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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.11.1963, Az.: BVerwG VI C 37/61

Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Vertagungsantrages oder Ruhensantrages; Verletzung der Aufklärungspflicht durch unterbliebene Zeugenvernehmung; Unwert eines Beweismittels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 37/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.11.1960 - AZ: V OVG A 16/60

Fundstellen

  • DÖV 64, 561
  • DÖV 1964, 561-562 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 16, 764

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. November 1963 in Hamburg
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. November 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1914 geborene Kläger gehörte am 8. Mai 1945 als Berufssoldat (Oberfeldwebel) der Wehrmacht an. Im Melde- und Personalbogen zum Gesetz zu Art. 131 GG gab er am 4. Februar 1952 an, im April 1933 als Berufssoldat beim Infanterieregiment M... eingestellt worden zu sein. Die gleiche Angabe machte er auch im Fragebogen vom 29. Oktober 1953 und legte eine beglaubigte Abschrift aus seinem Wehrpaß vor. Zusätzlich versicherte er die Richtigkeit dieser Angabe in einer eidesstattlichen Erklärung vom 1. Februar 1952. Auf Grund dieser Angaben erhielt der Kläger gemäß den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG in seiner ursprünglichen Fassung eine Unterstützung von 150 DM und drei Beihilfen von 1.600 DM, von 265 DM und von 460 DM. Nach dem Inkrafttreten der 1. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG erhielt er gemäß Bescheid vom 14. Dezember 1953 Übergangsgehalt, zuletzt in Höhe von monatlich 357,40 DM.

2

In seinem Antrage vom 14. Februar 1959 auf Kriegsunfallversorgung gab er an, im Oktober 1934 in die Reichswehr eingestellt worden zu sein. In dem daraufhin angeforderten Wehrpaß und Soldbuch des Klägers stellte das Landesversorgungsamt Fälschungen fest. Es erklärte deshalb mit Bescheid vom 13. April 1959 die Bescheide über die Bewilligung von Übergangsgehalt und die Bescheide über die Gewährung von Beihilfen für nichtig, ebenso mit Bescheid vom 24. April 1959 den dem Kläger erteilten Unterbringungsschein vom 5. Dezember 1953. Der Widerspruch des Klägers gegen beide Bescheide wurde mit Bescheid vom 21. Juli 1959 zurückgewiesen.

3

Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrage erhoben,

  1. 1.

    die Bescheide des Landesversorgungsamtes Niedersachsen vom 13. April 1959, 24. April 1959 und 21. Juli 1959 aufzuheben,

  2. 2.

    das beklagte Land zu verpflichten, an ihn, den Kläger, vom Entziehungsmonat ab die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG weiterzuzahlen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist durch Urteil vom 25. November 1960 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

5

Der Kläger behaupte zwar, die nach § 54 Abs. 2 G 131 erforderliche zwölfjährige Dienstzeit am 8. Mai 1945 abgeleistet zu haben, weil er bereits am 30. April 1933 berufsmäßig in die Reichswehr eingetreten sei. Diese Darstellung sei jedoch falsch. Der Kläger sei nicht am 30. April 1933, sondern erst im Oktober 1934 Berufssoldat geworden. Da er mithin nicht die Voraussetzung einer mindestens zwölfjährigen Dienstzeit erfülle, habe er keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und nehme auch nicht an der Unterbringung teil. Der Beklagte habe daher zu Recht die Versorgungsbescheide und den Unterbringungsschein rückwirkend beseitigt.

6

Daß der Kläger nicht im April 1933, sondern erst im Oktober 1934 in die Reichswehr eingetreten sei, ergebe sich aus folgenden Tatsachen:

7

Sowohl der Wehrpaß wie das Soldbuch des Klägers enthielten Änderungen der ursprünglichen Eintragungen. Die Wehrnummer auf Seite 1 des Wehrpasses sei offensichtlich mit anderer Tinte nachgezogen worden und sei dabei von ursprünglich "14/34/183" in "14/33/183" verfälscht worden. Ebenso seien auf Seite 12 des Wehrpasses das Monatsdatum und das Jahresdatum geändert worden. Auf Seite 1 des Soldbuches sei in der Nummer "378 33" die letzte "3" im Gegensatz zu den mit Tinte eingetragenen anderen Ziffern unter starkem Druck mit einem kopierstiftähnlichen Schreibmittel geschrieben worden. Auch in diesem Falle könne der Laie erkennen, daß die "3" über eine ursprünglich an dieser Stelle stehende "4" geschrieben worden sei. Auf derselben Seite im Soldbuch seien in der Wehrnummer "14/33/183" die Ziffern "4/33 ..." mit Tinte nachgezogen. Auch hier liege dem Anscheine nach die Änderung einer darunterstehenden Zahl vor. Nach diesem äußeren Augenschein in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen für Kriminaltechnik vom 7. April 1959 sei danach das Berufungsgericht der Überzeugung, daß alle auf das Eintrittsdatum sich beziehenden Zahlen von 1954 in 1933 geändert worden seien.

8

Der vom Kläger behauptete Einstellungstermin vom 30. April 1933 sei ein Sonntag gewesen, an dem in Friedenszeiten Einstellungen bei der Reichswehr nicht durchgeführt worden seien. Ausweislich des Soldbuches und des Wehrpasses habe der Kläger die Dienstauszeichnung IV. Klasse erst am 30. Oktober 1938 erhalten. Diese Auszeichnung sei nach der Verordnung vom 16. März 1936 nach Vollendung einer aktiven Dienstzeit von 4 Jahren verliehen worden. Aus dem Datum der Verleihung müsse gefolgert werden, daß der Kläger erst im Oktober 1934 in die Wehrmacht eingetreten sei. Aus der Fotokopie des Krankenbuches des Reservelazaretts Lemförde sei ersichtlich, daß der Kläger bei seiner damaligen Aufnahme ins Lazarett den 1. Oktober 1934 als sein Einstellungsdatum angegeben habe. In dem Wehrpaß sei auf Seite 12 als erste Dienststelle, der der Kläger angehört habe, die 9/IR M... eingetragen. Im April 1933 habe es noch kein "Infanterie-Regiment M..." gegeben. Erst während der im Jahre 1934 durchgeführten Vermehrung des Heeres hätten die Regimenter als Tarnbezeichnung die Namen der Standorte des Regimentsstabes geführt. Der Kläger habe selbst in seinem Antrage auf Gewährung von Leistungen nach der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 in dem von ihm im Oktober 1950 ausgefüllten Formular angegeben, er sei vom 30. Oktober 1934 bis zum 1. April 1945 Angehöriger der Wehrmacht (Luftwaffe) gewesen. Er habe weiter in seinem Antrage auf Gewährung von Kriegsunfallversorgung vom 14. Februar 1959 angegeben: "Im Oktober 1934 bin ich als Soldat der damaligen Reichswehr eingestellt worden."

9

Die sich auf diese Tatsachen stützende Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Kläger erst im Oktober 1934 in die Reichswehr eingetreten sei, habe er nicht erschüttern können:

10

Die beglaubigte Abschrift aus seinem Wehrpaß, die Bescheinigung der Gemeinde B... und die Urschrift eines Schreibens vom 17. Oktober 1950 seien ohne Beweiswert. Der Kläger habe auch noch Bescheinigungen von zwei Zeugen beigebracht, wonach er mit diesen Zeugen als Reichswehrsoldat in den Jahren 1933/34 verkehrt habe. Die zeitlichen Angaben dieser beiden Zeugen seien ungenau und reichten zum Nachweis für eine zwölfjährige Dienstzeit des Klägers nicht aus. Um den Anspruch des Klägers zu rechtfertigen, müßten sie bekunden, daß der Kläger schon vor dem 8. Mai 1933 in die Reichswehr eingetreten sei. Es könne nicht angenommen werden, daß die Zeugen nach so langer Zeit noch in der Lage wären, genauere Angaben über das Einstellungsdatum des Klägers zu machen. Andererseits würden die obenerwähnten Tatsachen und Urkunden so eindeutig gegen die Richtigkeit einer solchen Bekundung sprechen, daß ihre Aussagen keinen Beweiswert hätten. Mit Recht habe mithin das Verwaltungsgericht von einer Vernehmung dieser Zeugen abgesehen.

11

Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 79 G 131 in Verbindung mit § 127 BRRG zugelassen.

12

Der Kläger hat gegen das ihm am 5. Januar 1961 zugestellte Urteil am 2. Februar 1961 Revision eingelegt und diese am 2. März 1961 begründet.

13

Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. November 1960 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

14

Zur Begründung führt er folgendes aus:

15

Dem Kläger sei das rechtliche Gehör versagt worden (§ 138 Nr. 3 VwGO). Er habe die Vernehmung verschiedener von ihm benannter Zeugen beantragt. Ferner habe er gebeten, das Berufungsverfahren auszusetzen, um weitere Zeugen ermitteln zu können. Diesen Anträgen sei unzulässigerweise nicht entsprochen worden. Als weitere Zeugen dafür, daß der Kläger am 30. April 1933 in die Reichswehr eingetreten sei, würden benannt:

  1. 1.

    K... K..., G..., R... Straße ...,

  2. 2.

    W... R..., G..., O...,

  3. 3.

    W... B..., G..., N....

16

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

17

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

18

Die Revision ist nur auf Verfahrensmängel gestützt. Eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO liegt nicht vor. Daher ist nach § 137 Abs. 3 VwGO nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden.

19

Der Kläger begründet die von ihm behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs damit, daß ein Vertagungsantrag, den er zum Zwecke der Ermittlung weiterer Zeugen gestellt habe, abgelehnt worden sei, und daß benannte Zeugen nicht vernommen worden seien. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedeutet, daß der Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. insbes. BVerfGE 5, 22 [24]]; 6, 12 [14]; 7, 275 [278]; 9, 89 [95]). Es wird vom Kläger selbst nicht behauptet, daß er sich zu den Tatsachen und Beweisergebnissen, die Gegenstand des Berufungsurteils sind, nicht habe in ausreichendem Maße äußern können. Die Ablehnung eines Vertagungs- oder Ruhensantrages kann allerdings dann geeignet sein, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen, wenn durch die Ablehnung dem Antragsteller die Möglichkeit entzogen wird, sich sachgemäß und erschöpfend über Beweisergebnisse, Tatsachen oder neue Anträge des Gegners zu erklären (vgl. RGZ 81, 521 [324]; Urteile vom 16. März 1961 - BVerwG II C 107.58 - und vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 85.61 -). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht vor, sondern danach hat er den Vertagungsantrag gestellt, um neue Zeugen erst ausfindig zu machen. In diesem Fall mag die Ablehnung des Vertagungsantrages möglicherweise geeignet sein, zur Rüge eines sonstigen Verfahrensmangels, insbesondere der Verletzung der Aufklärungspflicht, zu führen, sie kann aber unter den hier vorliegenden Umständen keine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellen. Das gleiche gilt für die Rüge, die vom Kläger benannten Zeugen seien nicht vernommen worden.

20

Ist das Vorbringen der Revision nicht geeignet, eine auf § 138 Nr. 3 VwGO gestützte Rüge zu begründen, sondern handelt es sich dabei um andere, nicht in § 138 VwGO genannte Verfahrensmängel, so ist für die Ordnungsmäßigkeit der Rüge erforderlich, daß Tatsachen vorgetragen sind, die - ihre Richtigkeit unterstellt - den behaupteten Verfahrensmangel dartun und erkennen lassen, daß das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. u.a. BVerwGE 13, 338 [339]). Obwohl die Ausführungen der allein auf § 138 Nr. 3 VwGO abgestellten Revisionsbegründung insoweit nicht völlig eindeutig und unbedenklich erscheinen, kann sie als diesen, sich aus § 137 und § 139 VwGO ergebenden Grundsätzen noch genügend angesehen werden; denn dadurch, daß in der Revisionsbegründung Zeugen dafür benannt sind, daß der Kläger am 30. April 1933 in die Reichswehr eingetreten sei, wird gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, das Urteil beruhe darauf, daß über diesen Punkt die früher benannten Zeugen nicht vernommen worden seien.

21

Der Rüge, daß in der Ablehnung der beantragten Vertagung der Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht liege, steht zwar nicht entgegen, daß diese Ablehnung nach § 227 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO unanfechtbar ist (vgl. RGZ 160, 157 [160]; BVerwGE 13, 141 [144, 145]). Jedoch kann die Ablehnung der Vertagung als Verletzung der Aufklärungspflicht nach der gemäß § 175 VwGO anwendbaren Vorschrift des § 295 ZPO nicht mehr gerügt werden, da der Kläger die ihm am 23. November 1960 bekanntgemachte Ablehnung seines Antrages bei der nächsten mündlichen Verhandlung am 25. November 1960 nach der gemäß § 105 VwGO errichteten Niederschrift (vgl. § 164 ZPO) nicht gerügt oder erneut Vertagung beantragt, sondern lediglich die im Berufungsurteil erwähnten Sachanträge gestellt hat. Zu demselben Ergebnis gelangt man nach der Auffassung, die im Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 (NJW 1959 S. 1099) - vertreten wird, daß nämlich ein Verfahrensmangel bis zum Schluß der Vorinstanz gerügt sein muß.

22

Die Rüge, das Unterbleiben der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen S... und W... sei eine Verletzung der Aufklärungspflicht, ist unbegründet. Zwar müssen angetretene Beweise grundsätzlich vom Gericht erschöpft werden. In diesem Zusammenhang ist der Ausspruch des Berufungsgerichts, es könne nicht angenommen werden, daß die Zeugen nach so langer Zeit noch in der Lage wären, genauere Angaben über das Einstellungsdatum zu machen, im höchsten Grade bedenklich und müßte als Verfahrensfehler zur Aufhebung führen, wenn die Unterlassung der Vernehmung allein auf diese Annahme gestützt wäre; denn dann würde es sich um den typischen Fall einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung handeln, weil die Beweisaufnahme gerade erst ergeben soll, wie weit die Erinnerung der Zeugen geht. Das Berufungsgericht führt jedoch weiterhin aus, die von ihm festgestellten Tatsachen und Urkunden würden so eindeutig gegen die Richtigkeit einer "solchen Bekundung" sprechen, daß die Aussagen der Zeugen keinen Beweiswert hätten, daher habe das erstinstanzliche Gericht mit Recht von ihrer Vernehmung abgesehen. Mit dieser Darlegung, die dem Sinne nach die entsprechende des erstinstanzlichen Gerichts übernimmt, bringt das Berufungsgericht zum Ausdruck, daß es die beantragte Beweisaufnahme als erfolgreich behandelt, also unterstellt, die Zeugen würden aussagen, der Kläger sei nach ihrem Wissen vor dem 8. Mai 1933 der Reichswehr als Berufssoldat beigetreten, daß aber dieses Ergebnis die Überzeugung des Gerichts vom Gegenteil nicht erschüttern kann, also der völlige Unwert der beantragten Beweisaufnahme selbst bei positivem Ergebnis das Unterbleiben rechtfertigt. Damit unterstellt zwar das Berufungsgericht nicht die in das Wissen der Zeugen gestellte Behauptung als wahr und würdigt sie anders als der Beweisführer - wäre dies der Fall, dann würde ein Absehen von der Vernehmung zulässig sein (vgl. Urteile vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 133.59 - und vom 8. November 1962 - BVerwG II C 198.60 - sowie Beschluß vom 22. November 1962 - BVerwG VI C 77.60 -) -, sondern es unterstellt nur, daß die Zeugen im Sinne des Beweisführers aussagen würden, die Beweisaufnahme also erfolgreich, aber völlig nutzlos, wäre. Dann kann nur unter engbegrenzten Umständen in besonders gelagerten Ausnahmefällen von einer Vernehmung abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch vor. Es mag dahingestellt bleiben, ob die von den Tatrichtern zum Beweis herangezogenen öffentlichen Urkunden und die sich aus ihnen ergebenden Tatsachen eine Parallele mit dem vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12. April 1951 - IV ZR 151.50 (NJW 1951 S. 558) - entschiedenen Fall erlauben, in dem festgestellt wird, daß gegenüber einem Blutgruppengutachten infolge dessen "absolutem Beweiswert" ein Gegenbeweis durch andere Beweismittel ausgeschlossen ist, weil deren Beweiskraft in jedem Fall schwächer wäre. Denn jedenfalls ergeben auch hier die Urkunden und von den Gerichten festgestellten Tatsachen eine derartig eindeutige und nahezu absolute Gewißheit, daß demgegenüber das - unterstellte - Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme ohne Gewicht bleiben müßte, zumal in der eigenen Darlegung des Klägers eine tatsächliche Präzisierung der näheren Umstände seines angeblichen militärischen Verhältnisses in der fraglichen Zeit fehlt; allein eine solche könnte in der Lage sein, nach so langer Zeit derart gewichtige Beweise zu erschüttern. In einem solchen Fall wie dem hier vorliegenden ergibt sich der völlige Unwert des Beweismittels ausnahmsweise daraus, daß unter Berücksichtigung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme (hier der Verwertung der Urkunden und Würdigung der sonstigen, unstreitigen Umstände) jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die beantragte Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben und die bereits gewonnene gegenteilige Überzeugung des Tatrichters erschüttern könnte (BGH, Urteile vom 12. April 1951 - IV ZR 22.50 - [NJW 1951 S. 481] und vom 4. Juni 1956 - III ZR 238.54 - [NJW 1956. S. 1480]; BVerwG, Urteile vom 8. September 1960 - BVerwG II C 189.58 - und vom 11. Oktober 1962 - BVerwG II C 69.61 -). Es ist daher keine Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Vernehmung der Zeugen unterblieben ist.

23

Die Benennung neuer Zeugen in der Revisionsbegründung ist bedeutungslos. Es handelt sich um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz unzulässig ist. Der Gesichtspunkt einer Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz, weil dieses geeignet wäre, eine Wiederaufnahmeklage zu begründen (vgl. BVerwGE 10, 357 und Urteil vom 18. Juli 1961 - BVerwG VI C 143.59 -), kommt hier nicht in Betracht, da die nachträgliche Auffindung von Zeugen nicht zu den Wiederaufnahmegründen gehört.

24

Demgemäß ist die Revision mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.100 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert