Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1956, Az.: III ZR 302/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 302/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold
- OLG Hamm - 21.10.1954
Rechtsgrundlage
- § 81 BVerwGG
Fundstellen
- DVBl 1956, 801 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1956, 668 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1956, 573-574
- NJW 1956, 1358 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Witwe Ursula G., B. O.str. ...,
Prozessgegner
die Stadt Bad Salzuflen, vertreten durch den Rat der Gemeinde,
Amtlicher Leitsatz
Wenn ein einheitlicher prozessualer Anspruch auf verschiedene Klagegründe gestützt ist, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte zu einem Teil gegeben, im übrigen nicht gegeben ist, dann findet eine - teilweise - Verweisung der Sache nicht statt.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 21. Oktober 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist als Erbin ihres in Russland vermissten und für tot erklärten Ehemannes Eigentümerin des Hauses O.straße ... in B. geworden, das ihr Erblasser selbst im Jahre 1940 ebenfalls durch Erbgang erworben hatte. Nachdem ihr Ehemann im März 1942 als vermisst gemeldet worden war, richtete die damals noch in Ostpreussen lebende Klägerin das Haus als Fremdenheim her. Bei Kriegsende wurde das ganze Haus vom Wohnungsamt der beklagten Stadt mit Dauermietern belegt. Die Klägerin kam erst im November 1945 aus Ostpreussen nach Bad Salzuflen und erhielt in ihrem Haus eine notdürftige Unterkunft.
Im April 1949 wurden durch Wegzug von Mietern das erste Obergeschoss und ein Mansardenraum im Hause der Klägerin frei. Zwei Räume des ersten Obergeschosses und die Mansarde wurden der Klägerin überlassen, hingegen wurden die übrigen drei Räume des ersten Obergeschosses vom Wohnungsamt der Beklagten durch Verfügung vom 24. April 1949 erfasst. In zwei dieser erfassten Räume wies das Ordnungsamt der Beklagten alsbald eine Familie A. ein; das Wohnungsamt genehmigte diese Einweisung. Die Klägerin erhob gegen die Erfassung, die ordnungsamtliche Einweisung und die wohnungsamtliche Genehmigung der Einweisung Einspruch. Nachdem die Schlichtungsstelle den Einspruch gegen die Erfassung zurückgewiesen hatte, wies das Wohnungsamt am 28. Juli 1949 die Familie A. endgültig ein. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle wurde vom Regierungspräsidenten zurückgewiesen und die dagegen erhobene Klage vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht kam es am 30. September 1952 zu einem Vergleich zwischen den damaligen Parteien und dem Wohnungsamt der Beklagten, der einschliesslich seines Vorspruchs folgenden Wortlaut hatte:
"Da durch den Ersatz-Wohnungsbau für Besatzungsgeschädigte nunmehr die Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung des Zugewiesenen Arend besteht, schlossen die Parteien und das Wohnungsamt der Stadtverwaltung Bad Salzuflen auf Vorschlag des Gerichts den in der Anlage zum Protokoll niedergelegten und aus dieser vorgelesenen Vergleich, der wie folgt lautet:
1.)Das Wohnungsamt hebt die Erfassungsverfügung vom 24.4.1949 auf und erteilt der Klägerin die Genehmigung, die streitigen drei Räume in Benutzung zu nehmen.
2.)Die Klägerin erkennt an, dass die beiden z.Zt. von der Familie K. bewohnten Räume im Erdgeschoss der Wohnungszwangswirtschaft unterliegen und daher bei ihrem Freiwerden vom Wohnungsamt erfasst werden können. Der Beklagte und das Wohnungsamt erklären sich bereit, bei Freiwerden dieser Räume zwei andere Räume in der I. Etage statt dieser als der Wohnungszwangswirtschaft unterliegend zu erfassen, falls die Klägerin dieses wünscht.
3.)Kosten pp."
Zu einem Auszug der Familie A. kam es jedoch vorerst nicht. Diese lehnte vielmehr die zunächst für sie vom Wohnungsamt in einem der im Oktober 1952 bezugsfertig gewordenen Häuser für Besatzungsgeschädigte vorgesehene Wohnung wegen ihrer Lage im Mansardengeschoss ab und zug erst am 5. März 1953 aus, nachdem ihr eine ihr genehme Wohnung zur Verfügung gestellt war.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Wohnungsamt der Beklagten sei nach dem Vergleich vom 30. September 1952 verpflichtet gewesen, die in Betracht kommenden Räume durch anderweitige Unterbringung der Familie Arend sofort für sie, die Klägerin, freizumachen. Dadurch, dass das Wohnungsamt dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe es sowohl eine ihm ihr der Klägerin, gegenüber obliegende Amtspflicht, als auch die sich aus dem Vergleich als solchem ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Wohnungsamts sei ihr, Klägerin, eine Vermietung der Räume an Kurgäste nicht möglich gewesen und ihr dadurch ein Schaden von 1.515 DM entstanden. Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage dem Antrag der beklagten Stadt entsprechend abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Anspruch auch noch auf Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff gestützt. Das Oberlandesgericht hat jedoch ihre Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin sei der Rechtsweg vor den Zivilgerichten verschlossen, soweit mit der Klage Ersatz des durch die Nichteinhaltung des Vergleichs vom 30. September 1952 entstandenen Schadens aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung, der Verletzung eines Garantieversprechens oder aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss) verlangt werde. Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, dass der Vergleich öffentlich-rechtlicher Natur sei und ihm privatrechtliche Vertragsverpflichtungen nicht entnommen werden könnten. Deshalb seien Ansprüche aus einer etwaigen vertragswidrigen Durchführung der Vergleichsabreden auch nur im Verwaltungsstreitverfahren verfolgbar, soweit sie nicht ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien; das aber sei nur insoweit der Fall, als etwa die Nichterfüllung des Vergleichs zugleich eine Amtspflichtverletzung seitens der Beamten des Wohnungsamts darstelle.
Hiergegen wendet sich die Revision und vertritt unter Berufung auf die angeblich entsprechende Rechtsprechung des Reichsgerichts die Meinung, dass sich öffentlich-rechtliche Körperschaften und sonstige Hoheitsträger durch den Abschluss von Verträgen, insbesondere von Vergleichen, dem Rechtsweg vor den ordentlichen (Zivil-)Gerichten unterwürfen. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts findet die Auffassung der Revision in der von ihr vorgetragenen Allgemeinheit keine Stütze. Diese Rechtsprechung ging vielmehr lediglich dahin, dass dann, wenn bei Abschluss eines Vergleichs zur Beilegung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit die Absicht der Beteiligten auf die Erzeugung eines bürgerlichrechtlichen Verhältnisses gerichtet war und das in Rede stehende Rechtsverhältnis bürgerlichrechtlich geregelt werden konnte, mithin die durch den Vergleich sich ergebenden neuen Rechtsbeziehungen nicht wiederum lediglich dem öffentlichen Recht angehörten, im Streitfall die ordentlichen (Zivil-)Gerichte zur Entscheidung berufen seien, es sei denn, dass zur Entscheidung auch der in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeit die Zuständigkeit der Zivilgerichte - ausnahmsweise - begründet sei (RGZ 147, 280 [283] mit weiteren Nachweisen). Geht man von dieser Rechtsprechung aus, ist die Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Entscheidung über die zur Erörterung stehenden Ansprüche nicht gegeben; eine Erweiterung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung kann angesichts des inzwischen eingeführten allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommen, in vorliegendem Fall war Gegenstand des vor dem Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleichs die Aufhebung einer wohnungsamtlichen Erfassungsverfügung, die Erteilung einer wohnungsamtlichen Benutzungsgenehmigung sowie die Feststellung der wohnungsamtlichen Erfassbarkeit anderer Räume im Hause der Klägerin. Es ging mithin ausschliesslich um die auf die Zukunft gerichtete Regelung öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen der Beteiligten, die nicht zum Gegenstand privatrechtlicher Abmachungen gemacht werden konnten. Auch insoweit, als etwa der Vergleich der Auffassung der Klägerin entsprechend die Verpflichtung des Wohnungsamts der Beklagten zum Inhalt haben sollte, eine alsbaldige Umquartierung der Familie Arend vorzunehmen, würde es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handeln, da eine solche Verpflichtung, wenn überhaupt, jedenfalls nicht auf privatrechtlicher Grundlage übernommen werden konnte. Streitigkeiten aus den durch den Vergleich geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind mithin öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die der Zuständigkeit der Zivilgerichte grundsätzlich nicht unterfallen. Das gilt nicht nur insoweit, als etwa im Prozesswege die Erfüllung der im Vergleich von dem Wohnungsamt übernommenen - öffentlich-rechtlichen - Verpflichtungen verlangt werden soll, sondern auch insoweit, als, wie hier, "vertragliche" Ansprüche aus "positiver Vertragsverletzung", "Garantieversprechen" oder "Verschulden bei Vertragsschluss" hergeleitet werden, so dass hier offen bleiben kann, ob überhaupt in entsprechender Anwendung bürgerlichrechtlichen Vertragsrechts derartige Ansprüche in Betracht kommen können, wenn es um öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen geht.
Das Berufungsgericht hat sonach mit Recht die Zuständigkeit der Zivilgerichte nur insoweit als gegeben angesehen, als der Klageanspruch einmal auf Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff (Artikel 14 GrundG) und zum anderen auf Amtspflichtverletzungen des Wohnungsamts der Klägerin (Artikel 34 GrundG in Verbindung mit § 839) gestützt wird.
II.
Die Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen kann vom Revisionsgericht mit Rücksicht darauf, dass die Revisionssumme nicht erreicht ist und das Berufungsgericht die Revision nicht ausdrücklich zugelassen hat, nur insoweit nachgeprüft werden, als es sich um einen Klagegrund handelt, für den die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäss § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Diese Voraussetzung ist gemäss § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG gegeben, soweit der Klageanspruch auf Amtspflichtverletzung gestützt ist. Sie trifft aber nicht zu, soweit der Klageanspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff hergeleitet wird. Insoweit unterliegt daher die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
III.
Soweit der Klageanspruch auf Amtspflichtverletzung gestützt wird, hat das Berufungsgericht ihn mit Recht als nicht begründet erachtet.
1.)
Wenn die Klägerin Amtshaftungsansprüche bereits aus dem Erlass der Erfassungsverfügung vom 24. April 1949 herleiten will, so kann sie damit keinen Erfolg haben. Dabei braucht nicht einmal abschliessend dazu Stellung genommen zu werden, ob die damals erfassten Räume nach dem Wohnungsgesetz überhaupt erfassbar waren. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, es habe sich bei diesen Räumen bereits damals um - nicht erfassbare - gewerbliche Räume und nicht um - erfassbare - Wohnräume oder zweckentfremdete Wohnräume im Sinne des Wohnungsgesetzes gehandelt, so würde die in diesem unterstellten Fall objektiv unzulässige - Erfassungsverfügung doch keine Grundlage für Schadensersatzansprüche abgeben können. Denn die Frage, ob nur zum Wohnen geeignete und auch tatsächlich Wohnzwecken dienende Räume oder ob auch objektiv zum Wohnen geeignete, jedoch gewerblichen Zwecken dienende Räume (Hotelzimmer, Räume in Beherbergungsbetrieben usw.) der wohnungsamtlichen Erfassung unterlagen, war im April 1949 in der Rechtsprechung und Rechtslehre noch so umstritten, dass jedenfalls den Beamten eines Wohnungsamts kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, wenn sie von der Erfassbarkeit auch gewerblicher Räume, soweit sie für Wohnzwecke geeignet waren, ausgegangen sind (so bereits Urteil des Senats vom 28. Sept. 1953 - III ZR 352/51 - S. 4/5, insoweit in BGHZ II, 248 und NJW 1954, 753 nicht abgedruckt). Ein Amtshaftungsanspruch wegen der Erfassung der Räume ist mithin - zumindest mangels Verschuldens der beteiligten Beamten - nicht gegeben.
2.)
Es bleibt sonach zu prüfen, ob ein Amtshaftungsanspruch darauf gegründet werden kann, dass das Wohnungsamt der Beklagten vor dem tatsächlichen Auszug der Familie Arend nicht für deren frühere Umquartierung Sorge getragen hat. Bei der Prüfung dieser Frage braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob das Wohnungsamt auf Grund der durch den Vergleichsabschluss erfolgten Aufhebung der Erfassung oder etwa auf Grund im Vergleich übernommener besonderer Verpflichtung für die alsbaldige Umquartierung der Familie Arend hätte Sorge tragen müssen und ob bejahendenfalls insoweit eine Amtspflicht des Wohnungsamts gegenüber der Klägerin bestand, die schuldhaft verletzt worden ist. Denn jedenfalls ist ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin bereits aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Der Vorwurf, der hier gegen die Beamten des Wohnungsamts der Beklagten erhoben wird, geht dahin, dass sie nach Vergleichsabschluss nichts zur alsbaldigen Umquartierung der Familie Arend veranlasst hätten. Das angeblich schädigende Verhalten, aus dem der Anspruch der Klägerin hergeleitet wird, besteht somit in einem Unterlassen. In einem solchen Falle aber kann die Pflichtverletzung nur dann ursächlich für einen Schaden sein, wenn bei pflichtgemäßem Handeln der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn also das pflichtgemässe Handeln den Eintritt des schädigenden Erfolges verhindert haben würde (RGZ 147, 129 [130] und die ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Urteile vom 19.9.1955 - III ZR 276/54 - S. 10 und vom 15.3.1956 - III ZR 203/54 - S. 4/5). In vorliegendem Fall aber würden sich die Dinge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei pflichtgemässen. Handeln des Wohnungsamts im Ergebnis nicht anders entwickelt haben, vielmehr würde auch in diesem Fall die Familie A. nicht früher umquartiert worden sein, als sie tatsächlich ausgezogen ist. Das Berufungsgericht hat dazu im einzelnen ausgeführt: Wenn man von einer Verpflichtung des Wohnungsamts zum Eingreifen gegenüber Arend auf Grund des Vergleichs ausgehe, dann hätte Arend unter Angabe einer vorläufigen Notunterkunft zur Räumung innerhalb einer bestimmten kurzen Frist aufgefordert werden müssen. Es sei aber klar vorauszusehen gewesen, dass Arend gegen eine solche Aufforderung die gesetzlichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen und durchführen würde. In diesem Falle aber wäre erfahrungsgemäss die Freimachung der Räume für die Klägerin keineswegs früher eingetreten als es nunmehr durch den freiwilligen Auszug von A. im März 1953 geschehen sei. Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, angesichts dessen, dass eine anderweite Unterbringung Arends überhaupt nicht versucht worden sei, könne auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass A. von Rechtsbehelfen gegenüber einer Räumungsanordnung Gebrauch gemacht haben würde, so handelt es sich insoweit lediglich um unbeachtliche Angriffe gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt: Die zuständige Behörde hätte bestenfalls die Vollziehung der Räumungsanordnung gemäss § 35 Abs. 2 Satz 2 des Landeswohnungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1953 - GVBl NRhWf 1950, 25 - anordnen können. Aber auch gegenüber einer solchen Vollziehungsanordnung hätte Arend den Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nach § 35 Abs. 3 des genannten Gesetzes und § 51 Abs. 3 der VO Nr. 165 der MilReg stellen und durch eine ganze Reihe von Instanzen treiben können, und diese Möglichkeit würde er auch ausgenutzt haben. Dieses Verfahren würde mithin ebenfalls praktisch nicht zu einem früheren greifbaren Erfolg geführt haben. Abgesehen davon sei die Anordnung der Vollziehung einer Räumungsaufforderung in das Ermessen des Wohnungsamtes gestellt gewesen; das Amt habe die Vollziehung anordnen können, "wenn es sie im öffentlichen Interesse für geboten" gehalten habe. Ein öffentliches Interesse sei im vorliegenden Fall jedoch augenscheinlich nicht gegeben gewesen, es hätten nur die privatwirtschaftlichen Belange der Klägerin auf dem Spiel gestanden.
Ob dem insoweit gefolgt werden kann, als das Berufungsgericht meint, die etwaige Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Räumungsanordnung würde angesichts dessen, dass Arend sich auch hiergegen mit Rechtsbehelfen hätte wenden können und auch gewandt haben würde, ebenfalls vor dem tatsächlichen Auszug Arends nicht zu einem Erfolg geführt haben, kann offen bleiben. Jedenfalls ist die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, dass ein öffentliches Interesse an der Vollziehungsanordnung überhaupt nicht gegeben gewesen sei, zutreffend. Demgegenüber ist die Revision zwar der Auffassung, dass dann, wenn die Verpflichtung der Beklagten zur Umquartierung der Familie A. eine öffentlich-rechtliche gewesen sei, auch ein öffentliches Interesse an der Vollziehungsanordnung bestanden habe. Das ist jedoch nicht richtig. Selbst wenn für eine Behörde die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Freimachung einer Wohnung besteht, dann ist damit noch nicht ohne weiteres bejaht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der - der öffentlich-rechtlichen Pflicht entsprechend - ergangenen Räumungsanordnung im öffentlichen Interesse geboten sei. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Räumungsanordnung besteht vielmehr nur dann, wenn unabhängig von den Interessen der beteiligten Privatpersonen das Interesse der Allgemeinheit die Vollziehung als geboten erscheinen lässt. Davon aber kann hier nach Lage der Dinge nicht gesprochen werden, so dass bei einem richtigen Vorgehen der Behörde die sofortige Vollziehung einer etwa gegen Arend ergangenen Räumungsanordnung nicht hätte angeordnet werden dürfen.
Das Ergebnis des Berufungsgerichts, dass auch bei pflichtgemässem Handeln des Wohnungsamtes der beklagten Stadt die hier interessierenden Räume nicht früher, als es tatsächlich der Fall war, für die Klägerin verfügbar gewesen sein würden, kann mithin aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Wenn danach der Amtshaftungsanspruch der Klägerin bereits an der mangelnden Ursächlichkeit der hier erörterten - angeblichen - Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden scheitert, so braucht zu der ergänzenden Erwägung des Berufungsgerichts, dass für den Ausfall an gewerblichem Gewinn von der Klägerin auch mangels Vorliegen einer Konzession für eine gewerbliche Zimmervermietung Ersatz überhaupt nicht verlangt werden könne, und zu den dagegen gerichteten Angriffen der Revision nicht mehr Stellung genommen zu werden.
IV.
Es ergibt sich sonach, dass die Klage, soweit sie auf Gründe gestützt ist, über die die Zivilgerichte zu befinden haben (Enteignung und Amtspflichtverletzung) keinen Erfolg haben kann, dass aber hinsichtlich der weiteren Klagegründe die Zuständigkeit nicht der Zivilgerichte, sondern der Verwaltungsgerichte gegeben ist. Es stellt sich daher die Frage, ob in diesem Fall die Klage ohne. Rücksicht auf die weiter geltend gemachten Klagegründe, über die die Zivilgerichte nicht entscheiden können, schlechthin abzuweisen ist, oder ob wegen dieser Klagegründe, die bisher sachlich noch nicht beschieden sind, eine Verweisung an das dafür zuständige Gericht gemäss § 81 BVerwGG zu erfolgen hat. Der I. Zivilsenat hat diese Frage in BGHZ 13, 145 (153/154) dahin beantwortet, dass in diesem Falle eine Verweisung nicht erfolgen könne, und der erkennende Senat ist dem in wiederholten Entscheidungen gefolgt (Urt. vom 13. Dezember 1954 - III ZR 113/53 - S. 14 [insoweit bei LM Nr. 38 zu Art. 14 GrundG nicht abgedruckt] und Urteil vom 24. Februar 1955 - III ZR 152/53 - S. 10/11). Auch nach erneuter Überprüfung hält der Senat an dieser Auffassung fest. Bei der Verweisung eines Rechtsstreites von dem angerufenen unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht handelt es sich grundsätzlich um die Verweisung des Rechtsstreites im ganzen und der Wortlaut des § 81 BVerwGG zeigt ebenfalls, dass auch hier lediglich an eine Verweisung des gesamten Verfahrens ("der Sachen") gedacht ist. Das schliesst nicht aus, dass in Fällen, in denen mehrere prozessual selbständige Anträge gestellt sind, über den einen Antrag von dem angerufenen Gericht sachlich entschieden wird und hinsichtlich des (oder der) anderen eine Verweisung an das für dieses Klagebegehren zuständige Gericht erfolgt, wie es in der Entscheidung des V. Zivilsenats in BGHZ 12, 52 ff geschehen ist. In diesen Fällen handelt es sich nämlich in Wirklichkeit nur um die äussere Zusammenfassung zweier sachlich selbständigen Klagen in einem Prozessverfahren. Wenn aber, wie hier, ein einheitlicher prozessualer Antrag lediglich auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, dann kann darüber von dem angerufenen und für einen Teil der Klagegründe sachlich zuständigen Gericht auch nur einheitlich entschieden werden, und es geht mangels ausdrücklicher gegenteiliger Gesetzesbestimmungen nicht an, das einheitliche Klagebegehren in der abschliessenden Entscheidung hinsichtlich der einzelnen Klagegründe in der Weise aufzuspalten, dass über einen Teil der Klagegründe endgültig und sachlich entschieden wird und im übrigen eine Verweisung an ein anderes Gericht erfolgt.
Dementsprechend war hier auf Zurückweisung der Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu erkennen.