Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1960, Az.: BVerwG VI C 240/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 240/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 09.05.1957 - AZ: OVG IV B 42.56
Rechtsgrundlagen
- § 5 LBG Berlin
- § 11 Nr. 2 LBG Berlin
- § 171 LBG Berlin
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin von 9. Mai 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 31. Januar 1904 geborene Kläger, der beide juristische Staatsprüfungen abgelegt hat, wurde 1934 zum Gerichtsassessor ernannt und war von 1935 bis 1941 Justitiar bei der Provinzialverwaltung für Pommern in Stettin. Dort wurde er nach seinen Angaben am 1. April 1936 zum Landesverwaltungsrat in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 ernannt und in eine Planstelle eingewiesen, schied jedoch - inzwischen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt - am 30. Juni 1941 aus dem Dienst der Provinzialverwaltung aus und war vom 1. Juli 1941 ab im Wirtschaftsdezernat beim Reichsstatthalter Danzig/Westpreußen - Gauselbstverwaltung - tätig. Dort wurde er zum Gauoberverwaltungsrat (Besoldungsgruppe A 2 b RBO) ernannt.
1941 verurteilte ihn das Amtsgericht in Danzig wegen eines Vergehens nach § 175 StGB in Tateinheit mit öffentlicher Beleidigung zu sechs Monaten Gefängnis. Die hiergegen eingelegte Berufung führte lediglich dazu, daß die Bestrafung wegen öffentlicher Beleidigung entfiel, im übrigen war sie, auch hinsichtlich des Strafmaßes, erfolglos. In dem darauf durchgeführten Dienststrafverfahren bestrafte die Dienststrafkammer Danzig den Kläger am 19. April 1944 mit Entfernung aus dem Dienst, bewilligte ihm aber einen Unterhaltsbeitrag von 75 % des erdienten Ruhegehaltes auf ein Jahr mit der Maßgabe, daß dieser erst mit seinem endgültigen Ausscheiden aus der Wehrmacht zu laufen beginne. Dieses Disziplinarurteil wurde bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr rechtskräftig; das Verfahren wurde vom Bundesdisziplinarhof aufgenommen und war zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren noch nicht abgeschlossen.
Der Kläger war seit 1942 Soldat, geriet 1944 in Kriegsgefangenschaft und wurde daraus 1946 entlassen.
Seit dem 1. August 1950 wurde der Kläger zunächst befristet und aushilfsweise als Hauptsachbearbeiter bei der Senatsverwaltung für Volksbildung - Rechtsreferat - im Angestelltenverhältnis mit Vergütung nach Gruppe IV TO.A eingestellt. Als die Vorstrafe der Behörde nach der Einstellung bekannt wurde, erklärte sich der Betriebsrat mit der beabsichtigten Kündigung des Klägers einverstanden. Trotzdem wurde das zunächst befristete Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Februar 1951 an in ein solches auf unbestimmte Zeit umgewandelt. Als dem Kläger nochmals gekündigt wurde, weil er nicht nachweisen konnte, daß er im Strafverfahren zu Unrecht verurteilt worden sei, stellte das Arbeitsgericht fest, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers auch über den 29. November 1952 hinaus als das eines Rechtsreferenten der Senatsabteilung für Volksbildung mit einer Vergütung nach Gruppe TO.A II fortbestehe. Mit Zustimmung des Betriebsrates wurde dem Kläger schließlich zum 30. September 1954 gekündigt, weil die von ihm besetzte Planstelle im Stellenplan von 1954 wegfalle und eine Versetzung innerhalb der Senatsverwaltung für Volksbildung nicht möglich sei. Der Kläger erhob auch hiergegen arbeitsgerichtliche Klage, über die noch nicht endgültig entschieden ist.
Die Landesunterbringungsstelle bei dem Beklagten erteilte dem Kläger am 18. Juli 1953 den Unterbringungsschein als Gauoberverwaltungsrat z.Wv.; er erhält seit dem 1. Oktober 1954 ein Übergangsgehalt.
Verschiedene Anträge des Klägers, das Strafurteil auf Grund des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts aufzuheben, blieben erfolglos. Durch Verfügung des Oberbundesanwaltes bei dem Bundesgerichtshof vom 22. Mai 1954 - Bundesstrafregister -wurde jedoch die Tilgung des Strafregistervermerks angeordnet.
Bereits am 22. Oktober 1952 hatte sich der Kläger damit einverstanden erklärt, daß er nach den §§ 170 Abs. 1 oder 171 des Landesbeamtengesetzes von Berlin - LBG - zu gegebener Zeit in das Beamtenverhältnis übernommen werde. Die Übernahme lehnte der Beklagte jedoch durch Bescheid vom 14. November 1953 ab, weil der Kläger im Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht würdig erscheine.
Der Kläger erhob darauf Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 14. November 1953 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 zu berufen.
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Bas Berufungsgericht hat sein Urteil vom 9. Mai 1957 im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger könne nicht gemäß § 171 IBG in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) in das Beamtenverhältnis übernommen werden, weil es ihm an der Würdigkeit mangele, die hierfür neben den übrigen Voraussetzungen des § 5 LBG erforderlich sei. Die Sonderregelung der §§ 170 und 171 LBG bedeute keinen Verzicht auf die nach deutschem Beamtenrecht seit je für unerläßlich und selbstverständlich für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gehaltenen Grundsätze, nach denen der Bewerber den charakterlichen und ethischen Anforderungen entsprechen, also würdig sein müsse. Diese Würdigkeit besitze der Kläger jedoch nicht wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung nach § 175 StGB.
Die Feststellung des Sachverhalts in dem Strafurteil beruhe auf den glaubwürdigen Aussagen mehrerer Zeugen sowie der damaligen eigenen Einlassung des Klägers. Das Urteil stehe auch in Einklang mit rechtsstaatlichem Denken und beinhalte auch kein nationalsozialistisches Gedankengut. Ob die Höhe der Strafe berechtigt gewesen sei, könne dahinstehen, weil für die Würdigkeit allein die Straftat als solche entscheidend sei. Der Kläger habe ferner in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auf Befragen ausdrücklich erklärt, daß er das Wiederaufnahmeverfahren nicht betrieben habe, weil er sich hiervon keinen Erfolg versprochen habe. Auch seien die wiederholten Anträge, das Urteil aufzuheben, ohne Erfolg geblieben.
Überdies habe der Kläger auch nicht nachgewiesen, daß er gegen das Dienststrafkammerurteil vom 19. April 1944 die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 83 der Reichsdienststrafordnung mit Erfolg durchgeführt habe. Auch in diesem Verfahren habe der Kläger keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel in Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 1 der RDStO in der Fassung des Gesetzes vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 307) und der §§ 193 Abs. 2 Ziff. 9 und 194 LBG vorgebracht, die eine andere Entscheidung als die der Dienststrafkammer Danzig rechtfertigen könnten. Daher sei davon aus zugehen, daß der Kläger als nach § 175 StGB vorbestraft gelte.
In dem Verhalten des Klägers wäre ein Verstoß gegen die dem Beamten nach § 15 LBG obliegenden Beamtenpflichten und damit gemäß § 39 LBG ein Dienstvergehen zu sehen. Deshalb sei als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis erst recht zu verlangen, daß der zu Berufende keine Straftat begangen habe, die ein Dienstvergehen darstellte. Das folge auch aus § 11 Nr. 2 LBG. Die Vorbereitungsrichtlinien für die Durchführung der §§ 170 Abs. 1 und 171 LBG sähen daher mit Recht im Ersten Abschnitt 1, Nr. 3 Abs. 3 eine Prüfung vor, ob die Würdigkeit für die Berufung in das Beamtenverhältnis gegeben sei. Das sei auch für die Fälle vorgesehen, in denen der. Angestellte vorbestraft sei, ohne daß dadurch ein Verlust der Beamtenrechte gemäß § 63 LBG eingetreten sei. Diese Vorbereitungsrichtlinien hielten sich im Rahmen der überkommenen Grundsätze des Berufsbeamtentums. Danach seien wegen Sittlichkeitsdelikten Vorbestrafte wegen dieses sittlichen Makels unwürdig, in das Beamtenverhältnis berufen zu werden. Es sei daher von dem Beklagten nicht sachwidrig, dem Kläger die Würdigkeit für die. Übernahme in das Beamtenverhältnis abzusprechen.
Hieran ändere auch nichts die inzwischen erfolgte Tilgung der Vorstrafe im Strafregister; denn sie bedeute nicht, daß eine im Register getilgte Verurteilung fortan als ungeschehen gelte.
Auch die Verwirkungseinrede sei unbegründet. Bei der Verwirkung müßten zu dem Zeitablauf noch besondere Umstände hinzukommen, die die neuerliche Geltendmachung des längere Zeit nicht geübten Rechts als einen Verstoß gegen Treu und Glauben und die guten Sitten erscheinen ließen. Daß der Kläger nach 1945 längere Zeit als Angestellter tätig gewesen sei, bedeute aber nicht, daß der Beklagte den Kläger auch als würdig für die Übernähme als Beamter befunden hätte. Die Beschäftigung des Klägers als Angestellter trotz Kenntnis des Beklagten von seiner Vorstrafe hätte höchstens zu einer Verwirkung des Rechts zur Kündigung dieses Angestelltenverhältnisses führen können, nicht jedoch zu der Verwirkung des Rechts, sich auf die mangelnde Würdigkeit des Klägers, Beamter zu sein, zu berufen.
Die Ansicht des Klägers, es bedeute keinen Unterschied, ob jemand als Angestellter oder Beamter im öffentlichen Dienst tätig sei, sei unzutreffend. Denn nur die Beamten ständen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis der in Art, 33 Abs. 4 GG erwähnten Art. Der Beamtenstand unterliege besonderen Auslese- und Formvorschriften und den sich aus dem wechselseitigen Band der Treue ergebenden Pflichten. Daher könnten aus der Geeignetheit einer Person, Angestellter im öffentlichen Dienst sein zu können, noch keine Schlüsse auf dessen Würdigkeit, Beamter zu werden, gezogen werden.
Unerheblich sei hierbei auch, daß der Kläger seit August 1950 Angestellter gewesen sei und möglicherweise hoheitliche Aufgaben erledigt habe. Selbst wenn Art. 33 Abs. 4 GG - seine Anwendbarkeit in Berlin unterstellt - den Charakter einer zwingenden Norm haben sollte, könnte daraus kein klagbarer Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis hergeleitet werden. Vielmehr enthalte der Absatz 4 a.a.O. nur eine unverbindliche Richtlinie für den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, deren Anwendung seinem pflichtgemäßen Ermessen vorbehalten bleibe. Daß der Beklagte bei der Prüfung, ob der Kläger die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfülle, sachwidrigen Erwägungen in ermessenswidriger Weise Raum gegeben hätte, habe aber nicht festgestellt werden können.
Auch aus dem Unterbringungsschein könne der Kläger nichts herleiten. Dieser habe nur deklaratorische Bedeutung und hindere den Beklagten nicht an der Nachprüfung der Würdigkeit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Das gelte auch für das Übergangsgehalt, dessen endgültige Festsetzung vorbehalten geblieben sei. Unterbringungsschein und Übergangsgehalt hätten nur den Charakter vorläufiger Fürsorgemaßnahmen. Mangels einer allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzung entfalle ein Rechtsanspruch des Klägers aus § 171 BBG auf Übernahme in das Beamtenverhältnis.
Bas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat die Revision zugelassen.
Der Zulassungsbeschluß ist dem Kläger am 13. November 1958 zugestellt worden. Er hat am 5. Dezember 1958 wiederholt Revision eingelegt und sie zugleich begründet. Die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis habe nicht wegen mangelnder Würdigkeit abgelehnt werden dürfen, weil der Kläger trotz Kenntnis des Dienstherrn von seiner Vorstrafe seit Jahren im Angestelltenverhältnis dieselben hoheitlichen Funktionen ausgeübt habe, für die nunmehr die von ihm begehrte Beamtenstelle geschaffen worden sei, sowie weil er am 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit gewesen sei und als Beamter z. Wv. an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG teilnehme. Aus den vom Oberverwaltungsgericht beigezogenen Akten des Bundesdisziplinarhofes sei ersichtlich gewesen, daß das Dienststrafverfahren aus dem Jahre 1944 vor dem 8. Mai 1945 nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern vom Bundesdisziplinarhof wieder aufgenommen worden sei; das Berufungsgericht hätte dem nachgehen müssen und nicht das Urteil der Dienststrafkammer Danzig vom 19. April 1944 seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Inzwischen habe der Bundesdisziplinarhof das Urteil der Dienststrafkammer aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Schon dies rechtfertige die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts, da ein Wiederaufnahmegrund vorliege.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, das Urteil des Bundesdisziplinarhofes sei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, weil die vom Kläger begangene strafbare Handlung, auch wenn sie nicht zum Verlust seiner Rechte als Beamter z. Wv. ausreiche, ihn doch nicht würdig für eine Berufung in ein neues Beamtenverhältnis erscheinen lasse.
II.
Die Revision ist begründet, weil das angefochtene Urteil auf fehlerhafter Anwendung von revisiblem Recht (vgl. § 160 LBG in der Fassung von 10. Dezenter 1954 - GVBl. S. 747 -) beruht.
Den Berufungsgericht ist allerdings im Gegensatz zur Revision darin beizupflichten, daß auch bei der Übernahme von Angestellten in das Beamtenverhältnis gemäß § 171 LBG nicht nur zu prüfen ist, ob die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Übernahme gegeben sind, sondern grundsätzlich auch, ob der Angestellte die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts und Fischbach-Knüppel (Das Landesbeamtengesetz von Berlin, 1954, Anm. II zu § 171) ausgeführt, es entspreche dem Sinn der Wiedereinführung des Beamtenrechts im Lande Berlin, daß nur diejenigen mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben betrauten Angestellten in das Beamtenverhältnis übergeführt werden sollen, die den allgemein an die Beamtenbewerber gestellten Anforderungen in fachlicher und persönlicher Hinsicht genügen. Eine der allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ist die Würdigkeit des Bewerbers, Beamter zu werden. Zwar erwähnt § 5 LBG, der die sonstigen Voraussetzungen der Berufung in das Beamtenverhältnis regelt, die Würdigkeit nicht. Daß der Bewerber würdig sein muß, ergibt sich aber mittelbar daraus, daß § 11 Nr. 2 LBG die Zurücknahme der Ernennung zwingend vorschreibt, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen "begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird; daraus folgt, daß der Bewerber nicht ernannt werden darf, wenn derartiges vorher bekannt ist (vgl. auch Fischbach-Knüppel, a.a.O., Erl. V zu § 5 LBG). Daß die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis bei der Übernahme von Angestellten in das Beamtenverhältnis nach § 171 LBG nicht geprüft werden dürften, könnte nur dann angenommen werden, wenn dieselben Voraussetzungen auch für die Anstellung auf Privatdienstvertrag gälten; denn dann hätte das Gesetz allgemein davon ausgehen können, daß die Bewerber diese Voraussetzungen bereits erfüllen. Das ist aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Auforderungen an den Beamten in persönlicher Hinsicht wegen des besonderen, grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, in dem der Beamte zu seinem Dienstherrn steht, mindestens dem Grade nach strenger als beim Angestellten sind. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist insoweit nichts hinzuzufügen.
Aus diesem Grunde darf die Übernahme eines Angestellten in das Beamtenverhältnis nach § 171 LBG auch dann noch abgelehnt werden, wenn der Dienstherr den Angestellten in Kenntnis einer Vorstrafe jahrelang mit hoheitlichen Funktionen, die bei Geltung beamtenrechtlicher Vorschriften in der Regel von Beamten wahrgenommen werden, betraut hatte. Zu Unrecht führt die Revision hiergegen den Gesichtspunkt der Verwirkung an. Denn daraus, daß in der Zeit zwischen dem Zusammenbruch des Deutschen-Reiches und dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes (1. Dezember 1952) in Berlin kein Beamtenrecht galt, also keine neuen Beamtenverhältnisse begründet wurden (vgl. Urteile vom 7. November 1957 - BVerwG II C 29.57 - und vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 73.59 -), folglich die Staatsaufgaben, die nach deutschem Recht üblicherweise von Beamten wahrgenommen werden, von Angestellten wahrgenommen wurden, läßt sich nicht folgern, daß diese Angestellten in persönlicher Hinsicht den gleichen Anforderungen wie Beamte genügen mußten. Der in diesen Zusammenhang allein in Betracht kommende Unterschied zwischen Beamten und Angestellten liegt nicht in ihrer verschiedenartigen Funktion, sondern in der verschiedenartigen Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse. Ist es daher gerechtfertigt, an einen Beamten in persönlicher Hinsicht strengere Anforderungen zu stellen als an einen Angestellten des öffentlichen Dienstes, so läßt die Verwendung eines früheren Beamten im Angestelltenverhältnis nicht darauf schließen, daß den Angestellten, sofern er sich erneut um Übernahme in das Beamtenverhältnis bewirbt, die mangelnde Würdigkeit, Beamter zu sein, schlechthin nicht mehr entgegengehalten werden dürfe.
Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsirrtümlich angenommen, daß dem Dienstherrn bei der Beurteilung der Würdigkeit ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei; anders kann der Satz des Berufungsurteils: "Wenn daher der Beklagte .... die Würdigkeit .... abgesprochen hat, so kann dies nicht als sachwidrig bezeichnet werden" nicht verstanden werden. Dieser Auffassung ist der Senat schon in dem genannten Urteil vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 - entgegengetreten. Er hat dort ausgeführt:
"Für ein Ermessen bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis nach § 171 LBG ist jedoch kein Raum, weil die Ernennung zum Beamten in sinngemäßer Anwendung des § 11 Nr. 2 LBG, wie dargelegt, nicht erfolgen darf, wenn er nicht würdig zum Beamten ist, und weil andererseits der Angestellte einen Rechtsanspruch auf Übernahme ins Beamtenverhältnis hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Dienstherr hat bei der Beurteilung der Würdigkeit auch keinen Beurteilungsspielraum (vgl. hierzu BVerwGE 5, 153 [162] und 8, 192 [195]). Die Würdigkeit ist - anders als die sonstige persönliche und die fachliche Eignung - eine Voraussetzung für die Berufung ins Beamtenverhältnis, deren Fehlen den Bewerber für alle Ämter mindestens seiner Laufbahngruppe ungeeignet macht; sie ist nach allgemeinen objektiven Maßstäben eindeutig zu beurteilen (a.A. ohne nähere Begründung für die dem § 11 Nr. 2 LBG gleichlautende Vorschrift des § 12 BBG: Fischbach, BBG 2. Aufl., § 12 Anra. I 2; Bochalli, BBG 2. Aufl., § 12 Anm. 3 c; Plog-Wiedow, BBG § 12 Erl. II 2 b). Dafür, daß dem Dienstherrn bei der Beurteilung der Würdigkeit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, sprechen auch die gemäß § 77 BBG, § 39 LBG anwendbaren Vorschriften der Dienststrafordnungen, welche die Beurteilung, ob der Beamte sich durch ein während des bestehenden Beamtenverhältnisses begangenes Dienstvergehen als unwürdig erwiesen hat, in vollem Umfange der richterlichen Nachprüfung unterstellen (vgl. § 11 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 [BGBl. I S. 761]). Etwas anderes ist es, daß die Beurteilung der Würdigkeit eine Frage nicht nur der rechtlichen Subsumtion, sondern weitgehend der Tatsachenwertung unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles ist, so daß sich die Prüfung des Revisionsgerichts im wesentlichen darauf zu beschränken hat, ob das Tatsachengericht bei der ihm im vollen Umfang übertragenen Beurteilung den Begriff der Würdigkeit verkannt hat (vgl. auch BVerwGE 2, 185 [BVerwG 01.07.1955 - V C 30/54] mit kritischer Anmerkung von Jesch in DÖV 1956 S. 77 [BVerwG 01.07.1955 - BVerwG V C 30.54])."
Hieran hält der Senat fest.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht auch den Rechtsbegriff der Würdigkeit verkannt, indem es ausgeführt hat, schon eine einmalige sittliche Verfehlung mache einen Bewerber ein für allemal unwürdig, Beamter zu werden. Entscheidend dafür, ob eine einmalige Verfehlung den Bewerberunwürdig macht, Beamter zu werden, ist vielmehr, welcher Art die Verfehlung war, unter welchen Umständen sie begangen wurde und ob nach der Persönlichkeit des Bewerbers unter Berücksichtigung der seit der Tat vergangenen Zeit anzunehmen ist, daß durch seine Berufung in das Beamtenverhältnis das Ansehen des Dienstherrn leiden oder die Arbeit der Verwaltung Schaden nehmen würde. Alles dies hat das Berufungsgericht nicht selbständig geprüft, sondern es hat sich die Beurteilung der Dienststrafkammer im Urteil vom 19. April 1944 zu eigen gemacht. Nach der Fassung der Urteilsgründe, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er die Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens mit Erfolg betrieben habe, ist es nicht einmal ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht sich an das Urteil der Dienststrafkammer, die auf Dienstentfernung erkannt und damit die Würdigkeit des Klägers, Beamter zu sein, verneint hatte, gebunden gehalten hat. Dann wäre das Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 24. September 1957, das nach Erlaß des hier angefochtenen Berufungsurteils ergangen ist und das Urteil der Dienststrafkammer vom 19. April 1944 aufgehoben hat, geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Berufungsgericht gemäß § 100 Pr.LVG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO zu begründen. Ein Wiederaufnahmegrund der in § 580 Nr. 1 bis 7 a ZPO angeführten Art ist nach der herrschenden Proseßrechtslehre (vgl. BGHZ 3, 65[BGH 09.07.1951 - IV ZR 3/50]; Baumbach, ZPO, 24. Aufl., Anm. 3 C zu § 561; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl., Anm. II 2 c zu § 561) im Revisionsverfahren zu beachten.
Das Urteil des Berufungsgerichts konnte schon aus diesen Gründen nicht aufrechterhalten werden, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen der Revision nicht bedurfte.
Da die Beurteilung, ob ein Angestellter würdig ist, ins Beamtenverhältnis berufen zu werden, wie dargelegt, eine Frage nicht nur der rechtlichen Subsumtion, sondern weitgehend der Tatsachenwertung unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles ist, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung nicht ohnehin in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 24. September 1957 zu. dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger nicht unwürdig ist, Beamter zu sein, so wird es prüfen müssen, ob bei einem Beamten z. Wv. eine Verneinung der Würdigkeit, wieder in ein Beamtenverhältnis bei einem Dienstherrn im Bundesgebiet einschließlich Berlin-West berufen zu werden, nicht jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn die Würdigkeit im Hinblick auf dasselbe Verhalten, das sie fraglich erscheinen läßt, bereits in einem Verfahren nach § 9 G 131 mit einem für den Bewerber günstigen Ergebnis geprüft worden ist, so daß seiner Unterbringung als Beamter insoweit kein Hindernis entgegensteht.
Kommt das Berufungsgericht zu den Ergebnis, daß die Würdigkeit des Klägers, ins Beamtenverhältnis berufen au werden, nicht verneint werden kann, so wird es ferner prüfen müssen, ob die sonstigen allgemeinen und besonderen (§ 171 LBG) Voraussetzungen dafür vorliegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 13.900 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker