Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1956, Az.: BVerwG III C 130.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 130.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 04.05.1955 - AZ: VIII a VGL 235/55
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 3 Feststellungsgesetz
- § 293 Abs. 2 LAG
Fundstellen
- IFLA 1956, 290
- LA 1956, 202
- RLA 1956, 204
- ZLA 1956, 231
Amtlicher Leitsatz
"Im gemeinsamen Haushalt" lebt ein Ehepaar nicht notwendig schon dann, wenn es heiratet, ohne zusammenzuziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat - hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Gecks und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Mai 1955 -VIII a VGL 235/55 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die heimatvertriebene Beigeladene begehrt die Feststellung eines Hausratschadens wegen des Verlustes einer im Vertreibungsgebiet zurückgelassenen eingerichteten Sechszimmerwohnung. Ihrem im Zeitpunkt der Vertreibung von ihr räumlich getrennt lebenden Ehemann hat das zuständige Ausgleichsamt durch Teilbescheid vom 22. Juli 1954 für die von ihm in die Ehe eingebrachte Wohnungseinrichtung als Verheiratetem und mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt Lebenden eine Hausratentschädigung von 800 DM nebst einem Familienzuschlag von 200 DM für die Beigeladene zuerkannt.
Den Antrag der Beigeladenen auf Hausratentschädigung, in dem sie ihre Durchschnittseinkünfte von 1937 bis 1939 mit jährlich über 20.000 RM angegeben hat, lehnte das zuständige Ausgleichsamt durch Bescheid vom 22. April 1954 mit der Begründung ab, die Beigeladene habe mit ihrem bereits wegen Hausratverlustes entschädigten Ehegatten zur Zeit der Vertreibung im gemeinsamen Haushalt gelebt; eine Feststellung des der Beigeladenen entstandenen Hausratschadens entfalle daher gemäß § 16 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes - FG -.
Auf Beschwerde hob der Beschwerdeausschuß der Beklagten den angefochtenen Bescheid durch Beschluß vom 10. Februar 1955 auf. Er stellt fest, daß die Beigeladene Anspruch auf Hausratentschädigung habe, und führt zur Begründung aus, der vorliegende Fall, in dem die Ehegatten auch nach der Eheschließung es bei der bereits vorher bestandenen räumlichen Trennung der Hausstände belassen hätten, müsse so behandelt werden, als wäre die Ehe erst nach der Vertreibung geschlossen worden.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hob mit dem angefochtenen Urteil vom 4. Mai 1955, auf das Bezug genommen wird, den Beschwerdebeschluß der Beklagten vom 10. Februar 1955 auf. Es stellt fest, die Beigeladene sei als damalige Inhaberin eines Papiergeschäftes in W. (Ostpreußen) am 21. Februar 1944 die Ehe mit ihrem heute bei ihr lebenden Ehemann eingegangen; dieser habe damals ein selbständiges Malereigeschäft in H. (Ostpreußen) betrieben. Bis zu der im Januar 1945 erfolgten Vertreibung seien die Ehegatten während der Wochentage (Geschäftstage) in ihren getrennten Wohnungen geblieben und hätten nur immer "über's Wochenende zusammengelebt". Die Beigeladene habe die Absicht gehabt, nach Kriegsende zu ihrem Ehemann zu ziehen.
Das Urteil führt aus: Nachdem bereits dem Ehemann der Beigeladenen Hausratentschädigung zugesprochen worden sei, könne sie Entschädigung nicht beanspruchen. Sowohl sie wie ihr Ehemann seien zwar Geschädigte (§§ 16 Abs. 3 FG und 293 Abs. 2 LAG), es könne jedoch nur ein Feststellungsantrag gestellt werden und die Hausratentschädigung nur dem Ehegatten gewährt werden, für den der Hausratverlust der zur Zeit der Schädigung im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten festgestellt worden sei. Festgestellt sei dieser gemeinsame Schaden aber bereits für den Ehemann. Die Beigeladene und ihr Ehemann hätten nach der Eheschließung ungeachtet ihrer - bis auf das Wochenende - räumlichen Trennung im Sinne des § 16 Abs. 3 FG im gemeinsamen Haushalt gelebt. Denn die nur bis zum Kriegsende vorgesehene - ihrer Natur nach - vorübergehende Trennung habe die mit der Eheschließung begründete Lebensgemeinschaft nicht beeinträchtigt.
Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene die zugelassene Revision eingelegt und schließlich beantragt,
es aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin zur Anerkennung der Feststellung des Hausratschadens zu veranlassen.
Sie wendet sich gegen die Auffassung, sie habe mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt gelebt. Vielmehr habe eine Zusammenlegung der Haushalte nach der Eheschließung nicht stattgefunden. Beide Ehegatten seien Eigentümer ihres Hausrats geblieben, und eine Trennung, die einen vorherigen Zusammenschluß voraussetze, sei nicht erfolgt.
Die Klägerin tritt der Begründung des angefochtenen Urteils bei und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte unterstützt den Vortrag und das Begehren der Beigeladenen.
II.
1)
Die Revision mußte Erfolg haben. Das angefochtene Urteil beruht auf einer unrichtigen Auslegung der §§ 16 Abs. 3 FG und 293 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -.
Nach § 16 Abs. 3 FG gelten für die Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat von Ehegatten beide Ehegatten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse als Geschädigte, wenn sie im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; es kann jedoch nur ein Antrag gestellt werden. Entsprechendes gilt nach § 293 Abs. 2 LAG mit dem Erfolg, daß im allgemeinen die Hausratentschädigung demjenigen der beiden Ehegatten gewährt wird, für den der Hausratverlust festgestellt worden ist. Eine Ausnahme kennt § 16 Abs. 3 FG nur dann, wenn ein Ehegatte nach der Schädigung, aber vor dem 1. April 1952 gestorben ist. In diesem Falle gilt der überlebende Ehegatte allein als unmittelbar Geschädigter. Dem entspricht § 293 Abs. 2 LAG, wonach die Hausratentschädigung in voller Höhe dem überlebenden Ehegatten gewährt wird, wenn der andere Ehegatte nach der Schädigung verstorben ist. Außerdem sieht § 293 Abs. 2 LAG eine Teilung der Hausratentschädigung im allgemeinen für den Fall vor, daß die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt lebten oder geschieden waren.
2)
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, die Beigeladene und ihr Ehemann hätten - ungeachtet der tatsächlichen Feststellungen des Urteils - "im gemeinsamen Haushalt" gelebt. Das Urteil hält die in Ziffer 7 Abs. 3 der von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung (HR-DB) vom 24. Januar 1955 - Mtbl. BAA 1955 S. 29 ff. - enthaltene Auslegung für zutreffend und auf den vorliegenden Fall anwendbar, wonach "einen gemeinsamen Haushalt" solche Ehegatten führen, "die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen wohnen oder unter Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft nur vorübergehend getrennt leben". Es geht davon aus, die Hausratentschädigung stelle eine Beihilfe für die Wiederbeschaffung des benötigten Hausstandes dar. Für Hausratverluste von Ehegatten solle daher nach § 293 Abs. 2 LAG nur eine Entschädigung gewährt werden, und es widerspreche dem Zweck der Hausratentschädigung, Beihilfen für zwei Hausstände an die gleichen Personen zu zahlen. Demgegenüber trete der "Gesichtspunkt der Beweisschwierigkeit hinsichtlich des Eigentums an Hausratgegenständen bei Ehegatten" zurück. Dann komme es in der Tat für den vorliegenden Fall darauf an, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen bestanden habe. Eine solche sei aber mit der Heirat der Beigeladenen am 21. Februar 1944 begründet worden. Wer eine eheliche Lebensgemeinschaft eingehe - und das habe die Beigeladene mit der Eheschließung, mit dem Zusammenleben während der Wochenenden und mit der Absicht, nach dem Kriege endgültig zu ihrem Mann zu ziehen, getan -, habe auch unter den Umständen des vorliegenden Falles im gemeinsamen Haushalt, wenn auch vorübergehend getrennt von seinem Ehegatten, gelebt.
3)
Diese Auslegung wird dem Wortlaut des Gesetzes nicht gerecht. Dieser ist aber mindestens so lange maßgebend, wie er zu vertretbaren Ergebnissen führt.
§ 16 Abs. 3 FG und § 293 Abs. 2 LAG stellen für die gemeinsame, aber nur einmalige Entschädigung von Ehegatten eindeutig darauf ab, ob diese einen "gemeinsamen Haushalt" geführt haben. Nur wenn dies der Fall war, statuiert das Gesetz die Beschränkung, daß zwei Geschädigte nur einen Feststellungsantrag stellen dürfen, materiell gesprochen, daß zwei Geschädigte nur einmal, wenn auch möglicherweise mit Familienzuschlägen, entschädigt werden. Wo das nicht der Fall ist, muß davon ausgegangen werden, daß jeder Verlust von Möbeln für mindestens einen Wohnraum (vgl. § 16 Abs. 4 FG) für sich zu entschädigen ist. Daß der Verlust von Hausrat eines Ehepaares grundsätzlich nur einmal, und zwar im allgemeinen zugunsten des ursprünglichen "Haushaltungsvorstandes" festzustellen und zu entschädigen ist, stellt demnach eine Ausnahme dar und erhält seine Berechtigung nicht zuletzt aus der Tatsache, daß das Eigentum am Hausrat eines Ehepaares, wenn es einmal in räumliche Verbindung gekommen ist, nur mit großen Schwierigkeiten entwirrbar ist, daß eine solche Entwirrung den Ausgleichsbehörden nicht zugemutet werden kann. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, daß § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG in bestimmten Fällen der Trennung oder Scheidung der Ehegatten einem derselben den Nachweis ermöglicht, er allein sei Eigentümer des verlorenen Hausrats gewesen.
4)
Nach alledem kann die gemeinsame Entschädigung nicht auf solche Fälle ausgedehnt werden, in denen die Ehegatten zwar "in ehelicher Lebensgemeinschaft", aber nicht "im gemeinsamen Haushalt" gelebt haben. Ob Ehegatten "in ehelicher Lebensgemeinschaft" gelebt haben, mag für die Falle, in denen der Hausrat auf verschiedene Wohnungen verteilt oder teilweise verlagert war, von Bedeutung sein. Immer muß aber ein "gemeinsamer Haushalt" erst einmal hergestellt worden sein. Mit diesem Begriff stellt das Gesetz, dem Sprachgebrauch entsprechend, darauf ab, ob Hausratgegenstände den gemeinschaftlichen Zwecken eines Ehepaares zu dienen bestimmt worden sind.
5)
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die nicht angegriffen worden sind, sind die beiden, der Beigeladenen und ihrem Ehemann gehörenden Hausratgegenstände getrennt geblieben und sind zu keiner Zeit den gemeinsamen Zwecken der Eheleute zu dienen bestimmt worden, ein Zustand, der in Anbetracht der besonderen Umstände, unter denen diese Eheschließung erfolgte, durchaus verständlich erscheint.
Dann hat aber das angefochtene Urteil den § 16 Abs. 3 FG und den § 293 Abs. 2 LAG unrichtig ausgelegt. Es muß daher aufgehoben werden. Die nicht angegriffenen Feststellungen des Urteils gestatten darüber hinaus eine Entscheidung in der Sache selbst.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 334 Abs. 3 LAG in der Fassung vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403).
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.400 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Fürst
gez. Gecks
gez. Lullies