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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1953, Az.: III ZR 352/51

Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung; Vorliegen von Ansprüchen aus Aufopferung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1953
Aktenzeichen
III ZR 352/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden
OLG Frankfurt - 27.09.1951

Fundstellen

  • BGHZ 11, 248 - 260
  • DB 1954, 253 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1954, 617 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 753-755 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Elfriede L., Inhaberin der Fremdenpension "F." in S.

Prozessgegner

Unter-Taunus-Kreis,
vertreten durch den Kreisausschuß in Bad S.,
dieser vertreten durch den Landrat

Amtlicher Leitsatz

Die Entschädigungspflicht bei "enteignungsgleichen Eingriffen" und bei Aufopferungsansprüchen nach § 75 EinlALR trifft nicht den eingreifenden Hoheitsträger, sondern den unmittelbar Begünstigten.

Unmittelbar begünstigt sind regelmäßig nur der Staat und die Gemeinden, aber nicht die zwischen ihnen stehenden öffentlich-rechtlichen Verbände (Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise). Eine Ausnahme gilt für Vermögensträger mit einem durch ihre Spezialfunktion begrenzten Aufgabenkreis; sie sind dann die unmittelbar Begünstigten, wenn gerade die Erfüllung ihrer speziellen Aufgaben den Eingriff oder das Opfer veranlaßt hat.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 27. September 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 1925 die Fremdenpension "Villa F." in S.. Durch Verfügung des Landrats des beklagten Kreises vom 26. April 1949 wurden insgesamt 16 Räume dieses Hauses unter Bezugnahme auf das Wohnungsgesetz (KRG Nr. 18) erfaßt; es wurde eine entsprechende Anzahl von Mietern in das Haus eingewiesen. Der Regierungspräsident - Bezirks Wohnungsamt - in W. wies die Beschwerde der Klägerin gegen diese Verfügung als unbegründet zurück. Auf die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage hob das Verwaltungsgericht in W. durch Urteil vom 7. Juni 1950 - Az.: III/1-1185/49 - die Verfügung des Landrats und den Beschwerdebescheid des Regierungspräsidenten auf, weil die Fremdenpension der Klägerin als Gewerbebetrieb nicht der Wohnraumbewirtschaftung auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 unterlegen habe.

2

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Landrat des beklagten Kreises habe sich durch die Erfassung der Räume einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht; deshalb hafte der beklagte Kreis gemäß § 839 BGB für die aus dieser Amtspflichtverletzung entstandenen Schäden, Für den Fall, daß kein Verschulden des Landrats vorliege oder nachgewiesen werden könne, vertritt die Klägerin die Auffassung, der beklagte Kreis hafte gemäß §§ 74, 75 EinlALR für die Nachteile, die sie durch die Erfassung der Räume und die Einweisung der Mieter erlitten habe. Die Klägerin behauptet, es seien ihr Schäden im Werte von mehr als 3.000 DM entstanden. Sie hat hiervon einen Teilbetrag von 3.000 DM eingeklagt.

3

Der beklagte Kreis hat um Klagabweisung gebeten. Er vertritt die Auffassung, der Landrat habe schuldlos annehmen können, daß die Räume der Klägerin der Bewirtschaftung auf Grund des Wohnungsgesetzes unterlegen hätten. Deshalb scheide eine Haftung aus unerlaubter Handlung aus. Für rechtswidrige Handlungen, wie sie die Erfassungs- und Einweisungsverfügung nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts darstelle, komme eine Haftung aus §§ 74, 75 EinlALR nicht in Frage. Im übrigen vertritt er die Auffassung, daß die Wohnungsbewirtschaftung eine staatliche Auftragsangelegenheit sei; er folgert daraus, daß für Schäden, die insoweit durch Amtspflichtverletzung begangen worden seien, wie auch für eine Entschädigung nach §§ 74, 75 EinlALR nicht der Kreis, sondern das Land hafte.

4

Das Landgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach sowohl aus den Bestimmungen des § 839 BGB wie auch aus §§ 74, 75 EinlALR bejaht. Auf die Berufung des beklagten Landkreises hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der beklagte Kreis bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB lehnte das Berufungsgericht ab, weil es dem Landrat nicht als Verschulden anrechnet, daß er die Erfassung gewerblicher Räume und die Einweisung der Klägerin in diese auf Grund der Bestimmungen des Wohnungsgesetzes für zulässig angesehen hat. Das Berufungsgericht verneint aber gleichzeitig auch eine solche Haftung deshalb, weil es davon ausgeht, daß für eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Landrats bei der Wohnungsbewirtschaftung nach dem Wohnungsgesetz nicht der Kreis, sondern das Land Hessen hafte.

6

Das Berufungsgericht versagt auch Ansprüche aus Aufopferung im Sinne des § 75 EinlALR. Es ist allerdings nicht klar ersichtlich, ob es solche Ansprüche deshalb verneint, weil die Erfassung und Zuweisung der Räume im vorliegenden Fall nicht auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erfolgt ist. Auf jeden Fall aber verneint das Berufungsgericht derartige Aufopferungsansprüche deshalb, weil für solche Ansprüche nicht der Kreis, sondern, falls sie bestehen, das Land haften würde.

7

Die Revision wendet sich dagegen, daß für Amtspflichtverletzungen des Landrats nicht der Kreis, sondern der Staat hafte. Sie vertritt die Auffassung, die Stellung des Landrats sei verkannt. Sie wendet sich weiter gegen die Verneinung eines Verschuldens. Hinsichtlich der Aufopferungsansprüche vertritt die Revision die Auffassung, daß der Kreis, da ihm die Aufgaben auf dem Gebiet des Wohnungswesens zugewiesen seien, auch für solche Aufopferungsansprüche hafte.

8

I.

Es bedarf keiner Prüfung, ob für Ansprüche aus § 839 BGB der beklagte Kreis oder das Land Hessen haften würde; desgleichen bedarf es keiner Prüfung, ob die Klage aus § 839 BGB deshalb gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB unbegründet ist, weil die Klägerin auf andere Weise Ersatz verlangen kann. Ansprüche aus § 839 BGB scheitern bereits daran, daß die Beamten des beklagten Kreises bei Erfassung der Pensionsräume der Klägerin am 26. April 1949 nicht schuldhaft gehandelt haben.

9

Die Frage, ob Pensionsräume auf Grund des Wohnungsgesetzes (KRG Nr. 18.) erfaßt und zugewiesen werden konnten, war zur damaligen Zeit völlig ungeklärt und stark umstritten. Unter "Wohnraum" im Sinne des Wohnungsgesetzes ist nach Art XII Abschnitt a jeder Raum zu verstehen, "der gegen Witterungseinflüsse geschützt ist, über hinreichende Beleuchtung, Luft und geregelte Wasserzufuhr verfügt, und für welchen sanitäre Einrichtungen im notwendigen Ausmaß zugänglich sind". Auf Grund dieser positiven gesetzlichen Regelung wurde die. Ansicht vertreten, daß es bei der Beurteilung der Eigenschaft als Wohnraum allein darauf ankommt, ob ein Raum nach seiner Beschaffenheit objektiv zu Wohnzwecken geeignet ist oder nutzbar gemacht werden kann; aus dieser Beurteilung wurde die Zulässigkeit der Erfassung von Hotelzimmern und Räumen in Beherbungsbetrieben hergeleitet.

10

Demgegenüber wurde aber auch die Ansicht vertreten, daß nicht allein auf die objektive Geeignetheit eines Raumes, als Wohnraum zu dienen, abzustellen sei, sondern auch auf dessen Zweckbestimmung; daraus wurde hergeleitet, daß Bäume, die ihrer baulichen Ausstattung und Zweckbestimmung nach ausschließlich oder zum überwiegenden Teil gewerblichen Zwecken dienen, auch dann als gewerbliche Räume den Bestimmungen des Wohnungsgesetzes nicht unterliegen, wenn ihre Eignung zu Wohnzwecken zu bejahen ist. Damit wurde die Möglichkeit der Erfassung von Gewerberäumen und von Räumen in. Beherbergungsbetrieben verneint (vgl. z.B. Zusammenstellungen der Rechtsprechung und des Schrifttums bei Hans: Das Wohnungsgesetz, 6./7. Aufl, Art XII Anm. I 2 und bei Bettermann in JMBl NrhWf 1949, 133).

11

Einer Stellungnahme zu dieser Streitfrage bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Selbst wenn die Beamten des beklagten Landkreises zu Unrecht die Erfaßbarkeit der gewerblichen Räume angenommen hätten, so würden sie damit nicht schuldhaft gehandelt haben. Die Zweifelsfragen waren damals noch nicht ausgetragen. Die Beamten des beklagten Landkreises konnten sich auf zahlreiche Entscheidungen von Verwaltungsgerichten und eine auch im anerkannten Schrifttum vertretene Auffassung berufen. Deshalb kann ihre Entscheidung keinesfalls als schuldhaft angesehen werden.

12

Ansprüche aus unerlaubter Handlung scheiden deshalb aus.

13

II.

Das Berufungsgericht hat ohne nähere Begründung Aufopferungsansprüche abgelehnt, weil ein Aufopferungsanspruch, der auf einer Maßnahme des Landrats in seiner Eigenschaft als Staatsbeamter beruhe, nicht gegen die Kreiskommunalverwaltung, sondern nur gegen das Land geltend gemacht werden könne.

14

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht bei diesen Ausführungen davon aus, daß die Erfassung des Gewerbebetriebes der Klägerin als Wohnraum und die Einweisung von Mietern rechtswidrige Handlungen des Landrats gewesen sind.

15

Die die Klägerin beschwerende Erfassung und Einweisung ist durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts als rechtswidrig aufgehoben, weil die Fremdenpension der Klägerin "als Gewerbebetrieb nicht der Wohnraumbewirtschaftung auf Grund des KRG Nr. 18 unterlag und die dennoch ergangene Erfassungsverfügung des Landrats vom 26. April 1949 und der Beschwerdebescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 20. Juli 1949 deshalb zu Unrecht erfolgt sind und aufzuheben waren" (vgl. S 5 des rechtskräftigen. Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. Juni 1950 - III/1-1183/49 -). Wie der Senat bereits in BGHZ 10, 220 [225/28] ausgesprochen hat, enthält ein nach dem für die amerikanische Besatzungszone einheitlichen Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 (GVBl Hess 194) ergangenes rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes; an diese Feststellung ist der Zivilrichter gebunden, wenn er unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsaktes zu entscheiden hat.

16

Der erkennende Senat ist daher an die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Wiesbaden vom 7. Juni 1950 dahin gebunden, daß die Erfassung der Beherbergungsräume der Klägerin durch den beklagten Landkreis unrechtmässig erfolgt ist.

17

Zu entscheiden ist also darüber, ob Ansprüche aus der schuldlos (vgl. Ziff I dieses Urteils) rechtswidrigen Erfassung des Gewerbebetriebes und Einweisung von Mietern - soweit sie bestehen - sich gegen den beklagten Kreis richten.

18

2.

Die Vortrage ist, worin derartige Ansprüche ihre Rechtsgrundlage finden können. In Betracht kommen ausschließlich die vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 270 [290/91]) unter entsprechender Anwendung des Art. 153 WeimVerf und des Art. 14 GrundG entwickelte Entschädigungspflicht für rechtswidrige Eingriffe mit Enteignungscharakter (enteignungsgleiche Eingriffe) und die aus § 75 EinlALR entwickelte, aber als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Allgemeinen Landrechts bestehende Entschädigungspflicht für Aufopferungen.

19

Bei Prüfung, ob für etwaige Ansprüche aus schuldlos rechtswidrigen Eingriffen der beklagte Kreis haftet, kommen daher nicht nur Aufopferungsansprüche im Sinne des § 75 EinlALR in Frage, von denen das Berufungsgericht nach seinem Hinweis auf RGZ 140, 276 allein ausgegangen ist, sondern auch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff. Ob einer dieser Ansprüche und welcher im vorliegenden Falle gegeben ist, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da beide Ansprüche sich nicht gegen den beklagten Kreis richten würden.

20

3.

Einer allgemeinen Prüfung, wer für Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff und für Aufopferungsansprüche haftet bedürfte es nicht, wenn für die bei Durchführung des Wohnungsgesetzes etwa zu gewährenden Entschädigungen wegen Eingriffs in Privatrechte eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Person des Haftpflichtigen getroffen wäre, wie z.B. im Wohnungsmangelgesetz vom 26. Juli 1923 (RGBl I, 754) oder in § 32 der 1. DVO zum KRG Nr. 18 des Landes Niedersachsen vom 7. Februar 1948 (GVBl Nds 1948, 7). An einer solchen ausdrücklichen Regelung für das Gebiet des Wohnungsrechts fehlt es hier, besonders auch im Wohnungsgesetz (KRG Nr. 18) und im Bundesrecht, so daß es der Beantwortung der Frage bedarf, wer für solche Entschädigungsansprüche allgemein, also gerade beim Fehlen von gesetzlich geregelten Sondertatbeständen haftet.

21

III.

1.

Das Berufungsgericht begründet nicht näher, warum Aufopferungsansprüche, "die auf einer Maßnahme des Landrats in seiner Eigenschaft als Staatsbeamter beruhen, ebenso wie ein etwaiger Anspruch aus Amtspflichtverletzung nicht gegen den Kreiskommunalverband, sondern nur gegen das Land geltend gemacht werden können".

22

Die Revision entnimmt diesen Ausführungen, das Berufungsgericht wolle für den Aufopferungsanspruch immer diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft haften lassen, deren "Beamte" die Maßnahme getroffen hätten, auf der der Aufopferungsanspruch beruhe. Demgegenüber gehen die Klägerin und der beklagte Kreis in Revision und Revisionserwiderung davon aus, daß nicht die tätiggewordene Körperschaft, sondern immer der Begünstigte für die Aufopferungsansprüche hafte, wobei die Klägerin allerdings den beklagten Kreis, dieser aber das Land oder die Gemeinde, in der der Gewerbebetrieb der Klägerin liegt, als begünstigt ansehen, Hilfsweise beruft die Klägerin sich auch darauf, nach der Hessischen Kreisordnung sei der Landrat nicht Staats sondern Beamter des Kreises; er habe daher für diesen gehandelt, so daß selbst nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung der Kreis für die Aufopferungsansprüche hafte, die auf vom Landrat getroffenen Maßnahmen beruhen.

23

Die - möglicherweise auch vom Berufungsgericht vertretene - Auffassung, für Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff oder aus Aufopferung hafte immer der eingreifende Hoheitsträger, d.h. diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren "Beamte" die Maßnahme getroffen hätten, auf der der Entschädigungsanspruch beruht, kann nicht gebilligt werden.

24

2.

Hinsichtlich der Aufopferungsansprüche des § 75 EinlALR erklärt das Gesetz nicht den "eingreifenden Hoheitsträger", sondern den "Staat" für entschädigungspflichtig. Für die Ansprüche aus "enteignungsgleichem Eingriff", die ihre Begründung in einer entsprechenden Anwendung des Art. 153 WeimVerf und des Art. 14 GrundG finden (BGHZ 6, 270 [291]), liegt es nahe, das Subjekt der Entschädigungspflicht aus jenen Verfassungsbestimmungen zu entnehmen; jedoch enthalten diese Artikel keine Bestimmungen darüber, wer die Enteignungsentschädigung zu leisten hat. Da die Enteignungsentschädigung und die entsprechend zu behandelnden Entschädigungen wegen enteignungsgleichen Eingriffs ebenso wie die Aufopferungsansprüche auf denselben, in § 75 EinlALR ausgesprochenen Grundgedanken zurückgehen, maß für die Frage nach dem. Subjekt der Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen die zum Aufopferungsanspruch entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden, wie bereits der V. Zivilsenat in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] [263] überzeugend ausgeführt hat.

25

Für die Entschädigungsansprüche aus Aufopferung besteht Einigkeit darüber, daß entgegen dem Wortlaut des § 75 EinlALR nicht nur der "Staat" als entschädigungspflichtig in Betracht kommt (RGZ 149, 34 [38] und die dort zitierten Stellen; ebenso S 10 des Urteils des BGH vom 15. Mai 1953 - V ZR 109/51 -). Der Entschädigungsanspruch ist vielmehr gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft zu richten, in deren Interesse es lag, daß der Betroffene seine besonderen Rechte aufopferte (BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] [263]). Er richtet sich also grundsätzlich gegen den Begünstigten, wie auch der erkennende Senat bereits in NJW 1953, 102 dargelegt hat.

26

3.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entwicklung der Enteignungsgesetzgebung. Vor allem ergeben auch die Gesetze, die sich mit Enteignungen befassen, keinen Anhalt dafür, daß Subjekt der öffentlich-rechtlichen Entschädigungspflicht der eingreifende Hoheitsträger sei. Die Enteignungsgesetze betreffend die klassische Enteignung (z.B. Preusisches Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 - PrGS 221 -; § 6 des Hamburgischen Expropriationsgesetzes vom 5. Mai 1886 - Hamb GS 1886, 27 -; § 6 des Badischen Enteignungsgesetzes vom 26. Juni 1899 - GVBl Bad 1899, 359 -) bestimmen, daß die Pflicht der Entschädigung dem Unternehmer obliegt, für den die Enteignung erfolgt. Da der Eigentumsübergang bei der Enteignung grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Feststellung und nach Zahlung der Entschädigung erfolgte, bestand auch kein Anlaß, Bestimmungen darüber zu treffen, ob neben dem begünstigten Unternehmer auch der die Enteignung aussprechende Hoheitsträger mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Eingriff Subjekt der Entschädigungspflicht sei, weil der Enteignete regelmäßig von dem begünstigten Unternehmer vor Durchführung der Enteignung Entschädigung erhielt. Auch die Ausnahmefälle, in denen vor rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung ein Eigentumsübergang angeordnet wurde, gaben ebenfalls keinen unbedingten Anlaß zur Regelung jener Frage, weil in diesen Fällen der Ausspruch der Enteignung zwingend von der vorgängigen Zahlung oder Hinterlegung der von dem eingreifenden Hoheitsträger festgesetzten Entschädigung abhängig gemacht und daneben sogar noch die vorgängige Leistung einer besonderen Kaution als zulässig erklärt wurde. Anlaß zur Regelung der Frage, ob der eingreifende Hoheitsträger kraft des von ihm veranlassten Eingriffs Subjekt der Entschädigungspflicht sei, bestand dagegen, als im Laufe der Zeit praktisch die Durchführung der Enteignung (vorläufige Besitzeinweisung) vor den Zeitpunkt der rechtskräftigen Festsetzung der Entschädigung, selbst sogar vor den Zeitpunkt der Festsetzung durch den eingreifenden Hoheitsträger und erst recht vor den Zeitpunkt der Leistung einer Kaution oder Zahlung einer Entschädigungssumme verlegt wurde, wie das in immer steigendem Maße durch die neuere Gesetzgebung geschehen ist (vgl. z.B. Preußisches Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 - PrGS 211 -; Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 - BGBl 1968 -; § 11 Teil 4 Kap II der 3. Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 - RGBl I, 537 [552] - betreffend Enteignung für vorstädtische Kleinsiedlung; 3. Verordnung zur Durchführung der Arbeitsbeschaffung vom 16. Mai 1933 - RGBl I, 282 -; § 1 des Gesetzes über den Bau der Saaletalsperre bei Hohenwarte vom 13. Februar 1935 - RGBl I, 189 -; § 13 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 - RGBl I, 1451 -; §§ 30 ff der 1. Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 - RGBl I, 933 -; § 10 der Verordnung über Neuordnungsmaßnahmen zur Beseitigung von Kriegsfolgen vom 2. Dezember 1940 - RGBl I. 1575 -; § 11 des Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 - RGBl I, 313 - und viele andere). Wurde durch diese Entwicklung die vorgängige Entziehung des Eigentums beinahe zur Regel, und zwar gerade auch in Fällen, in denen die Enteignung nicht für den eingreifenden Hoheitsträger, sondern für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und in vielen Fällen sogar für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts erfolgte, so hätte es nahegelegen, den eingreifenden Hoheitsträger - mindestens ersatzweise - als Subjekt der Entschädigungspflicht zu bezeichnen. Das ist jedoch nicht geschehen; nur in einigen Fällen ist es für zulässig erklärt worden, daß die öffentliche Hand Ausfallbürgschaften hinsichtlich der zu zahlenden Entschädigung übernahm.

27

Ein Anhalt dafür, daß der eingreifende Hoheitsträger Subjekt der Entschädigungspflicht sei, ergibt sich aus dieser Entwicklung des Enteignungsrechts daher nicht.

28

4.

In weit größerem Umfang wurde die Enteignung ohne vorgängige Hinterlegung von Kautionen oder Zahlung von Entschädigungen im Gesetz über Sachleistungen für Reichsaufgaben (Reichsleistungsgesetz) vom 1. September 1939 (RGBl I, 1645) eingeführt. Danach erfolgen bei allen Beorderungen "zur Verfügung" die Entschädigungsfestsetzungen und erst recht die Zahlungen nach dem. Übergang des Eigentums. Gemäß § 26 Abs. 1 RLG gewährt allerdings grundsätzlich die Bedarfsstelle die Vergütung für die Leistung. Diese Regelung ist nur scheinbar durch § 26 Abs. 4 Satz 1 RLG eingeschränkt, wonach bei Inanspruchnahme für eine nicht öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Privatperson diese die Entschädigungspflicht trifft; denn wenn diese begünstigte Stelle nicht zahlt, so kann der Berechtigte die Entschädigung von der. Bedarfsstelle verlangen. Im Reichsleistungsgesetz ist also in der Tat der eingreifende Hoheitsträger zum Subjekt der Entschädigungspflicht erklärt worden. Diese Vergütungsregelung des Reichsleistungsgesetzes erklärt sich aus der Besonderheit des Sachgebietes mit dem Ziel einer möglichst raschen Abwicklung der finanziellen Auswirkungen von Sachleistungsinanspruchnahmen aus besonderem Anlaß im Notfall; sie kann daher nicht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Recht der öffentlich-rechtlichen Entschädigung gewertet werden.

29

Die gleiche Regelung wie im Reichsleistungsgesetz (Bedarfsstelle Subjekt der Entschädigungspflicht) ist auch in die nach 1945 erlassenen, das Reichsleistungsgesetz ersetzenden Landesgesetze übernommen worden (§ 16 Hessisches Leistungspflichtgesetz vom 26. Juni 1947 - GVBl Hess 58 -; § 14 Abs. 1 Württemberg-Hohenzollernsches Notleistungsgesetz vom 11. Januar 1949 - RegBl Württ-Hohenz S 39). Aber auch insoweit handelt es sich wiederum nur um Regelungen für besondere Notfälle, die nicht als Ausdruck eines allgemeinen, für das ganze Recht der öffentlich-rechtlichen Entschädigung geltenden Rechtsgedankensangesehen werden können. Das zeigt z.B. der Umstand, daß in § 17 der Hessischen Verordnung zur Sicherstellung von Baugeräten und Baustoffen zum Zwecke des Wiederaufbaus vom 21. März 1946 (GVBl Hess 1946, 160) "die Entschädigungszahlungen bei der Inanspruchnahme für den öffentlichen Dienst der betreffenden Behörde, bei Inanspruchnahmen für eine Privatperson dieser obliegen". Obgleich es sich um ähnliche Tatbestände wie bei den "Leistungs"-Gesetzen handelt, läßt der Gesetzgeber also nicht den "eingreifenden Hoheitsträger", für die Entschädigungszahlung haften.

30

Auch in der neuesten bundesrechtlichen Entwicklung hat der Satz, daß der eingreifende Hoheitsträger Subjekt der Entschädigungspflicht sei, keinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Das Flüchtlingsnotgesetz vom 9. März 1953 (BGBl I, 45), das als Spezialmaterie einer künftigen bundesgesetzlichen Regelung der Sachleistungspflicht in Notfällen vorweggenommen wurde, folgt in § 13 dem der bisherigen Rechtsentwicklung entnommenen Prinzip, daß der durch die Leistung Begünstigte die Entschädigung zu zahlen habe. Wenn Leistungsempfänger nach § 4 des Flüchtlingsnotgesetzes auch immer nur Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, und insoweit ähnlich wie in § 26 Abs. 4 Satz 2 RLG bei Begünstigung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften kein unbedingtes Bedürfnis für die Regelung der Haftung des eingreifenden Hoheitsträgers bestehen mag, so läßt sich aus diesem Gesetz doch mindestens kein Anhalt dafür entnehmen, daß der Bundesgesetzgeber den in den früheren "Leistungs"-Gesetzen aufgestellten Grundsatz über die Entschädigungspflicht des eingreifenden Hoheitsträgers übernehmen wollte. Das Baulandbeschaffungsgesetz vom 3. August 1953 (BGBl I, 720) und der Referentenentwurf eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung sehen in § 9 bezw. § 49 vor, daß der Erwerber die Entschädigung zu zahlen hat, ohne daß eine Entschädigungspflicht der eingreifenden Behörde vorgesehen ist, obgleich auch in diesen Gesetzen (§ 31 bezw. § 29) eine vorzeitige Besitzeinweisung vor rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung vorgesehen ist. Der Gesetzgeber ist also bei diesen die Enteignung von Grundbesitz regelnden Gesetzen bei der bisherigen oben näher gewürdigten Regelung geblieben, hat also auch nicht die eingreifenden Hoheitsträger als Subjekt der Entschädigungspflicht bestimmt.

31

Der Referentenentwurf für ein Bundesleistungsgesetz (§ 22) bestimmt als Grundsatz, daß der Leistungsempfänger die Entschädigung zu zahlen hat; er weicht also bereits insoweit von Reichsleistungsgesetz ab, das die eingreifende Bedarfsstelle für zahlungspflichtig ansieht. Er legt aber ferner im Gegensatz zum Reichsleistungsgesetz auch die ersatzweise Entschädigungspflicht bei Ausbleiben der Entschädigung des Leistungsempfängers nicht dem eingreifenden Hoheitsträger auf, sondern "einer Körperschaft, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt wird"; der Entwurf sieht also überall davon ab, den eingreifenden Hoheitsträger als Subjekt der Entschädigungspflicht zu bestimmen.

32

Nach alledem ergibt sich, daß der Satz, Subjekt der Entschädigungspflicht sei der eingreifende Hoheitsträger, als ein allgemeiner Rechtsgedanke aus der neueren Entwicklung des Enteignungsrechts nicht hergeleitet werden kann.

33

5.

Zu Unrecht berufen die Vertreter dieser Ansicht sich auch auf Stödter (Öffentlich-rechtliche Entschädigung S 242 ff). Dieser hat zwar den Satz aufgestellt, Subjekt der öffentlich-rechtlichen Entschädigungspflicht sei der eingreifende Hoheitsträger. Aus seinen weiteren Ausführungen ergibt sich jedoch, daß er darunter ausschließlich den Staat, nicht aber jeden Hoheitsträger versteht, dem die Ausübung des den Eingriff gestattenden Hoheitsrechts übertragen worden ist. Er sieht daher in der Anordnung der Enteignungsgesetze, daß der Erwerber die Entschädigung zu zahlen hat, nur eine kumulative, zur Staatshaftung hinzutretende, aber keine privative, die Staatshaftung beseitigende Schuldübertragung. Einer weiteren Auseinandersetzung mit dieser Auffassung bedarf es hier jedoch nicht, weil die vorliegende Klage nicht gegen den Staat, sondern gegen den Landkreis als den eingreifenden Hoheitsträger gerichtet ist. Entscheidend ist vielmehr allein, daß auch aus der Stödterschen Ansicht eine Entschädigungspflicht des eingreifenden Hoheitsträgers, dem die Befugnis zum Eingriff vom Staate übertragen worden ist, nicht entnommen werden kann.

34

Der Senat hält daher an der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs fest, daß die Entschädigungspflicht sowohl bei "enteignungsgleichen Eingriffen" wie bei Aufopferungsansprüchen im Sinne des § 75 EinlALR nicht den eingreifenden Hoheitsträger, sondern den Begünstigten trifft.

35

6.

Da das angefochtene Urteil entweder von dem irrigen Rechtssatz ausgeht, der eingreifende Hoheitsträger sei Subjekt der Entschädigungspflicht, oder ohne eine Begründung als Subjekt der Entschädigungspflicht denjenigen Hoheitsträger ansieht, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 839 BGB in Verbindung mit den Staatshaftungsgesetzen bezw. den einschlägigen Verfassungsbestimmungen für Amtspflichtverletzungen haften würde, stellt das Berufungsgericht in Verkennung der Rechtslage bei Bestimmung des Subjekts der Entschädigung nicht auf den Begünstigten ab. Das angefochtene Urteil kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Es bedarf daher der Prüfung, ob das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts sich aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 563 ZPO).

36

IV.

Diese Voraussetzung trifft zu: Der beklagte Kreis ist nämlich auch nicht der durch den schuldlos rechtswidrigen Eingriff Begünstigte.

37

1.

Bei Ermittlung des Begünstigten muß beachtet werden, daß die Entschädigungsansprüche, die sich aus dem schuldlos rechtswidrigen Eingriff etwa ergeben, letztlich in § 75 EinlALR ihre Wurzel haben. Nach dieser Bestimmung ist der Staat entschädigungspflichtig, wenn der Einzelne seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des Gemeinwesens aufzuopfern genötigt wird. Schon früh wurde aber erkannt, "es sei nicht notwendig, daß das Interesse der Gesamtheit der Staatsbürger oder aller Landesteile unmittelbar beteiligt zu sein brauchte"; es wurde für die Anwendung jener. Bestimmung für genügend angesehen, wenn das Wohl eines ganzen Landstriches unmittelbar befördert wird, wie z.B. wenn bei Überschwemmungen eines Strom- oder Deichgebietes die Ableitung des Wassers über die nicht überschwemmten Grundstücke einzelner Gemeinden oder Personen mittels Durchstichs bewerkstelligt wird (vgl. Koch ALR Aufl 1878 § 75 Einl Anm. 84); entgegen dem Wortlaut des § 75 EinlALR wurde in diesen Fällen der "Begünstigte" als entschädigungspflichtig angesehen (vgl. oben zu III 2 dieses Urteils). Daraus ergibt sich, daß die Begünstigung "der Gesamtheit aller Staatsbürger" vom Gesetzgeber als der Regelfall angesehen und dementsprechend für diesen Regelfall auch die Entschädigungspflicht, des Staates bestimmt wurde. Dagegen ist die Begünstigung einer kleineren Gemeinschaft innerhalb des Staates erkennbar als Ausnahme, die einer besonderen gesetzgeberischen Regelung nicht bedurfte, angesehen worden. Während für die Begünstigung des Staates - soweit es sich überhaupt um Eingriffe im Sinne der §§ 74, 75 EinlALR handelt - geradezu eine gesetzliche Vermutung spricht, kann eine Begünstigung einer kleineren Gemeinschaft innerhalb des Staates nur bejaht werden, wenn der Eingriff dieser Gemeinschaft unmittelbar zugute kommt, also ihr Interesse durch den Eingriff unmittelbar gefördert wird. Allerdings genügt zur Begründung einer Entschädigungspflicht des Staates noch nicht eine "mittelbare" Begünstigung, denn mittelbar wird der Staat auch durch beinahe jeden Eingriff begünstigt, der nur einer kleineren Gemeinschaft zugute kommt, weil der Staat wie ein lebendiger Organismus mittelbar leidet, wenn einer seiner Teile leidet, und Nutzen hat, wenn das Wohl eines seiner Teile gefördert wird. Umgekehrt gereicht aber nicht jeder Eingriff, der den Staat begünstigt, den ihm eingegliederten kleineren Gemeinschaften zum Vorteil. Infolgedessen wird hinsichtlich des Staates viel häufiger als bei den engeren Gemeinschaften die Frage zweifelhaft sein, ob es sich um eine mittelbare oder unmittelbare Begünstigung handelt.

38

Die Abgrenzung zwischen "mittelbarer" und "unmittelbarer" Begünstigung steht, soweit nicht eine besondere positiv-rechtliche Vorschrift eine abweichende Regelung ausdrücklich trifft, in einem inneren Zusammenhang mit der Verteilung der Aufgaben im Staat. Im deutschen Staats- und Verwaltungsrecht unterscheidet man zwischen den natürlichen ("gewachsenen", "echten") Gemeinwesen - dem Staat und der Gemeinde - und den nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten geschaffenen Organisationen und Personal- und Gebietsverbänden, die zwischen Gemeinde und Staat stehen (Anstalten, Zweckverbände, Kreise, Regierungsbezirke usw.). Die erstgenannten Gemeinschaften Staat und Gemeinde sind dadurch ausgezeichnet, daß ihnen prinzipiell die "Allzuständigkeit" zukommt; d.h., die Gemeinden haben grundsätzlich alle öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft zu erfüllen, der Staat hat grundsätzlich alle Aufgaben der überörtlichen Gemeinschaft zu, erfüllen. Die dazwischenstehenden Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit sind teils zu einem einzigen speziellen Zweck, für eine besondere Aufgabe geschaffen (z.B. Deichverband, Kleinbahngesellschaft), teils für einen - in jedem Falle aber begrenzten - Ausschnitt verschiedener Aufgaben, die im Interesse der überörtlichen Gemeinschaft erfüllt werden müssen, ohne daß die Verbindung der Aufgabe mit dem Verband, dem sie übertragen ist, aus der Natur der Sache heraus notwendig ist; sie könnten je nach der positiv-rechtlichen Zuweisung ganz oder teilweise auch vom Staate selbst oder von anderen Organisationen, wahrgenommen werden. Für das hier interessierende Land Hessen ergibt sich das Prinzip der Allzuständigkeit der Gemeinden aus § 2 Abs. 2 der damals gültigen Deutschen Gemeindeordnung vom 21. Dezember 1945 (GVBl Hess 1946, 1) und die begrenzte Zuständigkeit der Kreise aus § 1 Abs. 3 der damals gültigen Kreisordnung für das Land Großhessen vom 24. Januar 1946 (GVBl Hess 1946, 101).

39

Aus der eben dargelegten Aufgabenverteilung folgt für die Entscheidung der Frage, welche von mehreren Körperschaften des öffentlichen Rechts als unmittelbar begünstigt anzusehen ist, daß als begünstigt grundsätzlich außer dem Staat - dieser immer soweit der Eingriff zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der überörtlichen Gemeinschaft erfolgt - nur die Gemeinde - diese höchstens dann, wenn der Singriff zur Erfüllung einer Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft dient - in Frage kommt, wobei es im vorliegenden Falle einer näheren Abgrenzung, wann Staat und Gemeinde unmittelbar begünstigt sind, nicht bedarf. Die zwischen Gemeinde und Staat stehenden öffentlich-rechtlichen Vermögensträger sind dagegen regelmäßig, auch wenn ihnen - rechtlich formal betrachtet - der Vorteil des Eingriffs zugute kommt, deshalb nicht unmittelbar begünstigt, weil es an dem inneren Zusammenhang zwischen ihnen und den ihnen "zufällig" übertragenen Aufgaben fehlt. Ein innerer Zusammenhang besteht vielmehr nur zwischen der diesen Vermögensträgern "zufällig" übertragenen Aufgabe und der übergeordneten, mit Allzuständigkeit ausgestatteten natürlichen Gemeinschaft des Staates; ihm ist der Vorteil zuzurechnen; er ist der Begünstigte. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Vermögensträger mit einem durch ihre Spezialfunktion so eng und eindeutig begrenzten Aufgabenkreis, daß ähnlich zwanglos wie bei einer Privatperson festgestellt werden kann, daß sie und nur sie den mit dem Eingriff zugewandten Vorteil erhalten haben. Sie sind dann die unmittelbar Begünstigten, wenn gerade die Erfüllung ihrer speziellen Aufgabe den Eingriff oder das Opfer veranlaßt hat.

40

Der Senat befindet sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 82, 77 [81], später allerdings unentschieden in RGZ 149, 34 [39, 40]) und der des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (S 10 des Urteils vom 15. Mai 1955 - V ZR 109/51), wonach "regelmäßig" (so das Reichsgericht) oder "wenn besondere Verhältnisse nicht vorliegen" (so der V. Senat) nur der "engste Kreis", die Gemeinde, und die allumfassende Gemeinschaft, der Staat, nicht aber die dazwischenliegenden Gebilde, wie Provinzen und Kreise, entschädigungspflichtig sind. Mit der hier vertretenen Auffassung deckt es sich auch, wenn das Reichsgericht ausnahmsweise beim Betrieb einer Kleinbahn die Kleinbahngesellschaft (Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen Bd. 23 S 233), beim Anlegen eines örtlichen Hochwasserdeiches die Gesamtkörperschaft von Deichverbänden (RGZ 36, 276) und bei Ausübung kirchenpolizeilicher Befugnisse die Kirchengemeinde (RGZ 118, 22 [26/27]) als begünstigt angesehen hat.

41

2.

Der beklagte Kreis kann demnach der durch den streitigen Eingriff Begünstigte nur sein, wenn es sich aus einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ergibt, oder wenn er als eine "Körperschaft mit Spezialfunktion" angesehen werden kann, deren besonderer Zweck es ist, Träger der Wohnungsbewirtschaftung zu sein.

42

Die Wohnungsbewirtschaftung war damals durch das KRG Nr. 18. (Wohnungsgesetz) geregelt. Nach dessen Art I 1 obliegen die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen den deutschen "Örtlichen Behörden"; als, solche werden ausdrücklich die Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise bezeichnet. In Übereinstimmung mit den früheren Wohnraumbewirtschaftungsbestimmungen (Wohnungsmangelgesetz vom 11. Mai 1920 - RGBl I, 949) und der dazu in Schrifttum und Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht (PrOVG 78, 71; Stein, Das Wohnungsmangelgesetz 1927, 18) und in Übereinstimmung mit der zum damaligen Wohnungsgesetz (KRG Nr. 18) im Schrifttum vertretenen Ansicht (Bettermann-Haarmann, Das öffentliche Wohnungsrecht S 83; Pritsch, Gesetz und Recht. Anm. 2 zu Art I WohnG; Hans, Wohnungsgesetz 6./7. Aufl S 11) bestimmt § 1 der 2. Hessischen Durchführungsverordnung zum KRG Nr. 18 vom 28. Februar 1948 (GVBl Hess 1948, 50), daß die gesamte Wohnraumbewirtschaftung den Wohnungsbehörden obliegt, und daß die Selbstverwaltungsbehörden diese Aufgabe im Auftrag und unter Aufsicht des Staates erfüllen. Es handelt sich mithin um eine Staatsaufgabe, die den Selbstverwaltungsbehörden als Auftragsangelegenheit übertragen worden ist.

43

Schon daraus ergibt sich, daß der Kreis, der im Gegensatz zur Gemeinde keine Allzuständigkeit besitzt, die Wohnungsangelegenheit nicht in Erfüllung eigener Aufgaben, sondern als fremde, nämlich als Staatsaufgaben durchführt. Ob die Wohnungsangelegenheiten neben dem Staat etwa zugleich kraft der Allzuständigkeit der Gemeinden auch eigene Aufgaben der Gemeinden darstellen, kann hier unentschieden bleiben. Hier ist nicht eine Gemeinden die vielleicht kraft ihrer Allzuständigkeit zugleich in Erfüllung eigener Aufgaben tätig geworden und daher begünstigt sein kann (vgl. z.B. BGHZ 7, 296 [BGH 16.10.1952 - III ZR 180/50] [299] und S 11 des Urteils vom 6. Juli 1953 - III ZR 557/52 -), sondern der Kreis verklagt.

44

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß nach der z.Zt. der Erfassung der Räume geltenden 2. Anordnung über den Aufbau und die Zuständigkeit der Wohnungsbehörde (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1948, 285) auf Grund der §§ 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgesetzes vom 26. Juni 1947 (GVBl Hess S 41) in Verbindung mit Art I Ziff 3 und Art IV des Wohnungsgesetzes bestimmt ist, daß der Landrat - Wohnungsamt des Landkreises - Wohnungsbehörde ist mit Ausnahme derjenigen Landgemeinden mit weniger als 3 000 Einwohnern hinsichtlich derer der Landrat den Bürgermeister als Wohnungsbehörde bestellt hat. Auf Grund dieser Bestimmung war der Landrat - Wohnungsamt des Landkreises - die für die Gemeinde Schlangenbad zuständige Wohnungsbehörde, denn ausweislich des Ortslexikons ist die Gemeinde Schlangenbad eine Landgemeinde mit weniger als 3 000 Einwohnern; der Landrat hat den Bürgermeister dieser Gemeinde auch offensichtlich nicht als Wohnungsbehörde bestimmt, da das Kreiswohnungsamt auch innerhalb der Gemeinde Schlangenbad durch die hier streitige Erfassung tätig geworden ist. Auch durch diese Bestimmung ist das Wohnungswesen nicht zur besonderen Aufgabe des Landkreises bestimmt worden. Vielmehr handelt es sich um reine Zweckmäßigkeitsmaßnahmen, wenn die Aufgaben des Wohnungswesens von den kleineren Landgemeinden auf die Kreise übertragen worden sind. Damit ändert sich an dem Wesen dieser Aufgaben nichts, selbst wenn angenommen wird, daß sie neben dem Staat auch den Gemeinden kraft deren Allzuständigkeit als eigene Aufgaben zukommen. Die Kreise nehmen vielmehr, soweit es sich um Gemeindeaufgaben handelt, die Interessen der Gemeinden, im übrigen aber die Interessen des Staates wahr, wie in dem bereits erwähnten § 1 der 2. Hessischen Durchführungsverordnung zum KRG Nr. 18 zum Ausdruck gekommen ist. Keinesfalls ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß hier einer Gemeinschaft (dem Kreis, zusätzlich zu seinen allgemeinen Aufgaben) die besondere Zweckbestimmung gegeben worden ist, Träger der Wohnungsbewirtschaftung zu sein. Begünstigt durch den Eingriff sind demnach der Staat und gegebenenfalls auch die Gemeinde, nicht dagegen der beklagte Kreis (vgl. dazu S 37 des insoweit in BGHZ 5, 217 nicht abgedruckten Urteils des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 -).

45

Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Landkreis Buch nicht durch das Hessische Flüchtlingsgesetz vom 19. Februar 1947 (GVBl Hess S 15) und die dazu ergehende Durchführungsverordnung vom 18. September 1947 (GVBl Hess S 79) die besondere Zweckbestimmung gegeben worden, Träger der Beschaffung von Wohnraum für Flüchtlinge zu sein, worum es sich nach der Behauptung der Revision hier gehandelt haben soll. Zutreffend führt die Revision selbst aus, daß nach diesen gesetzlichen Bestimmungen "die Durchführung der zugunsten der Flüchtlinge erforderlichen Maßnahmen Aufgabe der allgemeinen Verwaltung ist". Damit ist zugegeben, daß die Wohnraumbewirtschaftung für Flüchtlinge nicht anders geregelt ist als das allgemeine Wohnraumbeschaffungswesen. Dieses aber stellt eine Staatsaufgabe und vielleicht daneben auch eine eigene Aufgabe der Gemeinden dar, so daß also auch im Hinblick auf die hessische Flüchtlingsgesetzgebung nur der Staat, vielleicht auch die Gemeinde, keinesfalls aber der beklagte Kreis durch den hier streitigen Eingriff begünstigt ist.

46

Zuzugeben ist zwar, daß durch die Unterbringung der Wohnungsuchenden in den Pensionsräumen der Klägerin, also durch den zur Entschädigung verpflichtenden Eingriff, die Beamten des Kreiswohnungsamtes von der Sorge um die Unterbringung dieser Wohnungsuchenden befreit wurden und deshalb nach der Einweisung in die Räume der Klägerin erleichtert aufgeatmet haben mögen. Wenn damit auch den Beamten des Kreises geholfen wurde, so doch nicht bei Erledigung eigener Aufgaben des Kreises, sondern bei Erledigung von Aufgaben des Staates, vielleicht auch der Gemeinde, zu deren Durchführung sich die eigentlichen Aufgabenträger der Hilfe des Kreises bedienten, so daß sich auch aus dieser Erleichterung der Arbeit des Kreises keine Begünstigung des Kreises im Sinne des § 75 EinlALR ergibt.

47

Nach alledem ist der beklagte Kreis nicht der durch den Eingriff Begünstigte. Einer Entscheidung, ob der Staat oder die Gemeinde oder beide aus enteignungsgleichem Eingriff oder aus Aufopferung haften, bedarf es nicht, weil hier nur der Kreis verklagt ist; im übrigen wird diese Frage in anderen anhängigen Sachen demnächst zu entscheiden sein.

48

Die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Geiger
Dr. Pagendarm
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer