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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1964, Az.: BVerwG II C 47.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 47.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 05.03.1963 - AZ: OS I 36.62

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 181 - 187
  • AS 18, 181
  • DVBl 1964, 747-749 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1966, 105 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1964, 783-784 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1964, 232

Amtlicher Leitsatz

Ist bei mehrfacher Begründung des Klageanspruches der Rechtsweg zu dem angerufenen Verwaltungsgericht bezüglich eines der Klagegründe zulässig und bezüglich weiterer Klagegründe unzulässig, so hat das angerufene Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Sache zu entscheiden und darf nicht den Rechtsstreit - ganz oder teilweise - in den für die weiteren Klagegründe zulässigen Rechtsweg verweisen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die am 13. April 1913 geborene Klägerin war am 8. Mai 1945 außer planmäßige technische Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Widerruf an einer hessischen Volksschule. Im Zusammenhang mit dem staatlichen Zusammenbruch verlor sie ihr Amt. - Im April 1952 stellte der Regierungspräsident in Wiesbaden sie als technische Aushilfslehrerin im Angestelltenverhältnis an einer Volksschule in Frankfurt am Main ein. Durch Bescheid vom 19. Mai 1953 stellte er ihre Rechtsstellung nach § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - fest. Ihre erneute Berufung in das Beamtenverhältnis unterblieb zunächst mit der Begründung, sie müsse zuvor die zweite Lehrerprüfung nachholen. Auf Grund einer Ausnahmeregelung wurde sie dann ohne Nachholung der zweiten Lehrerprüfung mit Wirkung vom 1. Juli 1959 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur außerplanmäßigen technischen Lehrerin ernannt. Durch Urkunde vom 1. Juni 1962 wurde sie zur technischen Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt.

2

Durch eine Eingabe vom 28. September 1959 machte die Klägerin einen Nachzahlungsanspruch mit der Begründung geltend, sie hätte rechtmäßigerweise spätestens am 1. April 1957 in das Beamtenverhältnis berufen werden müssen und dann höhere Bezüge als die Angestelltenvergütung erhalten. Diesen Anspruch wiesen der Regierungspräsident in Wiesbaden durch Bescheid vom 24. Oktober 1959 und der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung durch Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1960 als unbegründet zurück.

3

Mit der bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 24. Oktober 1959 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung vom 13. Mai 1960 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten für verpflichtet zu erklären,

    1. a)

      der Klägerin 6.464,88 DM zu zahlen nebst 4 v.H. Zinsen aus

      2.652,42DMseit1. September1957,
      2.640,-DMseit1. Juli1958,
      1.172,46DMseit1. April1959,
    2. b)

      der Klägerin hinsichtlich des Dienstalters, des Besoldungsdienstalters, der Vergütung, des Ruhegehaltes und der sonstigen Versorgungsansprüche diejenige Rechtsstellung einzuräumen, die sie innehätte, wenn sie am 1. April 1957 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur außerplanmäßigen technischen Lehrerin ernannt worden wäre,

    hilfsweise: die Streitsache an das Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen.

4

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Sie habe gegen das beklagte Land schon aus der Verletzung der Treuepflicht durch unberechtigte Aufstiegssperre einen Schadensersatzanspruch mit der Folge eines Anspruchs auf Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters und Rückdatierung der Berufung in das Beamtenverhältnis. Sie habe diese Ansprüche auch auf Grund einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Die Rundverfügung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 13. April 1955 gelte auch für sie; zudem habe der Beklagte mehrere ihrer Kolleginnen ohne zweite Lehrerprüfung schon vor dem 1. April 1957 in das. Beamtenverhältnis berufen. Den Hilfsantrag auf Verweisung an das Landgericht stelle sie, soweit sich das Gericht angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1956 - III ZR 97/55 - (NJW 1957 S. 539) nicht für zuständig halte.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. November 1961 abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Es handele sich um eine Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis. Die geltend gemachten Ansprüche seien keine im Zivilrechtsweg zu verfolgenden Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG), sondern Ansprüche aus Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Dafür sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klage sei aber aus materiell-rechtlichen Gründen - die das Verwaltungsgericht näher erörtert hat - unbegründet.

6

Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht: Sie verfolge nicht mehr den Klageanspruch zu 2 b, sondern lediglich noch einen Geldanspruch. Sie halte die Pflicht zur Gleichbehandlung und die Fürsorgepflicht für Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB. Schon in der Vorinstanz habe sie den Hilfsantrag auf Verweisung der Sache an das Zivilgericht gestellt. Die gerichtliche Zuständigkeit beurteile sich nach der Rechtsnatur des jetzt noch geltend gemachten Anspruches.

7

Dementsprechend hat die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Landgericht Wiesbaden zu verweisen, hilfsweise an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main,

  2. 2.

    hilfsweise: das Urteil vom 16. November 1961 und den Bescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 24. Oktober 1959 sowie den Widerspruchsbescheid des Ministers für Erziehung und Volksbildung vom 13. Mai 1960 insoweit aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, an die Klägerin 6.464,88 DM nebst den im Klageantrage aufgeführten Zinsen zu zahlen.

8

Der Beklagte hat sich gegen die Verweisung ausgesprochen und die Zurückweisung der Berufung beantragt.

9

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 5. März 1963 entschieden:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 16. November 1961 aufgehoben, soweit das Urteil die Klageanträge zu 1 und 2 a abgewiesen hat. Insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig und der Zivilrechtsweg gegeben.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Wiesbaden verwiesen.

Die Entscheidung über die bisherigen Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

10

Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

11

Die Berufung richte sich nur noch gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1 und 2 a. Den - rechtskräftig abgewiesenen - Klageantrag zu 2 b verfolge die Klägerin nicht weiter, um darzutun, daß sie lediglich einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Geldsumme geltend mache. Dieser Schadensersatzanspruch könne auf mehreren Klage gründen beruhen. Da ihn die Klägerin (im ersten Rechtszuge) nicht auf bestimmte Klagegründe beschränkt habe, habe sie ihn auf schuldhafte Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und auf Verletzung der Amtspflicht (§ 839 BGB) gestützt. Soweit der Anspruch auf Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gestützt werde, sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Entscheidung über den Amtshaftungsanspruch sei dagegen den Zivilgerichten vorbehalten. In der Berufungsinstanz habe die Klägerin ausdrücklich hervorgehoben, daß ihr Begehren als Schadensersatzanspruch im Sinne des § 839 BGB zu verstehen sei. Ihr Klagebegehren sei also nun primär als Geltendmachung eines solchen Amtshaftungsanspruchs anzusehen. Nur für den Fall, daß die Sache nicht an das Zivilgericht verwiesen werde, stütze sie den Anspruch eventualiter auf schuldhafte Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Durch diese zulässige Eventualstellung der Klage gründe, wolle die Klägerin verhindern, daß das Klage begehren auf der Rechtsgrundlage der Fürsorgepflichtverletzung von den Verwaltungsgerichten überprüft werde, und zwinge sie das Gericht, die Klagegründe in der von ihr bestimmten Eventualfolge zu prüfen. Die gesamte prozessuale Behandlung der Klage müsse sich deshalb zunächst nach dem vorangestellten Klagegrund der Amtspflichtverletzung richten. Sei für diesen Klagegrund der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben, so erfülle die Klage in ihrer Gesamtheit nicht die Voraussetzungen, unter denen für eine Sache der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof müßte infolgedessen an sich nunmehr die Klage ohne Sachentscheidung wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges abweisen. Statt dessen müsse jedoch unter den Voraussetzungen des § 41 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - die Verweisung an das zuständige Zivilgericht erfolgen; das könne - auch ohne Einverständnis des Beklagten - noch im Berufungsverfahren geschehen.

12

Hiergegen richtet sich die - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene - Revision des Beklagten mit den Anträgen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klägerin mit der Klage abzuweisen,

13

hilfsweise:

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

14

Die Revision rügt die Verletzung des § 41 Abs. 3 VwGO mit der Begründung, der Verwaltungsgerichtshof hätte angesichts seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Klagegrund der Fürsorgepflichtverletzung die Sache nicht an das Zivilgericht verweisen dürfen.

15

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

16

hilfsweise:

den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

17

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt mit Rechtsausführungen der Auffassung der Revision bei.

18

II.

Die Revision hat Erfolg.

19

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht für die ursprünglichen Klageanträge zu 1 und 2 a den Verwaltungsrechtsweg als unzulässig angesehen und deshalb den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden verwiesen.

20

Nach § 41 Abs. 3 VwGO hat ein Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn es den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben hält, die. Sache - auf Antrag des Klägers - an das Gericht zu verweisen, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. Nach Sinn und Wortlaut dieser Vorschrift ist die Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Verwaltungsgericht schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist; nur dann ist es gerechtfertigt, die Sache, d.h. den gesamten - hier nur einen bestimmten Anspruch betreffenden - Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Ist dagegen bei mehrfacher - auch bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger - Begründung des einen Klageanspruchs der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht hinsichtlich eines der konkurrierenden Klagegründe zulässig und nur hinsichtlich weiterer Klagegründe unzulässig, so ist eine Verweisung an das für die weiteren Klagegründe zuständige Gericht nicht statthaft (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 8. Februar 1952 [BGHZ 5, 105, 107 [BGH 08.02.1952 - V ZR 122/50]] und vom 28. Juni 1956 - III ZR 302/54 - [DÖV 1956 S. 668]; Beschluß vom 8. Februar 1963 - I b ARZ 28/63 - [NJW 1964 S. 45]; BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1960 - BVerwG V C 218.58 - [MDR 1960 S. 783] , Urteil vom 15. Juni 1960 - BVerwG VIII C 3.60 - [DVBl. 1960 S. 855] Urteil vom 21. November 1963 - BVerwG II C 130.62 -; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl., § 38 II 2 a und § 93 IV 3 b; Wieczorek, Zivilprozeßordnung 1957, § 276 Anm. B II a 2 und B II c 2). Eine solche Verweisung widerspräche dem Zweck der Verweisungsvorschriften, einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorzubeugen und dem Kläger auf möglichst einfachem Wege die Sachentscheidung des zuständigen Gerichts zu verschaffen. Denn das verweisende Gericht würde sich mit der Verweisung die Möglichkeit zur Sachentscheidung nehmen, obgleich es für diese mindestens bezüglich eines Teiles der Klagegründe zuständig ist; und es würde das Gericht, an das es die Sache verweist, je nach dem Umfange der Bindungswirkung seines Verweisungsausspruchs veranlassen, entweder auch über die Klagegründe zu entscheiden, für die das verweisende Gericht zuständig ist (vgl. Wieczorek a.a.O. § 260 Anm. B II b 4), oder wegen dieser Klagegründe die Sache später an das verweisende Gericht zurückzuverweisen. Dadurch würde das Verfahren nicht vereinfacht, sondern unnötig, verlängert, erschwert und verteuert.

21

Die Klägerin hat die vorliegende Klage, wie aus den - zutreffenden - Darlegungen in dem angefochtenen Urteil hervorgeht, im ersten Rechtszuge auf mehrere Klagegründe gestützt, nämlich einmal darauf, daß es der Beklagte - als Dienstherr - in einer die Fürsorge- und Treuepflicht sowie den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Weise versäumt habe, sie schon am 1. April 1957 wieder in einem Beamtenverhältnis unterzubringen, zum anderen auf Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Soweit sich der Klageanspruch auf die erstgenannten Gründe stützt, handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat, um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Das gilt nicht nur für den ursprünglichen Klageantrag zu 2 b, sondern auch für die - im Berufungsverfahren unter Nr. 2 weiter verfolgten - Klageanträge zu 1 und 2 a; denn das ihnen zugrunde liegende Klagebegehren läßt sich aus der durch den Bescheid vom 19. Mai 1953 festgestellten beamtenrechtlichen Rechtsstellung der Klägerin gemäß § 63 G 131 herleiten. Für die Geltendmachung dieses beamtenrechtlichen Klagegrundes ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 79 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -). Dem steht nicht entgegen, daß nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten grundsätzlich der Zivilrechtsweg gegeben ist. Denn diese Vorschrift läßt, wie § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO klarstellt, die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts unberührt, so daß für den vorliegenden beamtenrechtlichen Anspruch § 126 Abs. 1 BRRG als Spezialvorschrift Vorrang genießt (ebenso BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1964 - BVerwG II C 115.62 -). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1956 - III ZR 97/55 - (NJW 1957 S. 539) ist durch die angeführten später erlassenen Gesetzesvorschriften überholt. An der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ändert auch der Umstand nichts, daß die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 a nicht Naturalrestitution, sondern Ersatz in Geld verlangt hat; denn der Verwaltungsrechtsweg ist auch für die auf Zahlung von Geld gerichteten Schadensersatzansprüche gegeben, soweit sie unmittelbar aus dem allgemeinen Beamtenrecht oder aus dem Gesetz zu Art. 131 GG hergeleitet werden, also nicht nur für derartige auf Naturalrestitution gerichteten Ansprüche. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main war daher für die Klage nicht schlechthin unzuständig; es hat deshalb mit Recht über die Klageanträge zu 1 und 2 a durch Sachurteil entschieden und von einer Verweisung an das Zivilgericht abgesehen.

22

Die in der ersten Instanz begründete verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit ist nicht im Berufungsverfahren dadurch entfallen, daß die Klägerin durch Umstellung der ursprünglichen Klageanträge den Willen zum Ausdruck gebracht hat, zunächst eine Entscheidung über den Klagegrund der Amtspflichtverletzung zu erlangen. Zwar wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 86, 377; 96, 197; 123, 273) im Schrifttum nicht selten die - nicht unstreitige und für das Verwaltungsgerichtsverfahren noch zu überprüfende - Auffassung vertreten, ein Kläger könne die gerichtliche Entscheidung auf einzelne von mehreren Klagegründen beschränken und deshalb auch bestimmen, in welcher Reihenfolge das Gericht die von ihm für einen Klageanspruch geltend gemachten verschiedenen Klagegründe zu prüfen habe (vgl. Wieczorek a.a.O. § 260 Anm. B II b 2 und 3; anderer Meinung Rosenberg a.a.O. § 88 II 1 c, S. 418, insbesondere Fußnote 1). Aber auch wenn man von der Richtigkeit dieser Auffassung ausgeht, hat sich das Berufungsgericht hier zu Unrecht gezwungen gesehen, zunächst auf den Klagegrund der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) einzugehen und, da insoweit der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, die Sache an das Zivilgericht zu verweisen. Vor einem etwa anzuerkennenden Recht des Klägers, die Reihenfolge der zu prüfenden Klagegründe zu bestimmen, hat jedenfalls der oben dargelegte verfahrensrechtliche Grundsatz Vorrang, daß die Verweisung ausgeschlossen ist, wenn der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht auch nur hinsichtlich eines von mehreren geltend gemachten Klagegründen gegeben ist. Unterliegt ein Klageanspruch - wie hier - mit seinen verschiedenen Klagegründen der Entscheidungszuständigkeit verschiedener Gerichte, so kann der Kläger insoweit die Reihenfolge, in der die Klage gründe geprüft werden sollen, dadurch beeinflussen, daß er zuerst das Gericht anruft, in dessen Zuständigkeit der an erster Stelle geltend gemachte Klagegrund fällt. Hat der Kläger hiervon Gebrauch gemacht, so beschränkt sich für ihn die Möglichkeit, die Reihenfolge der Prüfung zu bestimmen auf die zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gehörenden Klagegründe. Will er gleichwohl zunächst solche Klagegründe geprüft sehen, für die der Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht nicht eröffnet ist, so kann er dies nicht durch eine Umstellung der Klageanträge und anschließende Verweisung erreichen, sondern durch Zurücknahme der zunächst erhobenen Klage und durch Klageerhebung bei dem Gericht, das zur Entscheidung über den nunmehr an erster Stelle geltend gemachten Klagegrund berufen ist; dabei sind aber möglicherweise gesetzliche Klagefristen und die in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Subsidiaritätsklausel zu beachten (vgl. BVerwGE 13, 17 [26]).

23

Wie die verfahrensrechtliche Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn ein Kläger sich trotz Beschreitens des Verwaltungsrechtsweges von vornherein auf den Klagegrund der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) beschränkt, kann dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat sich hier, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, im ersten Rechtszuge nicht auf diesen Klagegrund beschränkt. Sie hat übrigens auch ihre Berufung nicht auf den Klagegrund der Amtspflichtverletzung beschränkt, sondern - wenn auch hilfsweise - sich außerdem weiterhin auf den Klagegrund der Fürsorgepflichtverletzung berufen und die Sachentscheidung, die das Verwaltungsgericht hierüber zuständigerweise getroffen hat, angegriffen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte deshalb, da er bezüglich des in erster Linie geltend gemachten Klagegrundes der Amtspflichtverletzung die von der Klägerin beantragte Sachentscheidung nicht treffen konnte, den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden hilfsweise geltend gemachten Klagegrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichtverletzung prüfen müssen. Er hätte dagegen nicht das vom Verwaltungsgericht zuständigerweise erlassene Sachurteil ohne Prüfung seiner sachlichen Richtigkeit aufheben und die Sache allein im Hinblick auf den Klagegrund der Amtspflichtverletzung an das Zivilgericht verweisen dürfen.

24

Das angefochtene Urteil könnte auch dann nicht aufrechterhalten werden, wenn das Berufungsvorbringen dahin zu verstehen wäre, daß die Klägerin die Klage auf den Klagegrund der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) beschränken und bezüglich des Klagegrundes der Fürsorgepflichtverletzung auf eine Sachentscheidung verzichten wollte. Denn sollte eine Verweisung - was hier offenbleiben kann - statthaft sein, wenn ein Kläger nach zulässiger Anrufung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszuge schon vor der Gerichtsentscheidung die Klage auf solche Klagegründe beschränkt, die außerhalb der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit liegen, so ist die Rechtslage jedenfalls dann eine andere, wenn der Kläger diese Beschränkung - wie hier - erst nach einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts der ersten Instanz vornimmt. Denn das Prozeßinstitut der Verweisung hat - wie bereits erwähnt - den Sinn, einem Kläger, der irrtümlich den unzulässigen Rechtsweg beschreitet, ohne Verzögerung und Verteuerung zu einer Sachentscheidung des zuständigen Gerichts zu verhelfen. Es hat aber nicht den Sinn und Zweck, einem Kläger, der den für einen Teil der Klagegründe zulässigen Rechtsweg beschreitet, in einem - auch kostenrechtlich (§ 155 Abs. 4 VwGO) als Einheit zu behandelnden - Verfahren mehrere Sachentscheidungen in mehreren Gerichtsbarkeiten zu verschaffen. Da hier die Klägerin im ersten Rechtszuge zu Recht eine Sachentscheidung über ihre Klage erhalten hat, war mithin im Berufungsverfahren kein Raum mehr für die Verweisung des Rechtsstreits in einer, anderen Rechtsweg. Daß das Berufungsgericht zugleich mit dem Ausspruch der Verweisung das Urteil der ersten Instanz aufgehoben hat, beseitigt nicht die Tatsache, daß das Verwaltungsgericht antragsgemäß im Rahmen seiner Zuständigkeit eine Sachentscheidung erlassen hatte.

25

Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr über die Klagegründe zu entscheiden haben, für deren Prüfung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

gez. Schmitt
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel
gez. Oppenheimer