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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1963, Az.: BVerwG II C 130.62

Beendigung eines Beamtenverhältnisses durch Kündigung; Anspruch auf Gewährung eines Ruhegeldes; Berufsmäßige Mitglieder der Gemeinderäte und die Eigenschaft eines Gemeindebeamten kraft Gesetzes oder durch Erklärung der Gemeinde besitzende Personen im Dienst der Gemeinde als Gemeindebeamte nach Art. 78 Gemeindeordnung Bayern (GO BY); Bürgermeister als berufsmäßige Mitglieder der Gemeinderäte nach Art. 13 GO BY

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 130.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.04.1962 - AZ: 118 VIII 60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im November 1925 von der beklagten Stadt P. als Aushilfskraft angestellt. Nach seinen damaligen Angaben hatte er im Jahre 1914 die Prüfung für den mittleren Staats- und Gemeindeverwaltungsdienst mit Erfolg abgelegt und war er in den Jahren 1908 bis 1924 mit Unterbrechungen bei verschiedenen Gemeindeverwaltungen tätig gewesen, davon in den Jahren 1915 bis 1919 als Beamter (Magistrats-Sekretär), sonst als Angestellter.

2

Im. Jahre 1928 bat der Kläger den Stadtrat der Beklagten erfolglos u.a. um etatmäßige Übernahme in den Verwaltungsdienst und um Verleihung der Bezeichnung "Verwaltungsinspektor". Der Bürgermeister lehnte durch Schreiben vom 4. Dezember 1928 eine Stellungnahme zu diesem Antrag ab. Am 29. Dezember 19.30 wurde das Dienstverhältnis des Klägers zum Zwecke der Kürzung seiner Bezüge gekündigt. Im Jahre 1931 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1930 beim Versorgungsverband angemeldet. Am 28. Mai 1932 beschloß der Stadtrat, das Dienstverhältnis des Klägers mit Wirkung vom 1. Juni 1932 zu kündigen. Die Dienstzeit des Klägers endete mit dem 30. Juni 1932. Der Kläger wurde von diesem Zeitpunkt an bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte nachversichert; er erhält seit dem 1. März 1947 eine Rente.

3

Im Jahre 1932 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht wegen der Kündigung Klage und beantragte die Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis bei der Stadt P. als Beamtenverhältnis fortdauere. Das Landesarbeitsgericht M. wies die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung des für diese Klage begehrten Armenrechts zurück und führte dazu aus, daß der Kläger Angestellter und nicht Beamter gewesen sei.

4

Im Jahre 1951 beantragte der Kläger bei der Stadt P. erfolglos Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD -. Die gegen die Versagung der Wiedergutmachung gerichtete Klage wies das Landgericht München I durch Beschluß vom 22. Februar 1952 ab. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde von dem Oberlandesgericht München durch Beschluß vom 6. Juni 1952 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Durch Schriftsatz vom 25. Dezember 1959 hat der Kläger im. Verwaltungsstreitverfahren Klage "gegen die Stadtgemeinde P. und die Schuldigen wegen Schaden und Vermögensverluste" erhoben. Er hat erklärt, daß er seine Klage auf das Wiedergutmachungsgesetz stütze, und beantragt,

  1. 1)

    festzustellen, daß er im Jahre 1932 in einem Beamtenverhältnis zur Beklagten gestanden habe und daß dieses Beamtenverhältnis durch die Kündigung im Jahre 1932 nicht beendigt worden sei,

  2. 2)

    die Beklagte zu verpflichten, ihm Ruhegehalt nach Maßgabe der Gesetze zu gewähren.

6

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage durch Urteil vom 15. März 1960 als unzulässig abgewiesen.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat dazu u.a. ausgeführt, er stütze seinen Versorgungsanspruch auch auf das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, weil er noch am 8. Mai 1945 Beamter gewesen sei, und beanspruche eine beamtenrechtliche Versorgung irgendwelcher Art, weil er von der Beklagten nicht rechtmäßig entlassen worden sei. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,

8

hilfsweise,

nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach seinem Klageantrag zu erkennen.

9

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 17. April 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

10

Die Klage sei, soweit sie die Feststellung des Beamtenverhältnisses zum Gegenstand habe, zwar zulässig; die Feststellungsklage habe nach den im Zeitpunkt ihrer Erhebung gültigen Vorschriften unabhängig von einem Vorverfahren und einer Frist erhoben werden können. Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil diese nicht nur Grundlage der in erster Linie erstrebten Versorgung, sondern auch Grundlage für weitere Ansprüche und Rechte des Klägers sei und ihn somit der Notwendigkeit entheben könnte, weitere Prozesse zu führen.

11

Da die mit dem Hauptantrag beantragte Zurückverweisung der Sache die Grundsätze der Prozeßökonomie verletzen würde, habe das Gericht entsprechend dem Hilfsantrag geprüft, ob der Kläger im Jahre 1932 in einem Beamtenverhältnis zur Beklagten gestanden hat. Das sei nicht der Fall. Die Beklagte habe sowohl bei der Anstellung des Klägers als auch während dessen Dienstzeit immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß sie mit dem Kläger kein Beamtenverhältnis begründen wolle. Gegen den Willen des Dienstherrn habe aber der Kläger nach dem damals gültigen Recht nicht Beamter werden können, selbst wenn er längere Zeit mit hoheitlichen - sicherheitspolizeilichen - Aufgaben betraut gewesen sein sollte. In Art. 79 Abs. 1 und 2 der Bayerischen Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1927 (GVBl. S. 293) - GO - sei zwar bestimmt worden, daß die Gemeinden die nicht nur vorübergehend oder aushilfsweise berufsmäßig bei ihnen voll beschäftigten Personen, die bei gleichen Dienstobliegenheiten im Staatsdienst Beamte wären, in der Regel als Beamte in den Dienst nehmen sollen. Außerdem seien die Gemeinden im allgemeinen verpflichtet gewesen, wenigstens die Personen als Gemeindebeamte in Dienst zu nehmen, die mit der Handhabung der Sicherheitspolizei nicht nur vorübergehend oder aushilfsweise befaßt waren. Diese Vorschriften hätten aber den Geschädigten kein subjektives Recht auf Verleihung der Beamteneigenschaft gewährt und keinesfalls ohne weiteres die Umwandlung von Angestelltenverhältnissen in Beamtenverhältnisse bewirkt. Auch aus den vor Inkrafttreten der Gemeindeordnung von 1927 geltenden Vorschriften ergebe sich keine für den Kläger günstigere Rechtslage. Das Feststellungsbegehren müsse deshalb in vollem Umfang abgewiesen werden.

12

Obwohl demnach auch der Verpflichtungsantrag offensichtlich aus keinem Rechtsgrunde begründet sein könne, soweit er auf das Beamtenverhältnis gestützt werde, könne über diesen Antrag nicht sachlich entschieden werden, weil es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung fehle. Soweit der Kläger den Verpflichtungsanspruch auf Vorschriften des bayerischen Beamtenrechts oder auf das Gesetz zu Art. 1.31 GG stützen wolle, könne die Klage nur gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsakts gerichtet werden. Ausweislich der Behördenakten habe aber weder die Beklagte einen die Alimentation des Klägers betreffenden Verwaltungsakt erlassen, noch habe der Kläger bei ihr einen solchen beantragt. Der auf das Bundeswiedergutmachungsgesetz gestützte Anspruch sei zwar von dem Kläger geltend gemacht, aber durch Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 1952 rechtskräftig abgewiesen worden. Selbst wenn der Kläger mit Rücksicht auf die Neufassung dieses Gesetzes seine Ansprüche erneut hätte geltend machen können, so habe er doch nicht alsbald hierauf klagen können, sondern hätte zunächst erneut, und zwar bis zum Ablauf des 31. Dezember 1956, das Vorverfahren in Gang setzen müssen.

13

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision. Er beantragt,

zu erkennen:

  1. 1.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. März 1960 und das Berufungsurteil des. Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 1962 ist aufzuheben.

  2. 2.

    Die Sache ist zur Entscheidung an die untere Instanz zurückzuverweisen.

14

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, dem Kläger sei nicht die Möglichkeit gewährt worden, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung die Akten einzusehen, obwohl er hierum "ersucht" habe. Vielmehr sei diese Einsicht zunächst der Beklagten gewährt worden; nachher habe nur noch geringe Zeit zu diesem Zweck zur Verfügung gestanden. Zu dieser Zeit aber sei der Kläger wegen seines schlechten Gesundheitszustandes - Lidrand- und Bindehautentzündung als Folge einer Lungenentzündung - zur Akteneinsicht nicht in der Lage gewesen; überdies habe er hierzu eine neue Brille benötigt, deren Anschaffung längere Zeit in Anspruch genommen habe. Dem Kläger sei daher das Vorbringen der Beklagten nicht bekannt gewesen, so daß er dazu nicht habe Stellung nehmen können.

15

Zur Sache selbst macht die Revision sinngemäß geltend, von dem Kläger könne nicht verlangt werden, daß er seine Übernahme in das Beamtenverhältnis urkundlich nachweise. Die Ernennungsurkunde sei ihm nur aus politischen Gründen verweigert worden. Unter normalen Verhältnissen wäre der Kläger auf Grund seiner gewissenhaft ausgeübten Tätigkeit in den Jahren 1925 bis 1932 als Beamter anerkannt worden; diese Tätigkeit habe also ein Beamtenverhältnis begründet. Es werde bestritten, daß der Kläger während seiner Dienstzeit einen eindeutigen Bescheid darüber erhalten habe, daß kein Beamtenverhältnis begründet worden sei. Soweit das Berufungsgericht die Klage mangels Vorverfahrens für unzulässig erachte, sei darauf hinzuweisen, daß der Kläger wegen seiner Alimentation immer wieder erfolglos schriftlich und mündlich bei der Beklagten vorstellig geworden sei, so daß ihm nur noch die Möglichkeit verblieben sei, sein Recht durch Klage zu suchen.

16

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

17

Die Parteien haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

18

II.

Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

19

Die Revision ist unbegründet.

20

Die Verfahrensrüge geht fehl. Die Revision selbst räumt ein, daß dem Kläger Akteneinsicht gewährt worden ist; für eine Verlängerung der hierzu bewilligten Zeit hätte für das Berufungsgericht allenfalls dann Anlaß bestehen können, wenn der Kläger darum unter Darlegung der Gründe, die ihn an der Akteneinsicht vorübergehend gehindert haben, gebeten hätte. Das aber macht die Revision selbst nicht geltend. Daß das Berufungsgericht die Akteneinsicht zunächst der Beklagten gewährt hat, war schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft, weil der Kläger seine Schriftsätze trotz Aufforderung ohne Abschrift für den Gegner eingereicht hatte und daher die Beklagte erst durch die Akteneinsicht das Vorbringen des Klägers hat zur Kenntnis nehmen können. Für den Kläger hat es nicht der Akteneinsicht bedurft, um das Vorbringen der Beklagten kennenzulernen. Denn die Beklagte hat erstmals nach ihrer Einsichtnahme in die Streitakten Stellung zu der Berufung des Klägers genommen, und das Berufungsgericht hat von dieser Stellungnahme dem Kläger mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Abschrift übersandt.

21

Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag mit Recht für unbegründet erachtet. Zwar kann aus dem Umstand, daß dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Ernennungsurkunde nicht ausgehändigt worden ist, allein noch nicht gefolgert werden, daß der Kläger nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden ist; denn Art. 87 Abs. 1 GO, wonach der Gemeindebeamte über seine Anstellung eine Urkunde erhält, war nur eine Ordnungsvorschrift. Das hat das Berufungsgericht, entgegen dem Vorbringen der Revision, nicht verkannt.

22

Gemeindebeamte waren aber nach Art. 78 GO nur "die berufsmäßigen Mitglieder der Gemeinderäte und die Personen im Dienst der Gemeinde, die die Eigenschaft eines Gemeindebeamten kraft Gesetzes oder durch Erklärung der Gemeinde besitzen". Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger nicht. Zu den "berufsmäßigen Mitgliedern des Gemeinderats" gehörte der Kläger schon deshalb nicht, weil die berufsmäßigen Mitglieder der Gemeinderäte nach der Legaldefinition des Art. 13 GO nur die Bürgermeister waren. Da ihm nach den im angefochtenen Urteil getroffenen und für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen auch niemals eine entsprechende Erklärung der Gemeinde zugegangen ist, kann der Kläger ferner nicht "durch Erklärung der Gemeinde" Beamter geworden sein. Der Kläger gehört auch nicht zu den Gemeindebeamten "kraft Gesetzes". Soweit die Revision dies wegen der Regelung des Art. 79 GO annimmt, verkennt sie, daß diese Vorschrift, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, der Gemeinde lediglich gegenüber dem Staat eine - gegebenenfalls im Wege der Staatsaufsicht durchsetzbare - Pflicht auferlegte, gewisse Bedienstete wegen der Art ihrer Tätigkeit in das Beamtenverhältnis zu berufen (vgl. Schattenfroh in Laforet-von-Jan-Schattenfroh, Bayer. Gemeindeordnung, 1928, Bd. II Anm. 2 zu Art. 79 S. 320; ebenso Woerner, Kommentar zur Bayerischen Gemeindeordnung, 1931, Anm. 13 zu Art. 79 S. 629); Wenn diese Bediensteten bereits kraft Gesetzes Beamte geworden wären, hätte der Gesetzgeber nicht durch Art. 79 GO Vorsorge dafür zu treffen brauchen, daß die Gemeinden der Pflicht, diese Personen in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, nachkamen. Da der Kläger die Feststellung eines noch bestehenden Beamtenverhältnisses begehrt, nicht aber - auch - die Feststellung, daß er einen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis erlangt habe, erweist sich die Feststellungsklage - jedenfalls auf Grund der mit Inkrafttreten der Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1927 (1. April 1928) maßgebenden gesetzlichen Regelung - schon hiernach als unbegründet, ohne daß es darauf ankommen kann, ob der Kläger wegen der Art seiner Beschäftigung einen solchen Anspruch erlangt hatte. Selbst das ist überdies nicht der Fall. Art. 79 GO hat allein sicherstellen wollen, daß gewisse hoheitliche Funktionen wegen ihrer besonderen Bedeutung nur durch einen Beamten im staatsrechtlichen Sinne wahrgenommen werden. Diese Vorschrift hat der Gemeinde aber die freie Entscheidung darüber belassen, welche Bedienstete sie mit diesen Aufgaben betraute und demgemäß in das Beamtenverhältnis berief. Ob die Beklagte ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat entsprochen hat, ist für die Rechtsstellung des Klägers ohne rechtliche Bedeutung.

23

In der Zeit vor Inkrafttreten der Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1927 hat keine für den Kläger günstigere Rechtslage bestanden. Vorgänger dieser Gemeindeordnung hinsichtlich der Regelung der Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten war das - durch Art. 164 GO aufgehobene - Gemeindebeamtengesetz vom 15. Juli 1916 (GVBl. S. 113). Weder in diesem Gesetz noch in dem Gesetz über die Selbstverwaltung vom 22. Mai 1919 (GVBl. S. 239) und in der "Gemeindeordnung für die Landestheile rechts des Rheins" vom 29. April 1869 (GBl. S. 865) - die beiden letztgenannten Regelungen sind ebenfalls durch Art. 164 GO aufgehoben - findet sich eine Vorschrift, auf die der Kläger seine Klage mit Aussicht auf Erfolg stützen könnte.

24

Bezüglich des Antrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Ruhegehalt hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis zutreffend für unzulässig erachtet. Die dafür gegebene Begründung ist allerdings insofern unklar, als das Berufungsgericht ausgeführt hat, soweit die Klage auf bayerisches Beamtenrecht oder das Gesetz zu Art. 131 GG gestützt sein sollte, könne sie "sowohl nach dem bei ihrer Erhebung geltenden Recht (§§ 136, 126 BRRG, § 79 G 131) als auch nach der heute heranzuziehenden Vorschrift des § 42 VWGO nur gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsakts gerichtet werden". Die dem § 136 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - entsprechende Regelung des Vorverfahrens ist nämlich nicht die des § 42 VwGO, sondern die der §§ 68 ff., 191 Abs. 1 VwGO. Die in diesem Zusammenhang getroffene tatsächliche und gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindliche Feststellung, daß der Kläger im Vorverfahren eine "Alimentation" nach bayerischem Beamtenrecht und dem Gesetz zu Art. 131 GGüberhaupt nicht beantragt habe, läßt die Klage mit Rücksicht auf die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch maßgebliche Vorschrift des § 136 BRRG aber jedenfalls mangels Vorverfahrens unzulässig erscheinen.

25

Soweit der Kläger seinen Verpflichtungsantrag auf das Bundeswiedergutmachungsgesetz stützt, ist dem Berufungsgericht im Ergebnis und in der Begründung zu folgen. Gemäß §§ 26 Abs. 4, 32 Abs. 1 BWGöD in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes war der Verwaltungsrechtsweg zur Geltendmachung von im Verwaltungswege abgelehnten Wiedergutmachungsansprüchen nur insoweit eröffnet, als die Länder nicht einen anderen Rechtsweg vorsahen. In Bayern war - u.a. für Bedienstete der Gemeinden - der Zivilrechtsweg eröffnet worden (§§ 40 ff. des Entschädigungsgesetzes vom 12. August 1949 - GVBl. S. 195 -). Der rechtskräftig gewordene Beschluß der Entschädigunsskammer beim Landgericht München I vom 22. Februar 1952 gilt daher als rechtskräftiges "Urteil" im Sinne des Art. IV Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820), so daß der Kläger zur erneuten Geltendmachung seines Anspruchs auf Wiedergutmachung einen neuen Antrag hätte stellen müssen (ebenso auch BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1963 - BVerwG VIII C 61.61 -). Die Frist für diesen Antrag lief überdies gemäß § 24 Abs. 2 BWGöD in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 nur bis zum 31. Dezember 1956; hieran hat auch die Fassung des Gesetzes vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1628) nichts geändert. Nun hat sich zwar durch die Neufassungen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes auch an der Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Entscheidung über Wiedergutmachungsansprüche des Klägers nichts geändert (vgl. § 26 Abs. 4 BWGöD in den Fassungen des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 [BGBl. I S. 820] und vom 24. August 1961 [BGBl. I S. 1628] in Verbindung mit §§ 40 ff. des vorgenannten Entschädigungsgesetzes vom 12. August 1949 und mit §§ 228, 229, 208 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 [BGBl. I S. 562]). Daß das Berufungsgericht von einer Verweisung des Rechtsstreits insoweit gleichwohl abgesehen hat, ist aber schon deswegen nicht zu beanstanden, weil kein Raum für eine Verweisung ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger Begründung des Klageanspruchs der Verwaltungsrechtsweg für einen der Klagegründe eröffnet ist (vgl. BGHZ 13, 145 [154]).

26

Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
zugleich für den durch Krankheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Weber-Lortsch
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer