Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1963, Az.: BVerwG VI C 86.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 86.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.05.1960 - AZ: VIII A 1098/59
Fundstellen
- Bundesverwaltung 1963, 90
- VerwRspr 16, 280
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1922 geborene Kläger ist Stadtinspektor. Mit Verfügung vom 23. Januar 1958 versetzte ihn die Beklagte vom Standesamt, dem er als stellvertretender Standesbeamter angehörte, zum Lastenausgleichsamt. In seinem Widerspruch hiergegen räumt der Kläger ein, daß er und der Leiter des Standesamtes nicht mehr in einem Amt zusammenarbeiten könnten. Diese Verhältnisse seien jedoch vom Amtsleiter, der Dienstvergehen begangen habe, nicht aber von ihm zu vertreten. Die Versetzung sei auch deswegen aufzuheben, weil sie ihm, der als bloßer Sachbearbeiter des Lastenausgleichsamts verwendet werde, in seinem Ansehen als Beamter schade und ihn zudem von seinen Beförderungs- und Nebentätigkeitsmöglichkeiten beim Standesamt ausschließe.
Die gegen die bezeichnete Verfügung und den ablehnenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30. Juli 1958 gerichtete Anfechtungsklage blieb bisher ohne Erfolg. Das Berufungsurteil vom 5. Mai 1960 ist im wesentlichen damit begründet, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Leiter des Standesamtes aus dem Verhalten des Klägers entnehmen können und müssen, daß der Kläger sich seinen Anordnungen widersetzen wolle. Es sei glaubwürdig, daß der Amtsleiter den Leiter der Stadtverwaltung erst unterrichtet habe, als er wegen des Gesamtverhaltens des Klägers um seine dienstliche Autorität fürchtete. Die Versetzung des Klägers, in deren Zusammenhang die jedenfalls Jahre vorher liegenden angeblichen Dienstvergehen des Amtsleiters keine Bedeutung besäßen, sei daher frei von Rechts- und Ermessensfehlern. Der Kläger rüge zu Unrecht, daß er vor Erlaß der streitigen. Maßnahme, die nicht als Versetzung im Sinne des § 28 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GV.NW. S. 237) - LBG -, sondern als Zuweisung anderer Dienstgeschäfte bei derselben Behörde im Rahmen des gleichen Amtes als Stadtinspektor zu beurteilen sei, nicht gehört worden sei. Der Kläger habe im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gehabt und davon auch umfassenden Gebrauch gemacht. Sei aber die Abstellung des Klägers zum Lastenausgleichsamt frei von Rechts- und Ermessensfehlern, dann müsse er auch etwaige Nachteile, insbesondere in bezug auf seine Nebentätigkeitsmöglichkeiten in Kauf nehmen.
Die Revision erhebt verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Rügen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die zulässige Revision muß ohne Erfolg bleiben.
Das Urteil erweist sich zunächst insoweit als richtig, als es die Zulässigkeit der Klage bejaht hat. Dabei kann dahinstehen, ob die angefochtene Maßnahme als Versetzung im Sinne des § 28 IBG zu beurteilen ist. Denn selbst wenn sie, wie das Berufungsgericht meint, lediglich eine Zuweisung anderer Dienstgeschäfte bei derselben Behörde im Rahmen des gleichen Amtes als Stadtinspektor darstellt und wenn sie lediglich eine innerdienstliche Anordnung des Dienstherrn ist, wäre sie als anfechtbarer Verwaltungsakt zu beurteilen, weil in dem Vorbringen des Klägers, seine Versetzung zum Lastenausgleichsamt lediglich als Sachbearbeiter habe sein berufliches Ansehen als bisheriger stellvertretender Standesbeamter sowie seine Beförderungs- und Nebentätigkeitsmöglichkeiten beim Standesamt beeinträchtigt, die - nicht von vornherein haltlose - Behauptung der Beeinträchtigung seiner persönlichen Rechtssphäre liegt. Dies genügt zur Annahme eines anfechtbaren Verwaltungsaktes auch in einem Falle wie dem vorliegenden (BVerwGE 14, 84).
Verfahrensrechtlich rügt die Revision in erster Linie Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie trägt vor, das Oberverwaltungsgericht habe die Personalakten des Klägers und die einschlägigen Verwaltungsvorgänge in seiner Entscheidung verwertet, obwohl diese nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und überdies durch die Sperrverfügung der Beklagten der Einsicht des Klägers zumindest teilweise entzogen worden seien. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat die Revision weiter geltend gemacht, der Kläger sei kurz vor der mündlichen Verhandlung an der Einsicht in die "meisten Hefte" durch die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts gehindert worden. Es kann dahinstehen, ob die Rüge ordnungsgemäß, insbesondere den formellen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend erhoben ist, Anforderungen, die auch dann zu beachten sind, wenn die nicht von Amts wegen zu beachtende Vorenthaltung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 1960 - BVerwG VI C 357.56 -) bemängelt wird; vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1956 - BVerwG III C 9.55 - und Urteil vom 25. April 1961 - BVerwG VIII C 272.59 -. Denn die Begründetheit der Rüge begegnet durchgreifenden Bedenken. Abgesehen davon, daß nach der Feststellung des Urteils die Personalakten des Klägers und die einschlägigen Verwaltungsvorgänge Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und schon infolge dieser - auch nicht durch die über diesen Punkt schweigende Sitzungsniederschrift entkräfteten und zudem auch nicht berichtigten - Feststellung die Begründetheit der Rüge fraglich erscheinen kann - vgl. das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1961 -, liegt der Revision eine Verkennung der sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergebenden Verpflichtung des Berufungsgerichts zugrunde. Diese Verpflichtung erstreckt sich nur auf Vorgänge, die das der Versagung des rechtlichen Gehörs bezichtigte Gericht für erheblich hält (BVerfGE 7, 275 [280]). Dafür, daß das Berufungsgericht die Personalakten des Klägers und die sonstigen Verwaltungsvorgänge, insbesondere soweit sie der Einsichtsperre der Beklagten unterlagen, als für seine Entscheidung erheblich gehalten hat, ist jedoch nichts ersichtlich. Nach dem Gesamtzusammenhang des auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützten Urteils erscheint es vielmehr nach den hier anwendbaren Grundsätzen des Freibeweises dem Senat nicht zweifelhaft, daß das Berufungsgericht die vorerwähnten Vorgänge nicht für entscheidungserheblich hielt. Die Verweigerung der Einsicht in diese Vorgänge verletzte daher das rechtliche Gehör nicht.
Auch bei der materiellrechtlichen Beurteilung des Falles kann auf sich beruhen, ob die streitige Maßnahme als Versetzung oder wie eine solche nach dem mit § 26 Abs. 1 BBG übereinstimmenden § 28 Abs. 1 LBG zu beurteilen ist.
So wäre entgegen der Auffassung der Revision der in § 26 Abs. 1 Satz 3 LBG vorgeschriebenen Anhörung des Beamten genügt. Diese Regelung verlangt nicht die Anhörung des Beamten vor dem Erlaß der ersten Verfügung zur Versetzung des Beamten. Die entgegengesetzte Auffassung der Revision wird zunächst nicht durch den Wortlaut der Regelung gedeckt, wonach "beim Wechsel der Verwaltung" der Beamte zu hören ist. Möglicherweise hat der. Gesetzgeber den ihm ersichtlich als besonders schwerwiegend erscheinenden Fall der mit einem Verwaltungswechsel verbundenen Versetzung lediglich zum Anlaß genommen, um den allgemeinen Grundsatz, daß der Beamte zu einer für ihn lästigen Maßnahme sich müsse äußern können, besonders hervorzuheben. Zu § 28 Abs. 1 LBG und zu § 26 Abs. 1 BBG wird, soweit ersichtlich, nicht die Auffassung vertreten, daß die Anhörung des Beamten bereits vor Erlaß der ersten Verfügung zur Versetzung des Beamten vorgenommen werden müsse. Davon geht auch nicht die von der Revision hervorgehobene Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1957 S. 298 (= ZBR 1957 S. 48) aus. Es besteht auch kein zwingender Anlaß für eine solche Forderung. Es ist insbesondere nicht richtig, wie die Revision meint, schon die Erstverfügung sei eine "vollendete Tatsache". Eine solche Betrachtungsweise läßt sich möglicherweise vertreten, wenn das Verwaltungsverfahren endgültig abgeschlossen ist. Solange dagegen der anhörungsberechtigte Beamte noch Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einlegen kann oder über den eingelegten Widerspruch noch nicht entschieden ist, kann der Verwaltungsakt als noch in der Schwebe befindlich bezeichnet werden. Denn das Widerspruchsverfahren soll nach seinem Sinn und Zweck der Behörde Veranlassung geben, die Berechtigung der von ihr getroffenen Maßnahme unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen, also gerade des anhörungsberechtigten Beamten, nochmals im vollen Umfang zu überprüfen. In dieser Richtung wirkt zudem ein bei Nichtberücksichtigung des Vorbringens möglicherweise drohendes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, daß auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die Behörde werde Einwendungen des Betroffenen in einem von diesem eingeleiteten Widerspruchsverfahren nicht ohne weiteres in den Wind schlagen, diese vielmehr nach ihrem Gewicht würdigen und berücksichtigen. Damit ist die Auffassung nicht vereinbar, der gesetzlichen Regelung liege die Vorstellung zugrunde, die Behörden legten sich mit ihrer Erstentscheidung nach § 28 LBG stets oder in der Regel so fest, daß sie auch begründeten nachträglichen Einwendungen unzugänglich seien. Danach genügt aber jedenfalls im Rahmen des § 28 LBG die Anhörung des Beamten im Widerspruchsverfahren, eine Möglichkeit, die der Kläger genutzt hat.
Die Anwendbarkeit des § 28 LBG unterstellt, ist aber hier nicht nur das Erfordernis der Anhörung, sondern auch dasjenige des dienstlichen Bedürfnisses erfüllt. Nach der Darstellung des Leiters des Standesamtes als Zeugen hat der Kläger sich immer wieder geweigert, ihm übertragene Geschäfte zu übernehmen, wenn diese nicht ausdrücklich in der Dienstanweisung vorgeschrieben waren, und hat er auch auf Vorhaltungen des Amtsleiters im Zusammenhang mit irgendwelchen Sonderaufgaben nichts getan, besonders häufig in Vertretungsfällen, so daß andere Beamte des Standesamtes sich oft geäußert hätten, dies sei doch nicht in Ordnung. Hiernach konnte das Oberverwaltungsgericht feststellen, der Amtsleiter habe den Eindruck gewinnen dürfen und müssen, daß der Kläger sich seinen Anordnungen widersetzen wolle und zwar, wie der Gesamt Zusammenhang des Urteils ergibt, während eines erheblichen Zeitraumes. Von der Unmöglichkeit weiterer Zusammenarbeit mit dem Kläger war daher auch der Oberstadtdirektor der Beklagten nach dem Vortrag des Amtsleiters überzeugt. Danach bedurfte es der von der Revision geforderten "objektiven und umfassenden" Aufklärung nicht, denn daß unter den gegebenen Verhältnissen ein dienstliches Bedürfnis für die streitige Maßnahme bestand, ist nicht von der Hand zu weisen. Die Revision meint allerdings, die Angaben des Amtsleiters seien unglaubwürdig. Dies hätte sich bei der Erhebung der vom Kläger angebotenen Zeugenbeweise zur Widerlegung der Darstellung des Amtsleiters von zwei bestimmten Einzelfällen ergeben. Selbst wenn jedoch die Zeugen in den beiden vom Amtsleiter zur Qualifizierung des Gesamtverhaltens des Klägers angeführten Beispielsfällen eine andere Darstellung gegeben hätten, so würde hieraus noch nicht die Unglaubwürdigkeit des Amtsleiters schlechthin und jedenfalls nicht in der hier entscheidenden Frage folgen, denn der Kläger hat im Widerspruchsverfahren die Unmöglichkeit der Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Amtsleiter selbst eingeräumt, und die Revision hat zudem auch nicht ausdrücklich die übrigen Angaben des Amtsleiters bestritten, obwohl nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht ist, daß die Darstellung des Amtsleiters vom Gesamtverhalten des Klägers und auch von dessen Beurteilung durch andere Beamte des Standesamtes nicht durch entsprechende Beweisangebote hätte in Frage gestellt werden können. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen der Revision entbehren daher der Grundlage.
Neben den erörterten Gesichtspunkten der Anhörung und des dienstlichen Bedürfnisses wäre letztlich auch der Anforderung der Gleichwertigkeit des neuen Amtes mit dem früheren Amt im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 LBG genügt. Unstreitig gehört das Amt des Klägers beim Lastenausgleichsamt der Beklagten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn an wie sein früheres Amt im Standesamt der Beklagten und ist das jetzige Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden. Unerheblich ist dagegen, daß dem Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Standesamt 1954 eine widerrufliche Zulage bewilligt worden war, denn § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG berücksichtigt nur ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen. Ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang, wie der Inhalt der Regelung ohne weiteres ergibt, die angeblichen Nachteile der Versetzung für den Kläger für sein persönlich berufliches Ansehen und für seine Fortkommens- und Nebentätigkeitsmöglichkeiten beim Standesamt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert