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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1956, Az.: BVerwG III C 155.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 155.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Schleswig - 13.01.1956 - AZ: 7 K 852/54

Fundstellen

  • IFLA 1956, 291
  • RLA 1956, 316

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1956 in Lübeck
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein, Gecks und Lullies
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig - VII. Kammer - vom 13. Januar 1956 - 7 K 852/54 -, der Beschluß des Beklagten vom 25. Oktober 1954 und der Bescheid des Ausgleichsamtes Lübeck vom 23. November 1953 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, Heimatvertriebene aus Kl wo sie eine eigene Siebenzimmerwohnung besessen und einen Großhandel in Spirituosen und Süßwaren betrieben hat, hatte nach Scheidung ihrer ersten Ehe im August 1943 ihren jetzigen Ehemann geheiratet. Dieser war damals Kreissparkassendirektor in T. und bewohnte dort als Witwer eine Fünfzimmerwohnung mit eigener Einrichtung. Sein Hausrat ging durch Totalbombenschaden an seiner Wohnung im August 1944 verloren. Er war danach in B. tätig, wohin die Kreissparkasse zunächst von T. aus verlagert worden war, und wurde Anfang 1945 auch aus B. vertrieben. Ihm wurde auf seinen Antrag Hausratentschädigung für ihn, die Klägerin und sieben Kinder in voller Höhe von 1.800 DM bewilligt.

2

Die Klägerin begehrt Feststellung eines eigenen Hausratschadens und Gewährung einer weiteren Hausratentschädigung mit der Begründung, sie und ihr Ehemann hätten nach der Eheschließung keinen gemeinsamen Haushalt begründet; vielmehr habe jeder der Ehegatten den eigenen Haushalt fortgesetzt. Eine gemeinsame Haushaltsgründung sei wegen ihres Geschäfts in K. und der beruflichen Bindung ihres Ehemannes außerhalb von K. auf die Zeit nach dem Kriege zurückgestellt worden.

3

Das Ausgleichsamt Lübeck wies die Anträge der Klägerin durch Bescheid vom 23. November 1953 ab, weil Eheleute insgesamt nur einen Haushalt besessen und verloren haben könnten. Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte durch Beschluß vom 25. Oktober 1954 aus ähnlichen Erwägungen zurück. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin wies das Land es Verwaltungsgericht Schleswig durch Urteil vom 13. Januar 1956, auf das Bezug genommen wird, zurück. Es führt aus: Jeder der Ehegatten habe zwar - durch die Kriegsverhältnisse bedingt - an verschiedenen Orten eine eigene Wohnung besessen und dort auch die Kosten einer Haushaltsführung mit eigenen Mitteln bestritten. Gleichwohl müsse aber eine gemeinschaftliche Haushaltsführung der Eheleute angenommen werden. Von einer solchen könne nur dann nicht gesprochen werden, wenn Eheleute in der Absicht, die Lebensgemeinschaft dauernd aufzuheben, getrennt gelobt hätten.

4

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt mit dem erkennbaren Ziel,

5

es aufzuheben und nach den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu entscheiden.

6

Sie rügt insbesondere unrichtige Anwendung von § 16 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes - FG -.

7

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Beteiligte stellt mit Rücksicht auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 - keine Anträge.

9

II.

1)

Die Revision mußte Erfolg haben.

10

Das angefochtene Urteil beruht auf einer unrichtigen Auslegung der §§ 16 Abs. 3 FG und 293 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -.

11

Nach § 16 Abs. 3 FG gelten für die Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat von Ehegatten beide Ehegatten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse als Geschädigte, wenn sie im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; es kann jedoch nur ein Antrag gestellt werden. Entsprechendes gilt nach § 293 Abs. 2 LAG mit dem Erfolg, daß im allgemeinen die Hausratentschädigung demjenigen der beiden Ehegatten gewährt wird, für den der Hausratverlust festgestellt worden ist. Eine Ausnahme kennt § 16 Abs. 3 FG nur dann, wenn ein Ehegatte nach der Schädigung, aber vor dem 1. April 1952 gestorben ist. In diesem Falle gilt der überlebende Ehegatte allein als unmittelbar Geschädigter. Dem entspricht § 293 Abs. 2 LAG, wonach die Hausratentschädigung in voller Höhe dem überlebenden Ehegatten gewährt wird, wenn der andere Ehegatte nach der Schädigung verstorben ist. Außerdem sieht § 293 Abs. 2 LAG eine Teilung der Hausratentschädigung im allgemeinen für den Fall vor, daß die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt lebten oder geschieden waren.

12

2)

Bereitsim Urteil vom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 - hat der erkennende Senat entschieden, "im gemeinsamen Haushalt" lebe ein Ehepaar nicht schon dann, wenn es heirate, ohne zusammenzuziehen. Er hat damals ausgeführt, die gemeinsame, aber nur einmalige Entschädigung von Ehegatten mit "gemeinsamen Haushalt", wie sie § 16 Abs. 3 FG und § 293 Abs. 2 LAG anordnen, könne - als Ausnahme - nicht auf solche Fälle ausgedehnt werden, in denen die Ehegatten zwar "in ehelicher Lebensgemeinschaft", aber nicht "im gemeinsamen Haushalt" gelebt hätten. Ob Ehegatten "in ehelicher Lebensgemeinschaft" gelebt hätten, möge für die Fälle, in denen der Hausrat auf verschiedene Wohnungen verteilt oder teilweise verlagert worden sei, von Bedeutung sein. Immer müsse aber ein "gemeinsamer Haushalt" erst einmal hergestellt worden sein. Mit diesem Begriff stelle das Gesetz, dem Sprachgebrauch entsprechend, darauf ab, ob Hausratgegenstände den gemeinschaftlichen Zwecken eines Ehepaares zu dienen bestimmt worden seien.

13

3)

Die erneute Überprüfung dieser Rechtsfrage aus Anlaß des vorliegenden Falles bietet keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Gegenteilige Meinungen, wie sie etwa das angefochtene Urteil und der Beklagte vertreten, verkennen insbesondere den eigentlichen Sinn der §§ 16 Abs. 3 FG, 293 Abs. 2 LAG: Daß der Verlust von Hausrat eines Ehepaares grundsätzlich nur einmal, und zwar im allgemeinen zugunsten des ursprünglichen "Haushaltungsvorstandes" festzustellen und zu entschädigen ist, erhält seine Berechtigung vor allem aus dem Umstand, daß das Eigentum am Hausrat eines Ehepaares, wenn es einmal in räumliche Verbindung gekommen ist, nur mit großen Schwierigkeiten entwirrbar ist und daß eine solche Entwirrung den Ausgleichsbehörden nicht zugemutet werden kann.

14

4)

Im vorliegenden Fall sind nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die nicht angefochten worden sind, die der Klägerin und die ihrem Ehemann gehörenden Hausratgegenstände voneinander getrennt geblieben und zu keiner Zeit den gemeinsamen Zwecken der Eheleute zu dienen bestimmt worden. Insbesondere spricht nichts dafür, daß durch mehr oder weniger häufige Besuche eines der Ehegatten bei dem anderen vor der Vertreibung ein "gemeinsamer Haushalt" etwa in doppelter Ausführung errichtet worden sei, wie es der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat.

15

Andererseits ist der Umstand unerheblich, daß hier beide Ehegatten ihre getrennten Haushaltungen und Hausrate nicht annähernd gleichzeitig durch Vertreibung verloren haben, vielmehr der Verlust des Ehemannes der Klägerin etwa fünf Monate vor der eigentlichen Vertreibung durch Kriegs Sachschaden - der für ihn aber ohnedies als Vertreibungsschaden gilt - eingetreten ist. Das Gegenteil könnte, wenn überhaupt, höchstens dann gelten, wenn der Ehemann der Klägerin nach Verlust des ihm gehörenden Hausrats zu der Klägerin gezogen und damit der der Klägerin verbliebene Hausrat den gemeinschaftlichen Zwecken der Ehegatten zu dienen bestimmt worden wäre. Dafür enthalten aber die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nichts.

16

5)

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 334 Abs. 3 LAG in der Fassung vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403). [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Dr. Fürst
Klein
Gecks
Lullies