Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1965, Az.: BVerwG VI C 37.64
Möglichkeit der Ersetzung eines im ersten Rechtszug ergangenen Prozessurteils durch ein klageabweisendes Sachurteil bei lediglicher Einlegung der Berufung durch den Kläger; (Teil-)Verweisung bei mehrfachem Klagegrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 37.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 25.02.1964 - AZ: OS I 159/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 22, 45 - 48
- AS 22, 45
- DVBl 1966, 547 (Kurzinformation)
- DÖV 1966, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1966, 153
- JZ 1966, 795-796 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 170-171 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 1918, 122
- VerwRspr 18, 122 - 126
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Verwaltungsrechtsweg und zur Frage der (Teil-)Verweisung bei mehrfachem Klagegrund (im Anschluß an BVerwGE 12, 64 [BVerwG 15.02.1961 - V C 105/60] und 18, 181).
- 2.
Das Berufungsgericht darf ein im ersten Rechtszuge ergangenes Prozeßurteil durch ein klageabweisendes Sachurteil auch dann ersetzen, wenn nur der Kläger Berufung eingelegt hat.
In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1908 geborene Kläger bestand nach Universitätsstudium im Jahre 1931 in Leipzig die Prüfung für das Lehramt an Volksschulen, wurde im September 1931 als Lehrer in den Volksschuldienst in Leipzig eingestellt, war bis August 1932 im Probedienst und von September 1932 ab Aushilfslehrer an verschiedenen Leipziger Volksschulen. Im Jahre 1936 promovierte er an der Universität Leipzig. Von Ostern 1937 an wurde er auf seine Bewerbung hin an der Handels- und Gewerbeschule in Colditz als Aushilfslehrer beschäftigt. Durch Schreiben vom 12. August 1937 gab der Bürgermeister der Stadt Colditz dem Kläger Kenntnis davon, daß der Reichsstatthalter in Sachsen mit Verordnung vom 10. August 1937 das Vergütungsdienstalter des Klägers in der Vergütungsgruppe 4 auf den 1. September 1931 festgesetzt habe. In einem Schreiben vom 13. April 1938 ernannte der Vorsitzende des Handels- und Gewerbeschulvereins zu Colditz e.V. den Kläger mit Zustimmung des Leiters des Sächsischen Ministeriums für Volksbildung vom 1. April 1938 ab zum nichtständigen Lehrer an der öffentlichen Handels- und Gewerbeschule zu Colditz. Am 20. August 1938 wurde zwischen dem Vorsitzenden des Handels- und Gewerbeschulvereins zu Colditz e.V. und dem Kläger ein Anstellungsvertrag geschlossen, nach welchem der Kläger vom 1. April 1938 ab als nichtständiger Lehrer an der öffentlichen Handels- und Gewerbeschule zu Colditz beschäftigt wurde; für die Dienstbezüge wurden die Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes als maßgebend erklärt, die Kündigung des Dienstverhältnisses wurde besonders mit gestaffelten Kündigungsfristen nach der Dauer der Beschäftigungszeit geregelt, am Schluß des Vertrages war vereinbart, daß für das Anstellungsverhältnis die jeweilig für die deutschen Beamten geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden seien, soweit nicht in dem Vertrag besondere Bestimmungen getroffen seien. Zu diesem Anstellungsvertrag wurde am 29. Januar 1940 zwischen dem Vorsitzenden des Handels- und Gewerbeschulvereins zu Colditz e.V. und dem Kläger ein erster Nachtrag abgeschlossen; nach diesem wurden dem Kläger und seinen Hinterlassenen Ruhestandsversorgungsansprüche im Rahmen des DeutschenBeamtengesetzes zugesichert, dieses war sinngemäß anzuwenden. Vom 1. Januar 1941 ab war der Kläger Leiter der Handels- und Gewerbeschule in Colditz, vom gleichen Zeitpunkt ab wurde ihm die Leitung der Berufsschulen Colditz und Muldenvereinigung übertragen. Am 15. August 1941 wurde zwischen dem Vorsitzenden des Handels- und Gewerbeschulvereins zu Colditz e.V. und dem Kläger ein Anstellungs- und Dienstvertrag abgeschlossen, durch den dem Kläger mit Wirkung vom 15. August 1941 eine hauptamtliche Lehrerstelle an der öffentlichen Handels- und Gewerbeschule zu Colditz übertragen wurde; für die Dienstbezüge wurden die Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes für maßgebend erklärt, wegen der Versorgung wurde vereinbart, daß der Kläger für sich und seine Hinterlassenen Anspruch auf Versorgung nach den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes haben solle und seine Stelle bei dem Landespensionsverband Sächsischer Gemeinden in Dresden rückversichert werde; die Kündigung des Dienstverhältnisses wurde wiederum besonders und eingehend, für beide Seiten unterschiedlich, geregelt. Am Schluß des Vertrages wurden die jeweilig für deutsche Beamte geltenden Bestimmungen als sinngemäß anwendbar erklärt, soweit nicht in dem Vertrage besondere Bestimmungen getroffen waren. Von November 1942 an war der Kläger im Kriegswehrdienst und wurde nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Schuldienst in der Sowjetzone beschäftigt. Im August 1960 gelangte er in die Bundesrepublik Deutschland und fand vom 20. Dezember 1960 ab Beschäftigung als Lehrer an der Volksschule mit Mittelschulzug in Kelsterbach im Angestelltenverhältnis.
Der Antrag des Klägers auf Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 wurde durch Bescheid des Direktors des Landespersonalamtes Hessen vom 22. Februar 1961 mit der Begründung abgelehnt, der Handels- und Gewerbeschulverein zu Colditz e.V., zu dem der Kläger am 8. Mai 1945 in einem vertraglichen Anstellungsverhältnis gestanden habe, falle weder unter § 1 Abs. 1 G 131 noch sei er in die Anlage A zum Gesetz zuArt. 131 GG aufgenommen und falle deshalb auch nicht unter § 2 G 131. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Beklagten vom 29. März 1961 zurückgewiesen.
Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Landespersonalamtes Hessen vom 22. Februar 1961 und des Widerspruchsbescheides vom 29. März 1961 für verpflichtet zu erklären, die Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des Kapitels I des Gesetzes zu Art. 131 GG anzuerkennen.
In der mündlichen Verhandlung am 2. November 1961 hat der Kläger auf Befragen erklärt, daß er eine Urkunde des Inhalts "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" nicht erhalten habe.
Der Kläger hat hilfsweise beantragt,
den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht in Wiesbaden zu verweisen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 2. November 1941 entschieden, daß der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten unzulässig sei und hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Es hat die Auffassung vertreten, für die Zulässigkeit der Klage sei die wahre Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses maßgebend; da der Kläger nicht Beamter, sondern Angestellter gewesen sei, sei für die Klage der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit antragsgemäß an das Arbeitsgericht zu verweisen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat beschlossen, den Studiendirektor a.D. G. und den Berufsschuldirektor W. als Zeugen über die Rechtsstellung des Klägers an der Handels- und Gewerbeschule Colditz zu vernehmen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 25. Februar 1964 das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. November 1961 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Zwar sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs kein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis sei. Der Kläger behaupte gerade, daß er zur Stadt Colditz in einem Beamtenverhältnis gestanden habe.
Die Klage sei jedoch unbegründet. Während der Beklagte davon ausgehe, daß der Dienstherr des Klägers am 8. Mai 1945 weder eine Dienststelle des Reiches, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes noch eine der in der Anlage A zum Gesetz zuArt. 131 GG aufgeführten Nichtgebietskörperschaften gewesen sei, sei in dem Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeführt, daß der Kläger kein Beamter, sondern Angestellter gewesen sei. Beide Rechtsgründe lägen nach Überzeugung des Berufungsgerichts hier vor: Die vorliegenden Urkunden und die Aussagen der Zeugen bewiesen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht im Dienste einer der oben genannten Behörden oder Nichtgebietskörperschaften gestanden habe. Die Handels- und Gewerbeschule in Colditz sei keine staatliche oder städtische Schule, sondern zunächst eine von der Kaufmannschaft und dem Handwerk getragene Einrichtung gewesen, ihr Rechtsträger sei dann der Handels- und Gewerbeschulverein zu Colditz e.V. gewesen, dieser Verein habe auch nach 1933 weiterbestanden, wie die Anstellungsvertrage des Klägers bewiesen. Ausreichende Beweise für einen Übergang der Handels- und Gewerbeschule auf die Stadt Colditz oder gar das Land Sachsen lägen nicht vor. Gerade die vom Kläger abgeschlossenen Verträge bewiesen durch Form und Inhalt, daß der Kläger nicht bei einer staatlichen oder städtischen Schule angestellt gewesen sei. Die Berufsschulen Colditz und Muldervereinigung seien allerdings staatliche Berufsschulen gewesen. An diesen sei der Kläger vorübergehend während des Krieges mit der Wahrnehmung der Direktorengeschäfte beauftragt gewesen. Durch die Betrauung mit der Leitung der Berufsschulen habe sich an der Rechtsstellung des Klägers nichts geändert, er sei weiterhin Inhaber einer hauptamtlichen Lehrerstelle an der Handels- und Gewerbeschule geblieben. Vom Land Sachsen oder vom Reich habe der Kläger keinerlei Bezüge erhalten.
Danach sehe es das Berufungsgericht als erwiesen an, daß die Handels- und Gewerbeschule in Colditz keine städtische oder, staatliche Schule gewesen sei und daß das Dienstverhältnis des Klägers zu ihr kein öffentlich-rechtliches gewesen sei.
Das Berufungsgericht habe aber auch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger am 8. Mai 1945 außer in einem Dienstverhältnis zu dem Handels- und Gewerbeschulverein noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Lande Sachsen oder zum Deutschen Reich gestanden habe. Denn der Kläger habe niemals eine Urkunde erhalten, die die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten habe. Dies sei aber seit dem Beamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1933 erforderlich gewesen. Es spreche nichts dafür, daß ein etwa während der Tätigkeit des Klägers in Leipzig bestehendes Beamtenverhältnis nach seinem Ausscheiden aus dem Leipziger Volksschuldienst aufrechterhalten worden sei. Dagegen spreche eindeutig, daß der Kläger wegen seines Dienstverhältnisses in Colditz allein mit dem dortigen Handels- und Gewerbeschulverein Verträge abgeschlossen und nicht - wie der Zeuge W. - vom Gewerbeschulrat eine Beamtenernennungsurkunde erhalten habe.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 19. März 1964 zugestellte Urteil am 17. April 1964 Revision eingelegt und diese am 12. Mai 1964 begründet.
Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wiesbaden zu verweisen.
Zur Begründung führt der Kläger im wesentlichen aus:
Der Kläger begehre seine Anerkennung als Berechtigter nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, in erster Linie als Beamter, hilfsweise (mit Rücksicht auf die bestehenden Beweisschwierigkeiten) als Angestellter. Gegenstand des Beweisbeschlusses des Berufungsgerichts oder der Beweisaufnahme sei eindeutig nicht die Frage des Status der Handels- und Gewerbeschule Colditz gewesen. Es seien vom Berufungsgericht Fragen an die Zeugen nach dem Status der Schule mit dem Hinweis zurückgewiesen worden, dies sei nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. Für die Parteienüberraschend habe dann das Berufungsgericht nicht nur über die Rechtsstellung des Klägers, sondern auch über den Status der Schule zum Nachteil des Klägers entschieden.
Das Berufungsurteil beruhe auf einem Verstoß gegen§ 129 VwGO. Das Berufungsgericht hätte das angefochtene Urteil nur insoweit ändern dürfen, als eine Änderung beantragt gewesen sei. Das Berufungsgericht habe nicht über den Antrag des Beklagten hinausgehen dürfen.
Zur Entscheidung der Frage, ob dem Kläger als Angestellten Ansprüche nach Art. 131 GG zustünden, sei allein das Arbeitsgericht zuständig. Insofern seien die §§ 40, 41 VwGO verletzt.
Wenn man eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch für die Frage des Status der Handels- und Gewerbeschule in Colditz annehmen wolle, dann sei das Berufungsgericht gemäß § 86 VwGO verpflichtet gewesen, die Frage des Status der Handels- und Gewerbeschule in Colditz vollständig zu erforschen und die Beteiligten bei dieser Erforschung heranzuziehen. Der Kläger hätte dann die Möglichkeit gehabt, darauf zu drängen, daß nicht nur die in erster Linie für ein anderes Thema benannten Zeugen G. und W. vernommen, sondern noch weitere in diesem Verfahren benannte Zeugen sowie Auskünfte bei den Zentralstellen darüber eingeholt würden, daß es sich um eine städtische Schule gehandelt habe.
Das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung der Vorschrift des § 27 DBG und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften. Daß der Kläger keine dem§ 27 DBG entsprechende Ernennungsurkunde erhalten habe, schließe nicht aus, daß der Kläger nicht doch zum Beamten ernannt worden sei. Eine solche Ernennung sei in den Jahren nach 1933 und auch während des Krieges auch ohne Überreichung einer formgerechten Ernennungsurkunde möglich gewesen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:
Der Kläger habe mit dem Berufungsantrag zum Ausdruck gebracht, daß er sich mit dem Unzulässigkeitsurteil des Verwaltungsgerichts nicht zufrieden gebe, vielmehr eine sachliche Prüfung seines Antrages begehre. Es sei anerkannten Rechts, daß die in§ 129 VwGO normierte Beschränkung der Abänderungsbefugnis in einem solchen Fall nicht eingreife.
Die in der Berufung vom Kläger begehrte sachliche Prüfung habe die Verpflichtung des Berufungsgerichts eingeschlossen, sämtliche materiellrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs zu untersuchen. Dazu habe in erster Linie gehört, daß der Kläger am 8. Mai 1945 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer der in den §§ 1 und 2 G 131 aufgeführten Dienststellen gestanden habe. Mit Recht habe daher das Berufungsgericht sowohl geprüft, ob der Kläger am 8. Mai 1945 Beamter gewesen sei, als auch, ob er überhaupt zu diesem Zeitpunkt im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sei.
Die Aufklärungsrüge könne nicht durchgreifen. Die Ausführungen der Revisionsbegründung seien nicht geeignet darzutun, daß sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Das Revisionsgericht bleibe an die auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht im Dienst eines der in den §§ 1 und 2 G 131 aufgeführten öffentlich-rechtlichen Dienstherren gestanden habe, gebunden.
II.
Die Revision des Klägers muß ohne Erfolg bleiben, seine Revisionsrügen erweisen sich als nicht begründet.
Mit Recht ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Auffassung, daß in dieser Sache der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. Februar 1961 (BVerwGE 12, 64 [BVerwG 15.02.1961 - V C 105/60] [65] = Buchholz BVerwG 310,§ 41 VwGO Nr. 3) ausgeführt hat, ist bei der Prüfung des Rechtsweges von den Behauptungen des Klägers auszugehen. Ergeben diese Behauptungen - ihren Nachweis unterstellt -, daß eine vor das angerufene Gericht gehörende Streitigkeit vorliegen kann, so ist der Rechtsweg zu bejahen (ebenso RGZ 145, 374). Ergibt die nähere Prüfung der Klage, insbesondere die Beweisaufnahme, daß ein vor das angerufene Gericht gehörendes Rechtsverhältnis nicht besteht, so ist die Klage unbegründet. Eine solche Abweisung der Klage kann zugleich bedeuten, daß der Rechtsweg verneint wird, soweit der erstrebte Erfolg etwa aus einem Rechtsverhältnis hergeleitet werden soll, für das ein anderer Rechtsweg eröffnet ist. Der Kläger hat hier seine Klage gerade darauf gestützt, daß er zur Stadt Colditz in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Für die Entscheidung hierüber ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. § 40 VwGO ist daher nicht verletzt.
