Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1961, Az.: BVerwG VIII C 272.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 272.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern -18.07.1957 - AZ: Tgb.Nr. 300 VI 55
- VG München
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1961 in München
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte am 23. August 1951 in West-Berlin die Notaufnahme. Er gab an, er sei am 26. Juli 1951 auf der Fahrt von Berlin nach Leipzig bei einer Kontrolle durch die Volkspolizei im Besitz von Waren angetroffen worden, die er in West-Berlin gekauft und mit Währungsmitteln der sowjetischen Besatzungszone bezahlt hatte. Deswegen sei er von der Polizei zunächst in Leipzig vernommen worden. Bei dieser und bei einer späteren Vernehmung an seinem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone habe die Polizei ihm wegen des Erwerbs der Waren sowie wegen des Besitzes einiger westdeutscher Zeitungen, die er aus Berlin mitgebracht hatte, Wirtschaftssabotage vorgeworfen. Als er zu einer erneuten Vernehmung durch die Kriminalpolizei vorgeladen worden sei, habe er befürchtet, verhaftet zu werden. Deshalb sei er geflüchtet. Die Notaufnahme wurde dem Kläger darauf versagt.
Der Kläger stellte am 14. November 1951 in Gießen erneut den Antrag auf Bewilligung der Aufenthaltserlaubnis. Diesmal gab er an, er habe aus Gründen politischer Verfolgung die sowjetische Besatzungszone verlassen müssen. Er sei aus Enttäuschung aus der SED ausgetreten. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung seien westdeutsche Zeitungen gefunden worden. Deswegen sei er am 22. August 1951 zum Verhör bestellt worden. Um sich der Vernehmung und seiner Festnahme zu entziehen, habe er sich bis zum 8. November 1951 verborgen gehalten. Dann sei ihm die Flucht gelungen. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt.
Darauf wiederholte der Kläger sein Gesuch und ergänzte sein Vorbringen durch die Behauptung, er habe gegen das Regime in der sowjetischen Besatzungszone Widerstand geleistet. Für die Richtigkeit seiner Sachdarstellung bezog er sich auf eidesstattliche Versicherungen, die er gleichzeitig vorlegte. Nunmehr wurde ihm die Notaufnahme "aus zwingenden Gründen" bewilligt.
Unter Wiederholung der in Gießen vorgetragenen Gründe beantragte der Kläger die Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge. Wegen der Ablehnung seines Antrages und der Zurückweisung seiner Beschwerde hat er Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat er außerdem vorgetragen: Für seine Flucht am 12. August 1951 sei die Furcht vor einer aus politischen Gründen drohenden Verhaftung ausschlaggebend gewesen; denn bereits in der Zeit von Januar bis Mai 1951 sei er wegen der Einfuhr und Verbreitung westdeutscher Zeitungen in Untersuchungshaft gewesen. Einer seiner Bekannten sei aus ähnlichem Anlaß festgenommen und kurz vor seiner - des Klägers - Flucht wegen "Unterwühlung der DDR" zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Die Klage ist abgewiesen, die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden. In den Gründen des Berufungsurteils wird im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei in der sowjetischen Besatzungszone nicht aus politischen Gründen gefährdet gewesen. Er sei dort vielmehr wegen Urkundenfälschung bestraft und offenbar auch wegen dieser Straftat aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Krankenkasse entlassen worden. Bei der Untersuchungshaft, auf die er sich zum Beweise für seine Behauptung bezogen habe, daß er aus politischen Gründen verfolgt worden sei, habe es sich wahrscheinlich um die Untersuchungs- und Strafhaft wegen der ihm zur Last gelegten Urkundenfälschung gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, daß seine wiederholten Fahrten nach West-Berlin, von denen er außer den mit Währungsmitteln der sowjetischen Besatzungszone gekauften Waren auch eine Anzahl westdeutscher Zeitungen mitgebracht habe, als Ausfluß eines gegen das politische System in der sowjetischen Besatzungszone gerichteten Widerstandswillens zu werten seien. Der Kläger sei in Bedrängnis geraten, weil er gegen die in der sowjetischen Besatzungszone geltenden Bewirtschaftungs- und Devisenbestimmungen verstoßen habe. Lediglich wegen des Besitzes westdeutscher Zeitungen sei in der hier in Betracht kommenden Zeit in der sowjetischen Besatzungszone nicht eingeschritten worden, es sei denn, daß daraus auf die Vorbereitung einer gegen das dortige Regime gerichteten Propaganda geschlossen worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger ein solcher Vorwurf gemacht worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei überzeugt, daß die Sachdarstellung, die der Kläger zur Begründung seines Antrages auf Notaufnahme in Berlin gegeben habe, der Wirklichkeit entspreche.
Aus seinen damaligen Angaben ergebe sich, daß er nicht der Teilnahme an der Tat bezichtigt worden sei, wegen derer sein Bekannter zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei; ihm sei vielmehr nur sein eigenes als Verstoß gegen die strafrechtlichen Bestimmungen der dort geltenden Bewirtschaftungs- und Devisenvorschriften gewertetes Verhalten zur Last gelegt worden. Die Bedrängnis, in die er geraten sei, sei daher nicht durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt gewesen. Deshalb bedürfe es keiner Prüfung, ob der Kläger die Folgen seines Verhaltens zu vertreten habe.
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision weiter. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet er, daß ihm die Einsichtnahme in die Akten des Notaufnahmeverfahrens verwehrt worden ist, obwohl deren Inhalt zur Grundlage des angefochtenen Urteils gemacht worden sei. Insoweit sei ihm das rechtliche Gehör vorenthalten worden. In sachlicher Hinsicht sei der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Schwierigkeiten, denen der Kläger sich durch die Flucht entzogen habe, nicht durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt gewesen seien. Der Kläger beantragt, seiner Klage unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen stattzugeben.
Der Beklagte hält die Revision für unbegründet und beantragt, sie zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) kann der Kläger die Erteilung des Ausweises C nur dann verlangen, wenn er Sowjetzonenflüchtling (§§ 3 und 4 BVFG) ist. Nach der für den vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist Sowjetzonenflüchtling ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone hat oder gehabt hat und von dort flüchten mußte, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht erfüllt.
Der Kläger ist zwar nach seinen Angaben geflüchtet, weil er seine Verhaftung befürchtet hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist eine besondere Zwangslage unter anderem vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Es kann hier aber dahingestellt bleiben, ob dem Kläger die befürchtete Gefahr wirklich gedroht hat oder ob seine dahin gehende Besorgnis wenigstens den Voraussetzungen genügt, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 195; ferner dasUrteil vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, DÖV 1958 S. 118) das Vorliegen einer besonderen Zwangslage wegen einer nur subjektiv bedingten Gefährdung anerkannt werden müßte; denn jedenfalls kann er sich auf diese Gefährdung, wie der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend entschieden hat, für seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht berufen.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit der Auffassung begründet, die Zwangslage, auf die der Kläger sich berufen habe, sei nicht durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt gewesen. Gegen die Richtigkeit dieses Standpunktes bestehen allerdings Bedenken (vgl. hierzu BVerfGE 11, 150 [161, 163]). Jedoch können diese im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben; denn nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger die Zwangslage, auf die er sich berufen hat, auf jeden Fall zu vertreten.
Der Kläger ist, wie im Berufungsurteil festgestellt wird, nicht wegen des Besitzes westdeutscher Zeitungen, sondern nur dadurch in Schwierigkeiten geraten, daß er in West-Berlin mit Währungsmitteln der sowjetischen Besatzungszone Waren eingekauft und diese in die sowjetische Besatzungszone eingeführt hat. Hierdurch hatte er sich eines Verstoßes gegen die in der sowjetischen Besatzungszone geltenden Bewirtschaftungs- und Devisenvorschriften schuldig gemacht, und deswegen hatte er mit einer Bestrafung zu rechnen, da gegen ihn aus diesem Grunde bereits ein Ermittlungsverfahren lief. Der Sowjetzonenflüchtling hat aber in der Regel die besondere Zwangslage zu vertreten, die für ihn durch einen bewußten Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn die Vorschriften, etwa wegen der Art ihres Zustandekommens oder ihrer Anwendung oder wegen ihrer wirtschaftspolitischen Zielsetzung, rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprechen. Für die Entscheidung der Frage, ob die Folgen eines solchen Verstoßes zu vertreten sind, ist es unerheblich, ob die Strafe, die durch die Vorschriften angedroht wird oder die wegen des Verstoßes im Einzelfalle zu erwarten war, unverhältnismäßig hoch oder aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Begriffen nicht vereinbar ist (vgl. das Urteil vom 14. Mai 1959, BVerwGE 8, 292[BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] [294]). An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch gegenüber den Einwendungen, die vereinzelt gegen sie im Schrifttum unter Hinweis auf den vorerwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1960, BVerfGE 11, 150 [161, 163], erhoben worden sind, festgehalten (vgl. dasUrteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, ROW 1961 S. 163, und hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Devisenvorschriften in der sowjetischen Besatzungszone das Urteil vom gleichen Tage - BVerwG VIII C 467.59 -, ROW 1961 S. 166). Auf die Gründe der genannten Urteile wird verwiesen.
Die durch Verstöße solcher Art ausgelöste Zwangslage ist allerdings, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 1959 näher ausgeführt hat, dann nicht zu vertreten, wenn dem Flüchtling die Befolgung der Vorschriften nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden konnte. Darauf beruft der Kläger sich jedoch vergeblich. Er macht geltend, für seinen Lebensunterhalt sei er als Invalide auf die Benutzung eines Fahrrades angewiesen gewesen. Für sein Fahrrad habe er dringend eine neue Bereifung benötigt. An seinem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone habe keine Möglichkeit bestanden, eine solche auf legalem Wege zu beschaffen. Deshalb sei er darauf angewiesen gewesen, diese in West-Berlin zu kaufen. Demnach dürfe es ihm nicht zum Vorwurf gereichen, daß er aus seiner Notlage heraus gegen die sowjetzonalen Bestimmungen verstoßen habe.
Der Begriff des Vertretenmüssens enthält, wie das Bundesverwaltungsgericht von Anfang an in ständiger Rechtsprechung betont hat (BVerwGE 8, 292[BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] [293, 294];Urteile vom 23. September 1959 - BVerwG VIII C 133.59 -, NJW 1960 S. 399 = DÖV 1960 S. 152 = ROW 1960 S. 159 = ZLA 1960 S. 58 [BVerwG 23.09.1959 - BVerwG VIII C 133/59];vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 149.59 -, ROW 1961 S. 118, undvom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, ROW 1961 S. 166), keinen Vorwurf für den Betroffenen und keine abwertende Beurteilung seines Verhaltens. Es kann auch offenbleiben, ob die vom Kläger angegebenen Gründe für den Verstoß gegen die sowjetzonalen Bewirtschaftungs- und Devisenvorschriften den Tatsachen entsprechen. Es mag zutreffen, daß die Beschaffung von Fahrradersatzteilen in der damaligen Zeit in der sowjetischen Besatzungszone auf erhebliche Schwierigkeiten stieß oder zeitweise sogar unmöglich war. Derartige Mangelerscheinungen waren in der Zeit nach dem Zusammenbruch in Deutschland allgemein festzustellen. Soweit sie in der sowjetischen Besatzungszone länger andauerten als im übrigen Deutschland, hatten dort alle Bewohner unter solchen und ähnlichen Warenverknappungen in gleicher Weise zu leiden. Im Hinblick auf die Folgen aber, die der Kläger durch die verbotene Beschaffung solcher Waren in West-Berlin für seine Freiheit heraufbeschwor, war es ihm zuzumuten, diese Ankäufe zu unterlassen und Erschwernisse zeitweilig in Kauf zu nehmen, die sich daraus für ihn auf der Suche nach einer Erwerbsmöglichkeit oder in einem etwaigen Beschäftigungsverhältnis ergeben konnten. Ebensowenig, wie sich für ihn eine besondere Zwangslage daraus ergeben haben könnte, daß er infolge seiner - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zudem nicht unverschuldeten - Arbeitslosigkeit für die Bestreitung seines Lebensunterhalts lediglich auf Arbeitslosenunterstützung oder auf Invalidenrente angewiesen war (vgl. denBeschluß vom 21. Januar 1961 - BVerwG VIII CB 140.60 -), kann anerkannt werden, daß er durch die vorübergehende Unbenutzbarkeit seines Fahrrades in eine notstandsähnliche Lage geraten wäre oder daß es ihm aus sonstigen zwingenden menschlichen oder seelischen Gründen nicht hätte zugemutet werden können, die nach den sowjetzonalen Vorschriften unerlaubten Einkäufe in West-Berlin zu unterlassen, zumal er dabei nach seiner eigenen Darstellung nicht nur so viele und nur solche Waren eingekauft hat, wie sie zur Behebung der behaupteten Schwierigkeiten erforderlich waren, sondern viel mehr, wie sie nach Art und Menge den behaupteten Bedarf offensichtlich weit überstiegen.
Ferner beruft der Kläger sich erfolglos darauf, daß er auch wegen des Besitzes westdeutscher Zeitungen gefährdet gewesen und daß sein Verhalten vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht als politischer Widerstand gewertet worden sei. Eine Zwangslage, die durch politischen Widerstand gegen das Sowjetzonenregime verursacht worden ist, ist zwar im allgemeinen nicht zu vertreten (vgl. das bereits erwähnteUrteil vom 23. September 1959 - BVerwG VIII C 133.59 -, a.a.O., sowie dasUrteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 -, DVBl. 1961 S. 88 = ROW 1961 S. 67 = ZLA 1961 S. 135). Das hat der Verwaltungsgerichtshof nicht verkannt. Er hat vielmehr diese Frage geprüft und festgestellt, daß der Kläger nicht wegen des Verdachts, politischen Widerstand begangen zu haben, verfolgt wurde, als er sich zur Flucht entschloß; wegen des Besitzes westdeutscher Zeitungen sei er nicht gefährdet gewesen, da deren Besitz allein noch nicht als die Entfaltung einer gegen das Sowjetzonenregime gerichteten propagandistischen Tätigkeit gewertet worden sei. Nur eine solche Tätigkeit, die dazu bestimmt und - wenigstens in der Vorstellung des Klägers - auch dazu geeignet war, das abgelehnte Regime über den Rahmen des Einzelfalles hinaus zu beeinträchtigen, könnte nach den Grundsätzen, die in dem vorbezeichneten Urteil vom 12. Oktober 1960 näher dargelegt worden sind, als ein solcher politischer Widerstand gewertet werden, der nicht zu vertreten ist. Dem genügt aber, wie das Berufungsgericht fehlerfrei entschieden hat, der vom Kläger behauptete Besitz westdeutscher Zeitungen auch dann noch nicht, wenn daraus gefolgert werden sollte, der Besitzer billige die in diesen Blättern vertretenen politischen Anschauungen und lehne die Lehren des Kommunismus ab.
Gleichwohl müßte das Berufungsurteil aufgehoben werden, wenn dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden wäre (§ 138 Nr. 3 VwGO). Die einen solchen Mangel bezeichnende Rüge der Revision ist jedoch unbegründet.
Dem Kläger ist die Einsichtnahme in die Akten des Notaufnahmeverfahrens nicht rechtswidrig versagt worden. Im Berufungsurteil ist hierzu festgestellt worden, daß der Inhalt der Notaufnahmeakten, in die eine Einsichtnahme durch die Antragsteller und deren Bevollmächtigten seitens der Leiter der Notaufnahmeverfahren zur Vermeidung einer Gefährdung der in der sowjetischen Besatzungszone befindlichen Personen regelmäßig verweigert werde, in der mündlichen Verhandlung, soweit er der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, vorgetragen und damit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei (§ 65 Abs. 2 Satz 2 VGG). Zwar enthält die Verhandlungsniederschrift keinen Vermerk darüber, daß der Inhalt der Notaufnahmeakten ganz oder teilweise zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist. Da es sich hierbei um einen wesentlichen Vorgang der Verhandlung handelte, wäre es zweckmäßig gewesen, den Vorgang gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 VGG in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Das Fehlen eines Vermerks über diesen Vorgang in der Sitzungsniederschrift kann aber die Revision noch nicht begründen; erheblich sind nur Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht. Auf einem Fehler in der Sitzungsniederschrift beruht aber ein Urteil im allgemeinen nicht. Wenn in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet worden ist, daß der Inhalt der Notaufnahmeakten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, so beweist das noch nicht, daß dieser Vorgang nicht stattgefunden hat. Nach der früher gemäß § 34 VGG und §§ 26, 61 BVerwGG und ebenso jetzt nach § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 164 ZPO kann zwar die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Der hier zur Rede stehende Vorgang gehört jedoch nicht zu den in § 164 ZPO bezeichneten Förmlichkeiten (vgl. § 159 ZPO). Die Feststellung, ob er stattgefunden hat, unterliegt daher der freien Beweiswürdigung. Klafft, wie hier, kein Widerspruch zwischen dem Inhalt der Sitzungsniederschrift und dem Inhalt des Urteilstatbestands, zu dem insoweit alle im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechnen, sondern schweigt das Protokoll lediglich über einen Vorgang, z.B. über die Verlesung eines Antrages, so wird die Richtigkeit der Urteilsfeststellung durch das Protokoll nicht widerlegt (vgl. RG in JW 1927 S. 1931; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 25. Aufl. Anm. 1 B zu § 164). Besteht zwischen dem Inhalt der Sitzungsniederschrift und dem Urteilstatbestand kein Widerspruch, so haben ferner Urteil und Sitzungsniederschrift den gleichen Beweiswert (Baumbach-Lauterbach, a.a.O., Anm. 2 zu § 314). Demnach ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Inhalt der Notaufnahmeakten, soweit er der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Dann ist dem Kläger das rechtliche Gehör aber nicht versagt worden.
Nach Art. 103 Abs. 1. GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (BVerfGE 5, 22 [24]; 6, 12 [14]; 7, 239 [240]). Die Form, in der das einem Prozeßbeteiligten zustehende rechtliche Gehör zu gewähren ist, richtet sich grundsätzlich nach der für die Behandlung des Rechtsstreits in seiner jeweiligen Lage maßgebenden Verfahrensordnung(Urteil vom 13. Januar 1961 - BVerwG IV C 454.58 -, MDR 1961 S. 532 = ZLA 1961 S. 186). Für die Beachtung der Förmlichkeiten des Berufungsverfahrens waren mithin noch die Vorschriften des zur Zeit der Berufungsverhandlung geltenden Verwaltungsgerichtsgesetzes maßgebend. Nach § 65 Abs. 2 VGG konnten Akten einer Behörde, die vom Gericht zum Streitverfahren zugezogen waren, den Beteiligten zur Einsicht oder Abschrift nur soweit überlassen werden, als die Behörde oder auf Beschwerde hin die Aufsichtsbehörde (§ 41 VGG) nicht ausdrücklich widersprochen hatte. Wurde die Einsichtnahme verweigert, so durften die Akten der Entscheidung nur soweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden war. Gegen diese Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof nicht verstoßen.
§ 65 Abs. 2 VGG verletzt nicht Verfassungsrecht. Durch ihn wurde insbesondere nicht der durch Art. 3 Abs. 1 GG festgelegte Gleichheitsgrundsatz verletzt. Zu dieser Frage heißt es in der Entscheidung BVerwGE 3, 324 [325] [BVerwG 07.06.1956 - BVerwG II C 234.54]: "Wenn der Gesetzgeber bei der Ordnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Umstand, daß die Behörde im obrigkeitlichen Bereich regelmäßig die zweite Gewalt im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG repräsentiert, angemessen, d.h. in einer durch diese Stellung und durch die Rücksicht auf das allgemeine Wohl gebotenen Weise berücksichtigt, so verstößt er nicht gegen das dem Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegende, eine unsachliche Differenzierung ausschließende Willkürverbot." Daran ist festzuhalten. Die Vorschrift verletzt aber auch nicht Art. 103 Abs. 1 GG. Sie unterbindet nicht, sondern sie gewährleistet gerade das rechtliche Gehör. Wird nämlich der Inhalt von Akten vorgetragen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, so erhalten die Beteiligten damit Gelegenheit, zu dem vorgetragenen Akteninhalt unbeschränkt Stellung zu nehmen; sie können seine Richtigkeit in tatsächlicher Beziehung bestreiten und Beweis für seine Unrichtigkeit antreten. Sie können ferner den Beweiswert der Akten selbst oder der in ihnen enthaltenen Vermerke und Feststellungen in Frage stellen und das Gericht durch begründete Einwendungen solcher Art zwingen, über die Richtigkeit des Akteninhalts Beweis zu erheben. Das genügt zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. An die Entscheidung der Notaufnahmebehörden über die Verweigerung der Akteneinsicht war das Berufungsgericht nach der damaligen Rechtslage gebunden. Wollte der Kläger sich damit nicht zufrieden geben, so war es seine Sache, bei den die Einsichtnahme verweigernden Behörden oder ihren vorgesetzten Dienststellen die Akteneinsicht zu erwirken; blieb ihm dabei der Erfolg versagt, so stand ihm insoweit als weiteres Mittel auch die gesonderte Klage im Verwaltungsstreitverfahren zur Verfügung (vgl. hierzu dasUrteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 17.60 - und denBeschluß vom 4. Oktober 1960 - BVerwG VIII CB 315.59 -).
Daß der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hätte, die sich aus den Notaufnahmeakten ergeben hatten und nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen waren, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Soweit er die Möglichkeit eines solchen Verfahrens andeuten will, entspricht sein Vorbringen nicht den Anforderungen, die gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG und nunmehr gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die zulässige Rüge eines Verfahrensmangels zu stellen sind. Da der Kläger zudem nicht behauptet, daß er durch das Vorgehen des Gerichts daran gehindert worden sei, zu einem gegen ihn verwerteten Akteninhalt Stellung zu nehmen, ist ein Mangel in der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargetan (vgl. denBeschluß vom 18. Oktober 1958 - BVerwG IV C 220.57 -).
Die Feststellungen über die für den Fluchtentschluß des Klägers maßgebenden Gründe verstoßen nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze. Erhebliche Beweisangebote des Klägers sind nicht übergangen, die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt worden. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung, die ihm nach § 78 VGG oblag, auch nicht gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen. Diese würden nur verletzt sein, wenn das Berufungsgericht - was hier nicht der Fall ist - Schlüsse gezogen hätte, die denkgesetzlich unmöglich sind, nicht aber schon dann, wenn im Wege der Beweiswürdigung auch ein anderes Ergebnis hätte gefunden werden können. Auf die eine solche Möglichkeit betreffenden Ausführungen der Revisionsbegründung kommt es deshalb nicht an. Da nach den tatsächlichen Feststellungen kein Zweifel daran besteht, daß der Kläger die sowjetische Besatzungszone verlassen hat, um sich dadurch einer Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen die dort geltenden devisenrechtlichen und wirtschaftslenkenden Vorschriften zu entziehen, ist seine Berufung gegen das klagabweisende Urteil des ersten Rechtszuges mithin mit Recht zurückgewiesen worden.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke