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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1963, Az.: BVerwG VI C 129.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 129.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.05.1961 - AZ: 138 III 60

Fundstelle

  • VerwRspr. 16, 858

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erhielt als Witwe des in Rußland gefallenen Regierungsrats G. H. seit 1. April 1951 Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG. Da sie seit 3. September 1947 wieder als Lehrerin tätig war, ruhte die Zahlung des Witwengeldes teilweise mit Rücksicht auf ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit. Im Jahre 1955 wurde festgestellt, daß die Klägerin in den Jahren 1953 und 1954 Gehaltserhöhungen als Lehrerin erhalten hatte, die bei der Zahlung des Witwengeldes nicht berücksichtigt waren. Mit Bescheid vom 5. Juli 1955, der der Klägerin mit Rechtsbehelfsbelehrung am 16. Juli 1955 zugestellt wurde, setzte deshalb die Oberfinanzdirektion Nürnberg, Zweigstelle Ansbach, (OFD) die Versorgungsbezüge rückwirkend ab 1. Januar 1953 neu fest. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, daß die Neufestsetzung der Versorgung durch die Erhöhung des Einkommens der Klägerin aus der Verwendung im öffentlichen Dienst bedingt sei. Die Klägerin habe entgegen der ihr bekannten Verpflichtung, jede. Erhöhung der Dienstbezüge der Regelungsbehörde anzuzeigen, eine Anzeige unterlassen, wodurch eine bedeutende Überzahlung entstanden sei, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückgefordert werden müsse. Der genaue Betrag werde der Klägerin noch bekanntgegeben werden. Zunächst sei die Regierungshauptkasse angewiesen worden, ab sofort keine Zahlungen an die Klägerin mehr zu leisten. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt.

2

Mit Schreiben vom 3. August 1955 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte die OFD der Klägerin mit, daß die in der Zeit vom 1. Januar 1953 bis 31. Juli 1955 entstandene Überzahlung 3.227,13 DM betrage. Dieser Betrag müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückgefordert werden. Die Klägerin wurde ersucht, neben dem zur Abdeckung der Überzahlung verwendeten Waisengeld für ihren Sohn Günter (von monatlich 28,71 DM) ab 1. September 1955 monatlich 60 DM Von ihrem Diensteinkommen als Lehrerin zur beschleunigten Abdeckung der Überzahlung einzuzahlen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß die Regierungshauptkasse angewiesen worden sei, den überzahlten Betrag von 3.227,13 DM in monatlichen Raten von 60 DM, beginnend ab 1. September 1955, einzuziehen. Dieser Betrag wurde unter voller Einbehaltung des Waisengeldes ab 1. Januar 1956 auf monatlich 30 DM herabgesetzt und später auf 85 DM monatlich bei voller Auszahlung des Waisengeldes erhöht. Mit der Einbehaltung ihrer Dienstbezüge in Höhe von 85 DM monatlich ab 1. September 1957 erklärte sich die Klägerin, die sich am 27. August 1956 wieder verheiratet hatte, ausdrücklich einverstanden, nachdem ihre Eingaben vom 7. Oktober 1955, 28. August 1956 und 11. September 1956, die Rückzahlungssumme zu kürzen oder zu erlassen, abgelehnt worden waren. Im Dezember 1958 war die Überzahlung voll zurückerstattet.

3

Mit Schreiben vom 19. Mai 1959 erhob die Klägerin gegen die Entschließung der OFD vom 3. August 1955 Widerspruch mit dem Antrag, die ab 1. September 1955 einbehaltenen Dienstbezüge zurückzuzahlen. Der Widerspruch wurde nicht beschieden.

4

Am 19. November 1959 erhob die Klägerin Anfechtungsklage. Sie beantragte,

den Bescheid vom 5. Juli 1955 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die zur Rückerstattung der Zuvielzahlungen einbehaltenen Bezüge in Höhe von 3.227,13 DM zuzüglich jährlich vier vom Hundert Zinsen vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zurückzuzahlen.

5

Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies mit Urteil vom 27. Juli 1960 die Klage mit der Begründung ab, die Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 3. August 1955 sei zwar form- und fristgerecht erhoben, sie sei jedoch unzulässig, weil die Klägerin ihr Klagerecht verwirkt habe.

6

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung durch Urteil vom 19. Mai 1961 zurück, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Die Klägerin habe zwar im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Bescheides der OFD vom 5. Juli 1955 beantragt, sei aber nach ihrem Vorbringen der Auffassung, daß erst durch den Bescheid vom 3. August 1955 die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge ausgesprochen und deren Einbehaltung angeordnet worden sei. Dem entspreche es, daß der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. August 1955 erhoben sei und mit der Berufung die Aufhebung dieses Bescheides begehrt werde. Die rückwirkende Neufestsetzung der Versorgungsbezüge durch den Bescheid vom 5. Juli 1955 sei nicht angefochten. Er sei, da er mit einer ordnungsmäßigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei, unanfechtbar geworden. Er enthalte eine Rücknahme (Widerruf) der früheren für die Klägerin günstigeren Festsetzungsbescheide. Infolge der unanfechtbar gewordenen rückwirkenden Neufestsetzung der Versorgungsbezüge sei der rechtliche Grund für den Empfang der überhöhten Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar 1953 weggefallen. Diese seien daher zuviel gezahlt gewesen und könnten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückgefordert werden (§§ 49, 29 G 131, § 87 Abs. 2 BBG).

8

Der Bescheid vom 5. Juli 1955 enthalte zugleich bereits - zum mindesten dem Grunde nach - die verbindliche Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge und sei mit der rückwirkenden Neufestsetzung der Bezüge auch insoweit unanfechtbar geworden. Die Finanzmittelstelle habe mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß und warum eine Überzahlung an Versorgungsbezügen entstanden sei und daß die zuviel gezahlten Bezüge voll zurückgefordert würden; lediglich die Angabe des genauen Betrages sei vorbehalten gewesen. Im übrigen sei der Vollzug der Rückforderung bereits dadurch eingeleitet worden, daß die Regierungshauptkasse angewiesen worden sei, ab sofort keine Zahlungen mehr an die Klägerin zu leisten. Die sofortige Bekanntgabe der ziffernmäßigen Höhe der Überzahlung im Rückforderungsbescheid sei zu seiner Wirksamkeit nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin anhand der Beilagen zum Bescheid vom 5. Juli 1955 habe ersehen können, welche Beträge ihr für den Rückforderungszeitraum zustanden, und durch einen Vergleich mit den Versorgungsbezügen, die sie tatsächlich erhalten habe, wenigstens annähernd die Höhe der Überzahlungen habe feststellen können. Unter diesen Umständen sei der Bescheid vom 3. August 1955 lediglich als eine - nicht unbedingt notwendige - Ergänzung zu dem Bescheid vom 5. Juli 1955 zu erachten.

9

Die Klägerin habe den Bescheid vom 5. Juli 1955 nicht angefochten, obwohl die Frist zur Einlegung der Beschwerde erst geraume Zeit nach dem Ergehen des Bescheids vom 3. August 1955 abgelaufen sei. Der Bescheid vom 5. Juli 1955 sei daher auch insoweit, als er einen Rückforderungsbescheid darstelle, zum mindesten dem Grunde nach unanfechtbar geworden und könne somit nicht mehr verwaltungsgerichtlich überprüft werden.

10

Daß die Ausführungen in dem Bescheid vom 5. Juli 1955, die sich als Rückforderungsbescheid darstellen, räumlich erst nach der Rechtsbehelfsbelehrung gemacht seien, beruhe offenbar darauf, daß auf dem für den Bescheid verwendeten Vordruck vor der Rechtsbehelfsbelehrung kein Raum für eine zusätzliche Begründung des Bescheides vorgesehen sei. Diese zusätzliche Begründung sei jedoch, da sie in dem Bescheid enthalten sei, als Teil des Bescheides anzusehen mit der. Folge, daß sich die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf sie erstrecke.

11

Sei aber der Bescheid vom 5. Juli 1955, soweit er einen Rückforderungsbescheid wenigstens dem Grunde nach darstelle, bereits unanfechtbar geworden, so könne die Klage, soweit sie gegen den Bescheid vom 3. August 1955 gerichtet sei, keinen Erfolg haben, da die Berechtigung der Rückforderung selbst nicht mehr nachgeprüft werden könne und hinsichtlich der Höhe der Überzahlung und der zurückgeforderten Beträge kein Streit bestehe.

12

Die Klage wäre aber auch dann mit Recht abgewiesen worden, wenn lediglich der Bescheid vom 3. August 1955 einen rechtswirksamen Rückforderungsbescheid darstellte. Die Klägerin hätte in diesem Falle ihr Klagerecht verwirkt.

13

Der Klage hätte der Erfolg auch versagt, bleiben müssen, wenn sie zulässig wäre und die Klägerin sich gegenüber der. Rückforderung rechtzeitig auf § 87 Abs. 2 BBG berufen hätte. Der Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung sei so offensichtlich gewesen, daß die Klägerin ihn hätte erkennen müssen.

14

Die Klägerin hat gegen das ihr am 19. Juni 1961 zugestellte Urteil, in dem die Revision gemäß § 127 BRRG zugelassen ist, am 18. Juli 1961 Revision eingelegt mit dem Antrag,

  1. 1.

    die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1961 und des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Juli 1960 sowie den Bescheid der Zweigstelle Ansbach der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 3. August 1955 aufzuheben, soweit sie dem Antrag zu 2) entgegenstehen,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die zur Rückzahlung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge einbehaltenen Dienstbezüge in Höhe von 3.227,13 DM zuzüglich jährlich 4 v.H. Zinsen seit 19. November 1959 zu zahlen.

15

Die Klägerin hat die Revision nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 19. September 1961 am 12. September 1961 begründet. Sie rügt "Verletzung formellen und materiellen Rechts" und trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 5. Juli 1955 könne sich nach ihrer Stellung und ihrem Wortlaut ("gegen diesen Bescheid") nur auf die neue Festsetzung der Versorgungsbezüge beziehen; zum mindesten sei es unklar, ob sie auch die folgenden Sätze erfasse, Unklarheiten aber gingen zu Lasten der Behörde. Auch seien die Sätze, die von der Rückforderung handelten, keine eigentliche Rückforderung, sondern nur die Mitteilung, daß zurückgefordert werden müsse. Dasselbe gelte von dem Bescheid vom 3. August 1955. Das Klagerecht sei auch nicht verwirkt. Die Verwirkung setze ein Zurückhalten von Ansprüchen voraus, zurückhalten aber könne man nur etwas, von dem man wisse. Die Klägerin aber habe nicht gewußt, daß sie Einwendungen gegen die Einbehaltung von Dienstbezügen erheben könne, sie sei von den Behörden immer wieder dahin unterrichtet worden, sie müsse zurückzahlen; das sei zum mindesten unvollständig gewesen. Dadurch habe der Beklagte auch seine Pflicht zur Fürsorge für die Klägerin verletzt. Schließlich sei der Mangel des rechtlichen Grundes der Zuvielzahlungen an die Klägerin nicht so offenbar gewesen, daß sie ihn hätte erkennen müssen.

16

Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 67 VwGO vertreten.

17

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

18

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

19

Die Revision ist unbegründet, weil das Berufungsurteil nicht auf fehlerhafter Rechtsanwendung beruht.

20

Das Berufungsgericht hat zunächst mit Recht den Bescheid vom 5. Juli 1955 dahin ausgelegt, daß er nicht nur die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1953 neu festsetzt, sondern auch bereits die verbindliche Rückforderung des danach überzahlten Betrages, also nicht nur eine Ankündigung der Rückforderung enthält. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des auf die Rückforderung bezüglichen Teils des Bescheides und aus der Tatsache, daß nur noch die Höhe des überzahlten Betrages, der nach der Neufestsetzung kraft Gesetzes feststand, ausgerechnet zu werden brauchte. Unter diesen Umständen hatte der Bescheid vom 3. August 1955 - für die Klägerin erkennbar - nicht die Bedeutung einer selbständigen Rückforderungsanordnung, sondern ergänzte lediglich den Bescheid vom 5. Juli 1955 durch die Mitteilung der - feststehenden - Höhe des zurückzuzahlenden Betrages und in bezug auf die Modalitäten der Rückzahlung. Ob der Bescheid vom 3. August 1955, soweit er die Höhe des Betrages betraf, im Jahre 1959 noch anfechtbar war, weil er nicht mit einer besonderen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, oder ob er als insoweit unselbständige Ergänzung des Bescheides vom 5. Juli 1955 keine besondere Beschwer enthielt, also nur mit diesem zusammen oder wegen Verwirkung des Klagerechts überhaupt nicht mehr angefochten werden konnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls könnte die Klägerin durch eine solche Anfechtung eine Überprüfung der - bereits im Bescheid vom 5. Juli 1955 enthaltenen - Anordnung der Rückforderung nicht erreichen, und der Bescheid vom 5. Juli 1955 kann nicht mehr angefochten werden, weil dieser Bescheid mit einer dem damaligen Recht (§ 173 BBG u.F.) entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und der gegebene Rechtsbehelf der Beschwerde nicht innerhalb der Frist eingelegt worden ist. Die Eingabe der Klägerin vom 7. Oktober 1955 enthält keine Beschwerde, weil sie sich nicht gegen die Berechtigung der Rückforderung wendet, sondern nur deren Durchführung betrifft. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht festgestellt, daß die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 5. Juli 1955 sich erkennbar auf den gesamten Bescheid, also auch auf den die Rückforderung betreffenden Teil bezieht, weil dieser Teil ebenso wie die nicht vorgedruckte Begründung der Neufestsetzung nur wegen offensichtlichen Raummangels erst unter die vorgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung gesetzt worden ist. Gerade weil sich die vorgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung vor allen mit Maschine geschriebenen Sätzen des im übrigen vorgedruckten Bescheides, also auch vor den Sätzen, welche die Neufestsetzung begründeten, befindet, konnte der Klägerin nicht unklar sein, daß sich die Rechtsbehelfsbelehrung auf den gesamten Bescheid einschließlich der Rückfordefungsanordnung bezieht.

21

Da somit die Anordnung der Rückforderung längst unanfechtbar geworden war, als die Klägerin die vorliegende Klage erhob, kann diese ohne Rücksicht darauf, ob sie der Rückforderung bei rechtzeitiger Anfechtung begründete Einwendungen hätte entgegensetzen können, nicht mehr geltend machen, sie sei zur Rückzahlung des überzahlten Betrages von 3.227,13 DM nicht verpflichtet gewesen. Das Berufungsgericht hat also die Anfechtungsklage mit Recht als unzulässig erachtet.

22

Die Zahlungsklage ist ebenfalls im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden.

23

Die Klägerin kann aus denselben Gründen, aus denen sie die Rückforderung nicht mehr anfechten kann, vom Beklagten auch den von ihm zum Ausgleich der Rückforderung einbehaltenen Betrag nicht mehr mit der Begründung nachfordern, der Betrag sei zu Unrecht einbehalten worden.

24

Sie kann den Betrag aber auch nicht als Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Fürsorgepflicht des Beklagten fordern. Sie stützt die Forderung insoweit darauf, daß der Beklagte sie unvollständig über die Rechtslage belehrt habe, indem er wiederholt darauf hingewiesen habe, der überzahlte. Betrag müsse zurückgefordert werden. Es ist schon zweifelhaft, ob aus der Fürsorgepflicht der Versorgungsbehörde gegen den Versorgungsempfänger hergeleitet werden kann, daß sie ihn bei einer Überzahlung über etwa mögliche Einwendungen gegen die grundsätzlich nach § 87 Abs. 2 BBG und §§ 812 ff. BGB bestehende Rückzahlungspflicht belehrt; immerhin wird grundsätzlich zum mindesten ein Hinweis auf die Rechtsgrundlagen der Rückforderung angebracht sein, damit der Beamte sich über seine Pflichten und Rechte unterrichten kann. Ferner müßte aber, sollte eine umfassende Belehrungspflicht zu bejahen sein, die Klägerin durch das Unterlassen der Belehrung von der Einlegung der Beschwerde und der Geltendmachung von Einwendungen gegen die Rückforderung abgehalten worden sein und müßte sie dadurch einen Schaden erlitten haben, d.h. etwaige rechtzeitige Einwendungen müßten Erfolg gehabt haben. Diese Fragen, deren Beantwortung z.T. weitere tatsächliche Aufklärung erfordern würde, können hier aber unentschieden bleiben; denn die OFD hat keinesfalls eine etwa bestehende Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt, wie es Voraussetzung für eine Verpflichtung zum Schadensersatz wäre (BVerwGE 13, 17 [22]; 15, 3 [10]). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die OFD davon ausgegangen, daß die Klägerin sich auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht berufen könnte, weil sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung gekannt habe oder doch habe kennen müssen (§ 819 Abs. 1 BGB, § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG) und schuldhaft versäumt habe, der Versorgungsbehörde die jeweiligen Änderungen ihrer Dienstbezüge als Lehrerin unverzüglich mitzuteilen. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, kann das Revisionsgericht im vorliegenden Verfahren nicht prüfen, weil sie die Berechtigung der Rückforderung betrifft, die - wie dargelegt - nicht mehr überprüft werden kann. Diese Rechtsauffassung ist vom Berufungsgericht ausdrücklich, wenn auch in einem das Urteil nicht tragenden Teil der Gründe (obiter dictum), bestätigt worden. Nach dieser Auffassung, die jedenfalls, soweit sie die Verpflichtung des Versorgungsempfängers zur Anzeige jeder Änderung der Dienstbezüge betrifft, von Plog-Wiedow, BBG, § 165 RdNr. 10, und Hefele-Schmidt, BayBG, Art, 178 Anm. 9, geteilt wird und zu der das Bundesverwaltungsgericht noch nicht Stellung genommen hat, war die Klägerin verpflichtet, den überzahlten Betrag zurückzuzahlen, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Es war im Hinblick auf diese mit guten Gründen vertretbare Auffassung keinesfalls eine schuldhafte Verletzung einer etwa bestehenden Fürsorgepflicht, wenn die OPD die Klägerin für verpflichtet hielt, den überzahlten Betrag zurückzuzahlen, und sie so unterrichtete.

25

Da die Klägerin somit ihren Zahlungsanspruch nicht mehr auf § 87 Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB, auch nicht mit Erfolg auf schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht stützen kann und eine weitere Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch nicht ersichtlich ist, ist die Klage auch insoweit mit Recht abgewiesen worden.

26

Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.227,13 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert