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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1956, Az.: BVerwG II C 234.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1956
Aktenzeichen
BVerwG II C 234.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 15393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 13.07.1954 - AZ: II C 18/54

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 324 - 326
  • DÖV 1956, 666-667 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1493-1494 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • ZBR 1959, 337

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Soll eine oberste Landesbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Urkunden vorlegen, so ist die nach § 55 rh.-pf. VGG der "nächsthöheren Behörde" zustehende Erklärung, daß die Vorlage öffentliche Belange erheblich gefährdet, von ihr selbst abzugeben.

  2. 2.

    Ob die Vorlage der Urkunden die öffentlichen Belange erheblich gefährdet, wird in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in welchem die Erklärung gemäß § 55 rh.-pf. VGG abgegeben wird, nicht geprüft; die Erklärung ist für das Verwaltungsgericht bindend.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
am 7. Juni 1956
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt und des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 1954 - II C 18/54 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat vom 22. bis 26. Februar 1954 an dem schriftlichen Teil der Reifeprüfung für Externe am Neusprachlichen Gymnasium in N. teilgenommen. Die von ihm gefertigten Arbeiten sind wie folgt bewertet worden:

Deutschgut
Lateinmangelhaft
Französischungenügend
Mathematikmangelhaft.
2

Mit Verfügung des beklagten Ministeriums vom 15. März 1954 wurde der Kläger gemäß § 28 der Ordnung für die Reifeprüfung nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

3

Der Kläger hat am 19. März 1954 beim Oberverwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag,

4

die Verfügung des beklagten Ministeriums vom 17. März 1954 aufzuheben.

5

Zur Begründung hat er vorgetragen: Es sei völlig ausgeschlossen, daß er in der Reifeprüfung in den Prüfungsfächern "Französisch" und "Latein" versagt habe. In der französischen Sprache habe er während seiner neunjährigen Schulzeit an der Oberrealschule in N. stets die Prädikate "sehr gut" und "gut", in Latein die Prädikate "sehr gut", "gut" und "befriedigend" erhalten. Im Jahre 1950 habe er anläßlich der Ablegung der ersten Lehrerprüfung sich die Lehrbefähigung für Fortgeschrittene in der französischen Sprache erworben. Zudem sei er verschiedentlich in Frankreich gewesen und habe auch mit Besatzungsangehörigen. Umgang, die seit mehr als acht Jahren im elterlichen Hause einquartiert seien. In dem Prüfungsfach Latein habe er das sichere Gefühl, daß ihm die Übersetzungsauf gäbe gut gelungen sei und auf jeden Fall die Note "befriedigend"gerechtfertigt hätte. Diese Unterbewertung seiner Arbeiten beruhe auf sachfremden Erwägungen, die damit im Zusammenhang stünden, daß er schon wegen seiner Tätigkeit im Volksschuldienst einen Prozeß führe. Diejenigen Personen, die ihm dort aus unsachlichen Gründen Schwierigkeiten bereiteten, hätten auch auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Reifeprüfung einen ihm nachteiligen Einfluß genommen. Außerdem habe er vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht, weil das Oberschulamt in Stuttgart seine Zulassung zur Ergänzungsprüfung in Fremdsprachen (Französisch und Englisch) verweigere. Es bestehe die Vermutung, daß man ihn absichtlich schlecht beurteilt habe, um damit die Aussichten seiner Verfassungsbeschwerde zu beeinträchtigen. Da ihm eine abschließende Stellungnahme erst nach einer Einsichtnahme in die Prüfungsakten möglich sei, beantrage er, ihm die Prüfungsakten sowie die Originaltexte zur Einsicht offenzulegen.

6

Das beklagte Ministerium ist der Klage entgegengetreten. Es hat geltend gemacht: Die schriftlichen Prüfungsarbeiten seien von erfahrenen Lehrpersonen und Schulaufsichtsbeamten bewertet worden. Für die Behauptung des Klägers, bei der Bewertung seien sachfremde Erwägungen eingeflossen, fehle ein begründeter Anhalt. Die Verwaltungsgerichte könnten übrigens ihre eigene Bewertung nicht an die Stelle der Bewertung der Prüfungsbehörde setzen.

7

Das beklagte Ministerium hat zunächst unter Widerspruch gegen eine Einsichtnahme durch den Kläger die Prüfungsakten dem Gericht zur Verfügung gestellt. Nach einer zwischenzeitlich erfolgten Rücksendung der Prüfungsakten hat es jedoch die Vorlage unter Berufung auf § 55 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. I S. 103) - rh.-pf. VGG - schlechthin abgelehnt. Es hat dazu ausgeführt: Durch die Vorlage der schriftlichen Prüfungsarbeiten würden öffentliche Belange, erheblich gefährdet. Das Prüfungsverfahren unterliege seinem Wesen nach der Geheimhaltung. Die Unabhängigkeit und objektive Neutralität der Prüfer würde gefährdet, wenn die von ihnen nach bestem Wissen und Gewissen festgesetzten Einzelnoten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, weil sie damit gesellschaftliche oder wirtschaftliche Nachteile - dies gelte insbesondere im Hinblick auf Prüfer, die nicht hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig seien - wegen ihrer Notengebung befürchten müßten. Bei Preisgabe des Prüfungsgeheimnisses könne daher das Prüfungswesen seiner Aufgabe, der objektiven Neutralität der Auslese zu dienen, nicht mehr gerecht werden.

8

Der Kläger hat mit der Begründung, daß der Verdacht einer Rechtsbeugung und Verdunkelungsgefahr bestehe, beantragt, die Prüfungsakten zu beschlagnahmen.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juli 1954 abgewiesen. In den Urteilsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger rüge nicht einen Verstoß gegen formelle Vorschriften des Prüfungsverfahrens, sondern lediglich die der Prüfungsentscheidung zugrunde liegende Bewertung. Eine solche Rüge sei nur beachtlich, wenn vorgetragen werden könne, daß die Prüfungsbewertung auf unsachlichen Erwägungen beruhe. Hierzu bedürfe es der Angabe konkreter und erheblicher Tatsachen und Anhaltspunkte. Das Vorbringen des Klägers lasse es hieran fehlen. Dies falle um so mehr ins Gewicht, als eine durch die allgemeine Erfahrung und die bisherige Prüfungspraxis gerechtfertigte Vermutung bestehe, daß die Mitglieder eines Prüfungsausschusses kraft ihrer hohen Berufung und Verantwortung dem Prüfling mit der gebotenen Objektivität gegenüberträten. Es komme der ohne Verstoß gegen die §§ 55, 62 Abs. 2 rh.-pf. VGG verwertbare Umstand hinzu, daß das Gericht bei der Einsichtnahme in die ihm auf kurze Zeit überlassene Prüfungsakten erhebliche Unterschiede zwischen der Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers durch die Lehrkräfte des Neusprachlichen Gymnasiums in N. einerseits und derjenigen durch das beklagte Ministerium andererseits nicht habe feststellen können; der Kläger behaupte aber hinsichtlich der Lehrkräfte des erwähnten Gymnasiums selbst nicht, daß diesen die Auseinandersetzungen des Klägers mit der Bezirksregierung bekannt gewesen, geschweige denn, daß diese hierdurch bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten des Klägers beeinflußt worden seien. Die Klage entbehre hiernach in bezug auf die Behauptung einer unsachlichen Bewertung der Prüfungsarbeiten konkreter Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Unrichtigkeit der fachlichen Bewertung seiner Prüfungsleistungen äußere der Kläger aber nur Vermutungen.

