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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1962, Az.: BVerwG IV C 246.60

Möglichkeit eines Beigeladenen zur Vornahme aller Verfahrenshandlungen auch in Lastenausgleichssachen i.F.e. Berührung seiner rechtlichen Interessen; Aufklärung bzgl. der Art und Weise eines Erwerbs zur Bestimmung eines Eigentumserwerbs einer Person an von ihr benutzten Möbeln im elterlichen Haushalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV C 246.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 18.03.1960 - AZ: 2 KL 131.58

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 1 - 2
  • AS XVI, 1
  • DVBl 1963, 684 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1964, 158
  • MDR 1963, 530 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 1325 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1964, 77
  • WM 1963, 574
  • ZLA 1963, 174

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Beigeladene kann auch in Lastenausgleichssachen alle Verfahrenshandlungen vornehmen, soweit seine rechtlichen Interessen berührt werden. Insbesondere kann er Revision einlegen; die Vorschrift des § 339 LAG steht dem nicht entgegen.

  2. 2.

    Für die Frage, ob eine Person Eigentum an den von ihr im elterlichen Haushalt benutzten Möbeln gehabt hat, bedarf es regelmäßig der Aufklärung, auf welche Weise, durch welche Maßnahmen oder auf Grund welcher Handlungen Eigentum erworben worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 18. März 1960 wird insoweit aufgehoben, als das Ausgleichsamt verpflichtet wurde, an den Kläger die Hälfte der Hausratentschädigung zu zahlen.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beigeladene und der Kläger lebten bis zu ihrer Vertreibung aus Pommern in ehelicher Lebensgemeinschaft und hatten eine gemeinsame Wohnung. Die Ehe wurde 1950 geschieden. Beide Ehegatten begehren für in Pommern zurückgelassenen Hausrat Hausratentschädigung. Die Ausgleichsbehörden hielten für erwiesen, daß die Beigeladene allein Eigentümerin des ehelichen Hausrats gewesen ist, billigten ihr die volle Hausratentschädigung zu und lehnten den Antrag des Ehemannes ab.

2

Das Verwaltungsgericht hob zugunsten des Klägers die Verwaltungsentscheidungen auf, verpflichtete zur Feststellung eines Hausratschadens und zur Hälfte der Entschädigung an den Kläger. Das Gericht hielt auf Grund der Aussage der Mutter des Klägers für erwiesen, daß er in der elterlichen Wohnung sein eigenes Junggesellenzimmer in Pommern gehabt habe, das er aber nicht in die gemeinschaftliche Ehewohnung - aus Platzmangel - habe überführen können. Diese Einrichtung sei ihm verlorengegangen, also hätten beide Ehegatten einen Hausratschaden erlitten; die Entschädigung sei hiernach zu teilen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beigeladenen, die die volle Hausratentschädigung in Anspruch nimmt. Sie rügt fehlerhafte Beweiswürdigung dahin, daß im Urteil nicht näher dargelegt sei, warum der Aussage der Mutter des Klägers gegenüber ihren Angaben der Vorzug gegeben worden sei, zumal zwischen der Zeugenaussage der Mutter und den Angaben der Mutter in ihrem Hausratentschädigungsverfahren ein Widerspruch bestehe. - Die Beigeladene ist der Meinung, daß zu einem ehelichen Hausrat Einrichtungsgegenstände schlechthin nicht gehören könnten, wenn sie trotz langjähriger Ehe niemals in die eheliche Wohnung eingebracht worden sind.

4

II.

Die Revision der Beigeladenen ist zulässig; sie ist auch insoweit begründet, als das Ausgleichsamt verpflichtet wurde, an den Kläger die Hälfte der Hausratentschädigung zu zahlen. Für einen solchen Ausspruch erscheint dem Senat der Sachverhalt nicht genügend geklärt.

5

Nach der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 339 LAG, die in Lastenausgleichssachen gemäß§ 190 VwGO unberührt geblieben ist, können gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - Revision an das Bundesverwaltungsgericht einlegen. Die Fortgeltung dieser Vorschrift berührt die Rechtsstellung der Beigeladenen nicht.

6

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 17. Februar 1955 - BVerwG III C 3.53 - [BVerwGE 1, 319 [BVerwG 17.02.1955 - III C 3/53]] und in weiteren Entscheidungen (vgl. u.a. Abdrucke bei Buchholz unter 427.3 § 339 LAG Nrn. 6, 30, 88) ausgesprochen, in Lastenausgleichssachen könne gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, nicht aber die beklagte Behörde Revision einlegen, und insoweit weiche die Sondervorschrift von den Regeln des allgemeinen Verfahrensrechts ab. Die Beschränkung der Revisionsbefugnis richtet sich aber nur gegen die beklagten landesrechtlichen Ausgleichsbehörden, die im Rahmen ihrer Auftragsverwaltung niemals über Mittel des Landes, in dessen Bereich sie errichtet sind, verfügen, sondern immer nur über Mittel des Ausgleichsfonds, eines Sondervermögens der Bundesrepublik. Sie werden damit durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht beschwert.

7

Der Senat ist aber der Auffassung, daß darüber hinaus keine weitere Einschränkung der Revisionsbefugnis aus der Sondervorschrift des § 339 LAG zu entnehmen ist; vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechts anzuwenden. Hiernach darf jeder sonstige Verfahrensbeteiligte, der durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist, das in der betreffenden Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel ergreifen (vgl. Beschluß des Gr. Senats vom 14. November 1955 [BVerwGE 2, 321]). Die Beiladung ist das prozessuale Mittel, im Verwaltungsprozeß eine Nichtpartei am Rechtsstreit zu beteiligen, wenn deren rechtliche Interessen durch die bevorstehende Entscheidung berührt werden. Die Beiladung ermöglicht es zugleich dem Gericht, das Streitverhältnis umfassend zu klären, Streitkomplexe in einer Entscheidung zu erledigen und widersprechende Entscheidungen zu verhindern (vgl. Koehler zu § 65 VwGO, Anm. II 1 unter Hinweis auf die amtliche Begründung) - Nichts anderes bezweckte die Beiladung in diesem Lastenausgleichsverfahren. Zweifellos wurde die Interessenlage der Beigeladenen entscheidend berührt (§ 66 VwGO).

8

Für die Schadensfeststellung von Hausratverlusten, die Ehegatten betreffen, ist die Vorschrift des § 16 Abs. 3 FG maßgebend. Beide Ehegatten gelten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse als Geschädigte, sofern sie im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; es kann jedoch nur ein Antrag auf Schadensfeststellung gestellt werden. Der Verlust wird nur einmal, und zwar für den antragstellenden Ehegatten, festgestellt. Den Ehegatten bleibt die Wahl, welcher Teil die Schadensfeststellung beantragt; die Feststellung wirkt für und gegen beide. Dabei ist unerheblich, ob Eheleute nach Schadenseintritt geschieden worden sind. Daraus ziehen die Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung (HR-DB) vom 24. Januar 1955 [Mtbl. BAA S. 29 ff.] für die Praxis der Behörden die richtige Folgerung, daß bei getrennt gestellten Anträgen nur über den Erstantrag zu bescheiden ist, und daß das Verfahren für den Zweitantrag eingestellt wird, auch bei nach der Schädigung geschiedenen Eheleuten. Dennoch scheidet der andere Ehegatte nicht aus dem Feststellunssverfahren aus; ihm ist eine Ausfertigung des Feststellungsbescheides zuzustellen. Daraus folgt, daß Rechtsbehelfe gegen den Feststellungsbescheid beiden geschiedenen Eheleuten zustehen. Sie sind beide "Antragsteller" im Sinne der §§ 336, 338, 339 LAG. Die rechtlichen Interessen des anderen Ehegatten werden daher in jedem Falle von dem Verfahren berührt (vgl. Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/111 C 182.56). Für die Zuerkennung von Hausratentschädigung schreibt die Vorschrift des § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG indes vor, daß jeder der geschiedenen Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen kann. Von dieser Regel gilt die Ausnahme, daß die volle Hausratentschädigung demjenigen Ehegatten zugeteilt wird, der "allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war".

9

Der Angriff der Beigeladenen gegen das angefochtene Urteil kann hiernach nur insoweit Erfolg haben, als auf die Teilung der Entschädigung erkannt werden ist. Begründet ist ihre Rüge innerhalb der eingelegten Revision, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend in der Richtung geklärt, auf Grund welcher Tatsachen der rechtliche Schluß gezogen werden könne, die von dem Kläger in der elterlichen Wohnung vor seiner Verheiratung benutzte Zimmereinrichtung sei sein Eigentum gewesen. Die Frage, wer Eigentümer der Möbel in Zimmern, die Eltern ihren Kindern überlassen, gewesen ist, richtet sich nach den Vorschriften über den Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen. Maßgebend für den Eigentumsübergang würde hiernach sein, ob eine Einigung zwischen Eltern und Kläger darüber zustandegekommen war, Eigentum zu übertragen und zu übernehmen. Für die Frage, ob eine Person Eigentum an den von ihr im elterlichen Haushalt benutzten Möbeln gehabt hat, bedarf es regelmäßig der Aufklärung, auf welche Weise, durch welche Maßnahmen oder auf Grund welcher Handlungen Eigentum erworben worden ist. Das angefochtene Urteil verwendet den Rechtsbegriff "Schenkung" als Vorgang für die Eigentumsübertragung, ohne im einzelnen Tatsachen festgestellt zu haben, die den Schluß auf einen Eigentumserwerb auf dem Wege über eine "Schenkung" zulassen (vgl. hierzu a. Urteil vom 26. September 1957 - BVerwG III C 101.56 -; Buchholz 427.2, § 16 FG Nr. 22). Gegen den vom Kläger behaupteten Erwerb spricht zunächst, daß in dem Feststellungsantrag der Eltern des Klägers der Verlust der gesamten Vierzimmereinrichtung als deren Schaden angemeldet ist und daß der angeblich dem Kläger gehörige Hausrat - jahrelang von ihm ungenutzt - in der Wohnung seiner Eltern verblieben war. Daß die bloße Benutzung von Teilen der elterlichen Wohnungseinrichtung noch keinen Zustand schafft, aus dem Schlüsse auf die Eigentumsverhältnisse gezogen werden können, liegt auf der Hand. Ungeklärt ist auch, ob die unstreitig von dem Kläger seit seiner Verheiratung nicht mehr benutzten Gegenstände dauernd abgestellt worden und zur Wiederverwendung etwa nicht mehr vorgesehen gewesen sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG IV C 79.56 - abgedruckt bei Buchholz 427.2, § 8 FG Nr. 27) - sogenannter "toter Hausrat".

10

Vorsorglich sei abschließend bemerkt: Da unbestritten ist, daß die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt geführt hatten, kommt eine volle Entschädigung für jeden der Ehegatten nicht in Betracht. Die Sachlage ist hier also anders wie die den Urteilen vom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 -, vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 155.56 - und vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 - zugrunde liegende (abgedr. bei Buchholz 427.2, § 16 FG Nrn. 12, 13, 17).

11

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.

12

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß