Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1952, Az.: V ZR 122/50
Haftung aus einem Landpachtvertrag der Erbengemeinschaft; Anforderungen an die ausschließliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte; Anspruch auf Herstellung in Natur; Anspruch auf Herstellung des wirtschaftlichen Zustandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1952
- Aktenzeichen
- V ZR 122/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG. Düsseldorf - 17.11.1950
- LG in Kleve - 10.03.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 5, 105 - 111
- DB 1952, 309 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 367-368 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1952, 619-620 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Witwe Irene T., geb. K., R., Kr. M., H. str. 15
Prozessgegner
Witwe Tilmann S., Maria geb. H., N. Kr. M., H.
Amtlicher Leitsatz
In den Fällen des § 249 Satz 2 BGB gebt der Schadensersatzanspruch gemäß § 67 VVG im ganzen Umfang auf den Versicherer über, wenn dieser dem Versicherungsnehmer vollen Schadensersatz in Geld leistet; es findet keine Aufspaltung des Schadensersatzanspruchs in einen Anspruch auf Herstellung in Natur und in einen Anspruch auf Geldersatz mit der Folge statt, dass der Anspruch auf Herstellung in Natur bei dem Versicherungsnehmer verbliebe § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG findet nicht Anwendung.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und
der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. von Normann, Dr. Heck und Dr. Oechßler
für Recht erkannt
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. November 1950 aufgehoben und dahin erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 10. März 1950 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Sie Klägerin ist zur Klageerhebung ermächtigte Miteigentümerin des H. in N. Kr. N. am Niederrhein. Der Hof war früher Eigentum der Erbengemeinschaft T., der ausser der Klägerin auch der Rechtsanwalt Dr. K. in Mors angehörte. Dieser handelte lange Zeit als Vertreter der Erbengemeinschaft. Als die Klägerin in Mecklenburg, wo sie ansässig war, ihren dortigen Grundbesitz durch Enteignung verlor, verlangte sie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Zuteilung des H. zu Eigentum für sich und ihre drei Kinder. Ihrem Wunsche wurde seitens der Erbengemeinschaft T. entsprochen. Seit der Auseinandersetzung, die 1946 oder 1947 stattfand, ist sie mit ihren drei Kindern Eigentümerin des H.
Die Eheleute Tilmann S. waren seit 1925 ununterbrochen Pächter dieses Hofes. Als die Klägerin Eigentümerin wurde, fand das Pachtverhältnis sein Ende. Es kam zur Kündigung und anschließend zu einem Pachtstreit, der 1949 durch einen Vergleich vor dem Oberlandesgericht beigelegt wurde. Seitdem bewirtschaftet die Klägerin den H. selbst.
Am 8. August 1945 wurden auf dem Hofe der Pferdestall, der Karrenschuppen und die Scheune durch Schadenfeuer zerstört. Der Pächter S. hatte an diesem Tage den Treckerbesitzer S. mit Pflügearbeiten auf den Feldern des H. im Stundenlohn beauftragt. B. hatte sich bei der Ausführung des Auftrags zweier bei ihm als Landhelfer tätiger 13-jähriger Schüler bedient und sie alsbald allein gelassen. Die beiden Helfer waren mit der Zugmaschine des B. zum H. gefahren, um dort das Mittagessen einzunehmen. Eines einsetzenden Regens wegen hatten sie den Trecker in den Schuppen gefahren. Nach dem Mittagessen hatten sie sich bemüht, die Maschine mit Hilfe einer unter den Glühkolben des Motors gestellten brennenden Lötlampe wieder in Gang zu bringen. Dabei war die Lötlampe explodiert und hatte das auf dem Boden über dem Traktor lose lagernde Stroh in Brand gesetzt. Die genannten Gebäude des H. brannten fast ganz nieder. Dem Feuer fielen aber auch große Erntevorräte der Pächter zum Opfer.
Die Schuld wurde dem Bauer B. zuerkannt, der es an der nötigen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der beiden jugendlichen Landhelfer habe fehlen lassen. B. wurde gerichtlich wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Vertreter der Erbengemeinschaft T. meldete deren Schaden bei der L. Feuerversicherungsanstalt, bei der sie seit Jahren gegen Feuer versichert war, zum Ersatz an und erhielt nach genauer Ermittlung der Schadenshöhe am 4. Dezember 1945 eine Summe von 25.085 RM, im April 1947 noch einen als Nachschaden besiegenden Betrag von 2.950 RM ausgezahlt. Er gab der Versicherungsanstalt gegenüber an dem genannten Tage auf Verlangen die Erklärung ab, daß er sich und seine Rechtsnachfolger als "endgültig und vollständig" abgefunden betrachte (Akten der L. Feuerversicherungs-Anstalt, Bez. Direktion Düsseldorf).
Das Geld fand bei dem Wiederaufbau der zerstörten Gebäude Verwendung. Aus den auf ein Sonderkonto der Erbengemeinschaft T. eingezahlten Summe wurden zunächst die Kosten der Wiederherstellung des Karrenschuppens und des Pferdestalles bestritten. Ein großer Teil der Gelder blieb unbenutzt liegen, da es nicht zum Wiederaufbau der Scheune kam. Aus nicht näher festgestellter Ursache gerieten die anfänglichen Bemühungen der Verpächterin und der Pächter um die Wiederherstellung der Scheune 1946 ins Stocken, um nach der Kündigung des Pachtverhältnisses 1947 zum völligen Erliegen zu kommen.
Im Herbst 1948 starb der Ehemann Tilmann S.
Im Frühjahr 1949, während des Pachtstreites, trat die Klägerin mit der Behauptung hervor, der verstorbene Tilmann S. habe den Brand vom 8. August 1945 mitverschuldet; er habe die Unterstellung des Treckers unter den Schuppen geduldet und sei auch nicht eingeschritten, als sich die jugendlichen Landhelfer mit der Lötlampe an der Maschine zu schaffen gemacht hätten; er Labe den beiden Jugendlichen auf deren Verlangen sogar die Streichhölzer zum Entzünden der Lötlampe hergegeben; für die Folgen der unerlaubten Handlung ihres Ehemannes habe die Beklagte als dessen Alleinerbin einzustellen.
Wie der Ehemann S. hafte die Beklagte aber auch aus dem Pachtvertrage nach beendeter Pacht auf Rückgabe des Pachtgutes und der zu ihm gehörigen Gebäude in unversehrtem Zustande; sie habe für ein Verschulden der in ihrem Pachtbetriebe verwendeten Hilfskräfte als für ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen; der Brandschaden sei daher aus einem doppelten Grunde von ihr zu ersetzen.
Mit dieser Begründung hat die Klägerin, ihr Begehren auf eine einstweilige Teilherstellung in Natur beschränkend, die Beklagte zur Beschaffung von 10000 Dachziegeln - deren Geldwert etwa 2.100 DM beträgt - für die Bedachung der Scheune auf dem H. zu verurteilen beantragt.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie stellt jede Haftung für den Brandschaden in Abrede. Insbesondere macht sie geltend, die Erbengemeinschaft T. habe von der Feuerversicherungsanstalt vollen Ersatz für den aus dem Brande entstandenen Schaden erhalten; die Klägerin sei daher zur Klage nicht befugt; der Klage stehe nach Verlauf so langer Zeit, in der niemals eine Haftung der Pächter für den Brandschaden behauptet worden sei, auch der Einwand der Arglist entgegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es vermißt einen schlüssigen Beweis für ein fahrlässiges Verhalten des Ehemannes S.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klagbitte auf die Verurteilung der Beklagten zur Beschaffung von 9500 Dachziegeln beschränkt.
Das Berufungsgericht hat das erste Urteil abgeändert, die auf den Pachtvertrag gestützte Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise um Verweisung an das Landwirtschaftsgericht.
Die Beklagte hat dem Landwirt Mathias B. im dritten Rechtszuge den Streit verkündet. B. ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat über die Klage nur insoweit entschieden, als sie auf unerlaubte Handlung gestützt ist. Im Gegensatz dazu hat das Oberlandesgericht die Frage offen gelassen, ob der Ehemann der Beklagten das schadenstiftende Ereignis persönlich verschuldet hat. Es hat die Haftung der Beklagten aus dem Landpachtvertrage der Erbengemeinschaft T. mit den Eheleuten Tilmann S. hergeleitet und dahin entschieden, daß die Eheleute S. sich des Treckerbesitzers B. und seiner jugendlichen Gehilfen, die das Brandunglück verschuldet hätten, als Erfüllungsgehilfen bei der Wahrnehmung der Vertragspflicht zur pfleglichen Behandlung des Pachtgutes und der auf ihm stehenden Gebäude bedient und für deren Verschulden nach § 278 BGB einzustehen hätten, ohne einen Entlastungsbeweis führen zu können.
Das Oberlandesgericht hat nicht beachtet, daß es für die Entscheidung über den Vertragsanspruch trotz seiner Verkopplung mit dem Anspruche aus unerlaubter Handlung nicht zuständig war. Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtverträgen unterliegen in der britischen Zone gemäß §§ 1 f, 3 der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO) vom 2. Dezember 1947 (VOBl 1947 S 157 ff) ohne Rücksicht auf den Geschäftswert der ausschliesslichen Zuständigkeit der im § 2 genannten Gerichte. Diese Gerichte - im ersten Rechtszuge das Amtsgericht, im zweiten Rechtszuge das Oberlandesgericht - sind als Landwirtschaftsgerichte nicht den ordentlichen Gerichten nur angegliedert, sondern Teile dieser ordentlichen Gerichte mit einer besonderen ausschliesslichen Zuständigkeit (Entsch. des V. Zivilsenats des BGH als Senats für Landwirtschaftssachen v. 29. Januar 1952 - V BLw 84/50). Sie sind keine Sondergerichte. Die ausschliessliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte bildet im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Hindernis, wie es auch die Unzulässigkeit des Rechtsweges darstellt. Sie ist in allen Instanzen von Amtswegen zu beachten (Stein-Jonas Komm z. ZPO vor § 1 Bem. IV B 1). Das Berufungsgericht hätte sich daher einer Entscheidung über den Klageanspruch, soweit er aus dem Landpachtvertrage hergeleitet war, enthalten müssen.
Dabei bot freilich der Umstand, daß die Klage auch auf unerlaubte Handlung gestützt ist, eine gewisse Schwierigkeit. Es handelt sich vorliegend um einen einheitlichen Klageantrag, aber einen aus verschiedenen Tatbeständen hergeleiteten Anspruch. Die Verschiedenheit der in Betracht kommenden Tatbestände liegt zutage: Die Tatbestandsmerkmale des § 823 BGB decken sich nicht mit den Haftungsgründen aus dem Landpachtvertrage. Die beiden Klagebegründungen sind auch nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander gestellt; sie sind dem Gericht gehäuft und als gleichwertig unterbreitet. Trotzdem konnte eine getrennte Verweisung des Anspruchs aus dem Landpachtvertrage an das Landwirtschaftsgericht (§ 276 ZPO), die an sich nahe gelegen hätte, nicht in Betracht kommen. Die Verweisung hätte sich nicht auf einen einzelnen Klagegrund beschränken dürfen, vielmehr den Rechtsstreit als Ganzes erfassen müssen (Stein-Jonas Komm z. ZPO § 276 Bern III 4; RGZ 165, 374 f [384]). Sie hätte demnach nur in der Art erfolgen können, daß das Landwirtschaftsgericht auch mit dem Klagegrunde der unerlaubten Handlung befasst würde. Indessen sind sich Schrifttum und Rechtsprechung einig, daß dieser Klagegrund dem Landwirtschaftsgericht niemals, auch nicht im Zusammenhang mit einem der ausschliesslichen Zuständigkeit dieses Gerichts unterliegenden Anspruche unterbreitet werden darf (Lange-Wulff Die Höfeordnung v. 24. April 1947 usw. 3. Aufl. 1951 S. 545; OGHZ 3, 108). Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Revisionsverhandlung - an sich zulässig (Stein-Jonas a.a.O. Bern III 1, VII) - den Hilfsantrag gestellt, den Rechtsstreit, soweit er den Anspruch aus dem Landpachtvertrage betreffe, an das Landwirtschaftsgericht zu verweisen. Aus den dargelegten Gründen konnte jedoch diesem Antrage nicht stattgegeben werden. Es blieb vielmehr nichts anderes übrig, als das Berufungsurteil zunächst insoweit, als die Unzuständigkeit in Betracht kam, aufzuheben und in Form einer entsprechenden Bestätigung des klagabweisenden erstinstanzlichen Erkenntnisses auf Abweisung der Klage durch Prozessurteil zu erkennen.
Die Klägerin hat sich in der mündlichen Revisionsverhandlung bemüht, diesem Ergebnisse durch eine Änderung der Klagebegründung vorzubeugen. Sie hat hier vorgetragen, Grundlage des Vertragsanspruchs bilde, richtig gesehen, nicht der Landpachtvertrag der Parteien vom 15. April 1925, sondern das Vertragsverhältnis, das nach dem Brande zwischen der Verpächterin und den Pächtern zum Zweck des Wiederaufbaues der zerstörten Gebäude begründet worden sei. Damals hätten die genannten Personen einen Vertrag miteinander geschlossen, in dem sie sich verpflichtet hätten, den Wiederaufbau mit vereinten Kräften zu betreiben. Dieser Verpflichtung hätten sich die Pächter S. in steigendem Maße entzogen. Ihrem vertragswidrigen Verhalten sei es zuzuschreiben, daß der Wiederaufbau nicht vor dem Eintritt der Währungsreform habe durchgeführt werden können und die für die Wiederaufrichtung der Gebäude bestimmten, von der Brandversicherungsgesellschaft gezahlten Gelder der Abwertung verfallen seien, also heute nicht mehr zur Beseitigung des Brandschadens ausreichten.
Es mag dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen in der Revisionsinstanz für zulässig erachtet werden kann. Das Vorbringen läßt sich keinesfalls mit den Tatsachen in Einklang bringen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung im ersten und zweiten Rechtszuge gewesen sind. Den Akten ist nicht zu entnehmen, welche Vereinbarungen zwischen der Verpächterin und den Pächtern zur Beseitigung des Brandschadens getroffen worden sind. Die Verpächterin (Erbengemeinschaft T.) hat zwar unwiderlegt nicht unerhebliche Beträge aus der von der Feuerversicherung erhaltenen Entschädigungssumme zur Beschaffung von Baustoffen und Zahlung von Löhnen hergegeben. Unstreitig haben auch die Pächter lange Zeit hindurch Arbeiten für den Wiederaufbau geleistet. Es ist indessen nichts dafür hervorgetreten, daß dies alles auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsvertrages des von der Klägerin heute behaupteten Inhalts geleistet worden wäre. Nach dem § 14 des Landpachtvertrages der Parteien war es Aufgabe des Verpächters, im Falle eines Brandunglücks die zerstörten Bauwerke wiederherstellen zu lassen. Er hatte die zur Bezahlung der Baustoffe und Löhne erforderlichen Mittel bereitzustellen, während nach derselben Bestimmung des Pachtvertrages den Pächtern nur die Aufgabe obliegen sollte, die Fuhren von Sand, die Abfuhr von Holz, Kalk, Eisen und Dachziegeln vom Bahnhof zu bewerkstelligen. Der Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen gestattet die Feststellung, daß die Streitteile lange Zeit ein Verhalten beobachtet haben, das dieser Bestimmung des Landpachtvertrages entsprach, bis es 1947 aus nicht geklärter Veranlassung von beiden Seiten aufgegeben wurde. Eine starke Vermutung spricht dafür, daß beide Teile ihr Verhalten nach dem Brande den Bestimmungen des Landpachtvertrages angepaßt haben. Dann würde aber Grundlage des Klageanspruchs wiederum nur dieser Vertrag sein, der die erörterte sachliche Unzuständigkeit begründet. Es darf dabei auch nicht übersehen werden, daß von einer Verantwortlichkeit für den Brandschaden, die allein den Pächtern die Veranlassung hätte bieten können, dem Verpächter gegenüber zu Gunsten der Schadensbeseitigung über die Bestimmungen des Pachtvertrages hinaus selbständige neue Verpflichtungen einzugehen, bis zur Klageerhebung i.J. 1949 nie die Rede gewesen ist. Eine andere als die oben angedeutete Entscheidung über den Vertragsanspruch hat hiernach nicht in Betracht gezogen werden können.
Ist aus diesen Gründen im vorliegenden Rechtsstreit sachlich nur zu dem Anspruch aus unerlaubter Handlung Stellung zu nehmen, so könnte in Frage kommen, diese Stellungnahme dem Berufungsgericht zu übertragen, das sie bisher verabsäumt hat. Der Übertragung bedarf es jedoch nicht, weil das Revisionsgericht in der Lage ist, selbst über den Anspruch zu entscheiden. Die Klage muß nämlich auch dann, wenn das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen würde, der Pächter Tilmann S. habe den Brand vom 8. August 1945 durch Unachtsamkeit mitverschuldet, so dass seine Ehefrau, die Beklagte, als seine Alleinerbin für den entstandenen Vermögensschaden aufzukommen hätte, bei zutreffender Anwendung des Gesetzes auf den feststehenden Sachverhalt mangels Sachbefugnis der Klägerin der Abweisung verfallen. Die Beklagte hat der Klage gegenüber auch insoweit, als sie auf unerlaubte Handlung gestützt ist, den Einwand erhoben, die Klägerin sei zur Klage keinesfalls mehr befugt, nachdem die Erbengemeinschaft T. für den erlittenen Schaden von der Feuerversicherung einen vollen Ersatz erlangt habe, ihre Forderung an die Beklagte also gemäß § 67 VGG auf die Versicherungsanstalt übergegangen sei. Das war und ist ihr Haupteinwand im Rechtsstreit. Die Stellungnahme des Berufungsgerichts zu ihm kann bei der Erörterung des Klagegrundes der unerlaubten Handlung keine andere sein als die, die es bisher für zutreffend gehalten hat. Diese Stellungnahme unterliegt aber durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht erwägt: Die zum Schadensersatz verpflichtete Beklagte habe nach § 249 BGB grundsätzlich Herstellung in Natur zu leisten, also auch die Scheune herzustellen. Zwar habe die Klägerin nach der genannten Vorschrift das Recht, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Von diesem Wahlrecht habe sie aber keinen Gebrauch gemacht; der Anspruch auf Herstellung in Natur sei ihr deshalb verblieben. Diesen Anspruch habe sie auch nicht dadurch verloren, daß ihr die Versicherungsgesellschaft eine Entschädigung gezahlt habe. Die Zahlung habe nach § 67 Abs. 1 S 1 VVG nur bewirkt, daß der Geldanspruch auf Schadensersatz auf die Gesellschaft übergegangen sei. Der Übergang habe nach § 67 Abs. 1 S 2 VVG den Anspruch auf Herstellung in Natur unberührt gelassen; dieser Anspruch könne von der Schadensersatzberechtigten nach wie vor geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht fährt fort, die Versicherungsgesellschaft könne gemäß der zuletzt erwähnten Vorschrift dem Versicherungsnehmer die Zahlung der Entschädigung nicht entgegenhalten, wenn durch sie der auf Herstellung in Natur gehende Ersatzanspruch nicht voll gedeckt erscheine. Diese Voraussetzung sei hier gegeben. Vorliegend sei der 1945 entstandene Schaden durch die 1945 und 1947 erfolgten Zahlungen bis zur Währungsreform nicht gedeckt worden; der Wiederaufbau der Scheune sei in diesem Zeitpunkte noch nicht vollzogen gewesen; mit dem abgewerteten Restbeträge der Entschädigung sei er nicht durchzuführen; die Lage sei von der Klägerin nicht verschuldet; der Anspruch auf Herstellung in Natur sei daher der Klägerin trotz jenem Forderungsübergang nicht abzusprechen.
Die Revision rügt mit Recht Verletzung der §§ 249
Die Auffassung des Berufungsgerichts ist von Rechtsirrtum über die Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs in den Fällen des § 249 S 2 BGB beeinflusst. Die Vorschrift gewährt dem Ersatzberechtigten den Anspruch auf Herstellung des wirtschaftlichen Zustandes, in dem er sich ohne das schädigende Ereignis befunden hätte, mit der Maßgabe, daß er - in diesen Ausnahmefällen - nach seiner Wahl entweder die Herstellung des früheren Zustandes durch den Schädiger selbst oder die dazu erforderlichen Geldmittel von ihm verlangen darf, Auch der Anspruch auf Geldentschädigung nach § 249 S 2 BGB ist ein Anspruch auf Herstellung, nur nicht in der Form der unmittelbaren Leistung des Schuldners, sondern in der einer durch eine Geldzahlung des Schuldners vermittelten Selbstbefriedigung des Gläubigers (RGZ 71, 214). Diese Auffassung von der rechtlichen Einheit des Schadensersatzanspruchs in den Fällen des § 249 S 2 a.a.O. wird im Schrifttum wie in der Rechtsprechung vertreten (RGRK § 249 Anm. 2; RGZ 126, 403; RG in HRR 33 Nr. 1405; JW 37, 3223; JW 49, 223). Dementsprechend wird die Befugnis des Gläubigers aus § 249 S 2 BGB nicht als eine Wahl schuld (obligatio alternativa) im Rechtssinne (§§ 262 ff BGB), sondern als eine Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) beurteilt, weil nicht von vornherein mehrere Leistungen geschuldet werden, vielmehr der Gläubiger nur berechtigt ist, anstelle der einen geschuldeten Leistung eine andere mit der Folge zu setzen, daß fortan nur diese letztere Erfüllung ist. Mit diesem Gedanken steht die Entscheidung des Reichsgerichts in Einklang, wähle der Ersatzberechtigte den einen der beiden Wege der Befriedigung - Herstellung in Natur oder Geldentschädigung - und werde er mit dem erhobenen Anspruch wegen Unbegründetheit rechtskräftig abgewiesen, so könne er die Frage der Ersatzpflicht dem Richter nicht nochmals in der Weise unterbreiten, daß er auf Grund des gleichen Sachverhalts Wiedergutmachung des Schadens nunmehr auf dem andern der in § 249 S 2 BGB vorgesehenen Wege fordere (RGZ 126, 403).
Es erhellt, daß in den Fällen des § 249 S 2 BGB der Ersatzanspruch des Geschädigten rechtlich stets als eine Einheit anzusehen ist und im Falle seiner rechtsgeschäftlichen Übertragung oder seines kraft Gesetzes erfolgenden Überganges auf einen Dritten der Übergang eine rechtliche Einheit ergreift und beim ursprünglichen Gläubiger rechtsgrundsätzlich kein Element der Berechtigung zurückläßt.
§ 67 VVG bestimmt, daß ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Diese Bestimmung kann nur dahin aufgefaßt werden, daß der Übergang in dem bezeichneten Umfange die Ersatzforderung rechtsgrundsätzlich in ihrer Totalität erfaßt. Das bedeutet, daß nach der Befriedigung des Versicherungsnehmers in Geld der Schadensersatzanspruch als solcher auf den Versicherer übergeht, also kein Anspruch auf Herstellung in Natur beim ursprünglichen Gläubiger verbleibt.
Der Übergang auf den Versicherer hat freilich nicht das Erlöschen der Schadensersatzforderung zur Folge. Die Schadensersatzforderung besteht vielmehr trotz der Entschädigungszahlung fort (vgl. Warneyer VVG § 67 Anm. m Zit). Sie steht aber nicht mehr dem Geschädigten zu, kann also von ihm nicht mehr geltend gemacht werden. § 67 VVG ist nachgiebigen Rechts. Deshalb kann der Forderungsübergang auch durch Parteiabrede abweichend geregelt werden (Warneyer aaO). Insbesondere kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auch nach der Entschädigungszahlung ein weiteres Verfolgungsrecht gegen den Schädiger einräumen. Die Klägerin hat indessen nichts vorgetragen, was die Annahme rechtfertigen könnte, ihr sei von der Feuerversicherungsanstalt ausdrücklich oder stillschweigend ein solches Recht gewährt worden. Das Schreiben der Versicherungsanstalt an die Klägerin vom 12. April 1949 (GABl 58), in dem es heißt, daß eine Rückübertragung von Schadensersatzansprüchen nicht vorgenommen werden könne, steht sogar einer dahin gehenden Annahme entgegen. Auch die unstreitige Tatsache, daß L. Feuerversicherungsanstalt mit den Versicherungsunternehmungen des Pächters S. und des Traktorbesitzers B. über die Beteiligung der drei Unternehmungen an der Schadenstragung im Verhältnis zueinander ein Abkommen getroffen hat, auf Grund dessen die erstgenannte Versicherungsanstalt von weiteren Regreßmaßnahmen gegen die Pächter S. Abstand genommen hat (Schreiben der Anstalt an das Landgericht v. 28. Januar 1950 GABl 61), steht der Annahme entgegen, daß der Versicherer im vorliegenden Falle dem Versicherungsnehmer die Weiterverfolgung des Schadensersatzanspruches gegen den Schädiger gestattet hätte.
Auch aus der Bestimmung des § 67 Abs. 1 S 2 VVG ist nicht herzuleiten, daß die Klägerin als die Geschädigte zur Geltendmachung des Anspruchs auf Herstellung in Natur befugt geblieben wäre. Wie die Revision zutreffend bemerkt, betrifft die Vorschrift die Fälle der Unterversicherung, der Selbstbeteiligung und der Teilbefriedigung. Auf den Fall einer Vollbefriedigung kann sie keine Anwendung finden. Hier ist von einer Vollbefriedigung auszugehen. Das Vorliegen einer solchen ist nicht deshalb zu bezweifeln, weil die niedergebrannten Gebäude bis zur Währungsreform noch nicht vollzählig wiederaufgebaut waren und die für den Wiederaufbau bestimmte Entschädigungssumne seit 1945, namentlich mit der Währungsreform der Entwertung und Abwertung verfiel. Allein maßgebend war, ob die Entschädigungssumme im Zeitpunkte ihrer Zahlung an die Erbengemeinschaft T. (Oktober/November 1945) einen vollen Schadensausgleich darstellte. Für die Bejahung dieser Frage sprach die Höhe der gezahlten Summe bei Berücksichtigung ihrer Kaufkraft zur damaligen Zeit, ihre Ermittlung durch zwei Bausachverständige, die das Vertrauen ihrer Auftraggeber (der Erbengemeinschaft T. und der Feuerversicherungsanstalt) genossen und die ihrer Berechnung den Neuwert der Gebäude unter Berücksichtigung ihrer Abnutzung, sowie den genau ermittelten Wert der erhalten gebliebenen Gebäudeteile zu Grunde legten, vor allem aber die Erklärung des Vertreters der Erbengemeinschaft, der sich nach dem Empfang der ermittelten Schadenssummen als "endgültig und vollständig" abgefunden bekannte. Das Bekenntnis wurde zwar nur dem Versicherer gegenüber abgegeben und enthielt daher kein dem Schädiger (Beklagten) gegenüber erklärten Verzicht auf weitere Schadensersatz. Es hat aber als Beweis für die Tatsache der Vollbefriedigung mitzugelten. Beim Vorliegen einer solchen vollzog sich der in § 67 VVG bestimmte Forderungsübergang auf den Versicherer in vollem Umfange, eine Aufspaltung des nach obigen Darlegungen eine rechtliche Einheit bildenden Schadenersatzanspruchs in einen Anspruch auf Herstellung in Natur und einen Anspruch auf Geldersatz mit der Wirkung, daß jener Anspruch in der Hand der Erbengemeinschaft als Versicherungsnehmerin verblieben wäre, war begrifflich ausgeschlossen; das Wahlrecht des Geschädigten war erloschen.
Die Währungsreform kann hieran nichts ändern.
Fehlt hiernach der Klägerin für die Geltendmachung des auf unerlaubte Handlung gestützten Schadenersatzanspruchs schon die Sachbefugnis, so ist sie mit diesem Anspruch abzuweisen.
Im Ergebnis deckt die Entscheidung des Landgerichts die Abweisung der auf den Landpachtvertrag gestützten Klage, die nur "angebrachtermaßen" auszusprechen war, ebenso wie die Abweisung des aus unerlaubter Handlung hergeleiteten Klagebegehrens. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und in der Sache dahin zu erkennen, daß die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen wird.
Dr. Hertel
v. Normann
Dr. Heck
Dr. Oechßler