleibt. Er darf also im Hinblick auf die gemäß § 820 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB eintretenden Wirkungen der Rechtshängigkeit die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen aus eigenem Entschluß nicht genauso verwenden, als seien sie ihm schon endgültig überlassen; anderenfalls würde die verschärfte Haftung jedes Sinnes entkleidet, weil dann auch in den genannten Fällen die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung allgemein wie nach § 818 Abs. 3 BGB möglich wäre (vgl. das bereits angeführte Urteil vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 -). Diese rechtliche Beurteilung greift jedenfalls dann Platz, wenn die zurückgeforderten Bezüge nach ihrer Zweckbestimmung und ihrer Höhe bzw. nach der Lebensstellung des Betroffenen nicht von offensichtlich entscheidender Bedeutung für die Sicherung des Unterhalts gewesen sind, wenn also trotz der Rückforderung ein Kernbestand von Einkünften von vornherein gesichert ist (vgl. das bereits angeführte Urteil vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 8.61 -). Daß dies hier der Fall war, kann nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Denn die zurückgeforderten Beträge entsprachen etwa dem vierten Teil der monatlichen Pension des Klägers; hinzu kamen noch weitere Nachzahlungen im Februar und April 1961, so daß sich - wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat - "das Gewicht der hier streitigen Einbehaltung auf rund 150,-- DM verringert". Unter diesen Umständen kann der Kläger berechtigte Einwendungen gegen die Rückforderung nicht erheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich in Übereinstimmung mit den in BVerwGE 11, 283 [289] entwickelten Grundsätzen auch beachtet, daß der besonderen Lage des Einzelfalles durch Anwendung der in § 87 Abs. 2 S. 3 BBG geregelten Möglichkeit, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen im Wege der Ermessensentscheidung ganz oder teilweise abzusehen, Rechnung zu tragen ist. Auch der Beklagte hat, wie sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide ergibt, diesen Gesichtspunkt geprüft, aber nach Lage des Falles in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen von Billigkeitsgründen für die Abstandnahme von der Rückforderung verneint.
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 288,66 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert