Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1955, Az.: III ZR 152/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 152/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Celle - 03.06.1953
Prozessführer
der Witwe Frieda R. in H., O.straße ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in H. - Feststellungsbehörde -,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3. Juni 1953 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In der Zeit nach 1945 befaßten sich in Hannover zwei Polen, ... und H., unter der Bezeichnung "Schädlingsbekämpfung BFK B. & Co." mit der Ungeziefervertilgung in Lagern und Baracken. Der Betrieb war nicht im Handelsregister eingetragen. Den Inhabern dieses Unternehmens hatte die Klägerin ein Gefälligkeitsdarlehn von 5.000,- DM gewährt. In der Folgezeit kam es, als Rückzahlung nicht erfolgte, zu einem, offenbar rückdatierten und von H. unterschriebenen "Schuldanerkenntnis" des Unternehmens "B. & Co." vom 12. Juni 1949, wonach das Darlehn seit letztgenanntem Tage verzinslich (und zwar nach dem Vortrag der Klägerin mit 9 %) und bis zum 15. Oktober 1949 rückzahlbar sein sollte. Ferner heißt es in der Urkunde: " ... Sollte Rückzahlung bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht bewirkt sein, so treten wir hiermit alle unsere Forderungen aus bereits durchgeführten, aber noch nicht abgerechneten Aufträgen sowie aus zukünftigen Aufträgen bis zur Höhe von 5.000,- DM zuzüglich der üblichen Bankzinsen an den Gläubiger ab. Das gilt vor allem für diejenigen Beträge, die bei der Regierungshauptkasse zur Auszahlung anstehen ...". Mit letzteren Beträgen hatte es folgende Bewandtnis: Soweit das Unternehmen B. für die Besatzungsmacht tätig wurde, oblag die Auszahlung der ihm dafür zustehenden Vergütung dem beklagten Land in seiner Eigenschaft als Trägerin der beim Regierungspräsidenten in Hannover befindlichen Feststellungsbehörde.
Die Klägerin übersandte durch den von ihr beauftragten Rechtsanwalt Dr. Br. in Hannover unter dem 19. Dezember 1949 die Abtretungsurkunde an die Feststellungsbehörde mit der Aufforderung, den Eingang zu bestätigen sowie den anfallenden Betrag von 5.000,- DM nebst 9 % Zinsen seit dem 12. Juni 1949 an die Klägerin zu zahlen. Daraufhin überwies Anfang Januar 1950 die Feststellungsbehörde 4.093 DM, die inzwischen ausweislich der vorgelegten Requisitionsscheine für Ratten- und Wanzenbekämpfung in DP- und Repatriierungslägern dem Unternehmen B. angefallen waren, an die Klägerin; gleichzeitig hat sie mit Schreiben vom 6. Januar 1950 um Bestätigung, daß sich das übersandte Schuldanerkenntnis damit erledigt habe. Die Anfrage wurde von dem Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 1950 dahin beantwortet, daß die Schuldurkunde sowie die Abtretung noch nicht ihre volle Erledigung gefunden habe, vielmehr die Forderung von 5.000,- DM nebst Zinsen sich nur um den überwiesenen Betrag ermäßige.
Die Feststellungsbehörde fragte in der Folgezeit unter dem 23. Januar sowie 27. Februar 1950 schriftlich bei der "Firma B. & Co." an, ob die von Rechtsanwalt Dr. B. angegebene Restforderung der Klägerin noch fortbestehe, und hat um entsprechende Bestätigung. Diese Antragen wurden nicht beantwortet. Nunmehr zahlte die Feststellungsbehörde ohne Rückfrage bei der Klägerin weitere inzwischen fällig gewordene Beträge, und zwar am 31. März 1950 419,04 DM und am 7. Juni 1950 1.151,87 DM, zusammen 1.570,91 DM, unmittelbar an das Unternehmen B.. Beide Zahlungen waren ebenfalls Requisitionsvergütungen für Arbeiten, die im Auftrage der Besatzungsmacht ausgeführt und deren Entlohnung von den britischen Stellen auf üblichem Formblatt angefordert war. Die Klägerin erhielt vom Beklagten keine weiteren Geldbeträge.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1950 teilte Rechtsanwalt Dr. Br. namens der Klägerin der Feststellungsbehörde mit, er habe in Erfahrung gebracht, daß trotz der vorliegenden Abtretung Beträge direkt an die "Firma" B. gezahlt worden seien. Gleichzeitig hat er um Tilgung der Restforderung der Klägerin an B.& Co. in Höhe von 1.202,20 DM (einschließlich Zinsen). Dem Verlangen der Klägerin, ihr mitzuteilen, welche Beträge fälschlich, an Bieszczad ausgezahlt worden seien, gab die Feststellungsbehörde erst nach längerem Zögern am 29. Juni 1951 statt.
Inzwischen hatte das Unternehmen B. seine Tätigkeit eingestellt; seine Gesellschafter sind im Mai bezw. November 1951 nach Übersee ausgewandert bezw. unbekannt verzogen.
Die Klägerin nimmt die Feststellungsbehörde wegen des durch die Nichtbeachtung der Abtretungsurkunde entstandenen Schadens in Höhe des ihr noch zustehenden Darlehnsrestbetrages in Anspruch. Sie hat ihre Forderung wie folgt berechnet:
| Höhe der Forderung gegen B. & Co. zuzüglich 9 % Zinsen für die Zeit vom 12.6.1949 bis 12.1.1950 | 5.262,50 DM | |
|---|---|---|
| abzüglich der am 13.1.1950 geleisteten Zahlung der Feststellungsbehörde von | 4.093,30 DM | |
| = | 1.169,20 DM | |
| zuzüglich 9 % Zinsen auf 906,70 DM für die Zeit vom 13.1. bis 7.6.1950 | 33,- DM | |
| = | 1.202,20 DM. |
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.202,20 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 8. Juni 1950 zu zahlen. Die für die Zeit ab 13. Januar 1950 beanspruchten Zinsen verlangt sie aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit sie nicht schon kraft Gesetzes zulässig ist. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagforderung weiter mit der Einschränkung, daß zunächst Zinsen von 33,- DM ab 8. Juni 1950 nicht beansprucht werden. Für den Fall, daß der Senat den Rechtsweg für verschlossen halten sollte, bittet die Revision, von der Vorschrift in §81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Gebrauch zu machen, die Sache also an das Landesverwaltungsgericht zu verweisen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1)
Soweit die Klage darauf gestützt wird, die Klägerin sei auf Grund wirksamer Abtretung anstelle des Unternehmens B. Gläubigerin der Entschädigungsansprüche geworden und die Auszahlung jener 1.570,91 DM an Bieszczad und Komme habe das beklagte Land nicht von seiner Schuld der Klägerin gegenüber befreit, ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht gegeben. Es handelt sich insoweit um die Geltendmachung des abgetretenen Entschädigungsanspruchs selbst. Dieser Anspruch geht auf Entschädigung für Werkleistungen, die von der Militärregierung für Besatzungszwecke im Wege der Requisition angefordert waren (vgl. Rentorp Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung, Spalte 105 ff). Die Bezahlung erfolgte zu Lasten des Auftragshaushaltes.
Bei einem Streit über die Entschädigung für Requisitionen der Besatzungsmacht ist zwar die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben, aber der Rechtsweg führt nicht zu den Zivilgerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten. Das hat der Senat in seinem Urteil RGHZ 11, 43 (insbesondere 56) eingehend begründet (vgl. auch BGHZ 12, 52; 13, 145) [BGH 26.04.1954 - III ZR 6/53]. Dort war die Höhe der Entschädigung für die Requisition eines Grundstücks streitig, und es wurde darauf abgestellt, daß deren Festsetzung in der britisch besetzten Zone durch deutsche Verwaltungsstellen in eigener Verantwortung erfolge und gegen die Entscheidung dieser deutschen Stellen auf Grund der Generalklausel in der MilRegVO Nr. 165 der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Was für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung gilt, gilt aber auch für die Entschließung der Feststellungsbehörde über die Auszahlung der Entschädigung. Hier steht in Streit, ob die Klägerin zufolge der Abtretung, die an dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Forderung nichts änderte, forderungsberechtigt geworden war, ob die trotz der Abtretung an Bieszczad und Homme geleisteten Zahlungen das beklagte Land befreiten, so daß eine nochmalige Zahlung an die Klägerin verweigert werden kann, und ob und wann die Feststellungsbehörde etwa in Verzug geraten ist. Es geht nicht an, einheitliche Aufgaben öffentlich-rechtlicher Natur, wie sie der Feststellungsbehörde hier oblagen, aufzuspalten und die Auszahlung der festgesetzten Entschädigung als rein fiskalische Angelegenheit anzusehen, die nach bürgerlichem Recht von den Zivilgerichten zu beurteilen wäre.
Die Abtretung der Entschädigungsansprüche an die Klägerin hat der Klägerin keine andere rechtliche Stellung gegeben, als sie das Unternehmen B. als Gläubiger hatte. Über den geltend gemachten Anspruch aus der Abtretung als solcher kann in dem von der Klägerin beschrittenen Rechtsweg also nicht entschieden werden.
2)
Sonstige schuldrechtliche Beziehungen - von dem noch zu behandelnden Amtshaftungsanspruch abgesehen - ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht.
II.
Die Klägerin stützt ihre Klage wegen der Hauptsumme auch auf Amtshaftung. Der zuständige Beamte habe jene 1.570,91 DM versehentlich an das Unternehmen Bieszczad ausgezahlt und damit seine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Dafür habe das beklagte Land nach §839 BGB und Art. 34 GrundG zu haften.
Das Berufungsgericht ist zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen, daß der Beamte, indem er jene 1.570,91 DM an das unternehmen B. auszahlte, in Erfüllung allgemeiner Hoheitsaufgaben und damit in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelte, und daß er dabei die ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht fahrlässig verletzt habe. Es versagt der Klägerin die Klagforderung aber deshalb, weil sie nicht schlüssig dargetan habe, daß sie keine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne des §839 I, 2 BGB besitze. Die Klägerin habe insbesondere nicht dargetan, daß sie von B. und H. bei pflichtgemäß raschem Vorgehen keine Befriedigung erlangt haben würde.
Die Revision macht demgegenüber geltend, zu einer Klage gegen B. und H. habe es an den erforderlichen Unterlagen gefehlt, denn die Feststellungsbehörde habe die Auskunft über ihre Zahlung an beide bis zum 29. Juni 1951 der Klägerin vorenthalten. Inzwischen seien beide Schuldner zahlungsunfähig geworden. In dieser Beziehung angetretene Beweise habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen §286 ZPO nicht erhoben. Schließlich meint die Revision, das beklagte Land müsse das leichtfertige Verhalten der Feststellungsbehörde auch unter dem Gesichtswinkel der Aufopferung gegen sich gelten lassen, denn ohne diese Leichtfertigkeit wäre die Klägerin nicht zu Schaden gekommen. Unter dem Gesichtswinkel der Aufopferung könne ihr Anspruch aber nicht an der Vorschrift in §839 I 2 BGBüber anderweite Ersatzmöglichkeiten scheitern.
1)
Es ist nicht ersichtlich und von der Revision nicht dargelegt, inwiefern durch die Auszahlung der Entschädigungssumme an B. und H. statt an die Klägerin als Abtretungsempfängerin dieser zum Wohle der Allgemeinheit ein Sonderopfer auferlegt worden sein soll, das einen Anspruch auf Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung rechtfertigen könnte.
2)
Auf §839 in Verbindung mit Art. 34 GrundG kann die Klägerin ihre Klagforderung wegen der Hauptsumme auch dann nicht stützen, wenn man - zu ihren Gunsten - davon ausgeht daß die Feststellungsbehörde im Rahmen hoheitlicher Betätigung der Klägerin gegenüber die Amtspflicht hatte, die abgetretene Entschädigungssumme an sie auszuzahlen, und daß sie diese Pflicht schuldhaft verletzt hat, indem sie an B. und H. zahlte. Dabei kommt es auf die Vorschrift in §839 I 2 BGB hier gar nicht an. Die Klägerin macht nämlich nicht geltend, daß sie mit den an B. und H. gezahlten Geldern gewinnbringend hätte arbeiten und mehr als 9 v.H. verdienen können. Sie fordert unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung lediglich einen Betrag in Höhe der Darlehnsforderung nebst den bis zum 7. Juni 1950 aufgelaufenen Zinsen.
Unterstellt, daß die Abtretung des Anspruchs auf Requisitionsentschädigung zulässig war und die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf deren Zahlung erlangt hat, so handelt es sich darum, daß ihr Anspruch bei Fälligkeit nicht erfüllt worden ist. Die Nichterfüllung eines Zahlungsanspruches kann zu einem Schaden für den Berechtigten führen, wenn ihm ein sonst wahrscheinlicher Vermögens Zuwachs dadurch entzogen wird oder wenn er gezwungen wird, ihn belastende Maßnahmen zu treffen. Der Sachverhalt der Nichtzahlung als solcher verändert aber die Vermögenslage des Anspruchsberechtigten nicht, weil sein Recht nach wie vor bestehen bleibt. Wird ein solcher Zahlungsanspruch nicht erfüllt, so entsteht deshalb nicht ein inhaltlich gleicher Anspruch als Schadensersatzanspruch, selbst wenn die Nichtzahlung auf einer Amtspflichtverletzung beruhen sollte. Die Bestimmungen in §839 BGB, Art. 34 GrundG scheiden deshalb als Anspruchsgrundlage von vornherein aus. Es wird hierzu auf das Urteil des Senats BGHZ 11, 212 verwiesen, dessen tragende Gründe auch hier zutreffen. Würde man es für zulässig halten, daß ein nicht erfüllter Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung geltend gemacht wird, so würde überall da, wo zur Entscheidung über den Anspruch selbst nicht die Zivilgerichte, sondern andere Gerichte, die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- oder Sozialgerichte zuständig sind, deren Zuständigkeit umgangen werden können.
III.
Zinsen in Höhe von 9 % aus 1.202,20 DM vom 8. Juni 1950 ab beansprucht die Klägerin nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Sie habe, so führt sie aus, Bankkredite zum gleichen Zinssatz aufnehmen müssen, weil die ihr auf Grund der Abtretung zustehenden Beträge nicht an sie, sondern am 31. März und 7. Juni 1950 an B. und H. ausgezahlt worden seien. Sie macht insoweit also keine Ansprüche aus Amtshaftung geltend.
Da die Entschädigungsansprüche der Firma B. & Co. sich auf 1.570,91 DM beliefen, die Forderung der Klägerin nach ihrer Abrechnung am 7. Juni 1950 aber nur 1.202,20 DM ausmachte, blieb zur Abdeckung der weiterlaufenden Darlehnszinsen jedenfalls der Differenzbetrag von 368,71 DM übrig. Wenn der Klägerin der behauptete Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungssummen bis zur Abdeckung ihrer Darlehnsforderung gegen das beklagte Land zusteht, so ist ihr durch die Belastung mit Bankzinsen ein Schaden nicht entstanden, denn der ständig wachsenden Bankzinsenschuld steht eine ständig ansteigende Darlehnszinsforderung gegen das Unternehmen Bieszczad gegenüber, für die sich die Deckung in dem abgetretenen Anspruch auf Requisitionsentschädigung findet. Erst von dem Zeitpunkt an, in dem die Darlehnsstamm- und Zinsforderung der Klägerin die abgetretenen Entschädigungsansprüche der Höhe nach erreicht hat, in dem also der erwähnte Betrag von 368,71 DM zur Abdeckung der Darlehnsforderung aufgebraucht ist, kann von einem Schaden durch Belastung der Klägerin mit Bankzinsen die Rede sein, weil sie von da an aus den ihr abgetretenen Entschädigungssummen nicht mehr befriedigt werden kann. Erst von da an könnte durch die Nichtauszahlung der Entschädigungssummen der Klägerin ein Schaden entstanden sein, für den das beklagte Land unter dem hier geltend gemachten Gesichtspunkt des Verzuges vielleicht in Anspruch genommen werden könnte. Der Anspruch auf Ersatz für einen derartigen Verzugsschaden hängt aber davon ab, ob der Anspruch auf Auszahlung der Requisitionsentschädigung als solcher am 7. Juni 1950 begründet war. Da diese Frage, wie dargelegt, nicht von den Zivilgerichten entschieden werden kann, ist diesen auch die Entscheidung über den Anspruch auf Verzugszinsen verwehrt (vgl. RGZ 145, 224 [226]).
IV.
Dem Antrage der Revision, für den Fall der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges die Sache gemäß §81 BVerwGerG an das zuständige Landesverwaltungsgericht zu verweisen, kann nicht entsprochen werden. Der einheitliche Klagantrag ist nicht nur auf Gründe gestützt, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Es sind vielmehr auch von den Zivilgerichten zu beurteilende Klaggründe geltend gemacht, deren Tatbestandsmerkmale sich nicht mit dem Sachverhalt decken, der zur Begründung des Anspruches aus der Abtretung der Entschädigungsforderung vorgetragen worden ist. Es handelt sich insoweit nicht nur um die Betrachtung desselben Sachverhalts unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Erweist sie - wie hier - die Klagforderung auf den von den Zivilgerichten zu beurteilenden Anspruchsgrundlagen nicht als gerechtfertigt so ist die Klage abzuweisen. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs vor den Zivilgerichten hinsichtlich anderer Klaggründe ist lediglich in den Entscheidungsgründen auszusprechen. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des I. Zivilsenats in seinem Urteil BGHZ 13, 145 an, auf das verwiesen wird. Da die Klage auf die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen, soweit sie von den Zivilgerichten zu beurteilen sind, nicht gestützt werden kann, und die Verweisung wegen der übrigen Klaggründe an das Verwaltungsgericht nach Vorstehendem nicht möglich ist, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.