10

Dem Antrag auf Beschlagnahme der Prüfungsakten habe im laufenden Verfahren im Hinblick auf die nach § 55 rh.-pf. VGG zu beachtende Verweigerung der Herausgabe dieser Akten durch das beklagte Ministerium nicht entsprochen werden können; zudem würde auch bei Herausgabe der Akten die vom Kläger begehrte Akteneinsicht im Hinblick auf § 62 Abs. 2 rh.-pf. VGG nicht gewährt werden können.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

12

Das Urteil wurde dem Kläger am 13. August 1954 zugestellt. Er hat hiergegen am 30. August 1954 Revision nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - eingelegt mit dem Antrage,

13

das beklagte Ministerium für verpflichtet zu erklären, ihn - den Kläger - zur mündlichen Nichtschüler-Reifeprüfung zuzulassen,

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und mit den weiteren Anträgen,

  1. 1.

    die Prüfungsarbeiten "zur Aufklärung eines Vergehens wegen Verdunkelungsgefahr" sicherzustellen,

  2. 2.

    die Prüfungsarbeiten zur Einsichtnahme durch ihn freizugeben, damit er seine Klage "fachlich" begründen könne,

  3. 3.

    eine neutrale Überprüfung der Arbeiten zu veranlassen,

  4. 4.

    ihm das Armenrecht zu bewilligen.

15

In der gleichzeitigen Revisionsbegründung ist gerügt; das Oberverwaltungsgericht hätte untersuchen müssen, ob bei der Prüfungsentscheidung "Recht gebeugt" oder Recht verletzt worden sei. Hierzu hätten dem Oberverwaltungsgericht die sehr guten bis befriedigenden Leistungen des Klägers während der gesamten Schulzeit und seine Lehrbefähigung in der französischen Sprache für Fortgeschrittene hinreichenden Anlaß gegeben. Auch hätte das Oberverwaltungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, es sei nicht befugt, hinsichtlich der Prüfungsleistungen des Klägers seine eigene fachliche Beurteilung an die Stelle der fachlichen Beurteilung durch die Prüfer zu setzen. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß die Vorlage der Prüfungsakten im laufenden Verfahren nicht habe erzwungen werden können, setzt die Revision entgegen, das beklagte Ministerium habe sich durch die Vorlageverweigerung und durch die Verweigerung der Einsicht in die Prüfungsakten eines Vergehens nur um so verdächtiger gemacht. Die Verweigerung der Einsichtnahme in die Prüfungsakten widerspreche überdies Art. 3 Abs. 1 GG, denn der Kläger sei hierdurch von vornherein gegenüber dem beklagten Ministerium benachteiligt, der, um seine Klage sachlich begründen zu können, der Einsicht in die Prüfungsakten bedürfe.

16

Das beklagte Ministerium ist der Revision entgegengetreten. Es hat ausgeführt, ein Verfahrensmangel im Sinne des § 54 BVerwGG liege nicht vor, denn der Kläger rüge, soweit erkennbar, an Verfahrensmängeln lediglich die Verweigerung der Einsichtnahme in die Prüfungsakten, die jedoch durch § 55 rh.-pf. VGG gerechtfertigt sei.

17

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er vertritt den Standpunkt, daß im Hinblick auf § 55 rh.-pf. VGG im laufenden Verfahren die Vorlage und Einsichtnahme von Akten nicht erzwungen werden könne; es müsse dem Kläger überlassen bleiben, deswegen eine selbständige Klage zu erheben.

18

Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unzulässig.

19

Die Einlegung einer Revision ohne die grundsätzlich in § 53 Abs. 1 BVerwGG vorausgesetzte Zulassung durch das oberste allgemeine Verwaltungsgericht eines Landes ist nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt, entweder also von der Durchführung der Revision die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist - § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG - oder eine der in § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG bezeichneten Bundesbehörden, bundesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts als Partei am Verwaltungsrechtsstreit beteiligt ist oder die angefochtene Entscheidung eine Abweichung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. c. BVerwGG enthält.

20

Die Revision genügt diesen Voraussetzungen nicht. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des rechtsunkundigen Klägers der Revisionsbegründung, in Verbindung mit den von ihm gestellten Anträgen die Rüge entnommen wird, das Oberverwaltungsgericht hätte sich mit der Weigerung des beklagten Ministeriums, die Prüfungsakten dem Gericht vorzulegen und den Kläger in sie Einsicht nehmen zu lassen, nicht abfinden dürfen.

21

Nach § 55 rh.-pf. VGG ist eine Behörde zur Vorlage von Urkunden - auch behördliche Prüfungsakten sind Urkunden - nicht verpflichtet, sofern die Vorlage nach der Erklärung der nächsthöheren Behörde öffentliche Belange erheblich gefährdet. Im vorliegenden Fall hat das beklagte Ministerium die Gefährdungserklärung selbst abgegeben. Gleichwohl ist dem § 55 rh.-pf. VGG genügt. Soll nämlich eine oberste Landesbehörde selbst die Akten vorlegen, so fehlt es offensichtlich an der in § 55 rh.-pf. VGG vorausgesetzten nächsthöheren Behörde, so daß die Abgabe der Erklärung durch die oberste Landesbehörde genügen muß; vgl. Erläuterung von Eyermann-Fröhler, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsgesetz 1950, zu der entsprechenden Bestimmung des § 68 südd. VGG. Das Oberverwaltungsgericht hat die Erklärung des beklagten Ministeriums auch zutreffend und, soweit ersichtlich, nicht in Widerspruch mit Rechtsprechung und Schrifttum als für den anhängigen Verwaltungsrechtsstreit bindend angesehen und davon Abstand genommen, in eine Prüfung der Zulänglichkeit der Gründe für die Gefährdungserklärung des beklagten Ministeriums und für dessen Ablehnung der Vorlage der Prüfungsakten einzutreten. Daß die Akten vor Abgabe dieser Erklärung dem Gericht vorgelegen hatten, ist unbedenklich. Ob eine bereits erfolgte Aktenvorlage einer Erklärung nach § 55 rh.-pf. VGG entgegensteht, wenn der Inhalt vorgetragen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, und ob dies möglicherweise bereits der Fall ist, wenn der Kläger befugt in die vorgelegten Akten Einsicht genommen hat, kann hier dahinstehen, denn im vorliegenden Falle hatte das beklagte Ministerium bei der Aktenvorlage die Einsichtnahme durch den Kläger in Einklang mit § 62 Abs. 2 rh.-pf. VGG ausdrücklich ausgeschlossen. In einem solchen Falle unterliegt aber nach Auffassung des Senats keinem Zweifel, daß die nachträgliche Abgabe der Gefährdungserklärung nach § 55 rh.-pf. VGG zum Zwecke der uneingeschränkten Ablehnung der Aktenvorlage zulässig ist. Die zur Erörterung stehende Gesetzesregelung begegnet auch nicht verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch sie wird insbesondere nicht, wie der Kläger meint, der durch Art. 3. Abs. 1 GG festgelegte Gleichheitsgrundsatz verletzt. Wenn der Gesetzgeber bei der Ordnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Umstand, daß die Behörde im obrigkeitlichen Bereich regelmäßig die zweite Gewalt, im Sinne des Art. 20 Abs. 3. GG repräsentiert, angemessen, d.h. in einer durch diese Stellung und durch die Rücksicht auf das allgemeine Wohl gebotenen Weise berücksichtigt, so verstößt er nicht gegen das dem Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegende, eine unsachliche Differenzierung ausschließende Willkürverbot. Daß der Gesetzgeber mit der Regelung des § 55 rh.-pf. VGG die hiermit bezeichneten Grenzen überschritten habe, ist nicht zu erkennen, zumal im Hinblick auf die erwähnte grundsätzliche Regelung der Zuständigkeit für die Abgabe der Gefährdungserklärung. Hinsichtlich des bereits erörterten Umstandes, daß eine oberste Landesbehörde die Erklärung nach § 55 rh.-pf. VGG selbst abgeben kann, ist zu beachten, daß die Stellung jeder obersten Behörde im öffentlichen Bereich es mit sich bringt, daß ihr ein besonders hohes Maß an Vertrauen in die Rechtlichkeit und Abgewogenheit ihrer Entscheidungen zugebilligt werden muß. Diese Erwägung erscheint auch im Zusammenhang mit § 55 rh.-pf. VGG als angemessen und hinreichend. Ergibt daher, die hier in Rede stehende Revisionsrüge auch bei günstigster Auslegung des Vorbringens des Klägers keinen Verfahrensmangel, geschweige denn einen auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung möglicherweise von Einfluß gewordenen Verfahrensmangel, so bedarf es nicht der Erörterung der weiteren Voraussetzung für die Revision ohne Zulassung nach § 54 Abs. 1 BVerwGG, der Voraussetzung nämlich, daß einer der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Denn die Revision ohne besondere Zulassung ist nur dann statthaft, wenn nach den zur Begründung vorgebrachten Tatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - überhaupt rechtlich bedeutsame Verfahrensmängel vorliegen (so auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. Dezember 1954 - BVerwG III C 7.54 - in NJW 1955 S. 518).

22

Im Hinblick auf die Bindung des Oberverwaltungsgerichts an die Gefährdungserklärung des beklagten Ministeriums und dessen Ablehnung der Vorlage der Prüfungsakten erledigen sich aber auch die Rügen des Klägers, das Oberverwaltungsgericht hätte die Verweigerung der Akteneinsicht durch das beklagte Ministerium nicht hinnehmen dürfen, es hätte sich nicht für eine fachliche Überprüfung von behördlichen Prüfungsentscheidungen für unzuständig erklären dürfen, der Kläger sei nicht in die läge versetzt worden, seine Klage "fachlich" zu begründen, das Oberverwaltungsgericht hätte seinem Antrag auf Beschlagnahme der Prüfungsakten entsprechen müssen. Denn die Begründetheit dieser Rügen setzt voraus, daß die Prüfungsakten durch das Oberverwaltungsgericht zum Streitverfahren zugezogen werden konnten.

23

Nach alledem war das ausdrücklich als Revision nach § 54 BVerwGG bezeichnete Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Für die Bewilligung des Armenrechts an den Kläger war daher kein Raum; § 75 BVerwGG in Verbindung mit § 114 ZPO.

24

Auch die übrigen Anträge des Klägers müssen ohne Erfolg bleiben. Dies gilt zunächst für den Antrag auf Sicherstellung der Prüfungsakten. Zwar enthält § 41 Abs. 2 BVerwGG eine in bezug auf die Pflicht einer Behörde zur Aktenvorlage von § 55 rh.-pf. VGG abweichende Regelung dahingehend, daß die Vorlage von Urkunden und Akten einer obersten Landesbehörde nur unterbleiben kann, wenn die Landesregierung erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten dem Wohl des Landes Nachteil bereiten würde oder daß die Vorgänge auf Grund eines Gesetzes oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen. Indessen setzt die Anwendung dieser Bestimmung, die zu den auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug bezüglichen Vorschriften gehört, aber auch im Revisionsverfahren nach § 61 BVerwGG entsprechend anwendbar ist, im Falle eines Revisionsverfahrens voraus, daß das Bundesverwaltungsgericht tatsächliche Feststellungen treffen kann. Das ist im Revisionsverfahren nur bei Verfahrensmängeln der Fall, für deren Feststellung tatsächliche Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht erforderlich sind. Solcher tatsächlichen Feststellungen bedarf es im vorliegenden Falle, nach den obigen Darlegungen nicht. Kommt aber hiernach die Beiziehung der Prozeßakten nicht in Betracht, so ist auch für den Antrag des Klägers auf Beiziehung der Prüfungsakten zur Akteneinsicht kein Raum. Schließlich kann auch dem Antrag des Klägers nicht stattgegeben werden, eine "neutrale Überprüfung" der Prüfungsarbeiten zu veranlassen denn dies würde voraussetzen, daß die Revision überhaupt zulässig ist.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Schmidt
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker