Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1954, Az.: III ZR 6/53
Zur Auslegung des Begriffs "Urteil in einer Rechtssache"; Kostenentscheidung im Sinne des § 91a Abs. 1 ZPO als Urteil im prozessrechtlichen Sinne; Isolierte Kostenentscheidungen als Urteile in der äußeren Form
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 6/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg
- OLG Celle - 12.11.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 13, 142 - 145
- JZ 1954, 447 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1283 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Wilhelm K. in W., W. strasse ...
Prozessgegner
Land Niedersachsen,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt in C.
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung des Spruchrichters über die Kosten eines Rechtsstreits gemäss § 91 a Abs. 1 ZPO ist ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1954
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. November 1952 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger hatte eine Forderung gegen eine Frau F.. Wegen dieser Forderung hatte er auf Grund vollstreckbaren Titels bei der Schuldnerin einen "Schreibsekretär" bezw. einen "Schrank" gepfändet. An diesem machte eine Frau Fl. Eigentumsansprüche geltend. Sie hatte, nachdem sie den Kläger zunächst brieflich ohne Erfolg zur Freigabe des "Schrankes" aufgefordert hatte, durch ihren Schwiegersohn, den Ehemann der Schuldnerin, zwei eidesstattliche Versicherungen, durch die sie ihr Eigentum glaubhaft zu machen suchte, vorlegen lassen und ihm eine Frist für die Freigabe gesetzt. Nach Fristablauf hatte sie vor dem. Amtsgericht in H. Klage gegen den jetzigen Kläger erhoben mit dem Antrage, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Vor Zustellung der Klage hatte der jetzige Kläger den gepfändeten Gegenstand aber bereits freigegeben, weil er auf Grund der eidesstattlichen Versicherungen als glaubhaft gemacht ansah, daß der freiverlangte "Schrank" sachgleich mit dem gepfändeten "Schreibsekretär" sei. In dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt. Das Amtsgericht legte durch Beschluss vom 25. September 1951 gemäss § 91 a ZPO dem damaligen Beklagten - jetzigen Kläger - die Kosten des Rechtsstreits auf. Es führt in seinem Beschluss aus, der damalige Beklagte habe die Freigabe verspätet erklärt und dadurch Anlass zur Klageerhebung gegebene Daher entspreche es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem billigen Ermessen, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Die gegen diesen Beschluss vom jetzigen Kläger eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht in Hannover durch Beschluss vom 27. Oktober 1951 als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdesumme von 50 DM aus§ 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht sei.
Der Kläger hat gegen das beklagte Land Klage erhoben mit der Behauptung, der Amtsrichter hätte sich in seiner Entscheidung vom 25. September 1951 einer Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht. Die Kosten des damaligen Rechtsstreits hätten ihm nicht auferlegt werden dürfen. Das Amtsgericht hätte bei seiner Entscheidung die Grundsätze des § 93 ZPO beachten müssen, was es nicht getan habe. Er - der Kläger - habe zur Erhebung der Interventionsklage keinen Anlass gegeben, habe vielmehr in der kürzesten zumutbaren Frist das Pfandstück freigegeben. Mindestens hätte die damalige Klägerin einen Teil der Kosten tragen müssen, weil sie die Freigabe des Schrankes dem Gericht nicht rechtzeitig mitgeteilt und es dadurch verschuldet habe, dass die Klage überhaupt noch zugestellt wurde und es zu einem Verhandlungstermin gekommen sei. Wegen der in dem damaligen Verfahren entstandenen Kosten nimmt der Kläger das beklagte Land in Anspruch und hat demzufolge beantragt, dieses zur Zahlung von 16,25 DM zu verurteilen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es bestreitet eine Amtspflichtverletzung des Richters und ist der Ansicht, dass der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches schon § 839 Abs. 2 BGB entgegenstehe, da die Entscheidung als ein "Urteil" i.S. dieser Vorschrift angesehen werden müsse. Im übrigen handele es sich um eine Ermessensentscheidung; der Richter hätte sich im Rahmen dieses Ermessens gehalten, die sachliche Richtigkeit der Entscheidung könne nicht zum Gegenstand einer Amtshaftungsklage gemacht werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Eine vom Kläger ursprünglich auch behauptete Amtspflichtverletzung der an der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in Hannover vom 27. Oktober 1951 beteiligten Richter hat der Kläger nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht mehr geltend gemacht.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Schadensersatzanspruch weiter verfolgt. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht lässt dahingestellt, ob der Beschluss des Amtsgerichts in H. vom 25. September 1951 als "Urteil" im Sinne des§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sei, und führt im einzelnen aus, dass eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes entfalle, da eine Amtspflichtverletzung des Amtsrichters nicht festzustellen sei.
Auf die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klage daran scheitert, dass die Entscheidung des Richters über die Kosten eines Rechtsstreits gemäss § 91 a Abs. 1 ZPO ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des§ 839 Abs. 2 BGB ist, und der Kläger nichts dafür vorgetragen hat, und auch aus dem festgestellten Sachverhalt in keiner Weise zu entnehmen ist, dass eine Pflichtverletzung des Amtsrichters vorliegen könnte, die mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist.
2.
Der Senat hat in seinem Urteil in BGHZ 10, 55 (59-61) entgegen einer vielfach in der Rechtslehre und Rechtsprechung vertretenen Meinung (vgl. die Zitate bei Soergel BGB 8. Aufl § 839 Anm. IX S 802), den Begriff "Urteil" im rein prozesstechnischen Sinn aufzufassen, bereits ausgesprochen, dass auch ein "Spruch" ein "Urteil" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB darstellen kann. Es komme nicht darauf an, dass die Entscheidung, die angeblich die Amtspflichtverletzung enthalten soll, sich selbst gerade als "Urteil" bezeichne. Wesentlich sei vielmehr, dass die richterliche Entscheidung das Prozessrechtsverhältnis für die Instanz beende, und diese Entscheidung unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen - insbesondere mit der Möglichkeit vorherigen rechtlichen Gehörs der Beteiligten - ergangen sei (vgl. Anm. zu LM Nr. 1 zu§ 839 (G) BGB; zustimmend Dürig in NJW 1953, 1667 zu Nr. 3 Anm. Abs. 3). Daran ist festzuhalten. Denn die äussere Bezeichnung allein kann im Hinblick auf das nach Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuches in vielen Punkten umgewandelte Verfahren der Zivilprozessordnung keine ausreichende Grundlage darstellen, um den mit dem § 839 Abs. 2 BGB verfolgten Zweck zu erreichen, der dahin geht, dem Spruchrichter die erforderliche richterliche Unabhängigkeit zu wahren (vgl. auch RGZ 90, 228 [230]). Auf richterliche Entscheidungen, die ihrem Wesen nach Urteile sind und die dargelegten Voraussetzungen erfüllen, also auf urteilsvertretende Erkenntnisse ist deshalb grundsätzlich auch die Bestimmung des § 839 Abs. 2 BGB anzuwenden, gleichgültig, ob sie die äussere Bezeichnung "Urteil" führen oder nicht.
Dass die richterliche Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO das Prozessrechtsverhältnis für die Instanz beendet und das Gericht an seine Entscheidung gebunden ist (§ 91 a in Verbindung mit § 577 Abs. 3 ZPO), steht ausser Zweifel.
Es kann auch nicht geleugnet werden, dass die Entscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO unter den für ein Urteilsverfahren wesentlichen Voraussetzungen ergeht. Sie wird im Rahmen eines Rechtsstreits gefällt, der in der Hauptsache nur deshalb ohne formelles Urteil endet, weil die Parteien selbst den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und in dem sie lediglich noch über die Kosten des Verfahrens eine Entscheidung durch Richterspruch begehren. Sowohl das Reichsgericht (vgl. RGZ 171, 276 = DR 1943, 1111) als auch die herrschende Rechtslehre (Rosenberg Zivilprozessrecht 6. Aufl S 344; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 91 a Anm. III, 1; Jonas in DR 1942 S 1002; Staud in DJ 1942 S 351; Baumbach ZPO 22. Aufl § 91 a Anm. 3 B; Zöller ZPO 1954, § 91 a Anm. 3 u.a.) vertreten die zu billigende Auffassung, dass die Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO nur auf Grund mündlicher Verhandlung, also unter ausdrücklicher Gewährung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite, ergehen kann. Auch eine Beweisaufnahme in dem Verfahren gemäss § 91 a ZPO ist nicht ausdrücklich untersagt (allerdings umstritten; vgl. Stein-Jonas-Schönke aaO, Zöller aaO, Jonas aaO, Staud aaO; Anm. z LM Nr. 2 z § 91 a ZPO). Dass die Entscheidung mit Gründen zu versehen ist, ist zwar nicht besonders bestimmt, ergibt sich aber aus allgemeinen Grundsätzen, zumal die Entscheidung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (vgl. auch Rosenberg a.a.O. S 241; Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 329 I 4). Weiterhin ist von Bedeutung, dass bis zur Einführung des § 91 a ZPO durch§ 4 Abs. 1 der Vereinfachungsverordnung vom 16. Mai 1942 (RGBl I, 333) die isolierten Kostenentscheidungen auch in der äusseren Form eines Urteils ergehen mussten. Wenn die neue Regelung der Zivilprozessordnung aus Zweckmässigkeitsgründen für diese Entscheidungen nunmehr die äussere Form des Beschlusses vorschreibt, so wird dadurch an dem sachlichen Gehalt der Entscheidung nichts geändert, zumal die Grundlagen des Urteilsverfahrens - wie dargelegt - beibehalten sind.
Die im vorliegenden Fall von dem Amtsrichter nach § 91 a Abs. 1 ZPO getroffene Entscheidung ist demnach als "Urteil in einer Rechtssache" i.S. des § 839 Abs. 2 BGB anzusehen.
Hiernach war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.
Rietschel
Dr. Weber
Dr. Beyer
Dr. Hußla