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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1963, Az.: BVerwG VI C 167.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 167.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 22.08.1962 - AZ: 2 A 30/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Während eines gegen den Kläger schwebenden nichtförmlichen Disziplinarverfahrens verfügte die Bundesbahndirektion Mainz am 23. Oktober 1959, daß der Kläger ab 26. Oktober 1959 vom Hauptbahnhof Koblenz zum Bahnhof Wörth abgeordnet werde, weil er wegen der ihm zur Last gelegten Vorkommnisse nicht mehr bei seiner bisherigen Dienststelle belassen werden könne. Dem Kläger wurde am 24. Oktober 1959 fernmündlich Mitteilung von dieser Maßnahme gemacht und ihm aufgegeben, sich auf Grund der Verfügung vom 23. Oktober 1959 am 26. Oktober 1959 beim Bahnhof Wörth zum Dienst zu melden. In einem Schreiben vom 27. Oktober 1959 bestätigte der Kläger die Mitteilung, wandte sich jedoch gleichzeitig gegen die Abordnung, die er als einen ungerechtfertigten Eingriff in ein schwebendes Verfahren bezeichnete; er bat, die Abordnung unwirksam zu machen, da er sie nicht befolgen könne. Die Bundesbahndirektion Mainz verfügte am 6. November 1959, daß dem Ersuchen des Beamten nicht entsprochen und die Abordnungsverfügung nicht aufgehoben werden könne. Der Kläger wurde für den 7. November 1959 zum Verkehrsamt Koblenz gebeten. Nach einem Vermerk vom 9. November 1959 wurde ihm am 7. November 1959 von der Entscheidung der Bundesbahndirektion vom 6. November 1959 und dem Inhalt der Verfügung vom 23. Oktober 1959 Kenntnis gegeben; die Folgen einer Nichtbeachtung wurden ihm vor Augen gehalten.

2

Der Kläger weigerte sich, die Bekanntgabe durch seine Namensunterschrift zu bestätigen. Nach dem Vermerk wurde daraufhin ein anderer Beamter als Zeuge hinzugerufen, in dessen Gegenwart der Kläger nach dem Vermerk bestätigte, daß er von der Entscheidung vom 6. November 1959 und dem Inhalt der Verfügung vom 23. Oktober 1959 unterrichtet wurde.

3

Durch Verfügung vom 24. November 1959 wurde der Kläger für den 27. November 1959 zur Bundesbahndirektion in Mainz vorgeladen. Nach einem Vermerk der Bundesbahndirektion vom selben Tage wurden ihm dort die Verfügungen vom 23. Oktober und 6. November 1959 vorgelesen und er darauf aufmerksam gemacht, daß die Verfügungen befolgt werden müßten; eine weitere Nichtbefolgung könne disziplinarrechtliche Schwierigkeiten, mit denen er nach seinem bisherigen Verhalten rechnen müsse, nur verschlimmern.

4

Da der Kläger auch nach dem 7. November 1959 seinen Dienst am Bahnhof Wörth nicht aufgenommen hatte, war bereits am 17. November 1959 die für ihn zuständige Kasse angewiesen worden, seine Dienstbezüge ab 1. Dezember 1959 einzubehalten. Durch Schreiben vom 14. Dezember 1959 wandte sich der Kläger unter der Überschrift "Einspruch gegen meine Strafversetzung nach Wörth und Nichtüberweisung meines Gehalts für Monat Dezember 1959" an die Bundesbahndirektion, führte aus, daß ihm sein Gehalt nicht überwiesen worden, ihm ein schriftlicher Bescheid aber nicht zugegangen sei, daß die Strafversetzung infolge seines Einspruchs auszusetzen sei und die von der Verwaltung getroffenen Maßnahmen unzulässig seien und daß aus diesen Gründen um Überweisung des Gehalts und schriftlichen Bescheid gebeten werde. Die Bundesbahndirektion Mainz erließ eine Verfügung vom 30. Dezember 1959, in der zunächst eine ausführliche Darstellung der bisherigen Vorgänge gegeben und anschließend festgestellt wurde, daß der Kläger gemäß § 73 BBG für die Zeit des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst seine Dienstbezüge verloren habe. Gegen diese ihm zugestellte Verfügung legte der Kläger durch Schreiben vom 11. Januar 1960 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde durch Verfügung der Bundesbahndirektion vom 16. Mai 1960 zurückgewiesen.

5

Der Kläger hat am 27. Mai 1960 Klage erhoben mit dem Antrag,

6

die Verfügung der Beklagten vom 30. Dezember 1959 unter gleichzeitiger Aufhebung der Widerspruchsentscheidung vom 16. Mai 1960 aufzuheben.

7

In einem am 27. Januar 1961 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 24. Januar 1961 ist u.a. ausgeführt, die angefochtene Versetzungsverfügung der Beklagten sei eine Strafversetzung. In einer diesem Schriftsatz beigefügten Fotokopie eines Schriftsatzes des Klägers an die Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion Mainz, vom 4. April 1960 ist u.a. der Antrag enthalten, die "Anordnungsverfügung" nach Wörth aufzuheben.

8

In der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 1962 hat der Kläger weiterhin hilfsweise beantragt,

9

den Rechtsstreit an die Bundesdisziplinarkammer XII in Frankfurt am Main zu verweisen, soweit die Klage den Verlust der Dienstbezüge durch die Verfügung der Beklagten vom 30. Dezember 1959 betrifft.

10

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. Februar 1962 die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Abordnung des Klägers richtet. Im übrigen, d.h. wegen des Verlustes der Dienstbezüge, hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an die Bundesdisziplinarkammer XII verwiesen.

11

Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und im wesentlichen beantragt, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Abordnungsverfügung der Bundesbahndirektion Mainz aufzuheben.

12

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 22. August 1962 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung des Berufungsurteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:

13

Die Rechtmäßigkeit der Abordnung könne im vorliegenden Verfahren nicht mehr nachgeprüft werden.

14

Die Abordnungsverfügung vom 23. Oktober 1959 und der Bescheid vom 6. November 1959 seien zwar entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gegenstand des Verfahrens Dabei sei es ohne Bedeutung, daß beide Bescheide weder in der Klageschrift noch in dem Klageantrag der ersten Instanz ausdrücklich erwähnt seien. Denn es reiche aus, daß sich das Ziel der Klage allein aus der Klagebegründung ergebe.

15

Das sei hier der Fall, dem Gesamtvorbringen des Klägers sei zu entnehmen, daß er die Aufhebung der Abordnung begehre.

16

Die Klage gegen die Abordnung sei jedoch zu spät erhoben. Das Vorverfahren für die Anfechtungsklage gegen, die Abordnung richte sich noch nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz - VGG - für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 in der Fassung vom 12. Februar 1954, da die Verwaltungsgerichtsordnung erst am 1. April 1960 in Kraft getreten sei (vgl. § 136 BRRG u.F.). Der Kläger habe die in § 35 Abs. 2 VGG normierte Jahresfrist zur Erhebung der Klage versäumt. Diese Frist habe am 7. November 1959 zu laufen begonnen, da sowohl am 23. Oktober 1959 eine wirksame Abordnungsverfügung als auch am 6. November 1959 ein gültiger Widerspruchsbescheid ergangen seien.

17

Die Verfügung vom 23. Oktober 1959 sei wirksam; sie habe dem Kläger nicht schriftlich mitgeteilt zu werden brauchen.

18

Eine bestimmte Form sei für die Abordnungsverfügung nicht vorgeschrieben. Auch eine Zustellung sei nicht erforderlich gewesen. § 175 BBG finde keine Anwendung, da das Bundesbeamtengesetz keine ausdrückliche Vorschrift enthalte, nach der die Abordnung bekanntzugeben sei.

19

Auch der Widerspruchsbescheid sei rechtswirksam ergangen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Widerspruchsbescheid vom 6. November 1959 lediglich bekanntzugeben oder zuzustellen gewesen sei, denn beide Voraussetzungen seien erfüllt. Dies ergebe sich aus der Aussage des Klägers vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 1962. Denn bei dem Bescheid, der dem Kläger am 7. November 1959 verlesen worden sei, könne es sich nur um den Widerspruchsbescheid vom 6. November 1959 handeln, weil der Kläger selbst erklärt habe, es sei ihm ein längeres Schreiben mit Zahlen verlesen worden. Daß der Widerspruchsbescheid dem Kläger tatsächlich vorgelesen worden sei, werde auch durch die Niederschrift vom 27. November 1959 bestätigt. Der Widerspruchsbescheid sei damit in ausreichender Form bekanntgemacht worden.

20

Ebenso sei auch die Zustellungsvorschrift des § 16 VwZG gewahrt. Denn über die Verlesung sei eine Niederschrift aufgenommen worden. Es sei unschädlich, daß die Niederschrift erst am 9. November 1959 erfolgt sei. Die Vorschrift setze nicht voraus, daß Bekanntgabe und Niederschrift gleichzeitig hätten erfolgen müssen.

21

Die Rechtswirksamkeit des Widerspruchsbescheides werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß er ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen sei.

22

Der Kläger habe es versäumt, innerhalb der Ausschlußfrist von einem Jahr seit der Zustellung des Bescheides Klage zu erheben. Denn der am 7. November 1959 zugestellte Bescheid sei erstmalig in der Klagebegründung vom 24. Januar 1961 erwähnt.

23

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, liege in der Verfügung vom 30. Dezember 1959 keine neue Sachentscheidung über die Abordnung, die allein eine Nachprüfung der Abordnung ermöglicht hätte. Aus der Überschrift und den Gründen des Bescheides vom 30. Dezember 1959 ergebe sich, daß die Beklagte die Ausführungen über die Abordnung nur deshalb gemacht habe, um die Feststellung zu begründen, daß der Kläger seine Dienstbezüge gemäß § 73 BBG verloren habe. Die Beklagte habe aber nicht erneut geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Abordnung im einzelnen gegeben gewesen seien. Dazu habe sie auch keine Veranlassung gehabt, weil kein neues Tatsachenmaterial vorgelegen habe, das zu einer anderen Beurteilung hätte führen können.

24

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

25

Gegen das ihm am 13. September 1962 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Oktober 1962 Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 14. Januar 1963 am 14. Januar 1963 begründet.

26

Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 1962 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

27

Zur Begründung der Revision hat der Kläger im wesentlichen folgendes ausgeführt:

28

Das Berufungsgericht habe sich nicht mit der bloßen Befragung des Klägers, was ihm bei seiner Vorladung zum Bundesbahnverkehrsamt Koblenz am 7. November 1959 mitgeteilt worden sei, begnügen dürfen. Es hätte diese entscheidungserhebliche Frage durch Beweiserhebung klären müssen, indem es die Beamten, die die Niederschrift nachträglich gefertigt hätten, hierüber unter Gegenüberstellung mit dem Kläger als Zeugen zu hören gehabt habe.

29

Der als Niederschrift gewertete Vermerk enthalte auch nur die einseitige Behauptung, dem Kläger sei von der Entscheidung der Bundesbahndirektion Kenntnis gegeben worden. Es stehe demnach nicht fest, ob und in welchem Umfang am 7. November 1959 die angefochtenen Bescheide bekanntgemacht worden seien. Unter Bekanntgabe sei mehr zu verstehen als bloße Kenntnisgabe.

30

Die Abordnungsverfügung sei rechtzeitig angefochten worden.

31

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei schon die Verfügung vom 23. Oktober 1959 nicht ausreichend bekanntgegeben worden. Belastende Verwaltungsakte müßten in einer Weise bekanntgemacht werden, daß der betroffene Beamte ausreichend Gelegenheit habe, die getroffene Maßnahme und die Frage einer Anfechtung zu prüfen. Verlange der Beamte eine schriftliche Begründung, wie es der Kläger getan habe, so sei für eine unzureichende mündliche Bekanntgabe kein Raum.

32

Es sei auch kein wirksamer Widerspruchsbescheid vom 6. November 1959 ergangen. Die Beklagte spreche selbst nur von Gegenvorstellungen des Klägers oder von einer an die Bundesbahndirektion gerichteten Eingabe. Da die Bundesbahndirektion einen förmlichen Widerspruch nicht als eingelegt angesehen habe, habe auch kein förmlicher Widerspruchsbescheid ergehen können.

33

Das Berufungsgericht habe das Schreiben des Klägers vom 14. Dezember 1959 völlig übergangen, worin dieser eindeutig von Einspruch gegen seine Strafversetzung nach Wörth spreche, um Aussetzung der Vollziehung bitte bzw. auf die aufschiebende Wirkung seines Einspruches hinweise und um einen schriftlichen Bescheid bitte. Dieser Einspruch sei erstmals durch den Bescheid vom 30. Dezember 1959 beschieden, worden.

34

Der Hinweis auf die Erledigung der Eingabe des Klägers vom 14. Dezember 1959 in dem Bescheid vom 30. Dezember 1959 bedeute eine sachliche Ablehnung der Aufhebung der Abordnung, die in Wahrheit Versetzungscharakter gehabt habe. Diese Entscheidung habe der Kläger rechtzeitig vor Jahresfrist angefochten.