Das Berufungsgericht hat § 129 VwGO nicht verletzt. Zwar bestimmt diese Vorschrift übereinstimmend mit§ 536 ZPO, daß das Urteil des ersten Rechtszuges nur soweit geändert werden darf, als eine Änderung beantragt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch im Beschluß vom 27. November 1957 - BVerwG VI CB 307.57 - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 536 ZPO entschieden, daß das Berufungsgericht ein im ersten Rechtszuge ergangenes Prozeßurteil durch ein klageabweisendes Sachurteil auch dann ersetzen darf, wenn nur der Kläger Berufung eingelegt hat. Das Berufungsgericht hat - wenn es selbst entscheiden darf - dieselbe Entscheidungsfreiheit, die das erstinstanzliche Gericht nach Zurückverweisung hätte; das erstinstanzliche Gericht aber darf nach Zurückverweisung eine klageabweisende Sachentscheidung auch dann treffen, wenn nur die klagende Partei gegen das Prozeßurteil erster Instanz Berufung eingelegt hat. Welche Anträge der Beklagte und Berufungsbeklagte in der Berufungsinstanz gestellt hat, ist ohne Bedeutung; er hätte auch gar keine Anträge zu stellen brauchen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Verweisung wegen der Frage, ob der Kläger etwa als Angestellter zu dem unter Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG fallenden Personenkreis gehört, nicht bestehen lassen. Für eine derartige Verweisung ist kein Raum. Nach Sinn und Wortlaut des § 41 Abs. 3 VwGO ist die Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Verwaltungsgericht schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist; nur dann ist es gerechtfertigt, die Sache, d.h. den gesamten einen bestimmten Anspruch betreffenden Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Ist dagegen bei mehrfacher - auch bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger - Begründung des einen Klageanspruchs der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht hinsichtlich eines der konkurrierenden Klagegründe zulässig und nur hinsichtlich weiterer Klagegründe unzulässig, so ist eine Verweisung an das für die weiteren Klagegründe zuständige Gericht nicht statthaft; so Urteil vom 9. April 1964 (BVerwGE 18, 181 [BVerwG 09.04.1964 - II C 47/63] [182, 183]) mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum. Wie weiterhin der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27. April 1954 (BGHZ 13, 145 [154]) zutreffend ausgeführt hat, braucht nicht untersucht zu werden, ob es sich um einen Fall der echten Klagenhäufung oder nur um die mehrfache Begründung desselben prozessualen Anspruchs handelt, denn selbst bei Klagenhäufung wäre ebenso wie bei der Annahme einer mehrfachen Begründung desselben prozessualen Anspruchs ein Teilurteil über einen der Klagegründe nicht zulässig. Ein entsprechender Sachverhalt liegt auch in dem hier zu entscheidenden Fall vor, in dem der Kläger Berücksichtigung nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG entweder als Beamter oder als Angestellter verlangt. Es ist nicht möglich, etwa die Klage abzuweisen, soweit sie auf die Behauptung eines Beamtenverhältnisses gestützt ist, und die Sache zu verweisen, soweit ein Angestelltenverhältnis behauptet wird. Eine Verletzung des § 41 VwGO liegt demnach nicht vor. Jedoch bleibt nach dem vorstehend Ausgeführten in. Ergänzung des Berufungsurteils festzustellen, daß der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist, soweit der Kläger Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG aus einem etwaigen Angestelltenverhältnis geltend macht.
Das Berufungsgericht hat mit seiner klageabweisenden Entscheidung auch nicht in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts eingegriffen, wie die Revision glaubt. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist - wie oben dargelegt - das substantiierte Vorbringen des Klägers gewesen, er habe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (d.h. als Beamter) zu einer der in § 1 und§ 2 G 131 genannten Dienststellen oder Körperschaften gestanden. Das Berufungsgericht hat nun zwar entschieden, daß die Beschäftigungsdienststelle des Klägers keine solche Dienststelle oder Körperschaft und daß er nicht Beamter gewesen ist. Die Prüfung dieser beiden Voraussetzungen gehört jedoch nach der Systematik des Gesetzes zu Art. 131 GG zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte, wenn sie unter dem Vorbringen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angegangen werden: Das Gesetz zu Art. 131 GG erstreckt sich auf die "Beamten, Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes", wenn sie am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einer der in § 1 G 131 genannten Dienststellen gestanden haben oder Angehörige der in § 2 G 131 bezeichneten Körperschaften, Anstalten oder Verbände gewesen sind. Wenn ein Verwaltungsgericht die Behauptung eines Klägers, ihm stünden als Beamten Rechte nach des Gesetz zu Art. 131 GG zu, in dem dafür allein gegebenen Verwaltungsrechtsweg prüft, so ist seiner Prüfung auch das Tatbestandsmerkmal unterworfen, ob die Dienststelle, bei der der Kläger am 8. Mai 1945 gestanden hat, zu den in § 1 G 131 genannten gehört oder ob er Angehöriger einer der in§ 2 G 131 bezeichneten Körperschaften gewesen ist. Es ist dem Verwaltungsgericht zwar nicht verwehrt, die Klage schon deshalb abzuweisen, weil es die Beamteneigenschaft als nicht erwiesen ansieht (vgl. z.B. den Beschluß vom 24. April 1957 - BVerwG VI B 47.56 -, in dem die Beamteneigenschaft der Notare verneint worden ist), es ist ihm aber erst recht nicht verwehrt, eine Abweisung auf Verneinung beider Tatbestandsmerkmale zu stützen, wie es hier geschehen ist.
Zu Unrecht wirft der Kläger dem Berufungsgericht vor, es habe "für die Parteien völlig überraschend" nicht nur über die Frage der Rechtsstellung des Klägers, sondern auch über die Frage des Status der Schule zum Nachteil des Klägers entschieden. Unter das Gesetz zu Art. 131 GG könnte der Kläger nur fallen, wenn die Voraussetzungen des § 1 oder des § 2 G 131 vorlägen. Ein obsiegendes Urteil hat deshalb zwangsläufig vorausgesetzt, daß das Gericht das Vorliegen aller Voraussetzungen einer dieser Vorschriften prüft und bejaht. Der Beklagte hat auch den angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1961 darauf gestützt, daß die Beschäftigungsdienststelle des Klägers nicht unter§ 1 oder § 2 G 131 fällt. Selbst wenn im Prozeßverlauf wegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts zunächst andere tatsächliche und rechtliche Erwägungen im Vordergrund gestanden haben sollten, hätte dies den Kläger, der rechtskundig vertreten gewesen ist, nicht zu der Annahme berechtigt, das Gericht sehe die Frage, ob seine Beschäftigungsdienststelle zu den in§ 1 oder § 2 G 131 genannten gehört, in einem für ihn günstigen Sinne als geklärt an. Der Kläger hat jedenfalls im gesamten Verfahren Gelegenheit gehabt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Mit ihrer Behauptung, der Status der Schule, an der der Kläger tätig gewesen sei und über den das Berufungsurteil entschieden habe, sei nicht nur nicht erörtert worden, sondern in dem gleichzeitig der Beweisaufnahme dienenden letzten Verhandlungstermin seien sogar Fragen an die Zeugen nach dem Status der Schule mit dem Hinweis zurückgewiesen worden, dieser Status sei nicht Gegenstand der Beweisaufnahme, will die Revision einen Verstoß gegen die in§ 104 Abs. 1 VwGO dem Vorsitzenden auferlegte Verpflichtung rügen, die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Diese Behauptung der Revision erweist sich jedoch als unzutreffend. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat während des Berufungsverfahrens mehrfach Ausführungen zu dem Status der Handels- und Gewerbeschule in Colditz gemacht. So hat er im Schriftsatz vom 23. Juni 1962 (Bl. 70 [72] Gerichtsakten) ausgeführt, daß diese Schule eine städtische gewesen ist, ebenso im Schriftsatz vom 14. September 1963 (Bl. 114 Gerichtsakten), in dem auch dafür der Berufsschuldirektor Weise als Zeuge benannt worden ist. Im Schriftsatz vom 4. November 1963 (Bl. 115 Gerichtsakten) ist der Studiendirektor a.D. G. als Zeuge dafür benannt, daß die Handels- und Gewerbeschule in Colditz bereits vor 1933 keine Privatschule gewesen ist und daß sie im Jahre 1933 städtisch geworden ist. Auf Seiten des Klägers ist demnach die Bedeutung, die der Status der Schule im Berufungsverfahren gehabt hat, erkannt worden. Der Kläger selbst hat bereits in dem Erörterungstermin am 24. Januar 1963 ausweislich der Niederschriftüber dessen Verlauf (Bl. 100 [101] Gerichtsakten) Gelegenheit und Anlaß zu der Äußerung gehabt, die Schule sei "in die Hände der Stadt Colditz übergegangen". Der Zeuge G. hat in der der Beweisaufnahme dienenden letzten mündlichen Verhandlung nach der Niederschrift über diese (Bl. 149 Gerichtsakten) Ausführungenüber den Rechtsträger der Schule gemacht und auf ausdrückliches Befragen bekundet, diese sei im Jahre 1933 oder 1934 "mehr in die Obhut der Stadt Colditz genommen worden". Schon danach ist der Status der Schule auch Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung gewesen. Überdies aber ergeben die vom erkennenden Gericht in diesem Zusammenhang eingeholten Äußerungen des Vorsitzenden des zuständigen Senats des Berufungsgerichts und des Berichterstatters in diesem Senats daß bei der Befragung der Zeugen die Frage nach der Rechtsstellung der Handels- und Gewerbeschule in Colditz eine erhebliche Rolle gespielt hat, weil sie möglicherweise einen Rückschluß auf die Rechtsstellung des Klägers zugelassen hat - was übrigens auch im Aufbau des Berufungsurteils zum Ausdruck kommt -, daß auch dem Zeugen W. Fragen vorgelegt worden sind, die den Rechtscharakter der Schule betroffen haben, und daß die Frage nach dem Status der Schule, wenn sie auch im Beweisthema nicht besonders aufgeführt gewesen ist, von der Feststellung der den Status des Klägers betreffenden Tatsachen eingeschlossen ist. Nach diesenÄußerungen sind auch sachdienliche Fragen an die Zeugen vom Gericht nicht zurückgewiesen worden. Demnach liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht vor.
Wenn der Kläger unter Berufung, auf § 86 VwGO vorbringt, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, die Frage des Status der Handels- und Gewerbeschule in Colditz vollständig zu erforschen und die Beteiligten dabei heranzuziehen, der Kläger hätte dann die Möglichkeit gehabt, darauf zu drängen, daß nicht nur die in erster Linie für ein anderes Thema benannten Zeugen G. und W., sondern weitere in diesem Verfahren benannte Zeugen vernommen sowie Auskünfte bei den bestehenden Zentralstellen über den Status der Schule eingeholt würden, so genügt dieses Vorbringen nicht den durch § 129 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Anforderungen. Diese Vorschrift ist - ebenso wie § 554 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO - streng anzuwenden, weil diese Vorschriften der Entlastung der Revisionsgerichte dienen und verhüten sollen, daß diese genötigt sind, des gesamte vor instanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Soweit zur Begründung eines Verfahrensmangels auf Tatsachen Bezug genommen wird, die sich aus vorinstanzlichen Schriftsätzen der Beteiligten ergeben sollen, ist deshalb nach ständiger revisionsgerichtlicher Rechtsprechung Angabe des Schriftsatzes und bei umfangreicheren Schriftsätzen nähere Bezeichnung der Schriftsatzstelle erforderlich (Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VI C 167.62 - mit weiteren Nachweisen). Soweit die Unterlassung der Heranziehung von Beweisen, insbesondere der Vernehmung weiterer Zeugen, gerügt wird, sind nicht in einer dem § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise die Tatsachen bezeichnet, die den Mangel ergeben. Zu diesen Tatsachen gehören jedenfalls bei der Rüge der mangelnden Sachaufklärung die Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht nicht bedient haben soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 9. November 1956 [BVerwGE 5, 12, 13 [BVerwG 09.11.1956 - II C 175/54]], vom 14. September 1961 - BVerwG II C 188.59 -, vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 94.58 -, vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 - [RiA 1963 S. 365], vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 88.61 - und vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 7.62 -) hätte die Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Beweismittel bezeichnen müssen, deren Erhebung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder jedenfalls hätte aufdrängen müssen, sie hatte also z.B. die Zeugen, die ihrer Meinung nach hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnen und angeben müssen, von welchen "Zentralstellen" welche Auskünfte hätten eingeholt werden sollen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Revision erfüllen diese Erfordernisse nicht.
Soweit die Revision die Folgerungen angreift, die das Berufungsgericht aus den Aussagen der vernommenen Zeugen und aus den in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Unterlagen gezogen hat, handelt es sich um Angriffe auf die Beweiswürdigung und auf tatsächliche Feststellungen. Derartige Angriffe sind in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht verletzt.
Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe § 27 DBG und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (DV) fehlerhaft angewendet, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang tatsächliche und damit für das Revisionsgericht verbindliche Feststellungen dahin getroffen, daß der Kläger nicht vor dem 2. Juli 1933, dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsänderungsgesetzes, nach dem für die Begründung eines Beamtenverhältnisses die Aushändigung einer Ernennungsurkunde erforderlich gewesen ist, Beamter geworden ist, daß der Kläger wegen seines Dienstverhältnisses in Colditz allein mit dem Handels- und Gewerbeschulverein in Colditz Verträge abgeschlossen hat und daß er eine Beamtenernennungsurkunde nicht erhalten hat. Der letzte dieser Verträge zwischen dem Kläger und dem Handels- und Gewerbeschulverein zu Colditz e.V. ist unter dem Datum des 15. August 1941 abgeschlossen und als "Anstellungs- und Dienstvertrag" bezeichnet. Es wäre schlechterdings denkwidrig, wenn man annehmen wollte, ein derartiger Vertrag sei abgeschlossen worden, obwohl schon vor diesem Zeitpunkt eine für das Dienstverhältnis des Klägers zur Handels- und Gewerbeschule in Colditz wirksame Beamtenernennung vorgelegen habe. Die Revision bringt auch nichts dafür vor, in welchem Vorgang etwa eine solche Ernennung gelegen haben solle. Die DV zu § 27 DBG enthalten nichts darüber, daß die Aushändigung einer Ernennungsurkunde entbehrlich sei. Allerdings bestimmt die Verordnung über die Bekanntgabe von Ernennungs- und Beförderungserlassen vom 7. September 1939 (RGBl. I S. 1701), daß u.a. die Berufung in das Beamtenverhältnis bei Personen, die zum Wehrdienst einberufen sind, schon mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltung oder im Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern bewirkt wird und es "zur Rechtswirkung" der Zustellung einer Urkunde nicht bedarf. Diese Vorschrift macht aber danach lediglich den Wirksamkeitszeitpunkt unabhängig von der Aushändigung (Zustellung) der Urkunde, um einen Dienstzeitverlust Wehrpflichtiger zu vermeiden, enthält jedoch keine generelle Abschaffung der Aushändigung und vor allem der Vollziehung der Urkunde. Dies ergibt sich besonders deutlich aus der Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBl. I S. 563), nach deren § 1 während des Kriegs u.a. die Berufung in das Beamtenverhältnis schon mit dem Tage der Vollziehung der Ernennungsurkunde bewirkt wird. Der Kläger ist erst vom November 1942 an Soldat gewesen. Er hat nichts dafür vorgebracht, daß nach diesem Zeitpunkt eine Berufung in das Beamtenverhältnis bewirkt sein könnte.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.500 DM festgesetzt.
Zugleich mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Schmidt durch Krankheit gehindert ist, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert