Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1965, Az.: BVerwG VI C 117.63
Rückforderung von aufgrund eines zurückgenommenen Versorgungsbescheides gezahlten Bezügen nach Bereicherungsrecht; Absehen von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen; Rücknahme eines rechtswidrigen Versorgungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit; Verschulden an der Rechtswidrigkeit eines Versorgungsbescheides; Verschärfte Haftung gem. § 819 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 117.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 13.08.1963 - VGH OS I 142/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖD 1966, 55
- DÖV 1967, 273-275 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1966, 45
- RiA 1966, 96
- VerwRespr 17, 805
- ZBR 1966, 181
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung der ihn in den Jahren 1950/51 gezahlten Überbrückungshilfe und des von 1951 bis 1955 nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gezahlten Übergangsgehalts.
Der Beklagte stellte in seinem Antrag auf Überbrückungshilfe vom 22. Oktober 1950 seine Beamtenlaufbahn so dar, als ob er von 1934 an Verwaltungsinspektor, von 1936 an Verwaltungsoberinspektor und von 1940 bis Kriegsende Verwaltungsdirektor bei der Orthopädischen Universitätsklinik in Königsberg gewesen sei, und gab später seine Besoldungsgruppe als Verwaltungsdirektor mit A 3 b und ein Besoldungsdienstalter vom 1. April 1938 an. Er erhielt von April 1950 bis März 1951 Überbrückungshilfe in Höhe von insgesamt 2 080 DM, vom 1. April 1951 bis 31. August 1955 Übergangsgehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in Höhe von 20 887,52 DM. Im November 1953 versicherte er eidesstattlich, als Wehrsportlehrer des Wehrkreises I bis Ende 1933 im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes als Inhaber eines Versorgungsscheines tätig gewesen zu sein und erklärte im Februar 1955, von 1934 bis 1945 als Beamter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im öffentlichen Dienst gestanden zu haben.
In einem Anfang Oktober 1950 eingereichten Melde- und Personalbogen zum Gesetz zu Art. 131 GG gab der Beklagte an, als Beamter (Verwaltungsinspektor) am 15. Dezember 1932 planmäßig angestellt worden, vom 1. April 1940 als Verwaltungsdirektor mit einem BDA vom 1. Dezember 1939 in der Besoldungsgruppe A 3 b bei der Orthopädischen Universitätsklinik Königsberg/Pr. und seit 1934 in der Angestelltenversicherung freiwillig versichert gewesen zu sein. Diese Angaben ergänzte er im Mai 1953 dahin, daß er bereits im Jahre 1936 bei seiner Ernennung zum Verwaltungsoberinspektor in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei.
Das Landespersonalamt Hessen entschied im Bescheid vom 5. August 1955, daß der Beklagte am 8. Mai 1945 nicht Beamter der Orthopädischen Universitätsklinik Königsberg oder des Provinzialverbandes Ostpreußen gewesen sei, sondern Angestellter der Krüppel-, Heil- und Lehranstalt "Hindenburghaus" in Königsberg, die die Rechtsform eines eingetragenen Vereins gehabt habe. Die dagegen erhobene Klage wurde abgewiesen, die Berufung durch rechtskräftigen Vorbescheid vom 16. Juni 1959 zurückgewiesen.
Zwecks Einziehung des an Überbrückungshilfe und Übergangsgehalt gezahlten Betrages erwirkte der Regierungspräsident in Wiesbaden einen Zahlungsbefehl gegen den Beklagten in Höhe von 22 967,52 DM. Der Beklagte erkannte die Forderung mit Schreiben vom 6. November 1959 an, wobei er jedoch zugleich Einwendungen gegen seine Rückzahlungspflicht erhob. Auf den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbefehl verwies das Amtsgericht in Wächtersbach den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22 967,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. November 1959 zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt an Main hat durch Urteil vom 5. August 1961 den Beklagten antragsgemäß verurteilt, der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 13. August 1963 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Nach dem rechtskräftigen Vorbescheid vom 16. Juni 1959 stehe fest, daß der Beklagte am 8. Mai 1945 nicht in einen Beamtenverhältnis gestanden und deswegen keine Rechte nach dem Gesetzt zu Art. 131 GG habe. Da er aber auch nicht Angehöriger einer in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG aufgeführten Institutionen gewesen sei, könne er als Angestellter ebenfalls keine Versorgungsleistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beanspruchen. Die dem Beklagten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gewährten Versorgungsbezüge und die vor dessen Inkrafttreten gezahlte Überbrückungshilfe seien ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Die als begünstigende Verwaltungsakte anzusehenden Bewilligungsbescheide des Klägers seien deshalb fehlerhaft. In der Aufforderung des Klägers an den Beklagten, die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzuzahlen, sei die Rücknahme der fehlerhaften Versorgungsbescheide zu erblicken. Die Rücknahme der fehlerhaften Versorgungsbescheide sei auch für die Vergangenheit zulässig, weil den Beklagten an ihrer Rechtswidrigkeit ein Verschulden treffe; denn er habe gegenüber dem Kläger in Kenntnis der Unrichtigkeit unwahre Angaben über sein angebliches Beamtenverhältnis gemacht.
Die Kenntnis der Unrichtigkeit sei vor allem daraus zu entnehmen, daß der Beklagte bei seinen Angaben selbst zwischen Angestellten- und Beamtenverhältnis unterschieden habe, ihm also der rechtliche Unterschied bekannt gewesen sei, er darüber hinaus aber sogar angegeben habe, wann er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei, ihm also auch die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs bekannt gewesen sein müsse, zumal er als Leiter der Verwaltung eines großen Krankenhauses auch mit Personalangelegenheiten zu tun gehabt habe. Eine unter Anspannung des Gewissens vorgenommene Prüfung seines angeblichen Beamtenverhältnisses hätte ihn davon abhalten müssen, Fragen, die ein echtes Beamtenverhältnis kennzeichnende Begriffe enthielten, eindeutig und im Sinne der Fragestellung zu beantworten. Der Beklagte habe die Behörden nicht nur bewußt glauben zu machen versucht, daß die seinen beruflichen Werdegang betreffenden Angaben wahrheitsgemäß seien, sondern auch, daß er keinerlei Unterlagen und Nachweise darüber besitze und auch keine Zeugen mehr vorhanden seien oder von ihm benannt werden könnten. Damit hätten von vornherein jegliche Zweifel ausgeschlossen oder doch zumindest etwaige Zweifel als unaufklärbar hingestellt werden sollen.
Die von den benannten Zeugen vorliegenden schriftlichen Erklärungen und insbesondere die gerichtliche Aussage der Zeugin Pachert ließen zwar Rückschlüsse auf die tatsächlich schwierigen Zusammenhänge und rechtlich nicht leicht durchschaubaren Beziehungen des Hindenburghauses im Verhältnis zur Universität Königsberg einerseits und zum Provinzialverband andererseits zu, könnten aber nicht die Tatsache widerlegen, daß der Beklagte bewußt alle sich daraus ergebenden Zweifelsfragen verschwiegen und ein echtes Beamtenverhältnis zur Orthopädischen Universitätsklinik Königsberg behauptet habe.
Hätte der Beklagte in seinen zahlreichen Angaben auch nur einmal erklärt, daß sein Dienstherr in Königsberg das Hindenburghaus und dieses ein eingetragener Verein gewesen sei, so wäre es nie zur Zahlung von Versorgungsbezügen gekommen. Das aber habe der Beklagte bewußt verschwiegen.
Das stehe um so mehr fest, als der Beklagte fast genau zur gleichen Zeit, nämlich mit Schreiben vom 5. Februar 1950, der Landesversicherungsanstalt Hessen gegenüber, bei der er Rentenansprüche geltend gemacht habe, vorgetragen habe, er sei bei der Orthopädischen Universitätsklinik Königsberg/Pr. als Verwaltungsdirektor auf Zivilvertrag angestellt gewesen und habe von 1934 bis 1944 einschließlich Angestelltenversicherung gezahlt. Der Beklagte habe also in seinen Eingaben an die verschiedenen Behörden, von denen er sich Leistungen erhofft habe, bewußt und gewollt jeweils diejenigen Angaben gemacht, von denen er sich Erfolg versprochen habe. Zu den fehlerhaften Zahlungen sei es also nicht gekommen, weil der Regierungspräsident den Fall mangelhaft überprüft habe, sondern weil der Beklagte bewußt unrichtige und unvollständige Angaben gemacht habe.
Die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Versorgungsbescheide falle deshalb allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Wegen der Kenntnis der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Angaben habe er auf die Gültigkeit und das Fortbestehen der Bewilligungsbescheide nicht vertrauen können. Da ihm deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen begünstigenden Bescheide zugebilligt werden könne, müsse die Interessenabwägung eindeutig zugunsten des Interesses der Allgemeinheit an der Aufhebung dieser Bescheide ex tunc ausfallen.
Die für die Vergangenheit zulässige Rücknahme der rechtswidrigen begünstigenden Bescheide berechtige den Kläger, das, was der Beklagte ohne rechtlichen Grund erhalten habe, zurückzufordern. Der Rückforderungsanspruch sei durch den Hinweis in § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zwar auf die Bereicherung beschränkt. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Beklagte aber nicht berufen, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes zur Zahlung der empfangenen Bezüge von Anfang an gekannt habe. Auch sei nicht zu beanstanden, daß der Kläger im Ermessenswege nicht von der Wiedereinziehung der Gelder abgesehen habe.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 10. September 1963 zugestellte Urteil am 4. Oktober 1963 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis 10. Dezember 1963 am 3. Dezember 1963 begründet.
Er beantragt,
die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 1963 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 1961 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 1963 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung seiner Revision führt der Beklagte im wesentlichen aus:
Er habe sich auf das Zeugnis des Rechtsanwalts H... berufen und weitere Beweisanträge gestellt. Alle diese Beweisanträge seien übergangen worden.
Die Feststellung des Vorsatzes im Urteil sei in sich widerspruchsvoll. Während zunächst ausdrücklich die "Kenntnis der Unrichtigkeit" als Gegenstand der Feststellung bezeichnet werde, seien die zur Begründung dafür angestellten Erwägungen solche, nach denen "eine unter Anspannung des Gewissens vorgenommene Prüfung den Beklagten davon hätte abhalten müssen, Fragen, die ein echtes Beamtenverhältnis kennzeichnende Begriffe enthalten, eindeutig und im Sinne der Fragestellung zu beantworten". Dies reiche allenfalls für eine Fahrlässigkeit aus.
Es sei auch widerspruchsvoll, wenn das Urteil einerseits zugestehe, daß es sich hei den entscheidenden Fragen um "tatsächlich schwierige Zusammenhänge" und "rechtlich nicht leicht durchschaubare Beziehungen" gehandelt habe, andererseits die beim Beklagten vorhandene Auffassung hierüber deshalb für bewußte Irreleitung erkläre, weil er objektiv etwa denkbare Zweifel nicht von sich aus geltend gemacht habe.
Der Kläger, das Land Hessen, läßt sich in Verfahren nicht vertreten.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache.
Allerdings hat das Berufungsgericht mit Recht entschieden, daß der rückwirkenden Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegensteht, weil der Grund für die Fehlerhaftigkeit in einem Verschulden des Beklagten oder mindestens in seinem Verantwortungsbereich liegt - zu der Zulässigkeit der rückwirkenden Rücknahme in solchen Fällen Urteil vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]) und Überblick über die ständige Rechtsprechung im Urteil vom 24. August 1964 (BVerwGE 19, 188 [190]).
Wenn das Berufungsgericht hierzu meint, eine Rücknahme der begünstigenden Verwaltungsakte liege "in der Aufforderung des Klägers an den Beklagten, die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzuzahlen", so muß dazu, weil hier diese Aufforderung allein in der Erwirkung eines Zahlungsbefehls bestanden hat, klarstellend bemerkt werden, daß grundsätzlich eine Rücknahme des begünstigenden Bescheides durch Verwaltungsakt den Wegfall des rechtlichen Grundes als Voraussetzung für einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bewirkt - Urteil vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [267]). Eine derartige Rücknahme kann allerdings auch in einem Verwaltungsakt liegen, der die Neufestsetzung der Bezüge oder die Einstellung der Zahlung zum Inhalt hat (Urteile vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 332.57 -, vom 29. September 1960 [BVerwGE 11, 136], vom 21. Dezember 1963 - BVerwG VI C 129.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 13], vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 7.62 -und vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 -). Die Auffassung des Berufungsgerichts begegnet jedoch unter den besonderen Umständen dieses Falles deshalb keinen Bedenken, weil durch den Vorbescheid vom 16. Juni 1959 bereits rechtskräftig entschieden war, daß der Beklagte am 8. Mai 1945 nicht im Beamtenverhältnis gestanden hat, und weil man im Zusammenhang damit in der Rückforderung durch Zahlungsbefehl auch eine Rücknahme der begünstigenden Verwaltungsakte sehen kann.
Die Rüge der Revision, die Folgerungen des Berufungsgerichts könnten ein "Verschulden" des Beklagten an der Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide nicht rechtfertigen, geht fehl. Der revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt wie bei jeder Art vorwerfbaren Verhaltens nur die Frage, ob die Tatsacheninstanzen den insoweit in Betracht kommenden Rechtsbegriff vorwerfbaren Verhaltens richtig verstanden haben; die Beurteilung aber, ob im zu entscheidenden Fall ein solches Verhalten vorliegt, ist eine tatsächliche Frage (insoweit zur groben Fahrlässigkeit Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 51.60 - [ZBR 1963 S. 89] und vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 173.61 - [Buchholz BVerwG 237.7, § 84 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1]). Was diesen hier in Betracht kommenden Rechtsbegriff anbelangt, so hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]) entschieden, daß die rückwirkende Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes u.a.
dann zulässig ist, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes durch Umstände verursacht worden ist, die auf einem Verschulden des Begünstigten beruhen oder die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Diesen Rechtsbegriff hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angewendet. Es hat zunächst ausgeführt, daß den Beklagten ein Verschulden an der Rechtswidrigkeit trifft. Bas Berufungsgericht hat dies daraus geschlossen, daß der Beklagte nach seiner Stellung die rechtliche Bedeutung der das Beamtenverhältnis - im Gegensatz zum Angestelltenverhältnis - kennzeichnenden Begriffe, insbesondere der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, gekannt haben muß, daß er durch seine Angaben und eidesstattlichen Erklärungen die Behörden bewußt glauben gemacht hat, seine Angaben seien wahrheitsgemäß und es seien vor allem jegliche Zweifel ausgeschlossen, und daß er die sich aus den schwierigen Verhältnissen ergebenden Zweifelsfragen bewußt und pflichtwidrig verschwiegen hat, weil er der Behörde weder mitgeteilt hat, daß seine Anstellungskörperschaft das Hindenburghaus und dieses ein eingetragener Verein gewesen ist, noch daß er "auf Zivilvertrag angestellt" gewesen ist, wie er der Landesversicherungsanstalt gegenüber angegeben hat. Das Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, daß deshalb die Ursache der Rechtswidrigkeit allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der letzteren an sich ausreichenden Feststellung begnügt, daß die Umstände, auf denen die Rechtswidrigkeit der begünstigenden Verwaltungsakte beruht, in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen, sondern hat darüber hinaus festgestellt, daß ihn daran ein Verschulden trifft.
Mit Recht Ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß ein Verhalten, wie es von ihm festgestellt worden ist, diesen Begriff des Verschuldens erfüllt, vor allem wegen der einander grob widersprechenden Angaben gegenüber den Pensionsregelungsbehörden und der Landesversicherungsanstalt. Da das Berufungsgericht diesen Begriff nicht verkannt und zutreffend angewandt hat, bleibt das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die Feststellung des Verschuldens gebunden, es sei denn, daß die tatsächlichen Feststellungen gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder insoweit Verfahrensmängel ordnungsgemäß gerügt sind. Wenn in diesem Zusammenhang die Revision vorbringt, das Berufungsurteil sei insofern widerspruchsvoll, als das Argument, eine unter Anspannung des Gewissens vorgenommene Prüfung hätte den Beklagten davon abhalten müssen, Fragen, die ein echtes Beamtenverhältnis kennzeichnende Begriffe enthalten, eindeutig und im Sinne der Fragestellung zu beantworten, nicht eine Feststellung des Vorsatzes zu begründen vermöge, so ist damit weder eine Verkennung des Begriffes Verschulden noch eine Verletzung der Denkgesetze dargetan. Der Begriff des Verschuldens in diesem Sinne ist nicht mit dem Begriff des Vorsatzes in rechtstechnischen Sinne identisch, sondern hat wie auch an anderen Stellen im Beamtenrecht (Urteil vom 13. November 1963 - BVerwG VI C 72.61 - [Buchholz BVerwG 231, § 85 DBG Nr. 1 = DÖD 1964 S. 57]) einen eigenständigen Inhalt, der hier im Sinne eines vorwerfbaren Verhaltens von der Erwägung geprägt wird, daß sich nicht auf den aus Treu und Glauben hergeleiteten Vertrauensschutz berufen kann, wer selbst nicht billigenswert gehandelt hat (so auch Urteil vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 60.60 - [Buchholz BVerwG 230, § 127 BRRG Nr. 5 = RiA 1962 S. 125]). Bei diesem Sinngehalt bestehen die von der Revision beanstandeten Widersprüche nicht und erst recht scheidet ein Verstoß gegen Denkgesetze aus.
Wenn die Revision weiter vorbringt, es finde sich kein Beweisargument", daß der Beklagte rechtlich relevante Umstände subjektiv als zweifelhaft erkannt und gleichwohl verschwiegen habe, so richtet sich dieses Vorbringen gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts. Diese gehen dahin, daß der Beklagte, anstatt die Behörde darauf aufmerksam zu machen, daß es sich nicht um ein echtes Beamtenverhältnis, sondern allenfalls um ein Angestelltenverhältnis mit einer nach beamtenrechtlichen Merkmalen berechneten Vergütung gehandelt hat, es unterlassen hat, die Behörde auf diesen ihm (dem Beklagten) "klar bewußten" Unterschied aufmerksam zu machen, wozu er verpflichtet gewesen ist, und weiter vor allem dahin, daß der Beklagte der Behörde verschwiegen hat, daß er "auf Zivilvertrag angestellt" gewesen ist, während er dies der Landesversicherungsanstalt angegeben hat. Diese Feststellungen haben notwendig zum Inhalt, daß der Beklagte mindestens die Zweifelsfragen, die sich hinsichtlich seiner Beamteneigenschaft ergeben konnten, gekannt hat. Derartige Angriffe auf tatsächliche Feststellungen sind in der Revisionsinstanz mit Rücksicht auf § 137 Abs. 2 VwGO unzulässig.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der mangelhaften Sachaufklärung, die dahin geht, das Berufungsgericht hätte nicht die beantragte Vernehmung des Rechtsanwalts H... unterlassen dürfen, der als früheres Vorstandsmitglied der Krüppel-, Heil- und Lehranstalt Hindenburghaus e.V. bekundet hätte, daß der Beklagte das Hindenburghaus als Behörde und sich selbst als öffentlichen Beamten habe betrachten können, und der weiter der Meinung gewesen sei, der Beklagte habe sich tatsächlich für einen Beamten gehalten, greift nicht durch. Das Berufungsgericht würdigt die von dem Zeugen vorliegenden schriftlichen Erklärungen dahin, daß sie zwar Rückschlüsse auf die tatsächlich schwierigen Zusammenhänge und rechtlich nicht leicht durchschaubaren Beziehungen des Hindenburghauses zur Universität und zum Provinzialverband zuließen, aber nicht die Tatsache widerlegen könnten, daß der Beklagte "bewußt alle sich daraus ergebenden Zweifelsfragen verschwiegen" habe. Die Revision geht davon aus, daß durch die Bekundung des Zeugen der "Vorsatz" des Beklagten ausgeschlossen worden wäre. Das Berufungsgericht macht ihm aber - jedenfalls in diesem Zusammenhang - nicht den Vorwurf, daß er sich vorsätzlich als Beamten bezeichnet habe, obwohl er gewußt habe, daß er das nicht sei, sondern es wirft ihm vor, daß er die Zweifelsfragen, die sich aus der gerade nach den Bekundungen der benannten Zeugen komplizierten Situation ergeben hätten, bewußt verschwiegen habe. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte diese Zweifelsfragen hätte erkennen müssen und auch erkannt hat, ist unabhängig davon, ob er sich subjektiv gleichwohl für einen Beamten gehalten hat und auch der Zeuge Höpfner dies getan hat. Danach beruht das Berufungsurteil nicht auf dem angeblichen Verfahrensmangel. Außerdem hat ausweislich der Verhandlungsniederschriften vom 26. März und 13. August 1963 der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt, obwohl ihm nach seinem Schriftsatz vom 5. August 1963 klar gewesen ist, daß das Berufungsgericht auf seinen schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag nicht eingegangen ist. Unter diesen Umständen hat der Beklagte sein Rügerecht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 ZPO verloren. Von einer in der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz zu erhebenden dem Verlust des Rügerechts entgegenstehenden "Rüge" im Sinne des § 295 ZPO kann nur gesprochen werden, wenn eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem (etwaigen) Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 -; zum Erfordernis der Rüge bis zum Abschluß der Instanz auch Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959 S. 1099], Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 130 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63 -). Eine solche Rüge liegt nach den oben dargelegten Umständen nicht vor. - Die Behauptung, es seien weitere Beweisanträge gestellt worden, genügt nicht den nach § 139 Abs. 2 VwGO an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen (vgl. Urteil vom 15. September 1965 - BVerwG VI C 37.64 - mit weiteren Nachweisen).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach den durch § 87 Abs. 2 BBG für anwendbar erklärten und modifizierten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß sich der Beklagte auf den etwaigen Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann. Nach der Systematik der Bereicherungsvorschriften wird in der Regel eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) durch den Eintritt der verschärften Haftung (§§ 819, 820 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB) ausgeschlossen werden. Wenn das Berufungsgericht allerdings mit seiner Auffassung, die es insoweit nur dahin darlegt, der Beklagte könne sich auf den Wogfall der Bereicherung nicht berufen, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe, gemeint haben sollte, ein solcher Ausschluß trete durch die Verschärfung der Haftung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die Umstände des Falles ein, so würde es sich nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befinden. Dieses hat nämlich im Anschluß an die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte wiederholt entschieden, daß auch gegenüber der verschärften Haftung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern ausnahmsweise möglich ist - so Urteile vom 7. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 283 [288]), vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 11 = DÖD 1963 S. 233), vom 21. Februar 1964 (BVerwGE 18, 72 [76]) und vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - (Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17 = ZBR 1964 S. 369). Die vorgenannten Urteile haben jedoch stets einen Fall der Haftungsverschärfung nach § 820 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB zum Gegenstand gehabt. Schon aus der Art der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Haftungsverschärfung in § 820 BGB und in § 819 BGB ergibt sich, daß nach der Natur der letzten Vorschrift Ausnahmen von der Segel, das gegenüber der verschärften Haftung eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht möglich ist, bei Anwendung des § 819 BGB besonders selten sein werden. Ob sie überhaupt in Betracht kommen, braucht hier ebensowenig entschieden zu werden wie im Urteil vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 -, und zwar aus folgenden Grund: Das gesamte Bereicherungsrecht ist ein Ausdruck des Billigkeitsgedankens gegenüber der Strenge, die die Sicherheit im Rechtsverkehr verlangt; es hat den Ausgleich von Vermögensverschiebungen zum Inhalt, die materiellrechtlich als unbillig empfunden werden, obwohl sie dem formalen Recht (z.B. wegen der Abstraktheit des Eigentumsüberganges) entsprechen. Ist aber ein solcher dem Billigkeitsgedanken entsprechender Ausgleich das Ziel der Bereichungsvorschriften, und berücksichtigt man weiter, daß nach ihrer Systematik der Regel gemäß die Verschärfung der Haftung einer Berufung auf den Wegfall der Bereicherung entgegensteht, diese also bei verschärfter Haftung nur ausnahmsweise zugebilligt werden kann, so erscheint es mit diesen Grundsätzen in der Regel nicht vereinbar, einen Bereicherten auch dann einen den Ausgleich hindernden Einwand des Wegfalls der Bereicherung selbst gegenüber der verschärften Haftung einzuräumen, wenn die Bereicherung in seinem eigenen nicht zu billigenden Verhalten ihre Ursache hat. Gegenüber der verschärften Haftung kann als Ausnahme der Einwand des Wegfalls der Bereicherung nur dann erhoben werden, wenn sich dies - entsprechend dem Charakter des Bereicherungsrechts - nach den Umständen des Falles als Gebot der Billigkeit erweist. Dies tut es hier deshalb nicht, weil nach den oben erörterten das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts dem Beklagten ein vorwerfbares Verhalten zur Last zu legen ist, das Ursache der auszugleichenden Bereicherung gewesen ist. Dies bedeutet zwar nicht, daß stets schon die Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes (§ 819 BGB) ein solches vorwerfbares Verhalten darstellt. Bas Verhalten, das hier den Beklagten vom Berufungsgericht vorgeworfen wird, ist jedoch nach Art und Umfang anders und weiterreichend als eine bloße Kenntnis der Fehlerhaftigkeit.
Das Berufungsgericht hat jedoch die Bedeutung und Tragweite der Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG nicht zutreffend erkannt, nach der von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Der erkennende Senat hat insoweit in seinem Urteil vom 7. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 283 [289]) eingehend dargelegt, daß diese Vorschrift den Sinn hat, der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung zu tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts aufzulockern, daß sie als Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben anzusehen ist und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirkt. Einer solchen Billigkeitsentscheidung kommt nach den Darlegungen des vorerwähnten Urteils gerade im Falle der verschärften Haftung besondere Bedeutung zu. Dies gilt auch und erst recht dann, wenn - wie hier - dem Bereicherten die Berufung auf den Wegfall der Bereichung versagt werden muß. Selbst wenn dies mit Rücksicht auf das eigene Verhalten des Bereicherten geschieht, kann es gleichwohl nach der Lage des Einzelfalles billig sein, daß nicht der ganze Betrag zurückgefordert wird oder Ratenzahlungen gewährt werden. Es ist die Aufgabe dieser von der besonderen Natur des Rechtsverhältnisses des öffentlichen Dienstes geprägten Vorschrift, daß sie eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare, Lösung ermöglichen soll, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. An einer solchen Billigkeitsentscheidung fehlt es hier. Das Berufungsurteil bemerkt dazu lediglich, es sei nicht zu beanstanden, daß der Kläger im Ermessenswege nicht von einer Wiedereinziehung der Gelder abgesehen habe. Dieser Ausspruch ist unzureichend. Er enthält insbesondere keine Feststellung, daß irgendwelche Ermessenserwägungen darüber angestellt worden sind, ob von einer Rückforderung ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen abgesehen wird oder warum dies nicht geschieht. Auch die Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten lassen - anders als im durch Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - entschiedenen Fall - keinerlei Schluß zu, daß die erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt worden sein könnten; im Gegenteil ist eine nach Zustellung des Zahlungsbefehls ausgesprochene Bitte des Beklagten, die Modalitäten der Rückforderung zu überprüfen, nach den Verwaltungsvorgängen unbeantwortet geblieben. Auch der Bericht an den Hessischen Minister der Finanzen vom 28. September 1959 und dessen Erlaß vom 5. Oktober 1959 zeigen eindeutig, daß keine Erwägungen im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG angestellt worden sind. Die Behörde hat auch nicht von vornherein der Billigkeit durch Bewilligung angemessener Zahlungserleichterungen Rechnung getragen (vgl. insoweit Urteil vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 -). Der Kläger hat hier zwar sein Rückforderungsbegehren nicht in der Form eines Verwaltungsaktes und damit eines potentiell verbindlichen Vollstreckungstitels zu verwirklichen unternommen, und auf solche Fälle in erster Linie beziehen sich die Darlegungen der vorgenannten Urteile. Wie jedoch der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Februar 1964 (BVerwGE 18, 72 [77]) entschieden hat, gewinnt die Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG auch bei einem im Klagewege verfolgten Rückzahlungsbegehren Bedeutung, und zwar jedenfalls insofern, als der Klage nicht stattgegeben werden könnte, soweit sich das Klagebegehren als unbillig erwiese. Dies bedarf noch unter den oben aufgezeigten Gesichtspunkten tatsächlicher Art der Erörterung. Wenn auch der Kläger eine Entscheidung nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG jetzt noch treffen könnte, so drängt sich im übrigen nach den Umständen dieses Falles doch die Frage auf, ob nicht eine vergleichsweise Erledigung des Streitfalles sachgerecht wäre, bei der auch die etwa für die Vergangenheit aus der Nachversicherung des Beklagten zu erwartenden Bezüge forderungsmindernd berücksichtigt werden könnten.
Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 22 967,52 DM festgesetzt.
Kellner,
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert