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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1960, Az.: BVerwG VI C 332.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 332.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 16778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 18.06.1957 - AZ: III B 149.56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin verunglückte im Januar 1945 bei einer Dienstfahrt als technischer Obersekretär (A 5 b) im Reichssicherheitshauptamt (RSHA) - Amt II - tödlich. Durch vorläufigen Bescheid vom 11. November 1952 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG. Durch Bescheid vom 22. September 1955 stellte der Beklagte die Zahlung der Versorgungsbezüge zum Ende des Monats ein mit der Begründung, der Ehemann der Klägerin habe bis zu seinem Tode bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis gestanden; die Milderungsvorschrift des § 67 G 131 sei nicht anwendbar, weil der Ehemann der. Klägerin nicht zur Geheimen Staatspolizei "versetzt" worden sei. Der Beklagte wies in dem Bescheid weiter darauf hin, daß aus den genannten Gründen für die Vergangenheit eine "Überzahlung" von annähernd 18.000 DM entstanden sei, über die Zurückforderung der zuviel gezahlten Beträge werde ein besonderer Bescheid erteilt werden.

2

Auf die im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin den Bescheid des Beklagten aufgehoben, in der Berufungsinstanz unterlag die Klägerin jedoch.

3

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

4

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 3 Nr. 4 G 131 sei davon auszugehen, daß die Bediensteten der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) - gleichgültig, an welcher Stelle und in welcher Funktion sie gestanden hätten - bei der Zuwendung von Leistungen einer besonderen staatlichen Fürsorge auf beamtenrechtlicher Grundlage nicht zu berücksichtigen seien. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß Angehörige anderer Ämter des RSHA als des Amtes IV, der eigentlichen Gestapo, erst dann von den Rechten aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG ausgeschlossen seien, wenn dem einzelnen Amtsangehörigen eine Beteiligung an den Ausschreitungen der Gestapo nachgewiesen werden könne. Auch die Angehörigen des Amtes II des RSHA zählten ohne weiteres zu den Gestapo-Bediensteten. Das ergebe sich daraus, daß einzelne Referate dieses Amtes typische Gestapo-Angelegenheiten wahrgenommen hätten und das Amt so insgesamt eng mit der Gestapo verflochten gewesen sei. Das gelte auch für den Ehemann der Klägerin, der Angehöriger des Referats II D 2 - Fernschreib- und Fernsprechwesen in Amt II, Gruppe II D - gewesen sei. Möglicherweise sei allerdings dieses Referat noch vor dem Zusammenbruch aus dem Amt II ausgegliedert und mit den bisher dort wahrgenommenen Aufgaben ein selbständiges Amt N im RSHA eingerichtet und der Ehemann der Klägerin diesem Amt zugeteilt worden. Auch aus der Zusammenfassung des Fernschreib- und Fernsprechwesens in einem besonderen Amt N ließe sich aber nicht der Schluß ziehen, daß dieses damit nicht mehr zur Gestapo gehört hätte. Gerade die technischen Fernmeldeanlagen innerhalb des RSHA hätten nur zum Teil Aufgaben wahrzunehmen gehabt, die bei jeder anderen Behörde auch vorgekommen seien. Die Gestapo sei, wie kaum eine andere Behörde, auf ein reibungslos funktionierendes und mit allen Sicherungen für Geheimhaltung ausgestattetes. Fernschreibe- und Fernsprechwesen angewiesen gewesen. Auch ein etwa errichtetes besonderes Amt N hätte also den typischen Aufgaben der Gestapo gedient und müßte hierzu gerechnet werden.

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Aus der Milderungsvorschrift des § 67 G 131 könne die Klägerin nichts herleiten. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setze voraus, daß der Bedienstete im Sinne des Beamtenrechts zur Gestapo versetzt worden sei, eine solche Versetzung gebe es aber begrifflich nur innerhalb des öffentlichen Dienstes. Der Ehemann der Klägerin aber habe vor seinem Übertritt zur Gestapo nicht im öffentlichen Dienst gestanden. Als früherer Angehöriger der Firma S. würde er übrigen auch bei Anwendbarkeit des § 67 G 131 keine Ansprüche nach diesem Gesetz geltend machen können, da diese Vorschrift die Behandlung nach dem Status vor der Versetzung vorschreibe.

6

Zu Unrecht meine die Klägerin, daß der Widerruf der ihr ursprünglich gewährten Versorgung auf jeden Fall rechtswidrig sei, weil es sich dabei um die Beeinträchtigung eines durch begünstigenden Verwaltungsakt geschaffenen Status handle. Zwar könne ihr nicht entgegengehalten werden, daß der Bescheid vom 11. November 1952 ausdrücklich als "vorläufig" bezeichnet gewesen sei. Der Beklagte habe der Klägerin noch am 8. Juli und 1. Oktober 1953 weitere Bescheide mit dem gleichen Vorbehalt erteilt. Er hätte aber die Möglichkeit, einen vorläufigen Bescheid zu erteilen, nicht dazu benutzen dürfen, um einen über Jahre andauernden Schwebezustand zu schaffen. Tatsächlich sei er nach Erteilung des Bescheides vom 11. November 1952 nicht in eine weitere sachliche Überprüfung des Falles der Klägerin eingetreten, habe vielmehr regelmäßig ein Witwenruhegehalt an sie überwiesen. Da er somit nicht zu erkennen gegeben habe, daß eine sachliche Überprüfung des Bescheides in absehbarer Zeit beabsichtigt gewesen sei, müsse er das geschilderte Verhalten gegen sich gelten lassen; die Klägerin habe also eine Rechtsstellung erlangt, die der bei Erteilung eines endgültigen Ruhegehaltbescheides entspreche. - Trotzdem habe der Beklagte die Bewilligung des. Ruhegehalts widerrufen dürfen, und zwar mit Wirkung von dem Tage an, an dem er den Widerruf ausgesprochen habe. Die Rechtslage sei hier wesentlich anders als etwa beim Widerruf einer Entscheidung nach § 7 G 131, wo die Behörde wertende Entscheidungen zu treffen habe. Der Ausschluß der Gestapo-Angehörigen von der Versorgung durch § 3 Nr. 4 G 131 sei hingegen mit unmittelbarer Wirkung in dieser Vorschrift geregelt. Die Bewilligung von Ruhegehalt an einen Angehörigen dieses Personenkreises sei ohne weiteres gesetzwidrig. Ein Beamter könne nicht verlangen, daß eine zu seinen Gunsten getroffene Entscheidung aufrechterhalten bleibe, obwohl sie dem Willen des Gesetzgebers widerspreche und ausschließlich auf einem eindeutigen Versehen des bisherigen Sachbearbeiters beruht habe.

7

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, welcher Personenkreis zur Gestapo gehöre. Die Klägerin hat am 24. August 1957 Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Urteil erster Instanz wiederherzustellen,

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hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

9

Zur Begründung hat sie ausgeführt:

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Das angefochtene Urteil verstoße gegen die in Rechtsprechung und Schrifttum erarbeiteten Grundsätze über die Grenzen, die der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes gesetzt seien. Die Gesetzwidrigkeit eines Verwaltungsaktes allein rechtfertige seine Rücknahme nicht. Es komme vielmehr nach den vom Oberverwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 14. November 1956 - OVG VII B 12.56 - entwickelten Grundsätzen darauf an, ob das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines gesetzwidrigen Verwaltungsaktes das entgegenstehende Interesse des Begünstigten überwiege. Hiernach komme es insbesondere darauf an, wie schwer der Fehler sei, der dem rechtswidrigen Verwaltungsakt anhafte. Wenn das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache anscheinend einen schweren Fehler angenommen habe, indem es von einem eindeutigen Versehen des bisherigen Sachbearbeiters spreche, so sei das irrig. Die Entscheidung hänge davon ab, ob der Ehemann der Klägerin zur Gestapo gehört habe. Der Kreis der Gestapo-Angehörigen sei aber im Gesetz nicht eindeutig umrissen, und die sich hieran anknüpfenden Zweifel seien bis zum heutigen. Tage nicht behoben worden. Das ergebe sich auch aus der Begründung, mit der das Berufungsgericht die Revision zugelassen habe. In Wirklichkeit beruhe der Widerruf der ursprünglich bewilligten Versorgung also auf einem Wandel der Rechtsauffassung des Beklagten. Das aber rechtfertige die Rücknahme nicht. Tatsächlich habe das Berufungsgericht den Begriff "Geheime Staatspolizei" zu weit ausgelegt. Die Nachrichtendienststelle, der der Ehemann der Klägerin angehört habe, sei bei richtiger Auslegung des § 3 Nr. 4 G 131 der Gestapo nicht zuzurechnen. Auch § 67 G 131 sei vom Berufungsgericht fehlerhaft angewandt worden. Die Voraussetzung einer "Versetzung von Amts wegen" dürfe nicht nur bei bereits im Beamtenstand befindlichen Personen bejaht werden. An den hier vorliegenden Fall, daß ein in der gewerblichen Wirtschaft beschäftigter Arbeitnehmer ohne eigenes Zutun durch einen auf seinen Arbeitgeber ausgeübten Druck in die Gestapo übergeführt worden sei - sofern man die Gestapo-Eigenschaft des Ehemannes der Klägerin unterstellen wolle -, habe der Gesetzgeber offenbar nicht gedacht. Diese Lücke könne sinnvollerweise aber nur so ausgefüllt werden, daß auch solchen Bediensteten die Rechtswohltat des § 67 G 131 zugute komme. Es werde also hilfsweise darauf ankommen, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im übrigen gegeben seien; das bedürfte noch der Prüfung.

11

Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt.

12

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt und das Berufungsurteil ebenfalls verteidigt. Er hat in seinen Ausführungen zur Frage der Widerruflichkeit der fehlerhaften Versorgungszusage darauf verwiesen, daß die Klägerin einen "nicht unerheblichen Anspruch auf Nachversicherung" gemäß § 72 G 131 habe.

13

II.

Die Revision mußte zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen.

14

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Amt II des RSHA als Ganzes wegen der von seinem Aufgabenbereich umschlossenen "typischen Gestapo-Aufgaben" uneingeschränkt als Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei gelten müsse. Das steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwGE 8, 20 und 7, 340 -. Danach kommt es in Fällen, in denen organisatorische Zugehörigkeit zur Gestapo nicht zweifelsfrei erkennbar ist, für die Eigenschaft als Dienststelle der Gestapo entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an. Für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auf Bedienstete des Amtes II des RSHA ist deshalb ausschlaggebend, ob diese Bediensteten dort in einer Stelle beschäftigt waren, die nach Art oder Herkunft mit den Funktionen der Gestapo, insbesondere mit dem Amt IV des RSHA eng verbunden war. Dies kann nur im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Feststellungen geklärt werden und nicht bereits aus der Zugehörigkeit zum Amt II bejaht werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - mit weiteren Nachweisen). Im Berufungsurteil heißt es hierzu bereits, die technischen Fernmeldeanlagen im RSHA hätten (nur) "zum Teil" Aufgaben wahrgenommen, wie sie bei jeder anderen Behörde vorgekommen seien.

15

Nähere Feststellungen über den Aufgabenbereich des Ehemannes der Klägerin hat das Berufungsgericht hilfsweise für den von ihm für möglich erachteten Fall einer Ausgliederung des Nachrichtenwesens aus dem Amt II in ein besonderes Amt getroffen. Aber auch diese Feststellungen reichen nicht aus, sie sind auf das Nachrichtenwesen im RSHA insgesamt und seine Bedeutung für die Gestapo im besonderen abgestellt; sie vernachlässigen aber die Möglichkeit, daß innerhalb des Nachrichtenwesens eine weitere organisatorische Aufgliederung bestand mit der Folge, daß in den Aufgabenbereich des Ehemannes der Klägerin die Betreuung der Gestapo überhaupt nicht fiel. Auch insoweit ist die Lage ähnlich zu beurteilen, wie in dem Falle der eben erwähnten Entscheidung vom 21. Januar 1959, der die Poststelle im Amt II des RSHA zum Gegenstand hatte.

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Die Frage, ob der Ehemann der Klägerin unter § 3 Nr. 4 G 131 fällt, bedarf also weiterer tatsächlicher Aufklärung.

17

In der Frage, ob bejahendenfalls die Rechtswohltat des § 67 G 131 unanwendbar wäre, ist dem Berufungsurteil entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings im Ergebnis zuzustimmen. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden (so in BVerwGE 7, 221), daß diese Vorschrift dann nicht anwendbar ist, wenn der Bedienstete der Gestapo vorher überhaupt nicht dem öffentlichen Dienst angehört hatte.

18

Unabhängig von der Beantwortung der Frage nach der Gestapo-Zugehörigkeit, des Ehemannes der Klägerin könnte diese allerdings dann mit der Klage durchdringen, wenn die ihr zugesagte Versorgung nicht widerrufen werden dürfte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Widerruf der einem Gestapo-Angehörigen zugesagten Versorgung sei auf jeden Fall rechtmäßig, weil die Rechtswidrigkeit einer solchen Versorgung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Vertrauensschutz gegenüber dem Widerruf begünstigender Verwaltungsakte ist danach nicht auf Fälle beschränkt, in denen die gewährte Begünstigung von einer "wertenden Entscheidung" der Behörde abhinge. Das hat der Senat wiederholt - und zwar gerade für Versorgungsfälle - entschieden (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] und das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 88.57 -, DVBl. 1960 S. 138). Unter diesem Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht den Fall gegebenenfalls erneut zu würdigen und dabei auch nochmals zu prüfen haben, ob nicht entgegen seiner bisherigen Auffassung bereits der "vorläufige" Charakter des Festsetzungsbescheides Vertrauensschutz hier ausschließt; denn die einschlägigen Ausführungen im Berufungsurteil gehen insbesondere nicht auf die Möglichkeit ein, daß der Vorbehalt der Vorläufigkeit etwa den anzuerkennenden Sinn gehabt haben könnte, eine Klärung der im Zusammenhang mit der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 stehenden, noch bis in die neuere Zeit hinein umstrittenen Fragen durch die Rechtsprechung abzuwarten. Übrigens heißt es in dem Berufungsurteil, daß die Versorgungszusage "mit Wirkung vom Tage des Widerrufs" widerrufen werden dürfe. Anscheinend ging das Berufungsgericht also davon aus - vgl. die in dieselbe Richtung zielenden Erwägungen im Urteil des Senats BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] -, daß ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht in Betracht käme. Dann hätte aber der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben werden müssen. Er enthält einen rückwirkenden Widerruf, sonst hätte dort nicht von "Überzahlung" gesprochen werden können. Daß insoweit noch besonderer Bescheid ergehen sollte, betraf nicht den Grund, sondern die Modalitäten der Rückforderung (Tilgungsplan). Das Berufungsgericht hat nunmehr Gelegenheit, auch diesem Umstände noch Rechnung zu tragen.

19

Nach alle dem war, wie geschehen, zu erkennen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst zugleich für den durch Urlaub an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert