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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1960, Az.: BVerwG VIII C 3/60

Erstattung von Anwaltskosten für ein erfolgreiches Einspruchsverfahren vor einer Landesbehörde; Möglichkeit einer allgemeinen Haftung des Staates für schuldlos-rechtswidriges Handeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 3/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 22.01.1958 - AZ: Bf. I 56/57

Fundstellen

  • Betrieb 1960, 1244
  • DB 1960, 1244
  • DVBL 1960, 854
  • DVBl 1960, 854-856
  • DÖV 1961, 278
  • DÖV 1961, 273-274 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1961, 183

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Da die Kostenregelung in Verwaltungsverfahren vor Landesbehörden nach Landesrecht zu beurteilen ist, ist die Entscheidung darüber, ob sich unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung ein Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten ergibt, dem. Revisionsgericht entzogen.

  2. 2)

    Ist bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger Begründung des Klaganspruchs der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht hinsichtlich eines der Gründe zulässig, im übrigen aber nicht zulässig, so ist für die Verweisung der Sache an ein anderes Gericht, das im übrigen zuständig sein könnte, kein Raum.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Während des Einspruchsverfahrens hob die Beklagte ihre Auswahlzuweisung von Wohnungsuchenden auf, lehnte aber die vom Kläger begehrte Erstattung der ihm erwachsenen Anwaltskosten in Höhe von 51,17 DM ab. Der vom Kläger hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Seine Klage, mit der er sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt, wurde abgewiesen, da der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage als unbegründet abgewiesen werde. Zur Begründung hat es ausgeführt? Der Rechtsweg sei zulässig, da der behauptete Folgenbeseitigungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur sei und als ein Bebenanspruch des Einspruchsverfahrens wegen des Sachzusammenhangs vor die auch für die Hauptsache zuständigen Verwaltungsgerichte gehöre. Die Klage sei aber unbegründet, da ein unbeschränkter Folgenbeseitigungsanspruch dem geltenden Recht fremd sei. Art, 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG schüfen keine Entschädigungspflicht. Vielmehr sei ein Folgenbeseitigungsanspruch nur gegeben, wenn ein Verwaltungsakt bereits vollzogen und dessen Folge zu beseitigen sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall aber.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klagantrag weiterverfolgt und rügt, das angefochtene Urteil verletze die Art. 2, 3, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 33 Abs. 4 GG. Da die Beklagte ihn durch den Verwaltungsakt in seinem Recht verletzt habe, müsse er so gestellt werden, wie wenn der Eingriff nicht erfolgt wäre. Auch führe der Rechtsgedanke der §§ 683 Abs. 2 und 679 BGB zur Zubilligung eines Anspruchs auf Erstattung des Anwaltshonorars. Ferner sei das Prinzip der Gefährdungshaftung wegen Schaffung einer Gefahrenlage heranzuziehen. Der Staat müsse unabhängig von einem Verschulden haften. Das angefochtene Urteil sei im übrigen unbillig und nicht folgerichtig, da bei aisbaldiger Erhebung einer Anfechtungsklage die weit höheren Anwaltsgebühren für das Verwaltungsstreitverfahren einschließlich der Gebühren für das Vorverfahren hätten erstattet. werden müssen.

3

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Bas Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs mit Recht bejaht. Nach § 195 Abs. 6 Ziff. 5 VwGO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 MRVO 165 entscheiden die Verwaltungsgerichte über die Anfechtung von Verwaltungsakten sowie über andere Streitigkeiten des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Verfassungsstreitigkeiten. Eine solche andere Streitigkeit des öffentlichen Rechts ist hier gegeben. Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für einen erfolgreichen Einspruch oder eine Beschwerde stützt sich auf einen Rechtsgrund, der dem Verwaltungsvorverfahren zuzuordnen ist und dem öffentlichen Recht angehört(Urteil vom 25. November 1955 - BVerwG II C 24.53 -;Urteil vom 6. November 1959 - BVerwG I C 189.57 -, DVBl. 1960 S. 255; vgl. ferner BGH, DÖV 1956 S. 155 = VerwRspr. Bd. 8 Nr. 64).

6

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die sachlich-rechtliche Prüfung durch das Revisionsgericht erstreckt sich nur darauf, ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Für die hier in Betracht kommende Zeit - November 1956 - besteht jedoch keine dem Bundesrecht angehörende Rechtsgrundlage, nach der die Anwaltskosten für einen erfolgreichen Einspruch im Verwaltungsverfahren vor Landesbehörden zu erstatten wären(Urteil vom 6. November 1959 - BVerwG I C 189.57 -, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Klägers gewähren insbesondere die von ihm angeführten Vorschriften des Grundgesetzes keinen derartigen Anspruch. Weder aus dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder aus Art. 33 Abs. 4 GG läßt sich ein solcher Ersatzanspruch herleiten. Dies gilt auch für Art. 34 GG, der lediglich eine bereits nach § 839 BGB gegebene Haftung überleitet, diese aber nicht selbst begründet (vgl. v. Mangoldt-Klein, 2. Aufl., Anm. II, 7 zu Art. 34 GG). Eine allgemeine Haftung des Staates für schuldlos-rechtswidriges Handeln kann aus diesen Normen des Grundgesetzes nicht hergeleitet werden(Urteil vom 6. November 1959 - BVerwG I C 189.57 -, a.a.O.).

7

Soweit das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, dem Kläger sei Ersatz seiner im vorgerichtlichen Einspruchsverfahren erwachsenen Kosten auch nicht als Folgenbeseitigungsanspruch zuzubilligen, da dieser Anspruch auf solche Fälle beschränkt sei, bei denen die Behörde einen später aufgehobenen Verwaltungsakt bereits vollzogen hatte, ist das angefochtene Urteil gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen. Das Revisionsgericht ist an die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt nichtrevisiblen Rechts gebunden (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Die Lehre vom Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. hier Menger, VerwArch. Bd. 49 S. 84 und Bd. 50 S. 91; demgegenüber einengend Bettermann, DÖV 1955 S. 528 ff. und Scheuner, DÖV 1955 S. 549; Zusammenstellung der Lehrmeinungen und der Rechtsprechung bei Bachof "Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung" S. 117-125) ist im Falle einer Anwendung auf ein Verwaltungsverfahren vor Landesbehörden nicht dem Bundesrecht zuzurechnen. Sie gehört vielmehr zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, die, soweit sie der Ergänzung von Landesrecht dienen, nicht als Bundesrecht angesehen werden können und daher nicht revisibel sind(Beschluß vom 25. September 1953 - BVerwG II B 107.53 -, DÖV 1954 S. 26 = VerwRspr. Bd. 6 Nr. 58 und Bd. 7 Nr. 135; BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54];Urteil vom 29. Juni 1956 - BVerwG V C 44.55 -, DÖV 1957 S. 264 = DVBl. 1957 S. 391 = VerwRspr. Bd. 9 Nr. 124). Diese Voraussetzung war hier gegeben, weil die Kostenregelung in einem Verwaltungsverfahren vor Landesbehörden nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegt (Art. 30, 70, 73, 74, 75, 84, 124, 125 GG). In gleicher Weise ist dem Revisionsgericht auch die Prüfung verwehrt, ob die §§ 103, 104 MRVO 165 zur Begründung des erhobenen Anspruchs herangezogen werden können(Urteil vom 6. November 1959 - BVerwG I C 189.57 -) oder ob der Kläger aus anderen allgemeinen, dem Verwaltungsrecht zugehörenden Rechtsgrundsätzen - etwa der Gefährdungshaftung bei Schaffung einer Gefahrenlage (vgl, Furier, VerwArch. Bd. 33 S. 340 [414]; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl., S. 315-319; dagegen Katzenstein, MDR 1952 S. 193) - die Erstattung der Kosten des Verwaltungsverfahrens begehren kann.

8

Auch dem hilfsweise gestellten Antrag, den Rechtsstreit gemäß § 41 VwGO an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen, kann nicht stattgegeben werden. Zwar mag für den Kläger die Möglichkeit bestehen - gegebenenfalls mit einer entsprechenden erweiterten Begründung (vgl. Schatte, Verwaltungsgerichtliches Kostenrecht, S. 215) -, sein den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildendes Zahlungsbegehren auch vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Jedoch ist für eine - teilweise - Verweisung des Rechtsstreits nach § 41 Abs. 3 VwGO ebenso wie zuvor gemäß § 81 BVerwGG dann kein Raum, wenn bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger Begründung des Klaganspruchs der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht nur für einen der Klagegründe zulässig, im übrigen aber nicht zulässig istUrteil vom 25. Mai 1960 - BVerwG V C 218.58 -, MDR 1960 S. 783;(Urteil vom 29. April 1959 - BVerwG V C 61.56 -; BGHZ 13, 145; BGH, DÖV 1956 S. 668 = NJW 1956 S. 1358; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 38 II 2 a und § 93 IV 3 b). Das trifft im vorliegenden Rechtsstreit zu und schließt die Verweisung aus.

9

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BVerwGG).

11

Berlin-Charlottenburg, den 15. Juni 1960.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 51,17 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke