Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1957, Az.: BVerwG II C 55/56
Versorgungsbezüge eines Beamten ; Herabsetzung eines Ruhegehalts; Formgerechte Zustellung eines Verwaltungsakts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 55/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.01.1956 - AZ: I A 852/54
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 2. WSVO
- § 12 2. WSVO
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 180 Abs. 2 BBG
- § 163 DBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1957
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Meyer als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Tellenbach und
des Bundesrichters Kellner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 1956 - I A 852/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger, der seit dem Jahre 1899 im Bahndienst stand, vollendete am 15. November 1939 sein 65. Lebensjahr. Er wurde über diesen Zeitpunkt hinaus als Reichsbahnamtmann weiterbeschäftigt und nach einer Gesamtdienstzeit von 46 Jahren zum 1. Oktober 1945 in den Ruhestand versetzt. Sein Ruhegehalt wurde damals auf 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgesetzt. Seit dem 1. Januar 1949 sind seine Versorgungsbezüge nach einem Ruhegehaltsatz von 75 v.H. berechnet worden.
Hiergegen vom Kläger erhobene Einwendungen wiesen die Bundesbahndirektion Wuppertal durch Bescheide vom 2. März 1953, 1. April 1953 und 8. Mai 1953 sowie die Beklagte am 27. Oktober 1953 zurück. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage vom 16. März 1954 mit dem Antrage,
- 1)
die Beklagte zu verurteilen, ihm 2500 DM zu zahlen,
- 2)
die Beklagte weiter zu verurteilen, vom 1. September 1953 an 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu zahlen
hat das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf durch Urteil vom 4. Juni 1954 - 10 K 17/54 - abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 16. Juli 1954 insoweit Berufung eingelegt, als sein Klageantrag auf Zahlung von 2500 DM abgewiesen worden ist. Diese Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 12. Januar 1956 - I A 852/54 - ohne mündliche Verhandlung unter Zulassung der Revision aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:
Streitig sei allein noch die Frage, ob für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. März 1953 das Ruhegehalt des Klägers rechtswirksam von 80 v.H. auf 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge herabgesetzt worden sei.
Zu Unrecht nehme der Kläger an, daß die Bemessung seines Ruhegehalts auf 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in der Festsetzungsverfügung vom 6. Juli 1945 auf Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - gestützt worden sei oder hätte gestützt werden können. In der Verfügung selbst sei § 12 der Zweiten Maßnahmenverordnung vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) als Begründung für die Erhöhung angegeben. Nach § 89 Abs. 1 Satz 3 DBG (alte Fassung) habe das Ruhegehalt des Beamten nach dem Ende des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet habe, höchstens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen; eine Ausnahme für nach dem 1. Juli 1937 eingetretene Versorgungsfälle habe das Deutsche Beamtengesetz nicht vorgesehen.
§ 12 der Zweiten Maßnahmenverordnung habe auch noch bei der Zurruhesetzung des Klägers angewendet werden dürfen. Diese Vorschrift habe keinen nationalsozialistischen Charakter gehabt. Ihre Anwendung sei durch die Militärregierung nicht untersagt worden. Sie sei - wie der Bundesgerichtshof entschieden habe - im Vereinigten Wirtschaftsgebiet spätestens durch § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 20. Oktober 1948 (WigBl. S. 111) - 2. WSVO - mit Wirkung vom 1. Januar 1949 aufgehoben worden, und zwar ohne Rückwirkung und rechtswirksam.
Nach § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 der 2. WSVO habe das Ruhegehalt des Klägers seit dem 1. Januar 1949 nur nach einem Höchstsatz von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ausgezahlt werden dürfen. Hierdurch sei der Versorgungsanspruch des Klägers unmittelbar herabgesetzt worden. Einer die Festsetzung vom 6. (nicht 25., wie im Berufungsurteil angegeben) Juli 1945 abändernden und nach § 163 DBG zuzustellenden Verfügung habe es dazu nicht bedurft. Erst mit Wirkung vom 1. April 1953 sei die Anordnung der 2. WSVO durch § 180 Abs. 5 BBG aufgehoben worden. Für die Zwischenzeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. März 1953 sei daher dem Ruhegehalt des Klägers mit Recht ein Höchstsatz von 75 v.H. zugrunde gelegt worden.
Die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers und seine Einwendungen gegen das Verfahren seien unbegründet. Der Beschwerdebescheid vom 27. Oktober 1953 sei rechtswirksam. Das Urteil des ersten Rechtszuges sei nicht nichtig. Die Beklagte sei im Verhandlungstermin vom 4. Juni 1954 ordnungsgemäß vertreten gewesen.
Ohne Bedeutung für den Klageanspruch sei, ob der Kläger nach Erreichung der Altersgrenze nicht hätte weiter beschäftigt werden dürfen, aus welchen Gründen und nach welchen Vorschriften er weiterbeschäftigt worden sei. In jedem Fall sei § 12 der Zweiten Maßnahmenverodnung die einzige Rechtsgrundlage für die Erhöhung seines Ruhegehalts auf 80 v.H. Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht verletzt, da das Ruhegehalt bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gekürzt gewesen sei. Auch Vorschriften des teils am 1. April, teils am 1. September 1953 in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - könnten für den hier in Frage kommenden Zeitraum nicht angewendet werden, und zwar weder § 86 Abs. 2 noch § 180 Abs. 2 BBG.
Gegen dieses ihm am 9. Februar 1956 zugestellte Berufungsurteil hat der Kläger am 20. Februar 1956 Revision eingelegt und diese am 17. März 1956 sowie in späteren Schriftsätzen vom 23. Juli 1956, 29. Oktober 1956 und 25. April 1957 im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Verfahren sei mangelhaft, weil die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 1954 nicht ordnungsmäßig vertreten gewesen sei.
Nach dem Deutschen Beamtengesetz habe der Kläger über das 65. Lebensjahr hinaus nur weiterbeschäftigt werden dürfen, wenn die Reichsregierung auf Antrag die Altersgrenze über das 65. Lebensjahr hinausgeschoben habe. Durch ein Gesetz zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 25. März 1939 (RGBl. I S. 577) seien die Reichsminister ermächtigt worden, den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr ein oder mehrere Male, jedoch jeweils nicht länger als um ein Jahr und längstens bis zum 31. Dezember 1941 hinauszuschieben. Auf Grund dieses Gesetzes habe sein - des Klägers - Amtsvorstand am 27. April 1939 einen Antrag zu seiner Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus bei dem Präsidenten der Reichsbahndirektion Wuppertal gestellt. Dieser habe mit Schreiben vom 24. Mai 1939 einen entsprechenden Antrag an den Reichsverkehrsminister zugesagt. Die Ansicht der Beklagten, er - der Kläger - sei auf Grund des § 3 der Verordnung der Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 1. September 1939 über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt worden, sei ebenso unrichtig wie die Begründung, die Ruhestandbezüge seien auf Grund des § 3 Abs. 1 der Zweiten Sparverordnung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. S. 111) vom 1. Januar 1949 ab rechtmäßig gekürzt worden.
Wegen Nichtzustellung entgegen § 163 DBG seien die streitigen Verfügungen nichtig.
Sowohl die Maßnahmenverordnung vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1603) als auch die Zweite Maßnahmenverordnung vom 9. Oktober 1942 hätten als Kriegsmaßnahmen und nationalsozialistische Eingriffe in das Beamtenrecht nach dem Zusammenbruch gemäß dem Gesetz Nr. 1 der Militärregierung nicht mehr angewendet werden dürfen.
Zwischen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und dem Kläger habe nie ein dienstliches Verhältnis bestanden. Die Verwaltung habe daher auch keine Entscheidung über seine beamtenrechtlichen Belange treffen können. Es sei Sache seiner obersten Dienstbehörde gewesen, etwaige aus der Sparverordnung vom 20. Oktober 1948 und der Dritten Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen zu ziehende Folgerungen durch Verwaltungsakt zu ziehen und nach § 163 DBG formgerecht zuzustellen.
Das Urteil beruhe auf der Nichtanwendung des § 180 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes. Danach habe et - der Kläger - Anspruch auf 80 v.H. seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Ferner sei § 86 Abs. 1 BBG verletzt. Danach könnten Dienst- und Versorgungsbezüge nur durch Gesetz geändert werden, und zwar nach § 86 Abs. 2 BBG die Versorgungsbezüge nur nach vorgängiger Änderung der Dienstbezüge. Die Dienstbezüge der Beamten seien zum 1. Januar 1949 nachweislich nicht ermäßigt worden.
Nach § 20 Abs. 3 und 5 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 könnten beamtenrechtliche Entscheidungen über seine - des Klägers - Belange nur vom Vorstand der Bundesbahn, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsministerium getroffen werden. Die Entscheidungen des Präsidenten Wintgen vom 2. März, 1. April und 8. Mai 1953 sowie die Entscheidung vom 27. Oktober 1953 seien von unzuständiger Stelle getroffen und deshalb rechtswidrig.
Es sei zweifelhaft, ob die zur Begründung der Kürzung der Versorgungsbezüge herangezogenen §§ 3 und 4 der Zweiten Sparverordnung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. S. 111) für die Eisenbahnbeamten überhaupt rechtsverbindlich gewesen seien. Die Änderungen der versorgungsrechtlichen Vorschriften nach Abschnitt II dieser Verordnung seien jedenfalls in die §§ 86 und 89 der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes nicht übernommen worden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach Ziffer 1 seines Klageantrages vom 16. März 1954 zu erkennen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Wie bereits im Berufungsrechtszuge rügt der Kläger als Verfahrensmangel erneut, die Beklagte sei im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Gericht des ersten Rechtszuges am 4. Juni 1954 nicht ordnungsmäßig vertreten gewesen. Damit rügt der Kläger zwar einen Mangel des Gerichtsverfahrens, jedoch einen Verfahrensmangel des ersten Rechtszuges. Im Revisionsrechtszuge können indessen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur wesentliche Mängel des Berufungsverfahrens gerügt werden. Daß das Berufungsgericht auf seine Rüge nicht eingegangen sei, kann der Kläger nicht mit Erfolg rügen, weil das Berufungsurteil ausdrücklich feststellt, die Beklagte sei im Termin vom 4. Juni 1954 ordnungsmäßig vertreten gewesen.
Auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger in den Jahren 1939 bis 1945 auch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres weiterbeschäftigt wurde und ob diese Weiterbeschäftigung den damals geltenden Rechtsvorschriften entsprach, durfte das Berufungsgericht unerörtert lassen. Denn nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die zeitweilige Zubilligung eines Ruhegehaltssatzes von 80 v.H. habe ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in § 12 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts in der Fassung vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580 [584] - 2. MaßnVO - gefunden, kam es nur auf die Tatsache, nicht auf die Rechtsgrundlage der Weiterbeschäftigung des Klägers über das 65. Lebensjahr hinaus an und war das Begehren des Klägers nur unter der Voraussetzung seiner als rechtmäßig anerkannten Weiterbeschäftigung überhaupt schlüssig. Das Berufungsgericht hat deshalb dem Kläger nicht etwa das rechtliche Gehör versagt, indem es die Rechtsgrundlagen für die Weiterbeschäftigung des Klägers in den Jahren 1939 bis 1945 nicht geprüft hat.
Auch die sachlich-rechtlichen Rügen des Klägers vermögen seine Revision nicht zu stützen. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Soweit daher das Berufungsurteil auf der Anwendung von Rechtsvorschriften beruht, die nicht Bundesrecht geworden sind, vermag die Ansicht des Klägers, das Berufungsgericht habe diese Vorschriften unrichtig angewendet, die Revision nicht zu begründen und ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nach den §§ 61 und 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung - ZPO - für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
Soweit das Berufungsgericht entschieden hat, die in der Verfügung vom 6. Juli 1945 vorgenommene Festsetzung des Ruhegehaltssatzes des Klägers auf 80 v.H. habe auf § 12 der 2. MaßnVO beruht, diese Vorschrift habe auch noch bei der Zurruhesetzung des Klägers angewendet werden dürfen und sei zutreffend angewendet worden, beruht das angefochtene Urteil nicht auf der Anwendung von Bundesrecht. Denn § 12 Abs. 1 der 2. MaßnVO ist - wie das Berufungsgericht mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. ZBR 1955 S. 145) richtig ausgeführt hat - spätestens durch § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. S. 111) - 2. WSVO - bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1949 (§ 8 Abs. 2 der 2. WSVO), also vor der Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland, außer Kraft getreten. Die Regelung des § 12 Abs. 1 der 2. MaßnVO ist deshalb nicht Bundesrecht geworden. Seine Anwendung durch das Berufungsgericht unterliegt daher nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Für dessen Entscheidung ist vielmehr aus den vorstehend mitgeteilten Gründen davon auszugehen, daß durch die Verfügung vom 6. Juli 1945 der Ruhegehaltssatz des Klägers zutreffend auf 80 v.H. festgesetzt worden ist.
Bundesrecht steht auch insoweit nicht in Frage, als das Berufungsgericht entschieden hat, nach § 2 Nr. 2 Buchst. a, § 3 Abs. 1 und § 8 der 2. WSVO habe das Ruhegehalt des Klägers seit dem 1. Januar 1949 nur nach einem Höchstsatz von 75 (statt bis dahin 80) v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ausgezahlt werden dürfen und im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung habe es einer besonderen, die Festsetzungsverfügung vom 6. Juli 1945 abändernden und dem Kläger formgerecht zuzustellenden Verfügung nicht bedurft. Denn die Regelung des § 2 Nr. 2 Buchst. a der 2. WSVO, nach der in dem § 89 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39 - DBG - ) an die Stelle der Worte "höchstens bis achtzig vom Hundert" die Worte "höchstens bis fünfundsiebzig vom Hundert" getreten waren und § 89 Abs. 1 Satz 3 DBG gestrichen worden war, wurde spätestens durch die in § 1 Nr. 2 der Dritten Verordnung zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBl. S. 24) - 3. WSVO - vorgeschriebene Neufassung des § 89 DBG beseitigt, die am 1. März 1949 in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt der Konstituierung der Bundesrepublik galt mithin § 2 Nr. 2 Buchst. a der 2. WSVO nicht mehr. Diese Vorschrift konnte deshalb ebensowenig wie die ihr zugrunde liegende Ermächtigungsnorm des § 27 Abs. 2 Buchst. c des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens vom 27. Juni 1948 (MilReg. Amtsbl. brit. Zone S. 862 [872]) - Umstellungsgesetz - (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1956 - BVerwG II B 186.54 - DVBl. 1956 S. 406) nach Maßgabe des Art. 123 ff. des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - Bundesrecht werden. Nach den bereits erörterten Vorschriften der § 56 Abs. 1 Satz 1, §§ 61 und 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung hatte der erkennende Senat deshalb für seine Entscheidung von der auf der Anwendung nichtrevisiblen Rechts beruhenden Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen, daß die Versorgungsbezüge des Klägers seit dem 1. Januar 1949 rechtswirksam von 80 auf 75 v.H. seiner letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge herabgesetzt worden sind.
Soweit der Kläger demgegenüber die Ansicht vertritt, er habe bereits nach dem Deutschen Beamtengesetz einen Anspruch auf einen Ruhegehaltssatz von 80 v.H. gehabt, rügt er zwar die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung von Bundesrecht. Denn nach Art. 73 Nr. 8 in Verbindung mit Art. 123 GG ist das Deutsche Beamtengesetz, soweit es auf Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes anzuwenden war, Bundesrecht geworden (BVerwGE Bd. 1 S. 57 [58]). Indessen ist diese Rüge des Klägers unbegründet. Denn nach § 89 Abs. 1 Satz 3 DBG betrug der Ruhegehalthöchstsatz für die mehr als 65 Jahre alten Ruhestandsbeamten nur 75 v.H. Diese Regelung war nur während der Geltung des § 12 Abs. 1 der 2. MaßnVO in der Fassung vom 2. Oktober 1942 (vgl. Art. I Nr. 7 § 8 c in Verbindung mit Art. II Abs. 1 der Dritten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 7. Oktober 1942 - RGBl. I S. 577 [579] -) bis zum 1. Januar 1949 (§ 8 Abs. 2 der 2. WSVO) zeitweilig zugunsten der Versorgungsberechtigten durch Festsetzung des Ruhegehalthöchstsatzes auf 80 v.H. durchbrochen.
Zu Unrecht hält der Kläger die Herabsetzung seines Ruhegehaltsatzes von 80 auf 75 v.H. für verfassungswidrig. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) trat mit dem vorbezeichneten Tage in Kraft. Nur an und nach diesem Tage geltende Rechtsvorschriften können demgemäß auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Grundgesetzes geprüft werden. Seit dem 23. Mai 1949 beruhte die hier streitige Herabsetzung des Ruhegehaltsatzes des Klägers bis zum 30. Juni 1949 auf § 1 Nr. 2 der 3. WSVO und sodann vom 1. Juli 1949 bis zum 31. März 1953 auf § 18 des Gesetzes über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 259) - MaßnG - in Verbindung mit der dort wiederhergestellten ursprünglichen Fassung des § 89 Abs. 1 Satz 3 DBG. Diese Vorschriften bestimmten ebenso wie § 180 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - mit Wirkung vom 1. April 1953 (§ 180 Abs. 5 BBG), daß der Ruhegehalthöchstsatz für alle Versorgungsempfänger entgegen der zeitweiligen Regelung des § 12 Abs. 1 der 2. MaßnVO nicht mehr 80, sondern 75 v.H. betrage. Daß diese Regelung dem Grundgesetz nicht zuwiderläuft, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 228.55 - (DVBl. 1957 S. 96) entschieden. Der Senat hat dort insbesondere ausgeführt, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht vorliege, weil die Bestimmung des Ruhegehalthöchstsatzes von 75 v.H. für alle dem Kläger gleichstehenden Ruhestandsbeamten gleichermaßen gelte, im Verhältnis der durch die Zweite Maßnahmenverordnung zeitweilig begünstigten Ruhegehaltempfänger zu allen anderen Versorgungsempfängern des Bundes gerade der Herstellung der Gleichheit durch Festsetzung eines einheitlichen Ruhegehalthöchstsatzes von 75 v.H. (§ 118 BBG) diene und nicht willkürlich sei. Im Anschluß an seine ständige Rechtsprechung (BVerwGE Bd. 2 S. 10 [14] und öfter) hat der Senat ferner die Möglichkeit, die Regelung des § 180 Abs. 2 BBG an Art. 14 GG zu messen, deshalb verneint, weil die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG im Hinblick auf die Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht für beamtenrechtliche Dienst- und Versorgungsbezüge gelte. Schließlich hat der Senat in dem obengenannten Urteil vom 9. Mai 1956 zu Art. 33 Abs. 5 GG auf seine ständige, im Anschluß an des Bundesverfassungsgericht (BVerfGE Bd. 3 S. 58 [60 S. 208]) entwickelte Rechtsprechung (BVerwGE Bd. 2 S. 10 [14]; BVerwG in ZBR 1956 S. 265 [266]) verwiesen, nach der Art. 33 Abs. 5 GG anders als Art. 129 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) - RV - nicht die "wohlerworbenen Rechte" der Beamten unter Verfassungsschutz stelle und Art. 129 RV gegenüber der andersartigen Regelung des Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungskraft nicht mehr zu entfalten vermöge. Der erkennende Senat hat daraus gefolgert, daß die in § 180 Abs. 2 BBG vorgeschriebene Herabsetzung des Ruhegehalthöchstsatzes auf 75 v.H. einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG selbst dann nicht enthielte, wenn die zeitweilige Festsetzung eines höheren Ruhegehaltsatzes auf Grund der Zweiten Maßnahmenverordnung als ein wohlerworbenes Recht des Beamten angesehen werden könnte. Diese in dem Urteil vom 9. Mai 1956 zur Grundgesetzmäßigkeit des § 180 Abs. 2 BBG entwickelten Grundsätze haben gleichermaßen für Rechtsvorschriften zu gelten, die vor dem 1. April 1953 unter Beseitigung der Versorgungsregelung des § 12 der 2. MaßnVO den Ruhegehalthöchstsatz einheitlich auf 75 v.H. festsetzten. Das angefochtene Urteil beruht mithin nicht auf der Verletzung von Bundesrecht, soweit es die Kürzung des Ruhegehaltsatzes des Klägers auf Grund der erwähnten Rechtsvorschriften für grundgesetzmäßig erklärt hat.
Die durch die Revisionsbegründung aufgeworfene Frage, ob die Reichsbahndirektion Wuppertal im Jahre 1948 für die Herabsetzung des Ruhegehaltsatzes von 80 v.H. (§ 12 Abs. 1 der 2. MaßnVO) auf 75 v.H. (§ 2 Nr. 2 Buchst. a der 2. WSVO) gegenüber dem der Reichsbahnbesoldungsgruppe 5 angehörenden Kläger zuständig war, ist vom Berufungsgericht nicht erörtert worden. Sie ist, weil die nachstehend zu erörtenden Rechtsvorschriften nach § 2 Buchst. c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) in Verbindung mit Ziff. I Nr. 3 Buchst. k der Ersten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 17. Juni 1950 (BGBl. S. 274) zeitweilig als Bundesrecht gegolten haben, als bundesrechtliche Frage vom Revisionsgericht zu prüfen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Frage zu bejahen. Nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1205) - RBahnG -, das mangels Aufhebung durch die Besatzungsmacht auch nach dem Zusammenbruch fortgalt, galten für den Kläger als Reichsbahnbeamten und - nach seiner Versetzung in den Ruhestand - als Ruhestandsbeamten der Reichsbahn die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften. Nach dem somit auf den Kläger anwendbaren § 78 Abs. 1 Satz 1 DBG in Verbindung mit § 24 DBG sowie nach Ziff. II des u.a. auch auf den §§ 24 und 78 DBG beruhenden Erlasses über die Ernennung der Beamten und die Beendigung des Beamtenverhältnisses vom 10. Juli 1937 (RGBl. I S. 769), nach Ziff. I des Erlasses zur Dezentralisierung der Personalverwaltung vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 119) und Ziff. III der Anordnung des Reichsverkehrsministers über die Ernennung vor dem Reichsverkehrsminister unterstehenden Beamten und die Beendigung ihres Beamtenverhältnisses vom 2. Oktober 1942 (RGBl. I S. 639) war für alle nicht dem höheren Dienst angehörenden Reichsbahnbeamten das Recht der Ernennung, der Versetzung in den Ruhestand und der Entlassung den Präsidenten der Reichsbahndirektionen übertragen. Das Recht zur Versetzung in den Ruhestand umschloß auch die Befugnis und Pflicht zur Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe der jeweils geltenden Gesetze. Der Kläger war als Reichsbahnamtmann nicht Angehöriger des höheren, sondern des gehobenen Dienstes. Für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand durch die Verfügung vom 6. Juli 1945 und für die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nach dem jeweils geltenden Ruhegehalthöchstsatz auf Grund der hierfür erlassenen Rechtsvorschriften war deshalb nicht - wie der Kläger meint - der Reichsverkehrsminister als seine oberste Dienstbehörde (§ 18 Abs. 2 RBahnG), sondern kraft ordnungsmäßiger Delegation die Reichsbahndirektion Wuppertal zuständig, deren Zuständigkeitsbereich seinen Wohnsitz einschloß. Gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung seines Ruhegehalts nach Maßgabe der erörterten Rechtsvorschriften bestehen also im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit der Reichsbahndirektion Wuppertal keine Bedenken.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Ruhegehaltsatz des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. März 1953 rechtswirksam auf 75 v.H. herabgesetzt worden ist, vermag der Kläger nicht mit seinem Hinweis auf die §§ 86 Abs. 2 oder 180 Abs. 2 BBG zu begegnen, weil diese Vorschriften während des vorbezeichneten Zeitabschnitts noch nicht galten.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht - wie der Kläger meint - auf der Nichtanwendung des § 163 DBG. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand und die Herabsetzung seines Ruhegehaltsatzes auf 75 v.H. sind nicht wegen Verletzung der Zustellungsvorschrift des § 163 DBG nichtig. Die Verfügung der Reichsbahndirektion über seine Versetzung in den Ruhestand ist dem Kläger ausweislich der Ersatzpersonalakten am 14. Juli 1945 gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt worden. Die Zustellungsform des § 163 DBG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 2 DBG und § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 71) ist mithin gewahrt. Für die späteren Verfügungen der Reichsbahndirektion Wuppertal über die Herabsetzung des Ruhegehalthöchstsatzes von 80 v.H. auf 75 v.H. bedurfte es einer förmlichen Zustellung nicht. Denn nach § 163 Satz 1 DBG bedurften nur Entscheidungen, die den Beamten "nach den Vorschriften dieses Gesetzes", also des Deutschen Beamtengesetzes, bekanntzugeben sind, der förmlichen Zustellung. Das Deutsche Beamtengesetz enthielt keine Vorschrift, derzufolge den Ruhestandsbeamten der Ruhegehaltsatz und die Berechnung der Versorgungsbezüge bekanntzugeben gewesen wären.
Bei seinem Hinweis auf § 20 Abs. 3 und 5 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955 ff.) - BBahnG - und seinem Vorbringen, die Entscheidungen des Präsidenten der Eisenbahndirektion Wuppertal vom 2. März, 1. April und 8. Mai 1953 sowie die Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 27. Oktober 1953 seien diesen Vorschriften zuwider von unzuständigen Stellen getroffen und deshalb rechtswidrig, verkennt der Kläger, daß den Gegenstand des Rechtsstreits nicht eine Anfechtungsklage gegen die genannten Entscheidungen, sondern eine Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. März 1953 betreffende Zahlungsklage bildet. Die Entscheidung über diese Zahlungsklage erforderte ausschließlich die Beantwortung der Rechtsfrage, ob der Ruhegehalthöchstsatz für den Kläger während der genannten Zeit rechtmäßig von 80 v.H. auf 75 v.H. herabgesetzt worden ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht - wie dargelegt -, soweit dabei überhaupt Bundesrecht anzuwenden war, ohne Verletzung von bundesrechtlichen Rechtsvorschriften bejaht. Auf die Rechtmäßigkeit der oben genannten Verwaltungsentscheidungen kam es demgegenüber nicht mehr an.
Aus diesen Gründen war nach § 63 Abs. 2 BVerwGG die Revision zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.