35

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

36

Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus:

37

Gegenstand des Rechtsstreits seien nach wie vor nur die Verfügung vom 30. Dezember 1959 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1960, nicht aber auch die Verfügung vom 23. Oktober 1959 und der Widerspruchsbescheid vom 6. November 1959. Mit Recht sei vom Berufungsgericht das erst in der Klagebegründung enthaltene Aufhebungsbegehren hinsichtlich der zuletzt genannten Maßnahmen als verspätet zurückgewiesen worden. Die Verfügung vom 30. Dezember 1959 habe nur die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge zum Inhalt und bedeute keine neue Vornahme der Abordnung.

38

Es müsse bezweifelt werden, ob der Kläger ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verwaltungsstreitverfahrens habe; denn ein sachgerechter Rechtsschutz werde im Beamtenrecht durch das Disziplinarrecht verkörpert. Im Disziplinarverfahren sei auch die Rechtmäßigkeit der Abordnung zu prüfen.

39

Die Beklagte beantragt weiterhin,

40

die Akten an die Bundesdisziplinarkammer XII in Frankfurt am Main auf Grund der im erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Februar 1962 gemäß § 41 Abs. 3 VwGO ausgesprochenen Verweisung abzugeben.

41

Zur Begründung führt sie folgendes aus:

42

Die Bundesdisziplinarkammer habe durch Urteil vom 9. Oktober 1962 den Kläger wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienst verurteilt. Dagegen habe der Kläger Berufung eingelegt. Eine Entscheidung über die von der Beklagten getroffene Feststellung über den Verlust der Dienstbezüge, die nach der rechtskräftigen Verweisung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Februar 1962 von der Bundesdisziplinarkammer zu treffen sei, sei bisher nicht ergangen.

43

Im Rahmen der nach § 105 BDO zu erwartenden Entscheidung sei auch die Rechtmäßigkeit der Abordnung des Klägers zu prüfen. Ohne Klärung dieser Vortrage lasse sich eine Entscheidung über ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst nicht treffen.

44

Der Kläger hat einer Verweisung widersprochen und um Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gebeten.

45

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

46

II.

Gemäß § 141 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

47

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts entschieden, daß der Kläger die Abordnung zum Bahnhof Wörth nicht rechtzeitig angefochten hat.

48

Ein Rechtsschutzinteresse an dem vom Kläger erstrebten Ziel, die Aufhebung der Abordnungsverfügung zu erreichen, über das nach der Teilverweisung hier allein noch zu entscheiden ist, liegt vor.

49

Es kann dahingestellt bleiben, ob die am 23. Oktober 1959 getroffene Maßnahme als Versetzung oder Abordnung zu beurteilen ist; denn selbst wenn sie eine innerdienstliche Anordnung wäre, wäre sie jedenfalls als anfechtbarer Verwaltungsakt anzusehen, weil die Anordnung, der Kläger solle in Zukunft seinen Dienst statt am Bahnhof Koblenz am Bahnhof Wörth verrichten, sich auch auf die Stellung des Klägers als eine dem Dienstherrn mit selbständigen Rechten gegenüberstehende Rechtspersönlichkeit erstreckt (Urteile vom 20. März 1962 [BVerwGE 14, 84] undvom 28. Juni 1963 - BVerwG VI C 86.60 -).

50

Die am 23. Oktober 1959 getroffene Maßnahme ist dem Kläger, wie er selbst in seinem Schreiben vom 27. Oktober 1959 angibt, am 24. Oktober 1959 bekanntgegeben worden. Weder, für eine Versetzungs- noch für eine Abordnungsverfügung ist eine bestimmte Form als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgeschrieben. In beiden Fällen bedarf es keiner Zustellung. Denn nach § 175 BBG bedürfen nur Verfügungen und Entscheidungen, die "nach den Vorschriften dieses Gesetzes", also des Bundesbeamtengesetzes, bekanntzugeben sind, unter gewissen Umständen einer Zustellung. Das Bundesbeamtengesetz enthält keine Vorschrift, nach der Versetzungen oder Abordnungen "bekanntzugeben sind" (zu der ähnlichen Lage nach § 163 DBG vgl.Urteil vom 16. Mai 1957 - BVerwG II C 55.56 -). Mit Recht ist daher das Berufungsgericht der Auffassung, daß die am 23. Oktober 1959 getroffene Anordnung wirksam geworden ist. Gegenüber der klaren Rechtslage versagen die allgemeinen Ausführungen der Revision.

51

Die Frage, ob ein Widerspruchsbescheid zu seiner Wirksamkeit nach § 175 BBG der Zustellung bedarf (verneinend Plog-Wiedow, BBG, § 172 RdNr. 34), braucht hier nicht entschieden zu werden; denn mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß diesem Erfordernis mit Rücksicht auf die auch im Rahmen, des § 175 BBG anwendbare Vorschrift des § 16 VwZG hier jedenfalls genügt wäre.

52

Der Kläger hat sich mit seinem Schreiben vom 27. Oktober 1959 unter eingehender Darlegung seines Standpunktes ausdrücklich gegen die am 23. Oktober 1959 getroffene Maßnahme gewandt und gebeten, sie "unwirksam zu machen". Der Kläger hat damit sein Verlangen und die ihm nach seiner Meinung zur Seite stehenden Gründe eindeutig zu erkennen gegeben und Überprüfung der von ihm angegriffenen Maßnahme erstrebt. Darin liegt ein Widerspruch im Sinne des § 136 BRRG u.F.; es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob und von welcher Seite dieses Schreiben als Gegenvorstellung, Eingabe, Beschwerde oder anders bezeichnet worden ist. Im übrigen ist auch der Kläger selbst in den Vorinstanzen (vgl. Schriftsätze vom 1. Dezember 1961 und insbesondere vom 16. Juni 1962) der Auffassung gewesen, daß es sich bei dem Schreiben vom 27. Oktober 1959 um einen förmlichen Rechtsbehelf (Widerspruch) gehandelt hat. Die Bundesbahndirektion ist statt der obersten Dienstbehörde nach der Allgemeinen Anordnung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 1. September 1957 (BAnz. 1957 Nr. 171 S. 1) für die Entscheidung über diesen Widerspruch zuständig gewesen. Sie hat diese Entscheidung am 6. November 1959 dahin getroffen, daß "dem Ersuchen des Beamten ... nicht entsprochen und die Abordnungsverfügung nicht aufgehoben werden" kann. Nach § 16 VwZG genügt es für das Erfordernis der Zustellung, daß solche Entscheidungen einem Beamten "mündlich ... bekanntgegeben werden". Das Gesetz schreibt nichts darüber vor, daß diese Bekanntgabe etwa in besonders feierlicher Art zu erfolgen hätte; es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß unter Bekanntgabe mehr zu verstehen sein soll als bloße Kenntnisgabe, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Widerspruchsbescheid dem Kläger vorgelesen worden ist. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision, insbesondere auch mit der Rüge, das Berufungsgericht hätte sich insoweit nicht mit der Aussage des Klägers begnügen dürfen, sondern die beteiligten Beamten vernehmen müssen. Die Rüge greift nicht durch. Wenn die Revision insoweit vorbringt, der Kläger habe die Tatsache, die Bescheide seien ihm ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, in beiden Vorinstanzen bestritten, so genügt dies nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsmäßige Verfahrensrüge gestellt werden. Soweit zur Stützung einer Verfahrensrüge nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf Tatsachen Bezug genommen wird, die sich unmittelbar aus den Schriftsätzen der Parteien ergeben, ist nämlich die Angabe des Schriftsatzes und bei umfangreichen Schriftsätzen sogar die nähere Bezeichnung der Schriftsatzstelle erforderlich. Das ist ständige revisionsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. RGZ 87, 5; 95, 70; 117, 168 [170]; BAG, Urteil vom 8. März 1962 - 2 AZR 497.61 - [MDR 1962 S. 607]; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 163.60 -). § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist - ebenso wie § 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO - streng anzuwenden, weil diese Vorschriften der Entlastung der Revisionsgerichte dienen und verhüten sollen, daß die Revisionsgerichte genötigt sind, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Im übrigen hat zwar der Kläger auch in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten, daß ihm die hier zur Erörterung stehenden Bescheide schriftlich hätten zugehen müssen und daß sie wegen dieses angeblichen Mangels nicht ordnungsgemäß ergangen seien; er hat aber nicht behauptet, ihm sei am 7. November 1959 und bei seiner vom Berufungsgericht gleichfalls herangezogenen Vorladung am 27. November 1959 nicht mündlich eröffnet worden, daß seinem Gesuch, die am 23. Oktober 1959 getroffene Maßnahme rückgängig zu machen, nicht entsprochen werden könne. Das aber genügt als Bekanntgabe der Entscheidung über den Widerspruch. Mit Rücksicht auf das eigene Vorbringen des Klägers und auf die Tatsache, daß bis zum Schluß der Berufungsverhandlung keinerlei Anhaltspunkte vorhanden gewesen sind, die mündliche Eröffnung könne in Zweifel gezogen werden, hat sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht nicht aufdrängen müssen.

53

Anträge oder Anregungen in dieser Richtung sind bis zum Schluß der Berufungsverhandlung nicht gestellt worden; die Anregung, Beweis darüber zu erheben, daß der Kläger jeweils um schriftlichen Bescheid gebeten habe, betrifft einen anderen Punkt. Im übrigen würde es auch an der Rüge des Verfahrensmangels vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz fehlen (vgl.Urteile vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [NJW 1959 S. 1099] undvom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 -). Es muß also bei der Feststellung sein Bewenden haben, daß die Entscheidung über den Widerspruch dem Kläger mündlich am 7. und am 27. November 1959 bekanntgegeben worden ist. Im übrigen ist der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Rechtswirksamkeit des Widerspruchsbescheides zuzustimmen.

54

Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Verfügung vom 30. Dezember 1959 keinen Verwaltungsakt zum Inhalt hat, in dem erneut sachlich über die Abordnung des Klägers zum Bahnhof Wörth entschieden worden ist. Eine - hier von der Dienstbehörde beabsichtigt gewesene - Abordnung nach § 27 BBG und die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 73 Abs. 2 BBG sind in ihrer Natur durchaus verschiedene Verwaltungsakte.

55

Die Verfügung vom 30. Dezember 1959 stellt sich in ihrem regelnden Teil eindeutig allein als Maßnahme nach § 73 Abs. 2 BBG dar; soweit im Zuge der Sachdarstellung die Abordnung des Klägers an den Bahnhof Wörth erwähnt ist, wird gerade (für die Entscheidung nach § 73 Abs. 2 BBG) davon ausgegangen, daß diese Maßnahme wirksam geworden ist und nicht etwa erst durch diese Verfügung getroffen wird. Die hier vorliegende Sach- und Rechtslage ist wesentlich anders als in den Fällen, in denen der erkennende Senat mit seinen Urteilenvom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 123.59 - (BVerwGE 13, 99), vom 7. März 1962 - BVerwG VI C 72.59 -, vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 139 und 140.60 - undvom 26. November 1962 - BVerwG VI C 145.60 - den Verwaltungsrechtsweg durch einen neuen "Zweitbescheid" als wiedereröffnet angesehen hat. Gerade in den beiden vorerwähnten Urteilen vom 26. September 1962 ist zur Ergänzung und Erläuterung der Grundsatzentscheidung in BVerwGE 13, 99 zum Ausdruck gebracht, daß es im Ermessen der Behörde liegt, ob sie eine neue, an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tretende Sachentscheidung treffen will, daß es sich bei den in der Grundsatzentscheidung erörterten rechtlichen Gesichtspunkten lediglich um Kriterien für die Auslegung des (erklärten) Willens der Behörde handelt und daß - falls sich die Behörde für eine erneute sachliche Prüfung und Entscheidung entschließt - diese Absicht auch eindeutig erkennbar geworden sein muß. Hier ist in dem gesamten Verhalten der Behörde und gerade in der Verfügung vom 30. Dezember 1959 die entgegengesetzte Absicht eindeutig erkennbar geworden, nämlich die Absicht, die Maßnahme, die am 23. Oktober 1959 getroffen worden ist und die Gegenstand der Prüfung des mit der Entscheidung vom 6. November 1959 abgeschlossenen Verfahrens gewesen ist, als im damaligen Zeitpunkt wirksam getroffen vorauszusetzen und zur Grundlage disziplinarer Maßnahmen von jenem Zeitpunkt ab zu machen, als gerade nicht erneut zu treffen. Die Tatsache, daß nur die Verfügung vom 30. Dezember 1959 eine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, ist hier - anders als in dem durchUrteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 145.60 - entschiedenen Fall - ohne entscheidungserhebliche Bedeutung; denn die Rechtsmittelbelehrung ist schon gerade dadurch ausgelöst, daß in der Verfügung vom 30. Dezember 1959 eine Maßnahme nach § 73 Abs. 2 BBG getroffen worden ist. Unter diesen Umständen hat für das Berufungsgericht keine Notwendigkeit bestanden, in seinem Urteil noch auf das im Original zu den Gerichtsakten gezogene Schreiben des Klägers vom 14. Dezember 1959 einzugehen. Denn dieses Schreiben ist nach Überschrift und Inhalt ersichtlich ausgelöst durch die fernmündlich am 17. November 1959 mit Wirkung vom 1. Dezember 1959 angeordnete Einbehaltung der Dienstbezüge und richtet sich gegen diese. Daß der Kläger auch seine "Strafversetzung" erwähnt und diese nicht als wirksame Grundlage für einen Verlust der Dienstbezüge ansieht, hat die Behörde nicht veranlaßt, in eine erneute Prüfung einzutreten, was sie mit der Mitteilung, die Eingabe sei erledigt, auch insoweit eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

56

Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß § 136 BRRG u.F. Anwendung findet. Dabei kann unentschieden bleiben, ob die bei Fehlen der Rechtsmittelbelehrung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs laufende Frist von einem Jahr auf § 21 Abs. 3 BVerwGG oder auf § 35 Abs. 2 VGG Rheinland-Pfalz in der Fassung des Gesetzes vom 12. Februar 1954 (GVBl. S. 21) beruht, da beide Vorschriften insoweit gleich lauten.

57

Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit Rücksicht auf diese Frist die Abordnung des Klägers nicht rechtzeitig mit der Klage angefochten worden ist, ist zuzustimmen. Die Frist für die Anfechtung der Abordnung ist spätestens Ende November 1960 abgelaufen. Bis dahin ist Klage gegen die Abordnung nicht erhoben worden. Die am 27. Mai 1960 eingereichte Klage vom 25. Mai 1960 richtet sich nicht gegen die Abordnung. Mit dieser Klage ist ohne weitere Darlegung unmißverständlich der Antrag gestellt, die Verfügung vom 30. Dezember 1959 und die Widerspruchsentscheidung vom 16. Mai 1960 aufzuheben.

58

Die Verfügung vom 30. Dezember 1959 hat nur die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 73 Abs. 2 BBG zum Gegenstand; sie stellt - wie eben dargelegt - weder eine erneute Abordnung noch eine erneute Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Abordnung dar. Auch der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1960 entscheidet allein über den Widerspruch gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge. Beide Verfügungen geben eindeutig und ohne Raum für eine anderweitige Auslegung zu erkennen, daß von der bereits eingetretenen Voraussetzung ausgegangen wird, die zulässige Abordnung des Klägers an den Bahnhof Wörth sei durch die am 23. Oktober und 6. November 1959 getroffenen Maßnahmen wirksam geworden. Die vom Kläger auch in der Revisionsbegründung vertretene Auffassung, durch die Anfechtung der Verfügung vom 30. Dezember 1959 sei die darin liegende Abordnung oder die Widerspruchsentscheidung angefochten, ist daher irrig.

59

Erst in der nach viermaliger Aufforderung am 27. Januar 1961, also lange nach Ablauf der oben erörterten Jahresfrist, eingereichten Klagebegründung vom 24. Januar 1961 ist die Rede von der "angefochtenen Versetzungsverfügung", die dort als getarnte Disziplinarmaßnahme angegriffen wird. In der mit der Klagebegründung eingereichten Fotokopie eines an die Bundesbahndirektion Mainz gerichteten Schriftsatzes vom 4. April 1960 in der Disziplinarsache des Klägers ist der Antrag enthalten, "die Anordnungsverfügung (soll heißen Abordnungsverfügung) nach Wörth aufzuheben". Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht der Kläger mit seinen Ausführungen in der Klagebegründung auch nur der späterhin bis in die Revisionsinstanz vertretenen Auffassung hat Ausdruck geben wollen, die Verfügung vom 30. Dezember 1959 enthalte eine Abordnung oder eine Widerspruchsentscheidung, es bedürfe daher nur deren Anfechtung, und ob nicht eine Anfechtung der Abordnung vom 23. Oktober 1959 und des Widerspruchsbescheides vom 6. November 1959 erst mit dem Schriftsatz vom 16. Juni 1962 erfolgt ist; denn selbst wenn man davon ausgeht, daß mit der in der Klagebegründung erwähnten "Versetzungsverfügung" insbesondere im Zusammenhang mit der in der Fotokopie bezeichneten Abordnungsverfügung die am 23. Oktober 1959 getroffene Maßnahme und der Widerspruchsbescheid vom 6. November 1959 gemeint sind - wofür die Verweisung auf die entsprechenden Blätter der Vorermittlungs-(nicht Personal-)Akten auf S. 9 der Fotokopie spricht -, so kann auch dies nicht dazu führen, diese Verwaltungsakte als durch die am 27. Mai 1960 erhobene Klage angefochten anzusehen. Zwar wird regelmäßig, wie sich aus § 82, § 86 Abs. 3 und 4, § 88 VwGO ergibt, der Klagegegenstand durch die Klagebegründung präzisiert. Für die Annahme, daß die Verwaltungsakte vom 23. Oktober und 6. November 1959 im Wege einer solchen Präzisierung in die am 27. Mai 1960 erhobene Klage einbezogen werden könnten, ist jedoch bei der besonderen Lage dieses Falles kein Raum. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Abordnung nach § 27 BBG (ebenso der Versetzung nach § 26 BBG) und dem Verlust der Dienstbezüge nach § 73 Abs. 2 BBG um ihrer Natur nach durchaus verschiedenartige und selbständige Maßnahmen, die nicht zwangsläufig im Zusammenhang stehen. Selbst wenn aber eine Maßnahme nach § 73 Abs. 2 BBG deshalb getroffen wird, weil eine Abordnung nach § 27 BBG nicht befolgt worden ist, ist sowohl eine isolierte Anfechtung der Maßnahme nach § 73 Abs. 2 BBG ohne eine Anfechtung der Abordnung als auch eine isolierte Anfechtung der Abordnung ohne eine solche der Maßnahme nach § 73 Abs. 2 BBG möglich und denkbar.

60

Der von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten des Klägers gefaßte Klageantrag bezeichnet eindeutig und unmißverständlich allein die nach § 73 Abs. 2 BBG getroffenen Maßnahmen (Verfügung vom 30. Dezember 1959 und Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1960) als angefochten. Dieser klare und präzise Antrag ist einer weiteren Präzisierung jedenfalls deshalb nicht zugänglich, weil noch folgender Umstand hinzukommt: Der Kläger hat durch seinen Prozeßbevollmächtigten in dem knapp zwei Monate vor Klageerhebung gefertigten Schriftsatz vom 4. April 1960 die Abordnungsverfügung nach Wörth als aufzuhebende Maßnahme bezeichnet und damals auch die am 23. Oktober 1959 erfolgte Maßnahme damit gemeint, wie seine Verweisung auf Bl. 48, 51, 51 R und 52 der Vorermittlungsakten zeigt. Ist sich demnach der Kläger über Natur und Bedeutung dieser Maßnahme und damit die Zielrichtung seines Angiffs im klaren gewesen, so kann nicht dieses Angriffsziel mit einem klar bezeichneten völlig andersgearteten Angriffsziel (den Maßnahmen nach § 73 Abs. 2 BBG) identifiziert oder diesem nachträglich im Wege der Präzisierung des Klagegegenstandes unterlegt werden.

61

Sind demnach mit der am 27. Mai 1960 erhobenen Klage die am 23. Oktober und 6. November 1959 getroffenen Maßnahmen nicht angefochten, so kann deren Anfechtung in den am 27. Januar 1961 und 18. Juni 1962 eingereichten Schriftsätzen allenfalls als Klageänderung nach § 91 VwGO angesehen werden, weil statt des ursprünglichen Verwaltungsaktes ein anderer zum Gegenstand der Klage gemacht werden soll. Eine Klageänderung aber wird erst durch Vortrag in der mündlichen Verhandlung oder Einreichung eines Schriftsatzes rechtshängig (vgl. die gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbare Vorschrift des § 281 ZPO). Bei Rechtshängigkeit der Klageänderung aber wäre die Jahresfrist des § 21 Abs. 3 BVerwGG, § 35 Abs. 2 VGG abgelaufen gewesen.

62

Nach alledem ist die Revision des Klägers ohne Erfolg und mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

63

Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Aktenabgabe wird damit ohne Kostenfolge gegenstandslos. Im übrigen würde er sowohl als Abgabe- wie auch als Verweisungsantrag einer Rechtsgrundlage ermangeln.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert