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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.09.1961, Az.: BVerwG II C 188.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 188.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.11.1959 - AZ: VIII A 964/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der in der früheren Wehrmacht Hauptfeldwebel gewesen ist, bewarb sich im Jahre 1956 um die Übernahme als Berufssoldat in die Bundeswehr. In den von ihm ausgefüllten und am 15. März 1956 unterzeichneten Fragebogen erklärte er zur Frage zu Ziffer 7 nach den Wohnorten seit Mai 1945 folgendes:

WohnortHaus-Nr.:Von:Bis:
".............."
2

und zur Frage zu Ziffer 23 nach den ausgeübten Zivilberufen einschließlich Arbeitslosigkeit unter Angabe des Arbeitgebers, des Arbeitsortes, Art der Beschäftigung und Dauer der Beschäftigung folgendes:

Arbeitgeber u. ArbeitsortArt der Beschäftigungvon:bis:
.............
3

Die durch die Annahmestelle am 4. April 1956 bei der Überprüfung des Klägers eingesetzte Frage zu Ziffer 15 ("Sind oder waren Sie Mitglied der kommunistischen Partei oder einer kommunistischen Organisation?") beantwortete der Kläger handschriftlich mit "nein" und bestätigte dies mit seiner Unterschrift. Darauf wurde der Kläger zum 2. Juli 1956 als Oberfeldwebel zu einer Eignungsübung in die Bundeswehr einberufen und nach Abschluß derselben durch Urkunde vom 16. November 1956 zum Berufssoldaten ernannt.

4

Am 12. August 1958 wurde der Kläger durch den Rechtsberater beim Kommandeur der 3. Panzerdivision über seine Zugehörigkeit zur KPD und zu anderen Organisationen vernommen. Hierbei erklärte er ausweislich eines "Vernehmungsprotokolls" von diesem Tage, das seine Unterschrift trägt, er sei in die KPD und, nachdem er im Jahre 1949 eine Stelle als Hausmeister bei der Maschinenausleihstation (MAS) in B. angenommen hatte, auch in den FDGB eingetreten.

5

Die Stammdienststelle des Heeres entließ den Kläger nach Anhörung durch Verfügung vom 15. September 1958 mit Ablauf des 30. September 1958 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) - Soldatengesetz - aus der Bundeswehr. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 11. März 1959 zurück.

6

Das Landesverwaltungsgericht Köln hat durch Urteil vom 21. April 1959 die Klage mit dem Antrag,

die Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 15. September 1958 und den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 11. März 1959 aufzuheben,

7

abgewiesen.

8

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die gegen das Urteil des ersten Rechtszuges eingelegte Berufung des Klägers durch Urteil vom 12. November 1959 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Das Landesverwaltungsgericht habe im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes zutreffend für gegeben erachtet. Der Kläger sei, wie er selbst zugegeben habe, mit seiner damaligen Braut im Herbst 1947 zu seinem Bruder nach B. gezogen. Dort habe er zunächst als Maurer bei einer Firma H. im Sowjetsektor von B. gearbeitet. Dann sei er etwa ein halbes Jahr als Vorarbeiter bei der Firma A. in West-B. tätig gewesen. Im Frühjahr 1949 habe er die Stelle eines Hausmeisters bei einer Maschinenausleihstation im Sowjetsektor von B. erhalten. Er sei Mitglied des FDGB und bei der Maschinenausleihstation auch Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftsleitung gewesen. Da er Schwierigkeiten befürchtet habe, habe er sich im Herbst 1950 in die Bundesrepublik abgesetzt. In dem von ihm ausgefüllten Personalfragebogen und in dem von ihm eingereichten Lebenslauf habe er die Tätigkeit bei der Maschinenausleihstation überhaupt nicht angegeben. In bezug auf seine Beschäftigung bei den Firmen A. u. H. habe er hinsichtlich der Zeitangaben unrichtige Erklärungen abgegeben. Durch das Verschweigen seiner Tätigkeit bei der Maschinenausleihstation und die unrichtige Angabe der Beschäftigungszeiten in Berlin habe er bei der zuständigen Anstellungsbehörde einen Irrtum über seine politische Vergangenheit und seine Tätigkeit im Sowjetsektor von Berlin erregt. Das gleiche gelte für seine Beziehungen zur KPD und seine Mitgliedschaft im FDGB. Wenn auch nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger - der die Richtigkeit des Vernehmungsprotokolls vom 12. August 1958 bestreite - tatsächlich in den Jahren 1945/46 formell Mitglied der KPD gewesen sei, so habe er doch, wie er selbst einräume, Verbindungen zu dieser Partei gehabt. Er habe Versammlungen besucht und auch jedenfalls Spenden geleistet, weil er sich davon Vorteile für sein berufliches Fortkommen versprochen habe. Bei der Art der Fragestellung im Personalfragebogen sei er verpflichtet gewesen, diese Beziehungen zur KPD anzugeben und auch zu erklären, daß er dem FDGB - sogar als Funktionär - angehört habe.

10

Der durch das Verschweigen und die unrichtigen Angaben bei der Anstellungsbehörde erregte Irrtum über die politische Vergangenheit des Klägers und seine Tätigkeit im Sowjetsektor von Berlin sei auch für die Entschließung, den Kläger in die Bundeswehr einzustellen und ihn als Berufssoldaten zu übernehmen, ursächlich gewesen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie Kenntnis vom der früheren Tätigkeit des Klägers und seinen Funktionen im Sowjetsektor von Berlin gehabt hätte, von der Einstellung und späteren Anstellung des Klägers Abstand genommen hätte. Jedenfalls hätte sie erst eingehende Ermittlungen über das Verhalten des Klägers angestellt. Bei der Menge der Bewerbungen wäre der Kläger jedenfalls mit Rücksicht auf diese Bedenken nicht zu diesem Zeitpunkt zu einer Eignungsprüfung einberufen und später zum Berufssoldaten ernannt worden. Bei einer Verzögerung der Einstellung wäre es aber völlig ungewiß gewesen, ob er überhaupt noch eingestellt worden wäre. Das reiche schon für die Annahme des Ursachenzusammenhanges aus.

11

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er auch bei wahrheitsgemäßen Angaben hätte eingestellt werden müssen. Ob ein Bewerber in die Bundeswehr eingestellt wird, liege im freien Ermessen der zuständigen Behörde. Die Anstellungsbehörde würde nicht ermessensfehlerhaft gehandelt haben, wenn sie die Anstellung des Klägers mit Rücksicht auf seine Tätigkeit und Funktionen im Sowjetsektor von Berlin und seine frühere Verbindung zur KPD abgelehnt hätte. Allein darauf komme es an. Nach den Umständen des Falles beständen keine Zweifel, daß die Behörde bei Kenntnis der Tätigkeit des Klägers im Sowjetsektor von B. und seiner Funktionen von der Einstellung und der Ernennung zum Berufssoldaten abgesehen hätte.

12

Der Kläger habe die Behörde auch arglistig getäuscht, Der Kläger habe nämlich die Angaben über seine Beschäftigung von 1945 bis 1950 im Personalfragebegen so gehalten, daß niemand überhaupt auf den Gedanken habe kommen können, daß er im Sowjetsektor von B., insbesondere in einem staatlichen Betrieb, tätig gewesen sei. Auch in seinem handschriftlichen Lebenslauf habe er nur angegeben, daß er zwei weitere Jahre in Berlin tätig gewesen sei, um am Aufbau des von Bomben zerstörten Hauses seines Bruders tätig zu sein. Aus diesen Umständen ergebe sich zwingend, daß der Kläger bewußt seine Tätigkeit im Sowjetsektor von Berlin und seine dortigen Funktionen verschwiegen habe, weil er gefürchtet habe, sonst nicht in die Bundeswehr eingestellt zu werden. Anders könne ein solches Verschweigen und die Verschleierung der Tatsachen nicht erklärt werden. Wenn der Kläger keine Nachteile aus einer richtigen Angabe gefürchtet hätte, hätte er sich zwar hinsichtlich der Beschäftigungszeiten irren können, jedoch niemals seine Darstellung so gegeben, daß niemand auf den Gedanken habe kommen können, daß er im Sowjetsektor von B., tätig gewesen ist. Hinzu komme, daß der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, aus dem Sowjetsektor von B. geflohen sei, weil er in seinem Betrieb Schwierigkeiten hatte. Gerade diese Umstände könne er keinesfalls vergessen haben, so daß er die falschen Angaben in Personalfragebegen und in seinem Lebenslauf nur gemacht haben könne, um bei der Behörde einen Irtum über seine Tätigkeit zu erwecken, weil er befürchtet habe, sonst nicht angenommen zu werden.

13

In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger nun zwar behauptet, daß er seine Tätigkeit im Sowjetsektor von B. deshalb nicht angegeben habe, weil ihm von einem Offizier der Annahmeorganisation in H. - dessen Name ebenso wie der Zeitpunkt der Unterredung seinem Gedächtnis entfallen sei - erklärt worden sei, er brauche sie nicht anzugeben. Dem Kläger sei jedoch darin nicht zu folgen. Es erscheine ausgeschlossen, daß ein Offizier der Annahmeorganisation dem Kläger gegenüber eine solche Erklärung abgegeben hat. Nach den Richtlinien des Bundesministers für Verteidigung würde gerade auf die Aufklärung solcher Tätigkeiten besonderer Wert gelebt. Darüber hinaus habe der Kläger sich bereits am 29. Januar 1956 um Einstellung in die Bundeswehr beworfen. Er müsse deshalb schon vor diesem Zeitpunkt mit dem Offizier gesprochen haben. Wenn der Kläger tatsächlich eine Äußerung des Offiziers in dem von ihm behaupteten Sinne mißverstanden haben sollte, so hätte er sich, nachdem ihm der Personalfragebogen zugesandt werden war und er daraus ersehen hatte, daß von ihm genaue Angaben verlangt wurden, nicht auf eine solche Auskunft beschränken dürfen. Dies habe er um so weniger tun dürfen, als der Personalfragebogen unter Ziff. 36 ausdrücklich die Versicherung enthalte, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden seien und daß sich der Bewerber bewußt sei, daß falsche oder unvollständige Angaben zur Nichteinstellung oder jederzeiten Entlassung führen könnten. Nach den eigenen Angaben des Klägers habe er aber weder bei der Überprüfung am 4. April 1956 noch später seine falschen Angaben berichtigt oder wenigstens Rückfrage gehalten, ob er sie berichtigen müsse. Bei dieser Sachlage habe für das Berufungsgericht kein Anlaß bestanden, von Amts wegen zu versuchen, den Offizier, mit dem der Kläger angeblich gesprochen habe, zu ermitteln. Die Behauptungen des Klägers seien derart unwahrscheinlich, daß insoweit keine weitere Sachaufklärung erforderlich erscheine.

14

Gründe, die den Beklagten zu einer Ausnahmeregelung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Soldatengesetzes verpflichten könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

15

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu entscheiden,

16

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

17

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Im wesentlichen trägt sie hierzu folgendes vor:

18

Das Berufungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht in mehrfacher Beziehung verletzt (§ 61 der Verordnung Nr. 165 der brit. Militärregierung vom 15. September 1948 [ABl. MilReg. 1948 S. 799] - MRVO 165 -). Der Kläger habe "schriftsätzlich" und auch im Verhandlungstermin erklärt, daß seine in dem Vernehmungsprotokoll vom 12. August 1958 festgehaltenen Angaben durch ein Mitglied des Militärischen Abschirmdienstes (= MAD) suggestiv beeinflußt worden seien. Er bestreite nach wie vor die Richtigkeit der Vernehmungsniederschrift. Das Berufungsgericht sei nicht der Verpflichtung nachgekommen, den Sachverhalt insoweit aufzuklären und den von dem Kläger "angetretenen Beweis" zu erheben. - Das Berufungsgericht hätte ferner der Behauptung des Klägers nachgehen müssen, daß ihm von einem Offizier der Bundeswehrannahmeorganisation erklärt worden sei, er brauche Angaben über seinen Aufenthalt und seine Tätigkeit im Sowjetsektor nicht zu machen. - Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen, daß der Kläger sich durch Spendenleistungen für die KPD Vorteile für sein berufliches Fortkommen versprochen habe und daß er Funktionär des FDGB gewesen sei, seien unrichtig und überdies durch nichts belegt, sie hätten deshalb zur Urteilsfindung nicht herangezogen werden dürfen. Auch insoweit sei § 61 MRVO 165 verletzt worden.

19

Die Feststellungen im angefochtenen Urteil trügen nicht den Schluß, daß der Kläger arglistig getäuscht habe. In diesen Zusammenhang sei von Bedeutung, daß er ausweislich des Fragebogens nicht verschwiegen habe, sich im Sowjetsektor von B. aufgehalten zu haben. Er habe dort B. als seinen zeitweiligen Wohnsitz angegeben, Diese Tatsache, die auch den Sicherheitsorganen nicht entgangen sein könne, stehe der Annahme einer arglistigen Täuschung entgegen.

20

Die Mitgliedschaft im FDGB und die Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender bei der Maschinenausleihstation stelle nicht Mitgliedschaft und Funktionsausübung bei einer verfassungsfeindlichen Organisation dar. Der FDGB ersetze nur den Gewerkschaftsbund und sei in der Bundesrepublik seinerzeit noch nicht den verfassungsfeindlichen Organisationen zugerechnet worden.

21

Hiernach habe der Kläger allenfalls fahrlässig seine Offenbarungspflicht verletzt. Dies rechtfertige aber nicht seine Entlassung.

22

Das angefochtene Urteil beruhe im übrigen auf einer Verletzung des Art. 3 GG. Es enthalte die Feststellung, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie Kenntnis von der früheren Tätigkeit des Klägers und seinen Funktionen im sowjetischen Sektor von B. gehabt hätte, von seiner Einstellung und Ernennung zum Berufssoldaten Abstand genommen hätte. In einem solchen Verhalten der Anstellungsbehörde würde eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner früheren politischen Einstellung zu erblicken sein, also ein Verstoß gegen Art. 3 GG. Diese rechtliche Erwägung sei auch für die Beantwortung der Kausalitätsfrage erheblich. Da der Kläger nach Maßgabe des Art. 3 GG nicht aus politischen Gründen von der Einstellung in die Bundeswehr habe ausgenommen werden dürfen, könne eine - etwaige - arglistige Täuschung über eine frühere Tätigkeit in der KPD nicht kausal für die Einberufung zur Eignungsprüfung und für die Ernennung zum Berufssoldaten gewesen sein. - Auch die Entlassung des Klägers als solche verstehe gegen den Gleichheitssatz. Der Beklagte, nach dessen Überzeugung der Kläger für die Bundeswehr nicht tragbar sei, habe sich gleichwohl nicht gehindert gesehen, dem Kläger für den Fall einer Mobilmachung den Meldeort mitzuteilen.

23

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

24

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

25

Die Prozeßbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

26

II.

Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann die Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

27

Der Revision ist der Erfolg zu versagen; das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung.

28

Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht sei seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachvorhalts in mehrfacher Beziehung nicht nachgekommen, es habe unzulässigerweise Beweisantritte des Klägers Übergängen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Für die Prüfung, ob die von der Revision geltend gemachten Verfahrensmängel ordnungsgemäß gerügt sind, ist noch § 57 Abs. 2. Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - maßgebend; dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO sowie auf Grund der Erwägung, daß an Verfahrensrügen zwangsläufig nur die Anforderungen gestellt werden dürfen, die schon in dem Zeitraum, in dem diese Rügen, um beachtlich zu sein, geltend zu machen waren - also schon vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (hier: 25. Januar 1960) - gesetzlich vorgesehen waren. § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG bestimmt, daß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, außer der verletzten Rechtsnorm die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen muß, die den behaupteten Mangel ergeben. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nur, soweit es um die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm geht. Die Revision hätte aber bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist außerdem die Beweismittel bezeichnen müssen, deren Erhebung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder doch jedenfalls hätte aufdrängen müssen; sie hätte also z.B. die Zeugen, die nach ihrer Meinung hätten vornommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnen müssen. Dies ist nicht geschehen. Es kann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, das gesamte bisherige Vorbringen des Klägers zu prüfen und die von ihm in ersten und zweiten Rechtszuge gestellten Beweisanträge aus den damals eingereichten Schriftsätzen und aus den Sitzungsniederschriften zu ermitteln. Denn gerade zur Entlastung des Revisionsgerichts hat der Gesetzgeber für Verfahrensrügen durch § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG einen erweiterten Begründungszwang eingeführt. Die von dem Gesetzgeber erstrebte Entlastung kann aber durch die unbestimmten Angaben, auf die sich hier die Revision beschränkt hat, nicht erreicht werden (vgl. hierzu BVerwGE 5, 12 ff.).

29

Auf der Nichtvernehmung des erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erstmalig in diesem Rechtsstreit - übrigens ohne ordnungsmäßige Angabe des Beweisthemas - namhaft gemachten Zeugen Krenz kann im übrigen das angefochtene Urteil nicht beruhen. Das Berufungsgericht hat nämlich das Vernehmungsprotokoll vom 12. August 1958, soweit der Kläger die Richtigkeit seines Inhalts nachträglich in Zweifel gezogen hat, ersichtlich nicht zur Grundlage des angefochtenen Urteils gemacht. Zu dem nicht verwerteten Inhalt des Vernehmungsprotokolls gehört vor allem auch die danach damals von dem Kläger eingeräumte Mitgliedschaft in der KPD. - Offensichtlich beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf der Nichtvernehmung des von dem Kläger bisher nicht namhaft gemachten Offiziers der Annahmeorganisation in Hamburg. Das Berufungsgericht hat hierzu u.a. festgestellt, daß der Kläger sich auf die angebliche Auskunft dieses Offiziers nicht mehr verlassen durfte, nachdem ihm der Personalfragebogen zugesandt worden war, aus dem sich ergab, daß von ihm genaue Angaben verlangt wurden. Hieraus folgt, daß das Berufungsgericht zu keiner anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn sich die Behauptung des Klägers über die ihm erteilte Auskunft als zutreffend erwiesen hätte. Es kann zudem nicht Pflicht der Tatsachengerichte - hier des Berufungsgerichts - sein, nach Beweismitteln zu suchen, die von den Prozeßbeteiligten so unbestimmt bezeichnet worden sind wie hier der Offizier der Annahmeorganisation in H. von dem Kläger; der Kläger war - nach den in dem angefochtener. Urteil getroffenen Feststellungen - nicht in der Lage, den Namen des Offiziers und den Zeitpunkt der Auskunfterteilung anzugeben.

30

Auch die von der Revision geltend gemachten Sachrügen gehen fehl.

31

Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes - nach der ein Berufssoldat zu entlassen ist, wenn er seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat, außer wenn der Bundesminister für Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zuläßt - rechtsfehlerfrei angewendet.

32

Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß der Kläger sowohl in dem von ihm ausgefüllten Personalfragebogen als auch in dem von ihm eingereichten Lebenslauf die vom Frühjahr 1949 bis Herbst 1950 ausgeübte Tätigkeit bei der im Sowjetsektor der Stadt B. liegenden Maschinenausleihstation verschwiegen und daß er zum Zweck der Verschleierung dieser Tätigkeit außerdem die Zeiträume, in denen er bei den Firmen A. und H. beschäftigt war, unrichtig angegeben hat. In dem angefochtenen Urteil ist weiterhin festgestellt, daß das Verschweigen der Tätigkeit bei der Maschinenausleihstation sowie die Verschleierung dieser Tätigkeit durch die eben erwähnten unrichtigen Zeitangaben bei der zuständigen Anstellungsbehörde der Bundeswehr einen Irrtum über die politische Vergangenheit des Klägers und seine Tätigkeit im Sowjetsektor erregt haben und daß dieser Irrtum von dem Kläger bewußt und gewollt herbeigeführt worden sei, damit niemand überhaupt auf den Gedanken kommen konnte, daß er im sowjetischen Sektor, insbesondere in einem staatlichen Betrieb, tätig war. Schließlich hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dieser Täuschungshandlung festgestellt, daß sie die Anstellungsbehörde zumindest davon abgehalten hat, eingehende Ermittlungen über das Verhalten des Klägers im Sowjetsektor anzustellen, die zur Folge gehabt haben würden, daß der Kläger erst später oder sogar überhaupt nicht zu einer Eignungsprüfung einberufen und zum Berufssoldaten ernannt worden wäre.

33

Schon diese Feststellungen - die das Berufungsgericht anscheinend deswegen an erster Stelle getroffen hat, weil es die angefochtenen Verwaltungsakte, vor allem den Beschwerdebescheid, dahin verstanden hat, daß der Beklagte die sich schon daraus ergebende arglistige Täuschungshandlung als selbständigen Entlassungsgrund angeführt hat - rechtfertigen die Entlassung des Klägers nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes.

34

Diese Feststellungen liefen im tatsächlichen Bereich und sind deshalb für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Zulässige und begründete Revisionsrügen hat die Revision insoweit nicht geltend gemacht. Zwar wendet sie ein, der Kläger habe nicht verschwiegen; daß er seinerzeit seinen Wohnsitz in B. (Sowjetsektor) hatte, und sie leitet daraus her, daß dem Kläger die Täuschungsabsicht gefehlt habe. Dieser Einwand ist jedoch ein im Revisionsverfahren unzulässiger Angriff gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Der Schluß, daß der Kläger seine ungefähr eineinhalbjährige Tätigkeit bei der Maschinenausleihstation in Täuschungsabsicht nicht nur verschwiegen, sondern auch durch unrichtige Zeitangaben verschleiert hat, ist trotz der Tatsache, daß er seinen Wohnsitz in B. zutreffend angegeben hat, möglich, um so mehr, als die zutreffende Angabe des Wohnsitzes den Kläger nicht der Verpflichtung enthob, die im Personalfragebogen zu Ziff. 23 gestellte Frage nach dem Arbeitgeber und Arbeitsort richtig und vollständig zu beantworten. Mögliche Schlüsse sind aber für das Revisionsgericht bindend. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, die von dem Berufungsgericht für erheblich gehaltenen Angaben "hervorzuheben", hält sie sich nicht an den im angefochtenen Urteil - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht - festgestellten Sachverhalt. Nach den dort getroffenen Feststellungen hat der Kläger die für die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Ernennung des Klägers erheblichen Tatsachen teils verschwiegen, teils durch unrichtige Angaben verschleiert. Schon aus diesem Grunde kann nicht die Rede davon sein, daß das angefochtene Urteil auf der von der Revision für unrichtig gehaltenen Ansicht beruht, der Kläger sei verpflichtet gewesen, diese Tatsachen "hervorzuheben".

35

Das angefochtene Urteil würde der rechtlichen Prüfung auch dann standhalten, wenn der eben erörterten Täuschungshandlung für die Entlassung keine selbständige Bedeutung zukäme, denn auch die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu dem von dem Beklagten angeführten weiteren Entlassungsgrund sind im Ergebnis rechtlich einwandfrei.

36

Erheblich ist im Zusammenhang mit der weiteren Tauschungshandlung des Klägers vor allem, daß das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebracht hat, "bei der Art der Fragestellung im Personalbogen" sei der Kläger verpflichtet gewesen, auch seine - angeblich auf den Besuch von Versammlungen und die Leistung von Spenden beschränkten - Beziehungen zur KPD anzugeben und zu erklären, daß er dem FDGB - "sogar als Funktionär" - angehört hatte. Diese Darlegung enthält nach ihrem Sinnzusammenhang die Feststellung, daß der Kläger aus der Art der Fragestellung erkennen mußte und erkannt hat, daß er auch nach diesen Beziehungen gefragt war. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit die Revision sich gegen diese Feststellung wendet, verkennt sie die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich an die von den Tatsachengerichten, zu denen auch das Berufungsgericht gehört, festgestellten Sachverhalt gebunden; es ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatsachenberichts durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen, selbst dann nicht, wenn es die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts für zweifelhaft hielte. Die. Verantwortung für die Entscheidung des Rechtsstreits trägt Insoweit allein das Tatsachengericht. Das Revisionsgericht darf lediglich prüfen, ob das Tatsachengericht der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts vollständig und in der vorgeschriebenen Weise nachgekommen ist und ob die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts frei von Verstößen gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze und andere rechtliche Grundsätze der Beweiswürdigung ist. Aufklärungsmängel sind von der Revision im Zusammenhang mit der Feststellung, daß der Kläger erkennbar auch nach seinen angeblich nur lockeren Beziehungen zur KPD und nach seiner Mitgliedschaft im FDGB gefragt worden ist, nicht gerügt worden. Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze und andere Beweisgrundsätze liegen insoweit nicht vor. Der Einwand, daß das Berufungsgericht in dem hier erörterten Zusammenhang bei der tatsächlichen Würdigung Schlüsse gezogen habe, die nicht zwingend und ohne Überzeugungskraft seien, läßt einen denkgesetzlichen Fehler nicht erkennen. Ein solcher Fehler läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht Schlußfolgerungen gezogen hätte, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind. Daß dies der Fall ist, kann aber nicht anerkannt werden.

37

Ist hiernach davon auszugehen, daß der Kläger erkennen mußte und erkannt hat, daß er auch nach seinen angeblich nur losen Beziehungen zur KPD, nach seiner Mitgliedschaft im FDGB und seiner Tätigkeit in der Betriebsgewerkschaftsleitung gefragt war, so kann es jedoch - entgegen der Annahme der Revision - nicht darauf ankommen, ob der FDGB eine kommunistische Organisation ist, ob er und die KPD schon seinerzeit als verfassungsfeindlich angesehen wurden und angesehen werden durften und ob der Vorsitzende einer Betriebsgewerkschaftsleitung ein "Funktionär" des FDGB ist. Die Pflicht des Klägers, jedenfalls alles zu unterlassen, was geeignet war, bei der Anstellungsbehörde den Irrtum zu erwecken, er habe keine Beziehungen der erwähnten Art unterhalten und kein Art in einer Betriebsgewerkschaftsleitung ausgeübt, ergibt sich ohne weiteres schon auf Grund der von dem Berufungsgericht bindend festgestellten Erkenntnis des Klägers, daß er von der Anstellungsbehörde auch nach diesen Beziehungen und diesem hat gefragt war.

38

Der Annahme einer solchen Pflicht kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Frage der Anstellungsbehörde nach der Zugehörigkeit oder Beziehung zu einer nicht verfassungsfeindlichen Partei oder politischen Organisation schon in Ansehung des Art. 3 GG unzulässig gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die dem Kläger gestellte Frage unzulässig war und ob der Kläger infolgedessen die Antwort darauf verweigern durfte, ihm also - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - insoweit keine Offenbarungspflicht oblag, Hierauf kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn der Kläger hat die Antwort auf die ihm gestellte Frage nicht verweigert, vermutlich deswegen, weil dies - wie auf der Hand liegt - entweder zur Ablehnung seiner Bewerbung oder doch jedenfalls zu weiteren Ermittlungen und damit zu einer Verzögerung der Anstellung von Ungewisser Dauer geführt hatte. Der Kläger hat vielmehr durch ausdrückliche Verneinung der an ihn gestellten Frage sowie durch Verschleierung seiner Tätigkeit bei der Maschinenausleihstation - also durch Handeln - die Kausalreihe ausgelöst, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewußt und gewollt auf die Irreleitung der Anstellungsbehörde gerichtet war. Daß sich dieses aktive Verhalten - nämlich die wahrheitswidrige Behauptung, keine der in Rede stehenden Beziehungen zur KPD und zum FDGB unterhalten zu haben - nicht mit dem Hinweis rechtfertigen läßt, es habe für den Kläger keine Offenbarungspflicht bestanden, steht außer Zweifel.

39

Auch die von der Revision aus Art. 3 GG hergeleiteten Bedenken gegen die Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen den Täuschungshandlungen des Klägers und seiner Ernennung zum Berufssoldaten gehen fehl. Zwar bestimmt § 3 des Soldatengesetzes in Übereinstimmung mit Art. 3 GG, daß der Soldat ohne Rücksicht auf seine politischen Anschauungen zu ernennen ist. Dies schließt indessen nicht aus, daß in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nur berufen werden darf, wer Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes). Denn diese politische Treuepflicht ist eine mit dem Wesen des öffentlichen Dienstes hergebrachtermaßen und notwendigerweise verbundene Pflicht, die in der öffentlichen Sonderstellung des Berufssoldaten ihre sachliche Rechtfertigung findet und schon aus diesem Grunde keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG enthält; was insoweit für die Beamten gilt (vgl. BVerwGE 10, 213 ff.) muß - angesichts des Aufgabenbereichs der Wehrmacht - erst recht für die Berufssoldaten gelten. In dieser Sicht besteht für den Beklagten vor der Berufung eines Bewerbers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht nur ein Recht, sondern sogar die Pflicht zur Prüfung, ob der Bewerber Gewähr dafür bietet, daß er die politische Treuepflicht erfüllen wird, und zwar nicht nur durch ein bloß gesinnungsmäßiges Bekenntnis zur demokratischen Staatsauffassung bei politisch neutraler Verhaltensweise, sondern erforderlichenfalls durch den - aktiven - Einsatz seiner ganzen Person (vgl. auch hierzu BVerwGE 10, 213 ff.). Gibt eine solche Prüfung Anlaß zu Zweifeln, daß der Bewerber die politische Treuepflicht erfüllen wird, so darf nicht nur, sondern es muß sogar nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes die Anstellung unterbleiben. Daß solche Zweifel aus Beziehungen zur KPD schon zu einer Zeit hergeleitet werden konnten, als diese Partei noch nicht von dem Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig gekennzeichnet war, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. März 1960 (BVerwGE 10, 213 ff.) anerkannt, und zwar auf Grund der Erwägung, daß diese Partei sich damals jedenfalls nicht aktiv für die demokratische Staatsauffassung eingesetzt hat und daß schon deswegen damals nicht die Besorgnis auszuschließen war, daß Personen, die zu ihr Beziehungen unterhielten, ebenfalls nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie sich künftig zu der bestehenden demokratischen Staatsauffassung in der oben umschriebenen Weise - also aktiv - bekennen werden. Unter diesen Voraussetzungen enthält die Ablehnung einer Bewerbung und Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis - auf welche grundsätzlich niemand einen Anspruch hat (BVerwGE 12, 20, [126]) - keine Verletzung des Art. 3 GG. Die Ansicht der Revision, daß der Kausalzusammenhang zwischen den Täuschungshandlungen des Klägers und seiner Ernennung zu verneinen sei, erweist sich somit als irrig.

40

Fehl geht schließlich auch die Revisionsrüge, daß die Entlassung aus der Bundeswehr als solche gegen Art. 3 GG verstoße, weil der Beklagte den Kläger zwar für die Bundeswehr als untragbar ansehe, ihm aber gleichwohl für den Einsatz auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht nach einer etwaigen Mobilmachung Weisungen erteilt habe. Diese Rüge muß daran scheitern, daß der Einsatz eines Berufssoldaten im Rahmen seines Dienstverhältnisses und der Einsatz einer Person auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht schon aus Gründen der tatsächlichen und rechtlichen Ungleichheit der Lebens- und Dienstverhältnisse der beiden betroffenen Personenkreise eine unterschiedliche Beurteilung der Einsatzwürdigkeit gestatten.

41

Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen nach alledem auch für die Erkenntnis aus, daß der Beklagte die Grenzen des ihm durch § 46 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes eingeräumten Ermessensspielraums eingehalten hat.

42

Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und ist daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.900 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel