Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1964, Az.: BVerwG VIII C 350.63
Auf Verfahrensrügen gestützte Revision; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis; Politische Verfolgungsgründe im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) ; Verletzung einer Verfahrensvorschrift ; Verlust des Rügerechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 350.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 17.04.1963 - AZ: 2 A 2/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 19, 231 - 238
- DVBl 1965, 543 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 229 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Verfahrensrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO bleibt die Revisionsprüfung auch dann beschränkt auf die allein geltend gemachten Verfahrensmängel, wenn die erhobenen Verfahrensrügen auf grundsätzlich bedeutsame Verfahrensfragen führen.
- 2.
Im Revisionsverfahren kann ein Verfahrensmangel in der Regel nicht mehr gerügt werden, wenn er dem Betroffenen oder seinem Vertreter in der mündlichen Verhandlung bekannt war, ohne daß zum Ausdruck gebracht wurde, er werde sich mit diesem Mangel nicht abfinden.
- 3.
Das Recht auf rechtliches Gehör wird nicht "versagt", wenn der Betroffene oder sein Vertreter es unterläßt, Gebrauch zu machen von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Redaktioneller Leitsatz
Zwar ergibt sich eine Verletzung von § 97 Satz 1 VwGO daraus, daß die Beweisaufnahme ohne Benachrichtigung der Beteiligten vorbereitet wurde, jeoch kommt es auf die Frage, ob das Urteil auf diesem Mangel beruht, nicht an, weil der Kläger sein Rügerecht verloren hat, in dem sein Prozeßbevollmächtigter den von ihm erkannten Verstoß in der mündlichen Verhandlung nicht eindeutig gerügt hat, da er nicht zum Ausdruck brachte, dass der vom Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte sich nicht mit diesem Verfahrensverstoß abfinden werde.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der im Jahre 1922 der NSDAP beigetreten war, war als Werklehrmeister an der Provinzial-Blindenanstalt in Neuwied Beamter auf Lebenszeit. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Direktor dieser Anstalt im Dezember 1938 wurde er auf seinen Antrag durch Urkunde vom 23. Januar 1939 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. In der Nachkriegszeit bemühte er sich vergeblich um Wiederverwendung und erhob in diesem Zusammenhang auch Wiedergutmachungsansprüche mit der Begründung, er sei entlassen worden wegen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus. Im Jahre 1958 beschritt er den Klageweg. Er blieb vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde im Revisionsverfahren wegen einer inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung aufgehoben; die Sache wurde an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil es noch der Klärung bedurfte, ob der Kläger aus Verfolgungsgründen aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei. Nach einer Beweisaufnahme blieb der Kläger wiederum erfolglos. Mit seiner zunächst ohne Zulassung eingelegten und später auf seine Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seine Klagansprüche, er erhebt Verfahrensrügen.
II.
Die Revision, die zunächst ohne Zulassung gemäß § 133 VwGO eingelegt und danach im Beschwerdeverfahren gemäß § 132 Abs. 5 Satz 4 VwGO zugelassen worden ist, ist zulässig; sie erfüllt insbesondere die Frist- und Formerfordernisse des § 139 VwGO. Sie ist jedoch unbegründet.
Die Revision wird ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützt. Gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO bleibt die Prüfung auf die geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das angefochtene Urteil nicht abweicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).
Zwar wurde die Revision im Beschwerdeverfahren zugelassen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, jedoch nur deshalb, weil die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Verfahrensmängel auf grundsätzlich bedeutsame Verfahrensfragen führten. Auch in solchen Fällen verbleibt es jedoch bei dem Grundsatz, daß nur geltend gemachte Verfahrensmängel zu prüfen sind. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: § 137 Abs. 3 VwGO erweitert den Prüfungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des materiellen Rechts, läßt aber die Prüfung von Verfahrensmängeln nur auf Grund von frist- und formgerecht erhobenen Revisionsrügen zu. Da nur ausdrückliche Verfahrensrügen zur Entscheidung über Verfahrensfragen führen, kann die Rechtsgrundsätzlichkeit dieser Verfahrensfragen eine unbeschränkte Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtfertigen.
In materiellrechtlicher Hinsicht fehlt es an den Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO.
Die Entscheidung hängt ausschließlich davon ab, ob die Entlassung des Klägers im Jahre 1939 auf politische Verfolgungsgründe im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Passung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) in Verbindung mit § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) zurückzuführen ist:
Zu entscheiden ist über Ansprüche des Klägers aus seinem früheren Beamtenverhältnis (vgl. § 63 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen in der Passung vom 21. August 1961 [BGBl. I S. 1578]) und über Wiedergutmachungsansprüche des Klägers auf Grund des Bundeswiedergutmachungsgesetzes. Im ersten Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht blieb der Kläger erfolglos, weil er - wegen der Entlassung von 1939 - am 8. Mai 1945 nicht mehr Beamter gewesen und weil er als ein früheres Mitglied der NSDAP von der Wiedergutmachung ausgeschlossen sei (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD). Im ersten Revisionsverfahren blieb der Kläger erfolglos mit den insoweit erhobenen Revisionsrügen; die Sache wurde jedoch zurückverwiesen, weil es noch einer Entscheidung über seine Ansprüche im Rahmen des inzwischen geänderten § 31 a BWGöD bedürfe und hinsichtlich des dort geregelten Anspruchs auf Ersatzwiedergutmachung zu klären sei, ob die Entlassung im Jahre 1939 eine Schädigung gewesen sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BWGöD). Im zweiten Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht blieb die Verhandlung beschränkt auf die letztgenannte Frage. Das angefochtene Urteil beruht auf der Feststellung, die Entlassung von 1939 sei nicht auf politische Verfolgungsgründe zurückzuführen, und auf der sich daraus ergebenden Folgerung, der Kläger habe auch keine Ansprüche nach § 31 a BWGöD. Diese Entscheidung betrifft materiellrechtlich allein den besonderen Fall des Klägers; es liegen keine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage vor.
Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erhobenen Verfahrensrügen, unter Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO sei der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt worden und es seien ungeeignete Beweismittel verwertet worden, sind unzulässig. Verfahrensrügen müssen in der förmlichen Revisionsbegründung - jedenfalls aber bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - schriftlich und in der Form von § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erhoben werden. Schriftliche und formgerechte Revisionsrügen der genannten Art liegen aber nicht vor. Ausführungen in der Beschwerdeschrift, mit der die Zulassung der Revision begehrt wurde, müssen im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwGE 16, 150[BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] [153 f.]).
In zulässiger Weise wird dagegen gerügt, das Oberverwaltungsgericht habe aus den folgenden Gründen in mehrfacher Hinsicht verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt: Für die mündliche Verhandlung vom 10. April 1963 sei eine Beweisaufnahme vorgesehen, worden, ohne daß der Kläger von diesem Vorhaben benachrichtigt worden sei. Wegen Unkenntnis von der bevorstehenden Beweisaufnahme sei der Kläger persönlich nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Die Beweisaufnahme sei in Kenntnis des Verfahrensmangels und gegen den Widerspruch des im Termin anwesenden Prozeßbevollmächtigten des Klägers durchgeführt worden; dieser habe auf die Beachtung des verletzten § 97 Satz 1 VwGO nicht verzichtet.
Hinsichtlich dieser Verfahrensrüge entspricht das Vorbringen der förmlichen Revisionsbegründung den Formerfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO; ergänzend kann das Vorbringen eines weiteren Schriftsatzes herangezogen werden, der bereits vor der Zulassung der Revision eingereicht worden ist. Im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die "verletzte Rechtsnorm" dadurch hinreichend bezeichnet worden, daß die Verletzung von § 97 Satz 1 VwGO und außerdem der absolute Verfahrensmangel von § 138 Nr. 4 VwGO gerügt worden ist; wie eine Verfahrensrüge rechtlich einzuordnen ist, ist eine Frage der Sachentscheidung im Revisionsverfahren.
Die auf den genannten Sachverhalt gestützten Verfahrensrügen sind unbegründet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat eigene Feststellungen zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens zu treffen, soweit die Entscheidung über eine Verfahrensrüge davon abhängt. Die hier zu treffenden Feststellungen beruhen auf dem schriftlichen Revisionsvorbringen, auf dem Inhalt der Akten und auf den mündlichen Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der diesen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten hat. Unberücksichtigt bleibt eine dienstliche Äußerung der Richter, vor denen die mündliche Verhandlung vom 10. April 1963 stattfand, weil nicht erkennbar ist, ob dieses Schriftstück dem Kläger bekanntgegeben worden ist.
Gemäß § 97 Satz 1 VwGO werden die Beteiligten von allen Beweisterminen benachrichtigt. Diese Vorschrift ist verletzt worden.
Nachdem die Sache durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1962 an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden war, wurde der Kläger durch eine Verfügung des Berichterstatters des Oberverwaltungsgerichts aufgefordert, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung darzulegen, aus welchen Gründen er die Entlassung von 1939 für eine nationalsozialistische Verfolgungmaßnahme halte. Seine Antwort ging ein, nachdem die Ladung der Beteiligten zur Verhandlung vom 10. April 1963 verfügt worden war; sie enthielt Rechtsausführungen, tatsächliche Behauptungen, Beweisangebote und die Bezugnahme auf beigefügte Urkunden. Der Berichterstatter des Oberverwaltungsgerichts verfügte darauf unter dem 14. März 1963 die Ladung von vier Zeugen zur mündlichen Verhandlung unter Angabe eines Beweisthemas. Einer der Zeugen (Schmidt) reichte unter dem 20. März 1963 eine schriftliche Erklärung zum Beweisthema ein mit der Bitte, ihm die Teilnahme am Verhandlungstermin zu ersparen. Gemäß einer Verfügung des Berichterstatters wurde ihm erwidert, sein Erscheinen sei unentbehrlich; der Kläger, der durch einen Rechtsanwalt vertreten sei, sei nicht persönlich geladen worden und es sei zu erwarten, daß er an der Verhandlung nicht persönlich teilnehmen werde. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erfuhr erst in der Verhandlung, daß die Zeugen ohne Benachrichtigung der Beteiligten zum Zwecke der Beweisaufnahme geladen worden seien. Obwohl er sich gegen dieses Verfahren verwahrte und darauf hinwies, er könne den Zeugen wegen Abwesenheit des Klägers keine sachdienlichen Fragen stellen, wurden die Zeugen vernommen.
Die Verletzung von § 97 Satz 1 VwGO ergibt sich bereits daraus, daß die Beweisaufnahme vorbereitet wurde ohne Benachrichtigung der Beteiligten. Auf die Frage, ob das Urteil auf diesem Mangel beruht, kommt es jedoch nicht an, weil der Kläger sein Rügerecht verloren hat auf Grund der im Verwaltungsprozeß gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden §§ 558, 295 Abs. 1 ZPO.
Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn der betroffene Beteiligte sein Rügerecht gemäß § 295 ZPO verloren hat. Gemäß dem im Verwaltungsprozeß entsprechend anzuwendenden § 295 Abs. 1 ZPO verliert ein Beteiligter das Rügerecht, wenn er auf die Befolgung der verletzten Verfahrensvorschrift verzichtet oder wenn er in der mündlichen Verhandlung den Verfahrensmangel nicht gerügt hat, obgleich er zu dieser Verhandlung erschienen war und ihm der Verfahrensmangel bekannt war oder bekannt sein mußte.
Es ist davon auszugehen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers weder ausdrücklich noch stillschweigend auf die Beachtung von § 97 Satz 1 VwGO verzichtet hat. Der Kläger hat sein Rügerecht aber deshalb verloren, weil sein Prozeßbevollmächtigter den von ihm erkannten Verstoß gegen § 97 Satz 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht gerügt hat.
Die Verhandlungsniederschrift enthält keine Vermerke darüber, ob und in welcher Form darüber verhandelt worden ist, daß die Benachrichtigung der Beteiligten von der vorgesehenen Beweisaufnahme unterblieben ist. Zum Ablauf der Verhandlung finden sich folgende Angaben in der Verhandlungsniederschrift: Die geladenen Zeugen wurden nacheinander vernommen. Die Beteiligten erhielten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Urkunden, die der Kläger schriftsätzlich eingereicht hatte, wurden verlesen. Ein Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf Vernehmung von sieben weiteren Zeugen wurde vom Gericht nach einer Beratung mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen könnten teilweise als wahr unterstellt werden und seien teilweise für die Entscheidung unerheblich. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers noch eine Urkunde zu den Akten gereicht hatte, stellten die Vertreter der Beteiligten ihre Anträge. Es wurde sodann der Beschluß bekanntgegeben, eine Entscheidung werde am 17. April 1963 verkündet werden. Zu diesem Verkündungstermin erschienen die Vertreter der Beteiligten nicht.
Die Richtigkeit der Angaben in der Verhandlungsniederschrift ist nicht im Streit. Die Frage, ob die Verletzung von § 97 Satz 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist, ist damit aber noch nicht abschließend beantwortet.
Insoweit ist nach den schriftsätzlichen und den mündlichen Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers davon auszugehen, daß ihm die Verletzung von § 97 Satz 1 VwGO schon vor Eintritt in die Beweisaufnahme bekanntgeworden ist. Seine eigenen glaubhaften Angaben ergeben im übrigen folgendes:
Nachdem ihm seitens des Gerichtsvorsitzenden bestätigt worden sei, die Benachrichtigung der Beteiligten von der in Aussicht genommenen Beweisaufnahme sei unterblieben, habe er diesem Verfahren widersprochen. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er aus diesem Umstand irgendwelche Rechte herleiten wolle, habe er sich "alle Rechte ausdrücklich vorbehalten und weder ausdrücklich noch stillschweigend auf das Rügerecht verzichtet" (nach seiner mündlichen Darstellung hat er sich "alle Schritte vorbehalten"). Er habe die Durchführung der Beweisaufnahme nicht verhindern können und habe nach der Beweisaufnahme nochmals erklärt, er sei vom Kläger für eine Beweisaufnahme nicht vorbereitet worden und der Kläger müsse den Zeugen noch Fragen vorlegen, auf die er nicht vorbereitet sei. Er habe noch um eine Erklärungsfrist gebeten, jedoch alsbald das Wort erhalten, um seine Anträge zu stellen und zu begründen.
Danach steht es fest, daß der Verfahrensverstoß nicht so gerügt worden ist, wie dies nach §§ 558, 295 Abs. 1 VwGO zwecks Erhaltung des Rügerechts im Revisionsverfahren erforderlich gewesen wäre.
Von einer "Rüge" im Sinne von § 295 Abs. 1 ZPO ist nur dann zu sprechen, wenn eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der vom Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden. Die Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Das Fehlen eines die Rüge betreffenden Vermerks in der Verhandlungsniederschrift mag dann unschädlich sein, wenn nachweisbar eine Rüge erhoben worden ist. Eine solche Rüge ist aber nach dem eigenen Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht erhoben worden.
In der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers - vor Beginn der Beweisaufnahme -, er behalte sich alle "Rechte" oder alle "Schritte" vor, lag zwar die Ablehnung eines Verzichts auf die Beachtung von § 97 Satz 1 VwGO, im übrigen aber nur der Vorbehalt weiterer Erklärungen.
Ein weiterer Vorbehalt ergab sich aus der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, er sei nicht vorbereitet auf die Beweisaufnahme und der Kläger müsse den Zeugen noch Fragen vorlegen, auf die er nicht vorbereitet sei. Da das Gericht offenbar nicht geneigt war, darauf einzugehen und ihm noch eine besondere Erklärungsfrist zu gewähren, hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Möglichkeit, einen Antrag auf Vertagung oder auf eine nochmalige Vernehmung der Zeugen in Anwesenheit des Klägers zu stellen. Dazu hätte es eines ausdrücklichen Antrags bedurft (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers einen solchen Antrag nicht gestellt.
Dadurch, daß er nach Ablehnung weiterer Beweisanträge das Wort zu abschließenden Ausführungen nahm, ohne einen neuen Verhandlungstermin zu beantragen, brachte er zum Ausdruck, daß auch er die Verhandlung für abgeschlossen hielt. Das Gericht konnte davon ausgehen, daß die Beweisaufnahme geeignet sei als Grundlage für eine abschließende Entscheidung.
Nach Schluß der Verhandlung wurde das Urteil nicht sofort verkündet. Im Zeitraum von einer Woche - bis zur Verkündung des Urteils - ging kein weiterer Schriftsatz des Klägers ein. Ob ein nachträgliches Vorbringen dieser Art noch beachtlich gewesen wäre, kann offenbleiben.
Bei dieser Sachlage, die sich aus der eigenen Darstellung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ergibt, hat dieser nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, er werde sich mit der Verletzung von § 97 Satz 1 VwGO nicht abfinden. Der Kläger hat daher sein Rügerecht gemäß § 173 VwGO, §§ 558, 295 Abs. 1 ZPO verloren.
Dem steht § 295 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Beteiligte können auf die Benachrichtigung von einer Beweisaufnahme verzichten und auch nachträglich ihr Einverständnis damit erklären, daß eine Beweisaufnahme durchgeführt wird, von der sie vorher nicht benachrichtigt worden waren.
Aus dem festgestellten Ablauf des Verfahrens ergibt sich auch kein anderer Verfahrensmangel:
Die Ansicht der Revision, der Kläger sei im Sinne von § 133 Abs. 3 und § 138 Nr. 4 VwGO nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, geht fehl. Der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt konnte in der mündlichen Verhandlung seine Rechte wahrnehmen und unter anderem geltend machen, die Beweisaufnahme dürfe wegen Verstoßes gegen § 97 Satz 1 VwGO nicht stattfinden oder müsse in Anwesenheit des Klägers wiederholt werden. Daraus, daß sein Prozeßbevollmächtigter nicht von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, ergibt sich nicht, daß der Kläger nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei.
Dem Kläger ist such nicht im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO das rechtliche Gehör vorsagt worden. Dabei kann es offenbleiben, ob es Fälle gibt, in denen der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wird, obwohl er durch einen Rechtsanwalt vertreten war, dem das rechtliche Gehör gewährt wurde. Dem Kläger ist nämlich schon deshalb das Recht auf Gehör nicht "versagt" worden, weil sein Prozeßbevollmächtigter nicht von den ihm verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten Grübrauch gemacht hat, ihm Gehör zu verschaffen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör "hat nur zum Inhalt, daß den Beteiligten die Möglichkeit zur Äußerung gegeben sein muß. Zwar ist es der Partei zunächst erschwert, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn vorgeschriebene Zustellungen und Mitteilungen unterbleiben, aber als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ein solcher Verfahrensverstoß dadurch überholt, daß der Betroffene von ihm Kenntnis erlangt und damit die Möglichkeit gewinnt, sich Gehör zu verschaffen" (Henkel, Sanktionen bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ZZP, Dd. 77 [1964], S. 321 [341]). Es gibt zahlreiche Verfahrensvorschriften, deren Haupt- oder Nebenzweck es ist, den Beteiligten rechtliches Gehör zu verschaffen und damit auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz von § 103 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Werden solche Verfahrensvorschriften verletzt, so müssen sich die betroffenen Beteiligten zunächst im Rahmen des Prozeßrechts das rechtliche Gehör verschaffen. Nur dann, wenn ihnen oder ihren Prozeßbevollmächtigten dies nicht möglich ist, kann der Verfahrensverstoß zugleich zu einer Versagung rechtlichen Gehörs führen. Im vorliegenden Fall hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Verletzung des § 97 Satz 1 VwGO nicht in der Form des § 295 Abs. 1 VwGO gerügt; das not zur Folge, daß der Kläger nicht den Revisionsgrund von § 138 Nr. 3 VwGO geltend machen kann.
Entgegen der Ansicht der Revision war es nicht fehlerhaft, die Beweisaufnahme durchzuführen ohne einen förmlichen Beweisbeschluß. Nach § 87 Satz 1 VwGO hat der Vorsitzende oder der von ihm bestimmte Richter schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Zu diesem Zwecke können nach dem gemäß § 87 Satz 3 VwGO entsprechend anzuwendenden § 272 b Abs. 2 Nr. 4 ZPO insbesondere Zeugen zu der mündlichen Verhandlung geladen werden, auf die sich die Beteiligten berufen haben; es genügt eine formlose Anordnung (vgl. Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl., Anm. V 1 zu § 272 b). Ein förmlicher Beweisbeschluß ist nur dann erforderlich, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erforderlich macht (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 358 ZPO).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.600 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt