Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1956, Az.: BVerwG II C 228.55
Zuständiges Gericht für Entscheidung über die vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Richter aus dem Dienstverhältnis ; Höhe der Versorgungsbezüge eines Bundesrichters, der vorher Reichsanwalt war; Verfassungsmäßigkeit der Ruhegehaltsbeschränkung durch das Bundesbeamtengesetz; Verfassungsrechtliches Ruhestandsprivileg zugunsten der früheren Mitglieder der Reichsanwaltschaft beim Reichsgericht ; Zulässigkeit der Kürzung eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 228.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 19.07.1955 - 37 K 54/55
Rechtsgrundlagen
- § 172 BBG
- § 189 BBG
- § 9 GVG
- § 2 EGGVG
- § 180 Abs. 2 BBG
- Art. 131 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Art. 14 GG
Fundstellen
- BVerwGE 4, 4 - 6
- DVBl 1957, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1957, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1957, 251 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 115 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verfahrensrecht (Rechtsweg)
Beamtenrecht (Richterrecht)
Amtlicher Leitsatz
Auch für vermögensrechtliche Ansprüche von Bundesrichtern beim BGH aus ihrem Dienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 189 in Verbindung mit § 172 BBG gegeben; § 9 GVG steht nicht entgegen. Dies gilt auch für Bundesrichter im Ruhestand.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
am 9. Mai 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt,
der Bundesrichter Schmidt, Dr. Otto und Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 1955 - 37 K 54/55 - die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 16. Januar 1880 und im öffentlichen Dienst seit 1. Juli 1902, war vom 1. Juli 1928 an bis zum Zusammenbruch des Jahres 1945 Reichsanwalt beim Reichsgericht. Seit dem 26. Oktober 1950 war er Bundesrichter beim Bundesgerichtshof. Als solcher trat er am 1. Januar 1953 in den Ruhestand. Nachdem der Präsident des Bundesgerichtshofs seine Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seines als Reichsanwalt am 1. Juli 1937 erdienten Ruhegehalts in Höhe von 90 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgesetzt hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 1954 unter Hinweis auf das am 1. September 1953 in Kraft getretene Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - die Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. September 1953 an auf 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge fest.
Hiergegen beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg. Er beantragte die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 19. Mai 1954 und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 560 DM Zahlungsrückstände für die Monate September und Oktober 1953. Fach seiner Auffassung gilt die durch das Bundesbeamtengesetz, insbesondere durch §§ 118, 180 a.a.O. bestimmte Höchstgrenze des Ruhegehalts nicht für die ehemaligen Mitglieder der Reichsanwaltschaft beim Reichsgericht. Die seinerzeit gemäß.§ 128 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - in Verbindung mit § 179 Abs. 6 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - von ihm erdienten - 75 vom Hundert übersteigenden - ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seien erworbener Besitzstand, der nicht rückwirkend durch einfaches Gesetz entzogen werden könne. Die Mißachtung des Ruhegehaltsprivilegs verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Bonner Grundgesetzes - GG -. Die Aberkennung der aus § 179 Abs. 6 DBG zustehenden Rechte verstoße ferner gegen Art. 33 Abs. 5 GG, der auf dem Sondergebiet des Beamtenrechts den gleichen Schutz gewähre wie die allgemeine Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, und schließlich auch gegen den im öffentlichen Recht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben.
Das Gericht des ersten Rechtszuges hat die Klage durch Urteil vom 19. Juli 1955 als unzulässig abgewiesen. Es meint, für die Klage sei nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben; denn nach § 9 GVG seien ausschließlich die Zivilgerichte zur Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche eines Richters aus dem Dienstverhältnis berufen. Die Regelung des § 9 GVG sei durch § 172 BBG nicht berührt worden, weil nach dieser Bestimmung der Verwaltungsrechtsweg für alle beamtenrechtlichen Streitigkeiten nur mit der Einschränkung gegeben sei, daß und soweit ein anderer Rechtsweg gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Das Urteil ist den Parteien am 20. August 1955 zugestellt worden. Beide Parteien haben Sprungrevision eingelegt, der Kläger am 19. September 1955, der Beklagte am 20. September 1955. Beiden Revisionen ist die Zustimmungserklärung des Prozeßgegners beigefügt. Der Kläger hat seine Revision am 15. und 19. Oktober 1955, der Beklagte am 19. Oktober 1955 begründet.
Die Revision des Klägers rügt, daß das Gericht des ersten Rechtszuges § 9 GVG auf den in § 172 BBG enthaltenen Rechtswegvorbehalt bezogen habe; denn unter Rechtsweg im Sinne des § 9 GVG sei lediglich der in Art. 92 GG angesprochene allgemeine Rechtsweg zu verstehen, der den Verwaltungsrechtsweg mit umfasse. Auch sei im Gegensatz zu Art. 34 Satz 3 GG durch § 9 GVG der ordentliche Rechtsweg nicht vorgeschrieben, vielmehr lediglich der Ausschluß des Rechtswegs untersagt.
Auch der Beklagte ist der Auffassung, daß der Rechtsweg im Sinne des § 9 GVG nicht der Zivilrechtsweg ist. Zwar sei richtig, daß das GVG (§ 17), die ZPO. (§ 274, § 511 a, § 547) und das EGZPO (§ 4) im allgemeinen unter Rechtsweg nur den Rechtsweg zu den Zivilgerichten verständen. Hieraus folge jedoch nicht, daß auch heute unter Rechtsweg im Sinne des § 9 GVG der Rechtsweg zu den Zivilgerichten verstanden werden müsse. § 9 GVG sei in das Gerichtsverfassungsgesetz erst durch die Beschlüsse der vom Reichstag 1874 eingesetzten Justizkommission über die damalige Regierungsvorlage hinaus eingefügt worden. Hierdurch habe die Unabhängigkeit der Richter gesichert werden sollen, denn damals und in der Folgezeit sei die endgültige Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche der Richter im Verwaltungsverfahren nicht ausgeschlossen gewesen. Möglicherweise habe der Gesetzgeber 1877 bei dieser Regelung nur die Zivilgerichte im Auge gehabt. Das hindere nicht, heute nach dem Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einem völlig unabhängigen Zweig der Gerichtsbarkeit bei der Auslegung des § 9 GVG davon auszugehen, daß der Schutzgedanke dieser Vorschrift auch durch eine Zuweisung der die vermögensrechtlichen Ansprüche der Richter aus dem Dienstverhältnis betreffenden Streitigkeiten an die Verwaltungsgerichte erfüllt werden könne und erfüllt werde.
Angesichts des Umstandes, daß z.Z. des Inkrafttretens des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) neben den Zivilgerichten bereits eine ausgedehnte Verwaltungsgerichtsbarkeit bestanden habe, hätte es überdies nahegelegen, in § 9 GVG ausdrücklich vom "ordentlichen Rechtsweg" zu sprechen, wenn eine Zuweisung an die Zivilgerichte beabsichtigt gewesen wäre, zumal der Verwaltungsrechtsweg schon in § 142 DBG - und zwar gemäß § 171 DBG auch für die Richter - vorgesehen gewesen sei. Dies sei jedoch nicht geschehen. Auch hiernach ergebe sich, daß der Gesetzgeber nach 1950 den besonderen Schutz für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Richter habe sicherstellen, nicht aber eine zwingende Zuweisung an die Zivilgerichte habe vornehmen wollen.
Schließlich sei man beim Erlaß des Bundesbeamtengesetzes davon ausgegangen, daß § 9 GVG einer Zuweisung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Bundesrichter in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht entgegenstehe, wie auch Anders (Kurzkommentar zum Bundesbeamtengesetz) in Anmerkung 1 zu § 189 BBG annehme. Durch den Vorbehalt des § 172 BBG "soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist" sei vielmehr nur die Regelung der Rückgriffsansprüche des Dienstherrn aus § 78 BBG im Hinblick auf Art. 34 Satz 3 GG und im Falle der Einbehaltung des Gehalts (§§ 73 Abs. 2, 163 und 165 Abs. 3 BBG in Verbindung mit § 105 Bundesdisziplinarordnung) die Beschwerdemöglichkeit an ein Disziplinargericht gedeckt.
Der Kläger hat am 19. September 1955 und der Beklagte am 24. März 1956 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
1.
Beide Revisionen sind statthaft, auch frist- und formgerecht eingelegt.
Auch der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Die Beschwer liegt darin, daß über die Klage, anstatt durch die vom Beklagten begehrte Sachabweisung, durch Prozeßabweisung entschieden ist.
2.
Entgegen der Auffassung des Gerichts des ersten Rechtszuges ist für die nach dem 1. September 1953, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes, erhobene Anfechtungs- und leistungsklage der für Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis durch § 172 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - bestimmte Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Nach § 189 BBG findet bis zum Inkrafttreten des Bundesrichtergesetzes die Vorschrift des § 172 BBG auf Bundesrichter entsprechende Anwendung. Es ist unerheblich, daß § 189 BBG Richter im Ruhestand, frühere Richter und Hinterbliebene nicht ausdrücklich erwähnt. Die entsprechende Anwendung des § 172 BBG führt zwangsläufig dazu, daß diese Vorschrift nicht nur auf Bundesrichter, sondern auch auf die abgeleiteten Rechtsverhältnisse, insbesondere auf Bundesrichter im Ruhestand, bezogen wird.
Mit Recht rügen die Revisionen die Auffassung des Gerichts des ersten Rechtszuges, daß durch § 9 GVG für Klagen der vorliegenden Art der Zivilrechtsweg gesetzlich vorgeschrieben sei und daß hiernach der auch bei der Anwendung des § 189 BBG zu beachtende Vorbehalt des § 172 BBG zum Zuge komme. Diese Rechtsansicht findet - auch in bezug auf Leistungsklagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche - im Gesetz keine Stütze.
Die Regelung des § 9 GVG ist durch Art. 1 Ziff. 6 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S 455) in das Gerichtsverfassungsgesetz wieder eingefügt worden, weil in dem im amerikanischen Besatzungsgebiet als zoneneinheitlich erklärten Strafgerichtsverfassungsgesetz 1946 (Reg.Bl. Württ.-Bad. 1946 S. 92) und in der für die britische Zone geltenden Anweisung Nr. 2 - Vorschriften, die auch das Gerichtsverfassungsgesetz erfaßten - die Vorschrift des § 9 GVG nicht enthalten war; vgl. Amtl. Begründung zu Art. 1 Ziff. 6 des Vereinheitlichungsgesetzes (Drucksache des Bundestages Nr. 530). Bei Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes bestand, wie der Beklagte hervorgehoben hat, die Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits als vollwertige Gerichtsbarkeit; auch war die Gleichwertigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verhältnis zur Zivilgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich, insbesondere durch Art. 92 GG, anerkannt. Nur bei Eindeutigkeit der Regelung könnte daher davon ausgegangen werden, daß die Entscheidung über die vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Richter aus dem Dienstverhältnis trotz deren öffentlich-rechtlicher Natur und trotz der hiernach grundsätzlich gegebenen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte den Zivilgerichten vorbehalten werden sollte. Die Regelung des § 9 GrVGr ist in bezug auf den Begriff "Rechtsweg" jedoch keineswegs eindeutig. Dieser Begriff kann auf jeden der bestehenden Rechtswege, also insbesondere sowohl auf den zu den Zivilgerichten als auch auf den zu den Verwaltungsgerichten bezogen werden. Daß sich die Regelung im Gerichtsverfassungsgesetz befindet, behebt diesen Mangel nicht. Denn aus diesem Umstand kann nicht mit Sicherheit die Absicht des Gesetzgebers entnommen werden, die in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten den Zivilgerichten zuzuweisen; es können vielmehr auch andere Gründe maßgebend gewesen sein. So liegt die vom Beklagten vertretene Annahme keineswegs fern, daß dem Gesetzgeber des Vereinheitlichungsgesetzes vor allem, darum zu tun war, aus Anlaß dieses Gesetzes klarzustellen, daß für vermögensrechtliche Ansprüche der Richter überhaupt der Rechtsweg gegeben sei. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß dem Gesetzgeber die Weitergeltung des Art. 129 Abs. 1 Satz 4 der Weimarer Reichsverfassung nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes mindestens als nicht völlig unzweifelhaft erscheinen konnte - vgl. BGHZ Bd. 11, Anhang S. 2 (21) -, ferner, daß die Auffassung vertreten wird, Art. 19 Abs. 4 GG sei nur auf Anfechtungsklagen, nicht also auf Leistungsklagen zu beziehen (vgl. v. Mangoldt, Anm. 6 zu Art. 19 GG) und schließlich, daß bei Erlaß des Vereinheitlichungsgesetzes die Zuständigkeit und das Verfahren der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit landes- oder besatzungsrechtlich, nicht aber bundesrechtlich geregelt war, auch eine allgemeine bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsordnung nicht alsbald erwartet werden konnte. Sollte aber durch die Wiederinkraftsetzung des § 9 GVG für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Richter aus dem Dienstverhältnis der Rechtsweg überhaupt gesichert werden, so kann hiernach die Stellung dieser Regelung im Gerichtsverfassungsgesetz nicht zur Klärung des Begriffs "Rechtsweg" dienen.
Aber auch die Bemerkung in der angeführten Amtlichen Begründung zu Art. 1 Ziff. 6 des Vereinheitlichungsgesetzes, diese Vorschrift stelle nur klar, daß der frühere Rechtszustand wiederhergestellt werden solle, führt nicht weiter. Wie der den Beklagten vertretende Bundesminister der Justiz als der für das Vereinheitlichungsgesetz zuständige Ressortminister zutreffend hervorgehoben hat, nötigen die Umstände, welche im Jahre 1877 zur Aufnahme der Regelung des § 9 GVG in das Gerichtsverfassungsgesetz geführt haben, keineswegs dazu, nach Inkrafttreten der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel unter Rechtsweg im Sinne des § 9 GVG lediglich den Rechtsweg zu den Zivilgerichten, nicht aber den nach der Natur der Sache gegebenen Verwaltungsrechtsweg zu verstehen.
Schließlich wird auch die zu fordernde Eindeutigkeit des Rechtswegsbegriffs in § 9 GVG nicht durch § 2 des EGGVG herbeigeführt. Wenn hier bestimmt ist, daß die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung finden, so läßt sich hieraus zwar entnehmen, daß der durch § 9 GVG gewährte Rechtsschutz lediglich für die Richter der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gelten solle, zu denen der Kläger in seiner Eigenschaft als früherer Bundesrichter beim Bundesgerichtshof gehört. Hierin erschöpft sich aber auch die Beziehung zwischen § 9 GVG und § 2 EGGVG, insbesondere ist durch § 2 EGGVG nicht einmal auch nur nahegelegt, daß dem Begriff "Rechtsweg" im Sinne des § 9 GVG lediglich der Zivilrechtsweg entspreche.
Eines Eingehens auf den vom Beklagten erörterten Gesichtspunkt einer einschränkenden Auslegung des § 172 BBG bedarf es nach dem Vorstehenden nicht, um die Zulässigkeit der Klage darzutun.
3.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger war Bundesrichter und ist als solcher am 1. Januar 1953 in den Ruhestand getreten; seine Versorgungsbezüge hat der Bund zu tragen. Hiernach findet auf den Kläger die Überleitungsvorschrift des § 180 Abs. 2 BBG Anwendung. Nach Nr. 2 a.a.O. beträgt das Ruhegehalt höchstens 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Auffassung des Klägers, daß diese Vorschrift auf ihn als ehemaliges Mitglied der Reichsanwaltschaft beim Reichsgericht nicht angewendet werden könnte, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Regelung des § 180 BBG gilt ohne Einschränkung für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, d.h. am 1. September 1953, vorhandenen Versorgungsempfänger.
Dem Kläger steht ein höheres Ruhegehalt auch deshalb nicht zu, weil er bis zum Zusammenbruch Reichsanwalt beim Reichsgericht gewesen ist. Als solcher fällt der Kläger unter den Art. 131 GG. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger Ansprüche auf Grund des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG zustehen würden oder ob er nicht im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - als entsprechend seiner bisherigen Rechtsstellung untergebracht angesehen werden muß. Denn ein etwaiger Ruhegehaltsanspruch auf Grund des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG würde für die Zeit nach dem 1. September 1953 ebenfalls nur höchstens 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen: § 29 G 131 n.F. in Verbindung mit §§ 118, 189 BBG.
Die Ruhegehaltsbeschränkung durch das Bundesbeamtengesetz gibt zu verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Ein verfassungsrechtliches Ruhestandsprivileg zugunsten der früheren Mitglieder der Reichsanwaltschaft beim Reichsgericht besteht nicht. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gilt im Hinblick auf die Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht für beamtenrechtliche Dienst- und Versorgungsbezüge, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwGE Bd. 2 S. 10 ff. (14) - ausgesprochen hat. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs zulässig (vgl. BVerfGE Bd. 3 S. 58 ff. [160]). Die Möglichkeit einer nachträglichen Beschränkung von Versorgungsbezügen entspricht überdies den Grundsätzen des deutschen Beamtenrechts; vgl. § 39 Abs. 1 und 2 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) und § 86 Abs. 1 BBG. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht ersichtlich. Der Umstand, daß für die Mitglieder der Reichsanwaltschaft beim Reichsgericht früher eine günstigere gesetzliche Regelung der Versorgungsbezüge galt, läßt eine gesetzliche Regelung, welche die früheren Mitglieder der Reichsanwaltschaft beim Reichsgericht unter Beseitigung dieser Sonderregelung für die Zukunft in die allgemeine gesetzliche Ruhegehaltsregelung einbezieht, nicht als Willkür des Gesetzgebers erscheinen. Auch im übrigen hat der Kläger nichts dargetan, was einen Anhalt für ein willkürliches, dem Art. 3 GG widersprechendes Handeln bieten könnte.
Die durch den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 1954 vorgenommene Festsetzung des Ruhegehalts des Klägers für die Zeit vom 1. September 1953 an auf 75 vom Hundert seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist daher zutreffend. Es war hiernach, wie geschehen, zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Schmidt
Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer