Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1952, Az.: V BLw 84/50
Landwirtschaftsgerichte der britischen Zone als Abteilungen der ordentlichen Gerichte; Maßgeblichkeit des Beschwerdewertes bei der Zulasung der Rechtsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 84/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 10037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Minden
- OLG Hamm - 02.08.1950
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 3 LVR
- § 2 Abs. 1 LVR
- § 18 HöfeO
Fundstellen
- BGHZ 4, 352 - 360
- JZ 1952, 312 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1111 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Zahlung eines Abfindungsbetrages
Prozessführer
Landwirt August R. in M., H. Str. 136, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Prozessgegner
vermißte Landwirtschaftsrat Wilhelm R., früher in W.,
gesetzlich vertreten durch seine Abwesenheitspflegerin, die Ehefrau Gertrud R. geb.
B. in M., M. str. 2,
vertreten durch die Rechtsanwälte ..., und in M.
Amtlicher Leitsatz
Die Landwirtschaftsgerichte der britischen Zone sind Abteilungen der ordentlichen Gerichte. Besteht Streit darüber, ob das Landwirtschaftsgericht oder das Prozeßgericht zuständig ist, so ist die Rechtsbeschwerde nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.
In der Landwirtschaftssache hat
der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 29. Januar 1952
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch,
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und
Dr. Tasche sowie
der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und
Frintrop
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. August 1950 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind Brüder. Ihre Mutter hat den ihr gehörigen Hof in M., H. Str. 136, von rund 160 Morgen mit einem Einheitswert von 43.200,- DM durch Vertrag vom 20. August 1945 auf den Antragsgegner übertragen. In diesem Vertrage hat sich der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller als Abfindung vom Muttervermögen ein halbes Jahr nach dem Tode der Mutter 10.000,- RM zu zahlen.
Die Witwe R. ist am 2. April 1947 verstorben. Daraufhin zahlte der Antragsgegner am 15. Januar 1948 bei der Stadt Sparkasse in Minden 10.000,- RM auf ein für den Antragsteller angelegtes Sparbuch ein; dieses reichte er am 19. Februar 1948 bei dem Amtsgericht mit dem Antrag ein, es mit einem Sperrvermerk zu versehen und sodann der für seinen Brauer bestellten Abwesenheitspflegerin auszuhändigen. Diesem Antrage entsprach das Amtsgericht. Die Abwesenheitspflegerin nahm das ihr von dem Rechtspfleger ausgehändigte Sparbuch entgegen.
Der Antragsteller vertritt die Ansicht, durch die Aushändigung des Sparbuchs an die Abwesenheitspflegerin sei die Schuld des Antragsgegners nicht getilgt worden, weil die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gefehlt habe. Sein Versorgungsanspruch aus dem Übergabevertrage sei im Verhältnis 1: 1 umgestellt worden, so daß er die Zahlung von 10.000,- DM verlangen könne. Von diesem Betrage hat er zunächst einen Teilbetrag von 2000,- DM geltend gemacht.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieses Antrags gebeten. Er hält das Prozeßgericht (Landgericht) und nicht das Landwirtschaftsgericht (Amtsgericht) für zuständig und vertritt in der Sache selbst die Auffassung, seine Schuld sei durch die Aushändigung des Sparbuchs getilgt, weil die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung als erteilt angesehen werden müsse.
Das Amtsgericht in Minden hat als Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 22. Februar 1950 den Antragsgegner verurteilt, an den Antragsteller 2000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1949 zu zahlen.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Hamm durch Beschluss vom 2. August 1950 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidung des Amtsgerichts sowie die Zurückweisung des Antrages des Antragstellers begehrt; dieser bittet seinerseits um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 2 Abs. 1 LVR findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugelassen ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000,- DM übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach § 2 Abs. 3 LVR ist die Rechtsbeschwerde jedoch ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Hierauf beruft sich der Rechtsbeschwerdeführer. Er vertritt die Ansicht, der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch sei nicht, wie die Vorinstanzen angenommen hätten, ein Versorgungsanpruch im Sinne des § 1 Buchst. c LVO, sondern die Parteien stritten lediglich darum, ob der Anspruch durch die Vorgänge des Jahres 1948 getilgt sei, das aber sei eine Frage des bürgerlichen Rechts, nicht des Höferechts. Für die Entscheidung dieses Streitfalls sei nicht das Landwirtschaftsgericht als Sondergericht, sondern das "ordentliche Gericht" zuständig, denn es könne nicht der Sinn des § 18 HöfeO sein, einen Streitfall, der mit der Höfeordnung nichts zu tun habe, der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu entziehen. Bei der Frage, ob das Landwirtschaftsgericht oder das ordentliche Gericht zuständig sei, handle es sich also um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone habe zwar unter Verneinung des Sondergerichtscharakters der Landwirtschaftsgerichte die gegenteilige Auffassung vertreten, diese stehe aber fast mit der gesamten Rechtslehre in Widerspruch und bedürfe der Nachprüfung. So habe der Wortlaut des § 56 Abs. 1 LVO mindestens die gleiche gegenteilige Bedeutung wie die vom Obersten Gerichtshof für seine Ansicht aus dem Wortlaut des Gesetzes hergeleiteten Gesichtspunkte und gerade die Parallele zur unbeschränkten Zulässigkeit der Revision, wenn es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs handle, führe zur Bejahung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Fällen der hier streitigen Art. Das Verhältnis der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur streitigen Gerichtsbarkeit sei hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision vom Reichsgericht unter Billigung der Rechtslehre als ein Fall der Zulässigkeit des Rechtswegs behandelt worden. Es würde einen sachlich nicht gerechtfertigten Bruch der Parallele zum Zivilprozeß bedeuten, wenn man das Verhältnis zwischen dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Landwirtschaftssachen und dem ordentlichen Streitverfahren nach der Zivilprozeßordnung anders beurteilen wollte. Zudem gewähre der Zivilprozeß den Beteiligten durch die mündliche Verhandlung in allen Instanzen und durch ihren entscheidenden Einfluss auf den Inhalt des Verfahrens starke Rechtsgarantien, deren das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - jedenfalls in den oberen Instanzen - entbehren. Es gehöre zu den besonderen Aufgaben des höchsten Gerichtshofs, einer Partei, die ein Recht auf die Garantien des Zivilprozesses besitze, diese Garantien zu erhalten. Deshalb sei seine Anrufung ohne Rücksicht auf eine Revisionssumme stets gestattet worden. Die Rechtsbeschwerde sei danach zulässig. Sie sei auch gerechtfertigt, weil das Beschwerdegericht seiner Ermittlungspflicht nicht genügt habe, indem es ein Testament der Erblasserin aus dem Jahre 1929 und eine Anerbenbestimmung aus dem Jahre 1933 nicht herangezogen habe.
Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, das Rechtsmittel sei ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands und ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht zulässig, weil die auf Grund des Art VI Nr. 15 MilRegVO Nr. 84 und des § 2 LVO gebildeten Gerichte Sondergerichte seien und es sich daher um die Frage der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handle, kann nicht beigetreten werden. Mit dieser Frage hat sich bereits der Obersten Gerichtshof für die Britische Zone in seinen Entscheidungen vom 22. Dezember 1949 und 1. März 1950 (OGHZ 3, 108 u. 272 ff = RechtdLandw 1950 Seite 63/64 u. 265/266) auseinandergesetzt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die sogenannten Landwirtschaftsgerichte ordentliche Gerichte sind, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an.
Bei der Beantwortung der Frage nach dem Charakter der mit den Landwirtschaftssachen befaßten Gerichte der Britischen Zone ist von dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 auszugehen. Dort ist in Art IX Abs. 1 gesagt, das Wort "Gericht" bedeute diejenigen deutschen Gerichte, welche die Zonenbefehlshaber aus der Zahl der bestehenden ordentlichen Gerichte auswählten oder in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Kontrollrats errichteten. Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 ließ danach den Zonenbefehlshabern freie Hand, ob sie die in ihm behandelten Angelegenheiten den ordentlichen Gerichten zuweisen oder für sie besondere Gerichte errichten wollten. Wie Thunecke (Rechtd Landw 1949 Seite 265 ff) zutreffend ausführt, ist in der Britischen Zone von der ersten Alternative Gebrauch gemacht worden, denn im Art VI Nr. 15 MilRegVO Nr. 84 ist bestimmt, daß zuständige Gerichte im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 und dieser Verordnung im ersten Rechtszuge das Amtsgericht und im zweiten Rechtszuge das Oberlandesgericht sind. Hier sind also eindeutig ordentliche Gerichte für zuständig erklärt worden. Der im Art VI Nr. 15 MilRegVO Nr. 84 getroffenen Regelung entsprechend, sind im § 2 Abs. 1 LVO das Amtsgericht für den ersten Rechtszug und das Oberlandesgericht für den zweiten Rechtszug für zuständig erklärt worden. Folgerichtig bestimmt die Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 15. Oktober 1948 den Obersten Gerichtshof als dritte Instanz für das Verfahren in Landwirtschaftssachen. In Übereinstimmung mit dieser Regelung ist in allen gesetzlichen Bestimmungen, auch soweit es sich um das Verfahren in Landwirtschaftssachen handelt, stets von dem "Amtsgericht", dem "Oberlandesgericht" und dem "Obersten Gerichtshof" die Rede. § 10 LVO spricht von dem "Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts", und nach § 7 LVR entscheide über die Rechtsbeschwerde ein Zivilsenat des Obersten Gerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen. Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 hat im Art. 8 Nr. 88 u. 110 die bei dem Obersten Gerichtshof anhängigen Landwirtschaftssachen auf den Bundesgerichtshof, also wiederum auf ein ordentliches Gericht, übergeleitet.
Zu Unrecht berufen sich Lange - Wulff (Die Höfeordnung 2. Aufl Seite 175 und 232) für den von ihnen angenommenen Sondergerichtscharakter der Landwirtschaftsgerichte auf den § 56 Abs. 1 LVO in dem von Verfahren und Rechtsstreitigkeiten die Rede ist, die bei dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung vor den ordentlichen Gerichten anhängig waren und auf Antrag bis zum 31. März 1948 an das für Landwirtschaftssachen zuständige Gericht verwiesen werden konnten, falls sie unter § 1 LVO fielen. Mit Recht hat Thunecke (a.a.O. Seite 267) darauf hingewiesen, daß sich aus § 56 Abs. 1 LVO ein Gegensatz zwischen ordentlichen Gerichten und Landwirtschaftsgerichten schon aus sprachlichen Gründen nicht herleiten läßt, weil auch hier von dem "Amtsgericht" und dem "Oberlandesgericht" gesprochen wird. Die Fassung des § 56 Abs. 1 IVO erklärt sich aus dem Verzicht des Gesetzgebers auf Einführung einer besonderen Bezeichnung für die mit den Landwirtschaftssachen befaßten Gerichte (Thunecke aaO; Wöhrmann RechtdLandw 1950 Seite 58). Eine genauere Betrachtung des § 56 Abs. 1 LVO bestätigt dies. Er regelt nämlich die Überleitung der anhängigen Sachen von den bisher zuständig gewesenen ordentlichen Gerichten - also den Amtsgerichten oder Landgerichten, in zweiter Instanz den Landgerichten oder Oberlandesgerichten - auf das jetzt zuständige ordentliche Gericht, nämlich das Amtsgericht und im zweiten Rechtszuge das Oberlandesgericht. Es handelt sich danach lediglich um eine Zuständigkeitsverschiebung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nicht um eine Ausgliederung der Landwirtschaftsgerichte aus der Organisation der ordentlichen Gerichte. Mit Recht hat das Oberlandesgericht in Celle in seinem Beschluß vom 27. Januar 1950 (WDR 1950 Seite 491/492) ausgeführt, der Gesetzgeber habe dadurch, daß er das Amtsgericht und das Oberlandesgericht für zuständig erklärt habe, deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Landwirtschaftsgerichte als einen Teil der ordentlichen Gerichte ansehe, und es daher weder für erforderlich noch für angebracht gehalten, von dem Verhältnis zweier Gerichte zueinander zu sprechen, wie es das Arbeitsgerichtsgesetz tue und habe tun müssen, um Zweifel an Sinn und Tragweite seines § 48 Abs. 1 auszuschließen.
Daß der Gesetzgeber die im § 1 LVO aufgeführten Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellen wollte, folgt nicht zuletzt auch aus § 2 Abs. 3 LVR, nach dem die Rechtsbeschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist, wenn es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt. Der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Verfahren vor dem Prozeßgericht entspricht also im Verfahren des Landwirtschaftsgerichts die Unzulässigkeit des "Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten". Damit wird das Verfahren in Landwirtschaftssachen als Verfahren vor ordentlichen Gerichten gekennzeichnet.
Die gegenteilige Meinung kann sich nicht auf die Zusammensetzung der Landwirtschaftsgerichte berufen, denn auch in anderen Fällen entscheiden ordentliche Gerichte (z.B. die Kammern für Handelssachen oder früher das Pachtamt, d.h. nach § 9 RPO das Amtsgericht, in Strafsachen die Schöffen- und die Schwurgerichte) unter Hinzuziehung nicht beamteter Beisitzer, ohne daß der Charakter dieser Gerichte als ordentlicher Gerichte in Zweifel gesogen wird. Aus der Mitwirkung von nicht beamteten Landwirtschaftsrichtern folgt danach keineswegs, daß die Landwirtschaftsgerichte Sondergerichte sind.
Ebensowenig kann aus dem in Landwirtschaftssachen geltenden Verfahren etwas für den Sondergerichtscharakter der Landwirtschaftsgerichte hergeleitet werden. Nach § 12 LVO finden die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäss Anwendung, soweit nicht durch die Verfahrensordnung etwas anderes bestimmt ist. Damit ist das Verfahren als ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit gekennzeichnet. Daß die Verfahrenordnung für Landwirtschaftssachen in den §§ 12-25 gewisse Sondervorschriften für Landwirtschaftssachen enthält, steht dem nicht entgegen, denn derartige Sondervorschriften sind auch für die im Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelten besonderen Verfahrensarten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - wie beispielsweise die Vormundschafts-, Nachlass- und Registersachen - gegeben. Sie waren auch in den Abschnitten II und III der Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940 enthalten; gleichwohl war das Verfahren in Pachtschutzsachen nach § 17 Abs. 1 RPO eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Indem die MilReg VO Nr. 84 in Nr. 16 für das Verfahren in Landwirtschaftssachen bis zum Inkrafttreten der Verfahrenordnung für Landwirtschaftssachen die Anwendung der Abschnitte II and III der Reichspachtschutzordnung vorschrieb, brachte sie zum Ausdruck, daß sie die Landwirtschaftssachen als Angelegenheiten der freiwilligen und damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit ansah.
Wenn Wulff (RechtdLandw 1950 Seite 266) sich für seine gegenteilige Meinung auch auf die Aufgaben bezieht, die den Landwirtschaftsgerichten durch § 1 LVO zugewiesen worden sind, so ist zwar richtig, daß unter die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen Rechtsangelegenheiten fallen die nach dem früheren Recht zum Teil in anders gestalteten Verfahren behandelt wurden und für die teils Verwaltungsbehörden, teils Sondergerichte, teils ordentliche Gerichte zuständig waren. Wenn danach auch Angelegenheiten der verschiedensten Art zu dem Aufgabenbereich der Landwirtschaftsgerichte gehören, so ändert das doch, wie Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht Seite 253) mit Recht ausführt, nichts daran daß es sich hierbei stets um richterliche Entscheidungen handelt, die in der einen oder der anderen Form auch sonst von den ordentlichen Gerichten, vor allem den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen zu werden pflegen. Der Aufgabenkreis der Landwirtschaftsgerichte spricht danach ebenfalls nicht gegen ihre Eigenschaft als ordentliche Gericht.
Schliesslich ergibt auch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften, daß die Landwirtschaftssachen den ordentlichen Gerichten übertragen werden sollten. Wenn der Gesetzgeber eine Sondergerichtsbarkeit hätte einführen wollen, würde er den Sondergerichten auch eine besondere Bezeichnung gegeben haben. Die Gesetzgebungskommission hat es aber nach Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht Seite 252/253) ausdrücklich abgelehnt, für die landwirtschaftlichen Gerichte eine Sonderbezeichnung zu verwenden, obwohl eine solche Bezeichnung zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Gerichte von derjenigen der anderen ordentlichen Gerichte wünschenswert gewesen wäre; man ist so verfahren, um jeden Anschein einer Sondergerichtsbarkeit zu vermeiden. So war in dem Entwurf der Bauernrechtsordnung und auch noch in dem von deutschen Stellen ausgearbeiteten Rahmengesetz (Gegenentwurf zum KRG 45) von "Bauerngerichten" die Rede, man nahm aber von dieser Bezeichnung Abstand, um nicht durch eine solche Sonderbezeichnung das ganze Gesetzgebungswerk zu gefährden, denn es war bekannt, daß die Alliierten - vor allem die britische Militärregierung - gegen alle Sondergerichte eingestellt waren und auf keinen Fall die Neueinrichtung solcher Gerichte geduldet oder gar selbst ausgesprochen hätten (RechtdLandw 1950 Seite 58). Das findet seine Bestätigung in den herbeigezogenen Generalakten betreffend Erbhofrecht, Pachtschutz- und Landbewirtschaftungsrecht des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle, der bei der Gesetzgebungsarbeit auf dem Gebiete des Landwirtschaftsrechts federführend war. So hat der Oberlandesgerichtspräsident in Celle in einem Schreiben vom Oktober 1945 an die anderen Oberlandesgerichtspräsidenten der britischen Zone über die bei der Militärregierung anzuregende Wiederaufnahme der Tätigkeit der Gerichte auf dem Gebiete des Erbhof-, Pachtschutz- und Landbewirtschaftungsrechts ausgeführt, er wolle vorschlagen, diese Tätigkeit überall einheitlichen Gerichten zu übertragen, denn dabei würde die bei den veränderten politischen Verhältnissen vielleicht auf den ersten Blick auffallende und eine sachgemässe Regelung der erörterten Fragen erschwerende Bezeichnung dieser Gerichte als Anerbengerichte und Erbhofgerichte ohne weiteres wegfallen und durch eine Bezeichnung zu ersetzen sein, die deutlich erkennen lasse, daß auch diese Gerichte nur Abteilungen der ordentlichen Gerichte seien, wie etwa: "Das Amtsgericht" (Landwirtschaftsgericht) und "Das Oberlandesgericht" (Landwirtschaftsgericht). Ferner ist in der Begründung zu dem Entwurf einer Verordnung zur vorläufigen Regelung des Verfahrens in Pachtschutz-, Landbewirtschaftungs- und Erhofsachen gesagt, eine Vereinheitlichungstelle nicht nur eine Vereinfachung dar, sondern biete auch den Vorteil, daß Zuständigkeitsstreitigkeiten mit ihren fruchtlosen Weiterungen vermieden würden und die bisherige Sondergerichtsbarkeit auf dem Gebiete des Erbhofrechts beseitigt und in die ordentliche Gerichtsbarkeit eingebaut werde. In beiden angeführten Fällen ist eindeutig zum Ausdruck gekommen, daß die Landwirtschaftssachen den ordentlichen Gerichten übertragen werden sollten. Daß auch die Militärregierung keine Sondergerichtsbarkeit einführen wollte, ergibt sich aus einer Mitteilung des Zentralamts für Ernährung und Landwirtschaft in der britischen Zone an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. November 1946, nach der die Food and Agriculture Division sich zu der vorgeschlagenen Regelung des Verfahrens in Pachtschutz-, Landbewirtschaftungs- und Erbhofsachen u.a. dahin geäussert hat, diese Lösung hatten den Vorteil, daß ohne Wiedereröffnung der Sondergerichte des Reichserbhofgesetzes die ordentlichen Gerichte die dringenden Fälle erledigen könnten. Der in allen diesen Fällen zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers entspricht es, daß im § 18 des Entwurfs der Höfeordnung schlechthin gesagt war, für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung dieser Verordnung ergäben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber seien die Gerichte ausschließlich zuständig. Daß die bei der Schaffung des neuen Landwirtschaftsrechts führenden Stellen die Landwirtschaftsgerichte nur als Teile der ordentlichen Gerichte angesehen haben, zeigen auch erläuternde Bemerkungen zur Verordnung zur Wiedereröffnung der Entschuldungsämter, in denen es u.a. heißt: "Wie die Anerbengerichte nicht wiedergekehrt sind, sondern die ordentlichen Gerichte auf dem Gebiete des Höferechts zuständig geworden sind, so werden auch die Entschuldungsämter nicht wieder eröffnet, sondern die ordentlichen Gerichte treten wieder an die Stelle der Entschuldungsämter (HannRpfl 1947 Seite 91 unter d)."
Wulff vertritt die Ansicht, ob ein Gericht ein Sondergericht sei, bestimme sich nach seiner Gestaltung, Einrichtung, seinen Aufgaben und seinem Verfahren, wobei die Gestaltung im Ganzen zu betrachten sei; wenn der Gesetzgeber einem Gericht in allen bezeichneten Beziehungen eine von den ordentlichen Gerichten völlig abweichende Gestaltung gebe, so sei dieses Gericht ein Sondergericht, auch wenn der Gesetzgeber das nicht wolle und diesen Willen äussere. Diese Auffassung ist abzulehnen; für die Stellung und Natur eines Gerichts ist vielmehr entscheidend, wie der Gesetzgeber es in die Gerichtsorganisation eingeordnet hat (so auch Schulte JMBl NRW 1950 Seite 66). Im übrigen weichen, wie oben dargelegt, die Landwirtschaftsgerichte in ihrer Gestaltung, ihrer Einrichtung, ihren Aufgaben und ihrem Verjahren, selbst wenn man alle diese Gesichtspunkte im Ganzen in Betracht zieht, keineswegs von den ordentlichen Gerichten so völlig ab, daß man, selbst wenn man den erklärten Willen des Gesetzgebers ausser acht ließe, genötigt wäre, sie als Sondergerichte anzusprechen.
Nach alledem sind die Landwirtschaftsgerichte nicht den ordentlichen Gerichten angegliedert, sondern Teile dieser ordentlichen Gerichte mit einer besonderen ausschliesslichen Zuständigkeit (vgl. auch Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts 5. Aufl Seite 55 unter II).
Die Rechtsbeschwerde zieht selbst nicht in Zweifel, daß der im vorliegenden Falle geltend gemachte Anspruch vor das ordentliche Gericht gehörte. Sie hält indessen das Prozessgericht und nicht das Landwirtschaftsgericht für zuständig. Da die Landwirtschaftsgerichte nach dem Gesagten ordentliche Gerichte sind, steht hier nicht die Zulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten in Frage. Das Rechtsmittel musste daher als unzulässig verworfen werden.
Von einer mündlichen Verhandlung ist Abstand genommen worden, weil von ihr eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten war (§ 20 Abs. 1 LVO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand keine Veranlassung.
Dr. Hückinghaus
Dr. Tasche