Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1954, Az.: III ZR 113/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1954
Aktenzeichen
III ZR 113/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck
OLG Schleswig - 10.02.1953

Prozessführer

des Bauern Wilhelm S. in K./Lbg.,

Prozessgegner

den Kreis Herzogtum L. vertreten durch den Landrat in R.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Haftung für Schäden bei der Umsiedlung von Bauern anläßlich der Änderung von Besatzungszonengrenzen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Februar 1953 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im November 1945 kamen die britische und die sowjetische Militärregierung dahin überein, daß die britische Besatzungsmacht der sowjetischen zur Besetzung die zum Landkreise Herzogtum Lauenburg gehörenden Gebiete A und B, die sowjetische der britischen Besatzungsmacht dagegen das zum mecklenburgischen Kreis Schönberg gehörende Gebiet X überlassen sollte. Über die Durchführung des Gebietsaustausches erging auf britischer Seite ein umfangreicher Geheimbefehl des Kommandeurs in Ratzeburg (614 K Mil Gov Det) vom 13. November 1945 an den Landrat des beklagten Kreises. In diesem Befehl ging die britische Militärregierung davon aus, daß ihr das Gebiet X ohne Bevölkerung überlassen werde. Es heißt unter "Vorgang" Ziffer 5 im einzelnen folgendermaßen:

"(h)Am D + 16 werden die evakuierten Zivilpersonen, lebendes Vieh, landwirtschaftliche Geräte etc., wenn möglich dauernd im Gebiet X untergebracht werden,
(i)Sollte es nicht möglich sein, alle oben erwähnten Personen und Sachen im Gebiet X aufzunehmen, werden Sie, Herr Landrat, eine Unterbringung innerhalb des Kreises ermöglichen."
2

Bei der Durchführung des Gebietsaustausches erwies sich die Annahme der Militärregierung indessen als unrichtig. Die Bevölkerung des Gebietes X war durchweg in ihren Wohnstätten geblieben. Das führte zu Schwierigkeiten. Die Bevölkerung der Gebiete A und B (Schaalseebauern) hatte nämlich in der Hoffnung, daß sie im Gebiet X unterkommen könne, überwiegend ihre Wohnstätten verlassen, um der britischen Besatzungsmacht zu folgen, und sah nun keine Möglichkeit, ihre mitgeführten Sachen angemessen unterzubringen und für sich selbst eine befriedigen[xxxxx]

3

Verlust seiner Landstelle in Lassahn entstanden ist. Der Kläger stützt diesen Ansprach außer auf Amtshaftung auch auf Enteignung und ungerechtfertigte Bereicherung, und er macht geltend, daß der Beklagte als Geschäftsführer ohne Auftrag und als Treuhänder für das Land Mecklenburg tätig geworden sei und deshalb für die Ansprüche hafte, die ihm, dem Kläger, gegen das Land Mecklenburg zustünden, dem sein Hof zugefallen sei.

4

Durch den Gebietsaustausch habe der Kreis Rechte gewonnen, während der Kläger sein Eigentum verloren habe, Die schon im Vollzug des Militärregierungsbefehls liegende Enteignung der Schaalseebauern sei dem Kreis zugute gekommen, der mecklenburgische, im Gebiet X gelegene Besitzungen in seine Verwaltung genommen habe und daraus erheblichen Nutzen ziehe. Der Kreis sei ihm also als Begünstigter und Bereicherter entschädigungspflichtig. Das Land Mecklenburg habe seinen Hof in Volkseigentum überführt und nehme aus ihm Nutzungsvergütungen ein. Bei der Größe seines Hofes von 40 Morgen sei als Entschädigung für die ihm entgangene Nutzungsmöglichkeit ein Betrag von jährlich 1.000,- DM angemessen.

5

Als Treuhänder für das Land Mecklenburg, als den er sich aufführe, habe der Kreis ihm die Entschädigung zu zahlen, die er, der Kläger, vom Land Mecklenburg verlangen könne. Der Kreis halte sich für seine Verluste in den Gebieten A und B auch an den Einnahmen aus den mecklenburgischen Besitzungen schadlos. Er nehme aus diesen Ländereien jährlich 250.000,- DM ein und habe zweimal 28.000,- DM für sich behalten.

6

Der beklagte Kreis hat Klagabweisung beantragt. Er bestreitet, der rechte Beklagte zu sein. Der Landrat habe im Zusammenhang mit der Verlegung der Zonengrenze staatliche Aufgaben erfüllt. Die Ansiedlung der Schaalseebauern sei Aufgabe der Kreisbauernschaft, nicht Aufgabe des Kreises. Die Fassung des britischen Befehls beruhe darauf, daß der britische Offizier mit dem Aufbau und der Zuständigkeit der deutschen Dienststellen nicht vertraut gewesen sei. Wenn dem Kläger irgendwelche Ansprüche zustünden, so richteten sie sich gegen das Land Schleswig-Holstein. Der Kreis habe sich überdies bemüht, die Schaalseebauern unterzubringen und ihnen ihr Vieh und Geräte zu erhalten. Aus den vom Kreis verwalteten mecklenburgischen Besitzungen im Gebiet X stünden etwa 100.000,- DM zur Verfügung. Er, der Kreis, sei insoweit jedoch Treuhänder für Mecklenburg und nicht befugt, die Gelder für die Schaalseebauern zu verwenden. Darlehensweise seien aus diesem Treuhandvermögen Aufbaudarlehen in Höhe von über 93.000,- DM ausgezahlt worden. Es seien noch 16 Bauern unterzubringen; darum bemühe sich der Kreis weiter.

7

Gegenüber dem in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 6.100,- DM hat der Kreis die Verjährungseinrede erhoben.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, das den Übergang von der Klage auf Landzuteilung zur Klage auf Zahlung von 6.100,- DM als sachdienlich zugelassen hat, hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser seine beiden Zahlungsansprüche weiter. Der Kreis bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

Der Vorderrichter hat die Klage, soweit sie auf Amtspflichtverletzung gestützt ist, abgewiesen, weil der Kreis nicht der richtige Beklagte sei. Dagegen wendet sich die Revision. Es habe zur Zeit des Austausches der Gebiete noch keine Länder gegeben. Das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen §286 ZPO die tatsächliche Verfügungsgewalt des Kreises über dieses Gebiet übersehen, Möge der Kreis auch noch keine Selbstverwaltungsorgane gehabt haben, so sei seine Funktionsnachfolge doch unbestreitbar. Die Revision beruft sich dabei auf das Urteil des Senats BGHZ 8, 169, das sich mit der Haftung der Länder für Amtshaftungsansprüche gegen den Reichsjustizfiskus befaßt.

10

1.

a)

Mit dem Begriff der Funktionsnachfolge läßt sich hier - so wie es die Revision tut - nicht operieren. Das Landgericht hat die damalige Situation richtig dargestellt: Das Land Schleswig-Holstein wurde erst durch die Britische Verordnung Nr. 46 mit Wirkung vom 23. August 1946 an ins Leben gerufen (ABl. BrZ Nr. 13 S. 305). Zur Zeit des Gebietsaustausches gab es noch das Land Preussen - bis zu seiner Auflösung durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 (ebenda Nr. 18 S. 488) und die preussische Provinz Schleswig-Holstein, deren Oberpräsidium - wie das Landgericht tatsächlich feststellt - noch in Tätigkeit war, Und es gab den Kreis Herzogtum Lauenburg, der einerseits staatlicher (preussischer) Verwaltungsbezirk der untersten Stufe, andererseits eine Gebietskörperschaft war In diesem Kreis war der Landrat tätig einmal als preussischer Staatsbeamter, zum anderen als Organ der Gebietskörperschaft.

11

b)

Beide Vorderrichter meinen - im Einklang mit Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wenzel in Erlangen und des Instituts für Besatzungsfragen in Tübingen, der Gebietsaustausch sei nicht Angelegenheit der beteiligten Kreise gewesen, sondern Sache der beteiligten Länder. Es sei ohne Bedeutung, daß auf Seiten der Besatzungsmacht nur der britische Kreiskommandant in Erscheinung getreten sei. Dieser habe nicht aus eigener Machtvollkommenheit gehandelt. Später hätten sich der Sachlage entsprechend deutsche Zentralstellen eingeschaltet. Es müsse so angesehen werden, als habe der beklagte Kreis zunächst ohne, später mit Auftrag, die Geschäfte für die übergeordnete Gebietskörperschaft geführt. Wenn so der Landrat als untere staatliche - Verwaltungsbehörde tätig geworden sei, so treffe die Haftung für seine etwaige Amtspflichtverletzung das Land, nicht den Kreis. Das gelte auch, soweit bei der Durchführung der Evakuierung der Gebiete A und B andere Kreisbedienstete mitgewirkt haben und hierbei schuldhaft eine ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Dienstpflicht oder eine in einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis begründete Verpflichtung verletzt haben sollten; denn hierbei habe es sich um einen Sonderauftrag des staatlichen Landrats gehandelt, der ganz außerhalb ihres gewöhnlichen Aufgabenkreises gelegen habe.

12

c)

Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

13

Die Ende November 1945 an der Zonengrenze im Kreis Herzogtum Lauenburg durchgeführte Aktion stellt - unbeschadet der Vielzahl von notwendigen Einzelmaßnahmen und der damit verbundenen verschiedenartigen Auswirkungen - nach Planung, Anordnung und Durchführung eine Einheit dar. Ihr wird deshalb auch nur eine rechtliche Beurteilung gerecht, die von dieser Einheit des Sachverhalts ausgeht.

14

Grundlage der Aktion war ein Befehl der Militärregierung an den Landrat des beklagten Kreises. Ziel der Aktion war nicht ein Gebietsaustausch im staatsrechtlichen Sinn, sondern eine Verschiebung der Besatzungsgrenzen. Unmittelbare und notwendige Folge der Aktion war allerdings, daß in dem von der britischen Besatzungsmacht geräumten Gebiet die bisherige Hoheitsmacht des Besatzungsregimes, des Staates und des Kreises sich nicht mehr äussern und durchsetzen konnte (ruhte) und an ihrer Stelle die neuen Machthaber ihre Macht effektiv ausübten und daß sich andererseits die Verwaltungsmacht der britischen Militärdienststellen, der Schleswig-Holsteinischen Behörden und der Organe des Kreises Herzogtum Lauenburg auf das übernommene Gebiet erstreckte. Das übernommene Gebiet wurde alsbald gerichtsorganisatorisch dem Bezirk des Amtsgerichts Ratzeburg eingefügt (Verf des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 7. Mai 1946, SchlH Anz 1946, 217) und später durch Art. 50 der Schleswig-Holsteinischen Landessatzung ausdrücklich dem Schleswig-Holsteinischen Recht unterstellt. Dieser Zusammenhang stellt klar, daß die genannte Aktion unmöglich rechtlich als Aufgabe und Maßnahme des Kreises - sei es als eigene, sei es als Auftragsangelegenheit - betrachtet werden kann. Sie lag völlig außerhalb der Kompetenz der Gebietskörperschaft "Kreis Herzogtum Lauenburg". Der Landrat kann deshalb in dem Befehl der Besatzungsmacht nur als Organ des Staates (zunächst Preussens, an dessen Stelle später im Wege der Funktionsnachfolge das Land Schleswig-Holstein trat), als Träger staatlicher Gewalt angesprochen worden sein. Dafür spricht auch, daß der Landrat zur Durchführung der Maßnahme nicht auf das Personal der Kreiskommumalbehörde beschränkt war, sondern ihm zu diesem Zwecke durch den Befehl der Besatzungsmacht alle Polizeikräfte im Kreisgebiet, alle Bürgermeister und sonstigen Hilfskräfte aus den Verwaltungsstellen innerhalb des Kreisgebietes zur Verfügung gestellt wurden und er zu allen Maßnahmen ermächtigt wurde, die zur vorübergehenden und endgültigen Unterbringung der Evakuierten, ihrer Viehbestände, Vorräte, Geräte und sonstigen Mobilien erforderlich erschienen.

15

Wer immer als Bediensteter irgend einer deutschen Behörde oder als Organ irgend einer deutschen Körperschaft zur Durchführung der Aktion (Räumung, Unterbringung usw.) vom Landrat herangezogen wurde und mitwirkte, war insoweit seinem allgemeinen Aufgabenkreis entzogen, unterstand der durch den Befehl der Besatzungsmacht begrenzten Verantwortlichkeit des Landrats und handelte in Ausübung staatlicher Hoheitsmacht. In einer solchen Ausnahmesituation bemißt sich die Bestimmung des für Schäden aus Amtspflichtverletzungen Haftenden nicht nach der Regel der sog. Anstellungstheorie. Das bedeutet: nicht nur anstelle des Landrats, sondern auch anstelle der in seinem Auftrag handelnden Bediensteten der verschiedenen deutschen Dienststellen haftet, soweit sie bei ihren Maßnahmen die Voraussetzungen des §839 BGB erfüllt haben sollten, der Staat und nicht der hier allein verklagte Kreis, letzterer auch dann nicht, wenn er Anstellungskörperschaft der Handelnden gewesen sein sollte. Ob irgend einer der Beamten im Zuge der genannten Aktion schuldhaft eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt hat, kann deshalb unentschieden bleiben. Das gilt sowohl für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Schadens, der nach der Behauptung des Klägers durch Aufgabe des Grundbesitzes entstanden ist, als auch für den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch den Verlust (die Verschlechterung) von Vieh und Mobilien entstanden sein soll.

16

d)

Auch aus einem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis könnte, sofern es bezüglich des Viehs und der Gerätschaften des Klägers bestanden haben sollte, nur der Staat, nicht der Kreis haften. Denn auch ein solches Verhältnis könnte, wie sich aus dem Vorausgegangenen ergibt, nur zwischen dem Staat und dem Kläger entstanden sein.

17

2.

Der Kläger glaubt, gegen den Kreis auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff in sein Vermögen zu besitzen. Schuldner eines solchen Anspruchs wäre der Begünstigte. Das ist keinesfalls der Kreis. Der Grundbesitz des Klägers ist von vornherein weder dem Eigentum nach noch der wirtschaftlichen Verfügung oder Nutzung nach einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder anderen Personen im Westen zugefallen. Niemand aus diesem Personenkreis hat auch nur wie ein Eigentümer darüber verfügt. Selbst wenn man in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vorteil, der auf den vom Kläger erlittenen Verlust zurückzuführen ist, in dem Gewinn des Gebietes X und der dort erzielbaren Nutzungen erblicken wollte, so wäre dieser Vorteil nicht dem Kreis zugefallen, sondern ebenfalls dem Staat. Auch hier schlägt der an die Spitze gestellte Gedanke der notwendigen einheitlichen Beurteilung durch. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Tatsache, daß die damals zuständige oberste Landesbehörde (vgl. Schreiben des Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein vom 4. März 1946) über die Art der Verwertung der Einkünfte aus gewissen Teilen des Gebietes X Weisungen erteilt und ausdrücklich gefordert hat, daß diese Einkünfte getrennt von den Mitteln des Kreises auf Sonderkonto angelegt werden. Ist also der beklagte Kreis auch für einen Entschädigungsanspruch nicht der richtige Beklagte, so kann dahingestellt bleiben, ob eine andere deutsche Stelle irgend einen Vermögensteil des Klägers enteignet hat oder sonst in sein Vermögen in enteignungsgleicher Weise eingegriffen hat und ob eine andere Rechtsperson als der Kreis durch eine solche Maßnahme begünstigt worden ist.

18

3.

Der Kläger stützt seinen Anspruch rechtlich auch auf ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Treuhandverhältnis. Er legt dabei diesen Rechtsüberlegungen unverändert denselben Sachverhalt zugrunde, von dem er auch ausgegangen ist bei der Begründung seines Anspruchs aus §839 BGB, aus Verwahrungsvertrag und aus dem Gesichtspunkt der Enteignung. In einem solchen Fall ist es zunächst schon zweifelhaft, ob jene "weiteren rechtlichen Begründungen" überhaupt eine selbständige Begründung des Klaganspruchs abgeben können oder nicht vielmehr lediglich die oben bereits erörterten öffentlich-rechtlichen Ansprüche aus Verwahrungsvertrag und aus Enteignung (enteignungsgleichem Eingriff) unter Heranziehung von im bürgerlichen Recht geläufigen Rechtsfiguren umschreiben, so daß es sich in Wahrheit um ein und denselben materiellrechtlichen Anspruch handelt. Davon abgesehen folgt aus der Berufung auf ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Treuhandverhältnis noch keineswegs, daß der behauptete Anspruch vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann. Denn die genannten Rechtsinstitute sind zwar teilweise im BGB ausdrücklich geregelt, gehören aber mit dem entsprechenden Inhalt auch dem öffentlichen Recht an. Soweit sie in diesem Rechtskreis Ansprüche gewähren, sind diese öffentlich-rechtlicher Natur und deshalb grundsätzlich vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen, es sei denn, daß sie den Zivilgerichten ausdrücklich oder kraft Tradition zugewiesen sind. Öffentlichrechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag gehören nicht zu den Ausnahmen von der eben genannten Regel. Das Verhalten, das zu der den Kläger benachteiligenden ungerechtfertigten Vermögensverschiebung geführt haben und sich als Geschäftsführung ohne Auftrag darstellen soll, liegt, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, völlig im Bereich des hoheitlichen Handelns. Es waren ausschließlich Verwaltungsmaßnahmen des Landrats und der von ihm herangezogenen Hilfskräfte. Sollte durch sie der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt worden sein, so würden die Ansprüche daraus als öffentlich-rechtliche von den bürgerlichen Gerichten mangels Zuständigkeit nicht materiell geprüft werden können. Dem Senat ist insoweit eine materiellrechtliche Würdigung des Sachverhalts verwehrt; er kann nicht einmal verbindlich feststellen, daß im vorliegenden Fall auch für etwaige öffentlich-rechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag nicht der Kreis, sondern das Land der richtige Beklagte wäre.

19

4.

Ob es rechtlich möglich ist, wie die Revision offenbar will, anzunehmen, daß der Kreis, soweit er durch den "Gebietsaustausch" in den Besitz von im Eigentum des Landes Mecklenburg stehenden Grundstücken (Domänen) gelangte, diesen Besitz fiskalisch wie ein Privateigentümer verwaltet, nutzt, verpachtet usw. und deshalb insoweit Raum für privatrechtliche Beziehungen zwischen den Streitteilen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Treuhandverhältnis ist, kann dahinstehen. Was die Rechtsfigur der Geschäftsführung ohne Auftrag anlangt, wäre, wie auch die Revision annimmt, der Kreis Geschäftsführer für das Land Mecklenburg. Die Rechtsregeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag betreffen nur dieses Innenverhältnis. Ein Dritter - hier der Kläger - kann aus ihnen gegen den Geschäftsführer keine Ansprüche, insbesondere keine Ansprüche aus §679 BGB herleiten. Entsprechendes gilt für das vom Kläger behauptete privatrechtliche Treuhandverhältnis, das zwischen dem Kreis und dem Land Mecklenburg bestehen soll. Die Revision meint, dieses Treuhandverhältnis könne sogar als "doppelseitig" verstanden werden. Sie will damit offenbar sagen, der Kreis stehe durch die Übernahme des im Eigentum des Landes Mecklenburg stehenden Grundbesitzes in einem besonderen einheitlichen Rechtsverhältnis, aus dem sich für ihn sowohl Pflichten gegenüber dem Land (wie im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag und im Falle eines "einfachen" Treuhandverhältnisses) wie auch zugleich Pflichten gegenüber dem Kläger (und den übrigen Schaalseebauern) ergeben, genauer die Pflicht, ihn aus dem "Treugut" zu befriedigen, weil er von dem Land Mecklenburg keinen Ersatz für seinen Vermögensschaden erlangen könne. Ob auf diesem oder einem anderen Weg eine bürgerrechtliche oder vor den ordentlichen Gerichten verfolgbare öffentlich-rechtliche Pflicht zur Befriedigung aus dem Treugut rechtlich begründet werden kann, mag hier dahinstehen. Denn auch ein so begründeter Anspruch des Klägers würde sich nicht gegen den Kreis, sondern gegen das Land Schleswig-Holstein richten. Es ist bereits ausgeführt, daß, soweit es unter öffentlich rechtlichen Gesichtspunkten darauf ankommt, wer durch die Verschiebung der Zonengrenze einen Vermögenswerten Vorteil erhalten hat, wer begünstigt ist, im vorliegenden Fall nicht der Kreis, sondern nur das Land Schleswig-Holstein in Betracht kommen kann. Dasselbe muß aber auch gelten, wenn es auf die Frage ankommen sollte, werprivatrechtlicher Treuhänder mit einer Verpflichtung zur Befriedigung Dritter aus dem Treugut ist. Insoweit ist es das Land, das auf die Rechtsbeziehungen bestimmend einwirkt und sich des Kreises nur als "Erfüllungsgehilfen" bedient

20

Eine Verweisung des Rechtsstreites gemäß §81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes an das zuständige Verwaltungsgericht kommt um deswillen nicht in Betracht, weil der einheitliche Anspruch auf Zahlung von 6.100,- DM nicht nur auf Gründe gestützt ist, über die im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist, sondern auch auf Gründe, die, wie geschehen, von den Zivilgerichten zu beurteilen sind. Da diese Gründe den Klaganspruch nicht rechtfertigen und die Klage deshalb abgewiesen werden mußte, bleibt für eine Verweisung an das Verwaltungsgericht kein Raum (BGHZ 13, 145 [153]).

21

Demnach ist die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Wolany Dr. Beyer