Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1963, Az.: BVerwG VI C 162.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 162.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 23.08.1960 - AZ: OS I 102/58
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖD 1963, 215
- RiA 1963, 365
- VerwRspr 16, 412
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1925 geborene Kläger trat am 1. April 1939 bei der Reichsbank ... als Bürobursche ein. ... Oktober 1942 wurde er als Matrose zum Wehrdienst eingezogen, ... November 1944 verpflichtete er sich als Berufssoldat.
Unter dem 17. März 1950 bewarb sich der Kläger um Vormerkung für den mittleren Dienst der Reichsbank in der britischen Zone. Dabei überreichte er ein polizeiliches Führungszeugnis vom 28. Februar 1950, das bescheinigte: "Die polizeilichen Listen enthalten keine Strafen", und einen unter dem 1. März 1950 unterschriebenen Vordruck betr. Erklärung über Strafen, Schulden und Gesundheitszustand, in welchem er nach Belehrung über die Pflicht zur Angabe aller Strafen, insbesondere auch der erlassenen Strafen, erklärte, daß er bisher weder gerichtlich noch im Rahmen eines Ordnungsstrafverfahrens bestraft worden sei. Dieselbe Erklärung gab der Kläger in der Verpflichtungsverhandlung vom 12. März 1951 zu Protokoll; anschließend erhielt er die Urkunde vom 12. März 1951 über die Ernennung zum Zählmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ausgehändigt.
...
Oktober 1951 bewarb sich der Kläger um die Hauszählmeisterstelle bei der Nebenstelle D.-R.. Auf dem Vorblatt der Beiakten zu den Personalakten ist hinter den Worten "Strafregisterauszug angefordert" das Datum "16.12.1951" eingetragen. In der Spalte "Eingang" des Vorblattes ist ein Strafregisterauszug als eingegangen nicht registriert. Mit Wirkung vom 1. Juni 1952 wurde der Kläger in die Besoldungsgruppe A 8 a mit der Amtsbezeichnung Landeszentralbankassistent (Z) eingewiesen. Durch Urkunde vom ... März 1954 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seit dem ... August 1957 führte er auf Grund des Bundesbankgesetzes die Amtsbezeichnung Bankassistent.
In der dienstlichen Vernehmung am 11. Dezember 1957 gab der Kläger zu, im Jahre 1947 zu zwei Monaten Gefängnis wegen Diebstahls einer Additionsmaschine aus dem Rathaus in R. verurteilt worden zu sein, die Strafe habe er nicht zu verbüßen brauchen. Im Jahre 1950 habe er sich von der Bank die Formulare für Einstellungsanträge geben lassen; für das Einstellungsgesuch habe er ein polizeiliches Führungszeugnis benötigt und auch erhalten. Wegen der darauf befindlichen Eintragung der Vorstrafe habe er es zerrissen. Auf sein Gesuch beim Regierungspräsidenten um Löschung der Vorstrafe in den polizeilichen Listen habe dieser die Polizei zur Ausstellung eines strafvermerkfreien Zeugnisses angewiesen. Auf erneuten Antrag habe er dieses erhalten und der Bank dann eingereicht. - Bei dieser Darstellung blieb der Kläger auch, als ihm vorgehalten wurde, daß er dieses Führungszeugnis bereits mit seinem Bewerbungsgesuch vom 17. März 1950 eingereicht habe, die Ausstellung eines strafvermerkfreien Führungszeugnisses aber erst Anfang Juni 1950 angeordnet worden sei. Auf Vorhalt der Erklärung über etwaige Vorstrafen erklärte der Kläger von heute her betrachtet glaube er trotz des strafvermerkfreien Zeugnisses nicht zur Unterschrift berechtigt gewesen zu sein. Auf Vorhalt der Verpflichtungsverhandlung vom 12. März 1951 räumte er ein, daß seine Einstellung unterblieben wäre, wenn er die Bestrafung von einem deutschen Gericht und ihre Nichtführung in den polizeilichen Listen angegeben hätte. - Mit dem am 19. Dezember 1957 bei der Deutschen Bundesbank in Frankfurt (Main) eingegangenen Bericht der Landeszentralbank NW vom 16. Dezember 1957 wurde die Nichtigerklärung der Ernennung des Klägers beantragt. Mit Bescheid vom 14. Januar 1958 entschied der Präsident der Beklagten, daß die Ernennungen des Klägers zum Zählmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis vom 12. März 1951 und zum Beamten auf Lebenszeit vom 12. März 1954 zurückgenommen würden, weil sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden seien und der Kläger nach der von ihm vor seiner Einstellung begangenen Straftat der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig gewesen sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt mit dem Antrag,
den Rücknahmebescheid des Präsidenten der Beklagten vom 14. Januar 1958 und seinen Widerspruchsbescheid vom 15. März 1958 aufzuheben.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Zur Begründung seines die Berufung des Klägers zurückweisenden Urteils vom 23. August 1960 hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Auf den Kläger fänden nach § 31 des Bundesbankgesetzes die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.
Die Rücknahmeerklärung der Beklagten sei innerhalb der Frist des § 13 Abs. 2 BBG erfolgt. Für den Beginn dieser Ausschlußfrist komme es auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Rücknahmegrundes seitens der obersten Dienstbehörde (hier des Präsidenten der Beklagten) an; dieser müsse sich die etwaige Kenntnis der früheren obersten Dienstbehörde des Klägers zurechnen lassen. Der Präsident der Beklagten habe erst durch den bei ihm am 19. Dezember 1957 eingegangenen Bericht der Landeszentralbank vom 16. Dezember 1957 Kenntnis von dem Rücknahmegrund erlangt, schon am 14. Januar 1958 den Rücknahmebescheid erlassen und deshalb für sich betrachtet die Sechsmonatsfrist eingehalten. Der Vorstand der Landeszentralbank habe während seiner Stellung als oberste Dienstbehörde bis zum 1. August 1957 keine einwandfreie Kenntnis des Rücknahmegrundes besessen. Die Personalakten des Klägers enthielten keinen Strafregisterauszug. In den Beiakten befinde sich allerdings der Vordruck eines Personalbogens, auf dem durch Eintragung des Datums "16.12.1951" die Anforderung eines Strafregisterauszuges ausgewiesen sei. Sein Eingang sei jedoch dort nicht registriert. Das spreche bereits dafür, daß ein Strafregisterauszug nicht eingegangen sei. In jedem Falle lasse sich in diesem Zusammenhang die Kenntnisnahme von der Vorstrafe des Klägers seitens des Vorstandes der Landeszentralbank nicht nachweisen; auch sei seine anderweitige Kenntnisnahme nicht ersichtlich. Gegen eine solche spreche insbesondere sein gesamtes Verhalten, denn es müsse für ausgeschlossen gehalten werden, daß der Kläger bei Kenntnis der Vorstrafe eingestellt, geschweige denn in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre. Andererseits ergebe sich aus den Ermittlungsakten 11 Js .../57, daß die Staatsanwaltschaft Duisburg erst lt. Vermerk vom 27. August 1957 das Fehlen eines Vermerks über die rechtskräftige Verurteilung des Klägers auf dem Führungszeugnis festgestellt und erkannt habe, daß der Kläger zu Unrecht die Frage nach den Vorstrafen verneint habe. Weiterhin ergebe sich aus diesen Akten, daß diese Feststellungen infolge der Anforderung der Akten durch die Landeszentralbank vom 22. November 1957 zu ihrer Kenntnis gelangt seien. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten sei daher glaubhaft. Nach alledem sei festzustellen, daß die Ausschlußfrist gewahrt sei.
Der Kläger habe die Ernennungsbehörde durch Unterdrückung seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 4. September 1947 wegen einfachen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bewußt getäuscht. Denn er sei zur Angabe der Verurteilung verpflichtet gewesen, habe aber in seinem Gesuch um Vormerkung für die Zählmeisterlaufbahn am 1. März 1950 in Kenntnis der Belehrung, daß bei Angabe der Strafen auch die der beschränkten Auskunft unterliegenden Strafen sowie erlassene und aus anderen Gründen nicht verbüßte Strafen anzuführen seien, erklärt, er sei bisher von einem deutschen Gericht nicht bestraft worden. Überdies habe der Kläger in der Verhandlung vom 12. März 1951 vor Aushändigung seiner Ernennungsurkunde wiederum auf Befragen erklärt, er sei bisher von einem deutschen Gericht nicht bestraft worden. Der Kläger habe also die Ernennungsbehörde durch bewußt unrichtige Angaben irregeführt, die für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis und seine Anstellung auf Lebenszeit bestimmend gewesen wären. An seiner Arglist werde auch dadurch nichts geändert, daß das polizeiliche Führungszeugnis vom 28. Februar 1950 die Vorstrafe nicht vermerkt habe. Auch könne sich der Kläger zur Abwendung aber regelmäßig zu Lasten des Dienstherrn gehen. Hier komme hinzu, daß das Berufungsgericht nicht einmal zu klären versucht habe, wie es zu erklären sei, daß die Ernennung des Klägers zum Assistenten nicht bis zum Eingang des Registerauszuges zurückgestellt worden sei. Dies sei um so erstaunlicher, als das Auskunftsersuchen vom 16. Dezember 1951 offenbar dadurch veranlaßt worden sei, daß man erst anläßlich der Bewerbung des Klägers um die Hauszählmeisterstelle gemerkt habe, daß früher versehentlich eine Strafregisterauskunft nicht eingeholt worden sei. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht die Beklagte als beweisfällig hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzung ihrer Rücknahmeerklärung behandeln oder wenigstens aufklären müssen, ob die Beklagte tatsächlich ihre Vorstrafenanfrage nicht weiterverfolgt habe. Gegenüber derartigen Zweifeln beruhe die Behandlung der Fristfrage nur auf der Unterstellung, daß der Kläger unter keinen Umständen bei Kenntnis der Vorstrafe eingestellt worden wäre. Die beklagte Behörde könne aber durchaus schon 1951/52 Kenntnis von der Vorstrafe gehabt und dennoch aus bestimmten Gründen damals davon abgesehen haben, diese Vorstrafe beamtenrechtlich gegen den Kläger zu verwenden. Es müsse gerügt werden, daß das Berufungsgericht nicht geklärt habe, ob bei der Beklagten die offene Vorstrafenanfrage tatsächlich erneut übersehen oder durch Erlangung von Kenntnis erledigt worden sei, ob für den Fall früher erlangter Kenntnis damals sachliche Veranlassung bestanden habe, von Anwendung des § 12 BBG abzusehen, und ob der Strafregisterauszug nach Eingang und Kenntnisnahme evtl. verlorengegangen sei.
Im Berufungsurteil fehle es an der unentbehrlichen Feststellung der ursächlichen Beziehung zwischen dem Schweigen und der Ernennung des Klägers. Das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß jede Vorbestrafung den Dienstherrn an der Einstellung eines Bewerbers notwendig hindere. Es sei weder geklärt noch festgestellt, wie die Behörde damals entschieden haben würde, wenn sie mit der Tat auch die Begleitumstände der Tat erfahren hätte.
Der Begriff der arglistigen Täuschung sei vom Berufungsgericht insofern verkannt worden, als er die Verwendung von Fahrlässigkeitsmomenten verbiete. Wenn der Kläger sich subjektiv habe für befugt halten dürfen, sich in Übereinstimmung mit der Polizeibehörde als straffrei zu betrachten und zu bezeichnen, werde aus der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG gemeinten vorsätzlichen Verursachung ein bloß fahrlässiges (rechtsirrtümliches) Fehlverhalten. Die Vorstrafe sei am 22. Februar 1950 amnestiert worden. Bei der Frage nach den erlassenen Strafen sei nicht ausdrücklich klargestellt worden, daß damit nicht nur ein individueller Straferlaß gemeint sei, sondern auch die Wirkung einer allgemeinen Amnestie. Außerdem sei der Fall einer Straftilgung von der Offenbarungspflicht ausgenommen. Die Fassung des entsprechenden Formblattes schließe daher Mißverständnisse nicht zuverlässig aus.
Auch der Rücknahmegrund von § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG werde von den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Bei der Prüfung der Würdigkeit des Klägers sei außer acht gelassen, daß dieser Begriff jedenfalls eine so eingehende und individualisierte Prüfung von Seiten der Behörde verlange, wie das Maß der Prüfungssorgfalt durch den Gesichtspunkt staatlicher Fürsorge bestimmt sei. Die Würdigkeit könne nicht nur von der Vorstrafe, sondern müsse auch von der dienstlichen Arbeitsleistung und Bewährung in den mehr als zehn Jahren nach der Tat abhängig sein. Die Beklagte habe die ihr obliegende Ermessensentscheidung unterlassen. Sie sei im Wege unzulässiger Verallgemeinerung und unter dem Eindruck formelhafter Bindung verfahren, indem sie allein auf die Tatsache des Strafausspruches wegen Diebstahls abgestellt habe. Das sei keine Ausübung von Ermessen.
Das Berufungsgericht habe den Einwand ungleichmäßiger Rechtsanwendung verkannt. Dadurch, daß dem Kläger die Amnestie nicht vor, sondern erst nach seiner rechtskräftigen Verurteilung zugute und dies im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht zum Tragen gekommen sei, sei die Tat des Klägers wie ein amnestieunfähiger Fall bewertet worden, außerdem die Person des Klägers beruflich schlechter bewertet worden wie im Falle einer wirkungsvolleren Amnestierung in einem früheren Stadium des Strafverfahrens.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt im wesentlichen folgendes aus:
Auf die prozessuale Frage, zu wessen Lasten es gehe, wenn sich nicht feststellen lasse, ob die Behörde früher als sechs Monate vor der Rücknahmeerklärung Kenntnis von dem Grund der Rücknahme erlangt hat, komme es nicht an. Hiermit habe sich das Berufungsurteil auch nicht auseinandergesetzt. Denn das Berufungsgericht sei im Wege einer Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte nach dem 16. Dezember 1951 keinen Strafregisterauszug erhalten oder sonst von der Bestrafung Kenntnis erlangt habe. Diese Würdigung sei im Revisionsverfahren nicht angreifbar. Im übrigen würden auch etwaige Zweifel nicht einseitig zu Lasten der Beklagten gehen. Der Kläger habe bisher niemals dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt, wann und wie die Beklagte früher, etwa im Jahre 1951, von seiner Bestrafung habe Kenntnis erlangen können.
Die Aufklärungsrügen des Klägers in dieser Hinsicht könnten nicht durchgreifen. Es komme nicht darauf an, ob die Kenntnis der Beklagten etwa durch eine Unachtsamkeit unterblieben sei. Der Kläger habe es in der Hand gehabt, jede bestehende Unklarheit zu beseitigen, und könne sich daher auf eine solche nicht berufen.
Das angefochtene Urteil habe dargelegt, weshalb in dem Verschweigen der Bestrafung des Klägers eine arglistige Täuschung zu sehen sei. Soweit der Kläger bestreite, das Verschweigen in Täuschungsabsicht vorgenommen zu haben, handele es sich gleichfalls um eine Kritik an der Würdigung tatsächlicher Vorgänge durch das Berufungsgericht. Ein Irrtum des Klägers über den Inhalt seiner Erklärungen scheide nach dem klaren Wortlaut der ihm abverlangten Erklärungen aus.
Zu dem Vorbringen des Klägers zu § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG vertrete die Beklagte allerdings die Auffassung, daß niemand als Beamter bei ihr tätig sein könne, der wegen Diebstahls oder einer vergleichbaren Straftat zu Gefängnis verurteilt worden sei. Dabei komme es auf die näheren Umstände der Tat nicht an. Die Beklagte sei demnach rechtlich gehindert gewesen, vor der Rücknahme der Ernennung Überlegungen darüber anzustellen, wie sich die Persönlichkeit des Klägers in den seit der Straftat vergangenen Jahren entwickelt habe.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Schon die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen des hier anwendbaren § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG vorliegen, trägt die angefochtene Entscheidung und hält den Angriffen der Revision stand.
Unstreitig war der Kläger wegen eines Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei keine Ermessensfrage, ob ein Vergehen den Beamten der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lasse, sondern es handele sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliege, steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -, DÖV 1960 S. 840 , vom 25. Januar 1960 - BVerwG VI C 240.57-, vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 - und BVerwGE 15, 128 [130]). Die entgegengesetzten Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner Auffassung abzugehen.
Das Berufungsgericht hat den Begriff der "Unwürdigkeit" in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht verkannt. Bei diesem Begriff muß entgegen der Auffassung der Revision eine dienstliche und außerdienstliche Bewährung nach der Ernennung außer Betracht bleiben; denn § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG stellt es eindeutig, und ohne Raum für eine andere Auslegung zu lassen, auf die Unwürdigkeit im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis ab. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Begriff der Unwürdigkeit (oder Würdigkeit) für die Ämter verschiedener Laufbahngruppen verschieden sein kann (offengeblieben in dem Urteil vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -) oder ob die Frage nach der Unwürdigkeit für alle Laufbahnen nur einheitlich beantwortet werden kann (so BVerwGE 15, 128 [131], wo aber auch eingeräumt wird, daß die Tat eines Beamten in gehobener Dienststellung verwerflicher erscheinen kann als die gleiche Tat eines Beamten in geringerer Dienststellung). Denn auch wenn man eine Differenzierung des Begriffs der Unwürdigkeit bei verschiedenen Laufbahnen für möglich hält, so ist jedenfalls für die zur Erörterung stehenden Ämter einer Laufbahn bei der Landeszentralbank bzw. Bundesbank dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß eine Verurteilung wegen eines Eigentumsdelikte zu Freiheitsstrafe den Täter unwürdig der Berufung in ein solches Beamtenverhältnis erscheinen läßt.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Verurteilung des Klägers der Beklagten bzw. der Landeszentralbank NW vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis nicht bekannt war. Die Revision wendet sich hiergegen mit einer Bezugnahme auf ihre Ausführungen zu der Frist des § 13 Abs. 2 BBG. Diese Bezugnahme ist insoweit unschlüssig, als es sich um beamtenrechtliche Maßnahmen vor angeblicher Anforderung des Strafregisterauszuges handelt (16. Dezember 1951); denn insoweit behauptet selbst die Revision nicht, daß die Beklagte Kenntnis von der Verurteilung gehabt habe. Im übrigen aber kann die Revision gegenüber der Feststellung der Unkenntnis als Voraussetzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG schon deshalb nicht durchdringen, weil auch ihre insoweit in Bezug genommenen Angriffe gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte der Vorschrift des § 13 Abs. 2 BBG genügt habe, ohne Erfolg sind.
Das Berufungsgericht hat aus der eingehenden Würdigung der einzelnen Umstände des Falles den Schluß gezogen, das Vorbringen der Beklagten, sie habe erst auf Grund der Aktenanforderung vom 22. November 1957 Kenntnis von dem Vergehen des Klägers erhalten, sei glaubhaft, und hat festgestellt, daß die Ausschlußfrist des § 13 Abs. 2 BBG gewahrt sei. Demnach hat - wie die Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend ausführt - das Berufungsgericht es nicht als unaufklärbar angesehen, wann die Beklagte Kenntnis erlangt hat, und es hat nicht die Folgen einer solchen Unaufklärbarkeit dem Kläger zur Last gelegt (materielle Beweislast), sondern es hat als erwiesen angesehen, daß die Beklagte und die Landeszentralbank nicht früher als sechs Monate vor der Rücknahmeverfügung von dem Vergehen des Klägers Kenntnis hatten. Das Berufungsurteil nötigt daher nicht zu einer Auseinandersetzung mit der von der Revision aufgeworfenen Frage der Verteilung der materiellen Beweislast. Wenn die Revision im einzelnen eine Reihe von Umständen und Gründen anführt, die dieser Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts entgegenstehen sollen, so stellt sich dieses Vorbringen als Angriff gegen die allein den Tatsachengerichten obliegende Beweis- und Tatsachenwürdigung dar. Solche Angriffe sind im Revisionsverfahren unzulässig. Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor. Denn eine Tatsachenwürdigung ist nicht schon dann denkfehlerhaft, wenn etwa die vom Tatsachengericht gezogenen Folgerungen nicht zwingend sind, sondern nur dann, wenn sie nach den Gesetzen der Logik schlechterdings unmöglich sind. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Da die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung die getroffene Feststellung ermöglicht, ist sie mit der Revision nicht angreifbar. Da das Berufungsgericht die Tatsache als erwiesen angesehen hat, daß ein Strafregisterauszug nicht eingegangen ist, war für einen Beweis des ersten Anscheins dahin, daß erfahrungsgemäß ein angeforderter Strafregisterauszug eingeht, kein Raum.
Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Feststellung des Berufungsgerichts erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, ob die offene Vorstrafenanfrage übersehen oder durch Kenntnis erledigt war, ob die Beklagte Anlaß hatte, trotz Kenntnis von der Anwendung des § 12 BBG anzusehen, und ob der Strafregisterauszug nach Eingang verlorengegangen ist, kann keinen Erfolg haben. Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO muß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Zu diesen Tatsachen gehören jedenfalls bei der Rüge der mangelnden Aufklärung auch die Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht nicht bedient haben soll. Die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO unterscheidet sich insoweit nur im Wortlaut, nicht aber im Inhalt von der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG, die die Beweismittel ausdrücklich erwähnt (Urteil vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 94.58 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 12 [13] [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]; Urteil vom 14. September 1961 - BVerwG II C 188.59 -) hätte die Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Beweismittel bezeichnen müssen, deren Erhebung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder jedenfalls hätte aufdrängen müssen; sie hätte also z.B. die Zeugen, die nach ihrer Meinung hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnen müssen. Die Revision hat keinerlei derartige Angaben gemacht, soweit sie ausführt, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Beklagte trotz Kenntnis von der Tat des Klägers Anlaß gehabt habe, § 12 BBG nicht anzuwenden, und ob der eingegangene Strafregisterauszug etwa verlorengegangen sei. Zu ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob das Offenbleiben der Vorstrafenanfrage übersehen worden oder durch Kenntnis erledigt gewesen sei, hat die Revision zwar ausgeführt, der Beklagten wäre die "Darlegung" aufzugeben gewesen, inwiefern das Offenbleiben der Anfrage nicht mit Kenntnis von der Bestrafung, sondern mit Unaufmerksamkeit der Verwaltung zu erklären sei. Auch dies genügt nicht den obenerwähnten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Aufklärungsrüge. Im übrigen handelt es sich bei dem gesamten vorerwähnten Revisionsvorbringen um durchaus fernliegende Vermutungen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß ein eingegangener Strafregisterauszug verlorengegangen sein könnte, daß und weshalb die Beklagte Anlaß gehabt haben sollte, trotz Kenntnis der Straftat früher von § 12 BBG keinen Gebrauch zu machen, und daß nur wegen einer inzwischen eingetretenen Kenntnis von der Tat die Strafregisteranfrage nicht weiterverfolgt worden sei. Die Revision kann daher auch nicht darlegen, daß es sich dem Berufungsgericht aufdrängen mußte, derartigen Vermutungen nachzugehen. Daß Beweisanträge in dieser Richtung in den Vorinstanzen gestellt worden seien, wird von der Revision nicht dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis bei der Aufklärungsrüge Urteile vom 14. September 1961 - BVerwG II C 188.59-, vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 94.58 - und vom 23. April 1963 - BVerwG II C 53.60 -). Im übrigen läge auch ein Verfahrensmangel nicht vor, wenn das Gericht unterlassen hätte, derart fernliegenden Vermutungen wie den jetzt von der Revision aufgestellten, für die brauchbare Anhaltspunkte nicht vorliegen, von sich aus oder auf Anregung nachzugehen.
Wenn die Revision in der mündlichen Verhandlung dem Sinne nach ausgeführt hat, die Beklagte könne sich auf ihre Unkenntnis nicht berufen, weil sie es zu vertreten habe, daß nicht - rechtzeitig - ein Strafregisterauszug angefordert bzw. die spätere Anforderung überwacht worden sei, so verkennt die Revision einmal, daß selbst schuldhafte Unkenntnis nach dem Gesetz der Kenntnis nicht gleichsteht (vgl. BVerwGE 11, 61 [64]), zum anderen, daß der Kläger durch sein eigenes Verhalten - Vorlage eines strafvermerkfreien Führungszeugnisses, Abgabe mehrfacher jedenfalls objektiv unrichtiger Erklärungen über Unbestraftheit - maßgebend dazu beigetragen hat, der Beklagten solche Maßnahmen nicht als dringlich und wesentlich erscheinen zu lassen; der Kläger kann daher keinesfalls daraus, daß sie nicht rechtzeitig oder nicht nachdrücklich genug erfolgt sein sollten, für sich günstige Folgerungen herleiten.
Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 6. Juli 1960 (BVerwGE 11, 61 [65]) unter Berücksichtigung der Folge, daß eine Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG entfällt, wenn es infolge einer Amnestie gar nicht zur Verurteilung gekommen ist, ausgeführt, daß gleichwohl die Auffassung keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ein dem Kläger zuteil gewordener Straferlaß habe die Verurteilung selbst nicht beseitigt und auch die der Straftat unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten zukommende Würdigung nicht berührt. Das Vorbringen der Revision, der nach Verurteilung Amnestierte werde damit beamtenrechtlich schlechter und damit ungleich behandelt im Verhältnis zu dem vor Verurteilung Amnestierten, gibt dem Senat keinen Anlaß, seine obenerwähnte Auffassung, daß es sich um verschiedene Sachverhalte handelt, aufzugeben, zumal angesichts seines Urteils vom 8. Februar 1961 (BVerwGE 12, 42 [45]).
Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG erfüllt sind. Die Rücknahme gründe, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBG stehen selbständig nebeneinander (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift des LBG BerlinBVerwGE 13, 156 [159]), und die von der Beklagten ausgesprochene Rücknahme genügt den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG; die Beklagte hat die Rücknahme auch auf diese Vorschrift gestützt. Demnach kommt es auf das gegen die Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG gerichtete Revisionsvorbringen nicht an.
Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.800 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert