Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1958, Az.: BVerwG IV C 79.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 79.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 15.02.1956 - AZ: 9 III 55
Rechtsgrundlage
- § 63 Bayer. VGG Nr. 39
Fundstellen
- IFLA 1958, 155
- MDR 1958, 368 (amtl. Leitsatz)
- ND öff. u. priv. Fürs 1958, 298
- RLA 1958, 379
- ZLA 1958, 140-209
Verfahrensgegenstand
Hausratentschädigung
Amtlicher Leitsatz
Hausratgegenstände, die nicht mehr in Benutzung sind und deren Wiederverwendung auch nicht vorgesehen ist, sind sogenannter "toter Haus rat".
Ihr Verlust kann keine Hausratsentschädigung rechtfertigen.
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Hausratentschädigung
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Würzburg, III. Kammer, vom 15. Februar 1956 - Nr. 9 III 55 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beigeladene begehrt Feststellung von Kriegsschaden und Hausratentschädigung. Ihm und seiner Ehefrau gehört ein Einfamilienhaus in Würzburg, in welchem er im Erdgeschoß und im ersten Stockwerk eine Dreizimmerwohnung innehatte. In seinem Antrag auf Feststellung des Kriegsschadens gab er seinen Haus rat Verlust infolge Bombenschadens und Plünderung mit 56 % an. Dem Antrag fügte der Beigeladene Aufstellungen über, die im einzelnen erlittenen Verluste bei sowie eine Aufstellung über den ihm erhalten gebliebenen Hausrat. Seine Verluste bewertet er danach mit rund 3.240 RM in den Wohnräumen und 710 RM für im Keller abgestellte Möbel, während der Wert des erhaltenen Hausrates mit rund 2.700 RM angegeben wird.
Während der Ausgleichsausschuß die Anträge ablehnte, gab ihnen der Beschwerdeausschuß statt. Auf die hiergegen bei dem Verwaltungsgericht Würzburg vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds erhobene Klage erhob das Gericht über den Umfang der Wohnungseinrichtung des Beigeladenen vor und nach dem Schadensfall Beweis. Mit Urteil vom 15. Februar 1956 gab es ohne Zulassung der Revision der Klage statt und hob den Beschluß des Beschwerdeausschusses auf, weil der erlittene Hausratverlust weniger als die Hälfte des vorhandenen Hausrats betrage. Der Beigeladene habe bestimmte Angaben über den Wert seines Hausrats vor der Schädigung nicht gemacht, so daß dieser auf mindestens 8.000 RM geschätzt werde. Bringe man von den mit insgesamt etwa 3.950 RM bewerteten Verlusten aber die für Bücher mit 720 RM, für eine Geige mit 150 RM und für Hühner mit 23 RM eingesetzten Beträge in Abzug, so verbleibe auch nach Berücksichtigung eines angemessenen Betrages für Beschädigungen des Hausrats nicht ein über 50 % liegender Schaden. Der Beigeladene habe anfangs offenbar auch selbst nicht an eine Entschädigung geglaubt, weil er den erlittenen Verlust im Frageboten zunächst mit 35 % angegeben und den Antrag nur vorsorglich gestellt habe. Es sei überdies nicht festzustellen gewesen, ob der Hausratverlust durch Plündern oder nur durch Diebstahl eingetreten sei. Auf einem Luftangriff könne er jedenfalls nicht beruhen, da das Hausgrundstück selbst nicht von einer Bombe getroffen und nur zu 5 % beschädigt worden sei.
Hiergegen hat der Beigeladene Revision eingelegt, mit der er mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rügt. Insbesondere habe das Gericht entgegen den Tatsachen festgestellt, daß der Beigeladene über den Gesamtwert der Wohnungseinrichtung keine Angaben gemacht habe. Wenn es übersehen worden sei, daß sowohl dar erhaltene Hausrat als auch der verlorene Hausrat im einzelnen vom Beigeladenen angegeben worden sei, so hätte das Gericht den Beigeladenen entsprechend befragen müssen, bevor es zu einer Schätzung habe kommen dürfen.
Während die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Würzburg die Revision für unzulässig hält, äußert der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken, ob das Vordergericht seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts in vollem Umfange nachgekommen sei. Der Beigeladene habe tatsächlich im einzelnen den Gesamtwert seiner Wohnungseinrichtung auch vor der Schädigung angegeben. Es sei überdies fraglich, ob das Gericht den Bombenschaden des Hauses auf Grund der Feststellung der Baubehörde mit 5 % habe annehmen dürfen, obwohl die Zeugen offenbar stärkere Beschädigungen angegeben hätten. Es sei auch zweifelhaft, ob der mit 720 RM angegebene Verlust für Bücher in vollem Umfang habe abgesetzt werden dürfen.
II.
Die Revision muß Erfolg haben, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 339 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt nicht, wie es nach § 63 des Bayerischen Gesetzes Nr. 39 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) seine Pflicht war, von Amts wegen aufgeklärt. Es hat übersehen, daß der Beigeladene bestimmte Angaben über den Wert des Hausrats vor dem Schadensfall gemacht hat. Ging es aber davon aus, daß solche Angaben nicht vorlagen, so hätte es sie durch Befragen des. Beigeladenen herbeiführen müssen. Soweit für die Feststellung eines Hausratschadens die einzelnen Hausratgegenstände zu bewerten sind, muß vom Antragsteller eine Aufstellung des Haushalts vor und nach den Schaden verlangt werden, wie es hier auch tatsächlich geschehen ist. Eine Schätzung des Hausratwertes hätte erst erfolgen dürfen, wenn der Beigeladene nicht imstande gewesen wäre, bestimmte Angaben über seinen Hausrat zu machen, wenn er sich geweigert hätte, dies zu tun oder wenn seine Angaben nicht verwertbar gewesen wären. Das ist aber nicht festgestellt worden. Es liegt daher ein Mangel in der Aufklärung des Sachverhalts vor, der einen Verfahrensmangel darstellt.
Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich. Das Urteil läßt nämlich durchaus offen, ob unter Berücksichtigung der vom Beigeladenen über den Wert seines Hausrats vor dem Schadensfall gemachten Angaben die gleiche Entscheidung getroffen, ob insbesondere auch dann der vor dem Schaden vorhandene Hausrat mit 8.000 RM bewertet worden wäre. Da die weiteren im. Urteil angestellten Erwägungen die Entscheidung nicht selbständig tragen, mußte die Revision daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen.
Für die erneute Entscheidung kann von Bedeutung werden, wann nichtbenutzte Gegenstände Hausrat im Sinne des Lastenausgleichsrechts darstellen. Zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nur am Rande Stellung genommen (vgl. BVerwG III C 145.54 in NJW 1956 S. 685 [BVerwG 12.01.1956 - BVerwG III C 145.54]). Nach BVerwG III C 398.56 (Urteil vom 26. September 1957) kann auch der Verlust von Hausrat, der aus kriegsbedingten Gründen vorübergehend nicht benutzt wurde, den Verlust der Existenzgrundlage begründen. Jedenfalls wird man aber Hausrat, der auf die Dauer abgestellt worden und dessen Wiederverwendung nicht vorgesehen ist, nicht mehr als Hausrat im Sinne des Lastenausgleichsrechts ansehen können.#
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Entscheidung beruht im übrigen auf § 63 Abs. 1 b, wegen des Streitwerts auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß