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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1962, Az.: BVerwG II C 69.61

Antrag auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951; Nachweis des Status Beamter auf Lebenszeit im Jahre 1945

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 69.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 07.03.1961 - AZ: II OVG A 68.59

Fundstelle

  • Verw.Rspr. 15, 509

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder ... vom 7. März 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geb. 1889) beantragte im Jahre 1951 bei dem Regierungspräsidenten in H. ihm Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zu gewähren. Er behauptete, am 8. Mai 1945 den Rechtsstand eines Gendarmeriehauptwachtmeisters im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt zu haben, und gab über seinen Werdegang folgendes an: In der Zeit vom 4. August 1914 bis 31. Januar 1919 habe er Wehrdienst geleistet; vom 1. Januar 1920 bis 15. Januar 1922 sei er Gendarmeriewachtmeister bei der Korpsgendarmerie gewesen; anschließend habe er vom 16. Januar 1922 bis 31. Januar 1924 als Lokomotivhilfsheizer im Arbeiterverhältnis und vom 1. Februar 1924 bis 25. August 1939 in der Landwirtschaft gearbeitet; bis 15. März 1940 habe er in einem ostpreußischen Fliegerhorst Wehrdienst geleistet; vom 16. März 1940 bis 8. Mai 1945 sei er Gendarmeriehauptwachtmeister in den Kreisen Strasburg, Briesen, Graudenz und Rippin gewesen. Während der anschließenden russischen Kriegsgefangenschaft habe er einen Schädelbruch erlitten.

2

Der Regierungspräsident lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 4. Juni 1954 mit der Begründung ab, der Kläger habe nur der Polizeireserve angehört. Auf Beschwerde des Klägers hiergegen entschied der ... Minister des Innern als oberste Dienstbehörde durch Bescheid vom 5. Mai 1956, daß der Kläger als ehemaliger Polizeireservist keinen Versorgungsanspruch nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG habe.

3

Der Kläger hat daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid des Regierungspräsidenten in H. vom 4. Juni 1954 und den Bescheid des ... Ministers des Innern vom 5. Mai 1956 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten zu verpflichten, den Regierungspräsidenten in H. anzuweisen, für ihn, den Kläger, Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG unter Berücksichtigung des Rangs eines Gendarmeriehauptwachtmeisters festzusetzen.

4

Das Verwaltungsgericht ... hat die Klage abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht für die Länder ... hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 7. März 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG; er sei am 8. Mai 1945 insbesondere nicht Beamter gewesen, sondern Polizeireservist im Gendarmeriedienst. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Aussage des Zeugen V., der von 1943 bis 1945 als leitender Verwaltungsbeamter des Kommandeurs der Gendarmerie bei dem Regierungspräsidenten M. die Gendarmeriebeamten betreut habe, und aus dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen des Kommandeurs der Gendarmerie in M. Der Kläger könne zum Gendarmeriedienst nur aufgrund der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung - Notdienstverordnung - vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 8. Juli 1939 (RGBl. I S. 1204) herangezogen worden sein. Der Kläger sei auch nicht nach der Heranziehung im Notdienst als Polizeireservist in das Polizeibeamtenverhältnis übernommen worden, weil er als Angehöriger des Geburtsjahrgangs 1889 die Altersvoraussetzungen nicht mehr erfüllt habe.

6

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Revision rügt Verletzung der §§ 104 Abs. 1 und 86 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - und Verkennung der Grundlagen der Beweiswürdigung. Hierzu nacht sie im wesentlichen geltend: Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger aufgrund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 zum Dienst in der Polizeireserve herangezogen worden sei, entbehre der tatsächlichen Grundlagen. Sie sei entscheidend beeinflußt durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger nur aufgrund dieser Notdienstverordnung herangezogen worden sein könne. Das Berufungsgericht habe dabei nicht den "allgemeinen beamtenrechtlichen, insbesondere für Ruhestandsbeamte geltenden, Reservebegriff" von dem aus dem Begriff der "Ergänzungskraft" entwickelten. Reservistenbegriff des Notdienstrechts unterschieden. Dieser rechtliche Mangel habe zu einer unrichtigen Deutung der Angabe des Klägers, daß er erst im Jahre 1941 in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei, und der Bekundung des in erster Instanz vernommenen Zeugen H. über den Lehrgang in G. geführt; das Berufungsgericht habe bei der Würdigung dieser Angaben die Deutung, daß der Kläger bis zum Jahre 1941 eine beamtenmäßige Ausbildung erfahren habe, vernachlässigt. Von dem eben angeführten Rechtsirrtum beeinflußt sei auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Bekundung des Zeugen V., daß der Kläger in den Aufstellungen über die Besetzung der Gendarmerieposten im Regierungsbezirk M. mit dem Zusatz "d.R." erscheine. Das Berufungsgericht hätte unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger auch als ehemaliger Beamter zur Polizeireserve habe herangezogen werden können, aufklären müssen, welche Rechtsstellung der Kläger als Gendarmeriewachtmeister der Korpsgendarmerie in der Zeit vom 1. Januar 1920 bis zum 15. Januar 1922 hatte. Es hätte ferner ermitteln müssen, ob die Entlassung des Klägers aus dem Wehrdienst im Jahre 1940 mit der unmittelbar anschließenden Berufung in den polizeilichen Dienst in einem rechtlichen Zusammenhang stand. Das Berufungsgericht hätte außerdem die für die Richtigkeit der Behauptung, daß der Kläger im Jahre 1941 Beamter auf Lebenszeit geworden sei, als Zeugin benannte Frau Einvernehmen müssen; diese Zeugin habe die Urkunde über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit gesehen.

8

Die Revision rügt weiterhin Verletzung des § 1 G 131, der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1603), des § 5 Abs. 3 der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 und des § 2 der Dritten Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung vom 14. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2049). Sie begründet diese Sachrüge u.a. mit dem Hinweis auf ihre "Rechtsausführungen" zur Aufklärungsrüge. Sie meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach § 1 Abs. 3 der Notdienstverordnung Wehrdienst und Polizeidienst "in jedem Fall" der Notdienstleistung "vorgehen" und daß der "allgemeine beamtenrechtliche Rechtsbegriff der Reserve" vom "notdienstrechtlichen Vereinfachungsbegriff der Polizeireservisten" zu unterscheiden sei.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht.; beteiligt sich nicht am Verfahren.

11

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

12

II.

Im Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann die Entscheidung im schriftlichen. Verfahren ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

13

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

14

Soweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts angreift und geltend macht, das Berufungsgericht habe die richterliche Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), auf Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO) und die Streitsache mit den Beteiligten zu erörtern (§ 104 Abs. 1 VwGO), übersieht sie, daß bei der Prüfung, ob solche Verfahrensmängel vorliegen, von der das angefochtene Urteil tragenden materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen ist, selbst wenn diese irrig ist. Bei der Prüfung, ob das Berufungsgericht Verfahrensrecht verletzt hat, ist also davon auszugehen, daß nach Meinung des Berufungsgerichts "alle Polizeireservisten in vollem Umfange" von der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen erfaßt wurden und daß das aufgrund dieser Vorschriften begründete Notdienstverhältnis nicht als Beamtenverhälthis, sondern als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art ausgestattet war, daß sogar Ruhestandsbeamte, die gemäß § 2 der Dritten Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung vom 14. Oktober 1939 als Notdienstverpflichtete herangezogen wurden, nur wie Beamte behandelt wurden, nicht also - aktive - Beamte waren wie nach Heranziehung aufgrund der Verordnung über Maßnahmen des Beamtenrechts vom 1. September 1939 (zu vgl. § 5 Abs. 3 der Notdienstverordnung und § 6 der Verordnung vom 1. September 1939). Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ohne weiteres, daß sich dem Berufungsgericht nicht die Ermittlung der Rechtsstellung aufdrängen mußte, die der Kläger bei der Korpsgendarmerie hatte; denn selbst die Feststellung, daß der Kläger bei der Korpsgendarmerie Beamter oder Berufssoldat war und sogar mit lebenslänglicher Versorgung ausgeschieden ist, würde angesichts der Tatsache, daß er durch die Bekundungen des Zeugen V. und die Unterlagen des Kommandeurs der Gendarmerie in ... zur Überzeugung des Berufungsgerichts als Polizeireservist ausgewiesen ist, die Feststellung, daß er im Jahre 1940 zur Polizei lediglich notdienstverpflichtet wurde, nicht in Frage stellen können. Aus dem gleichen Grunde brauchte sich auch die Aufklärung des Zusammenhangs zwischen der Entlassung des. Klägers aus dem Wehrdienst im Jahre 1940 und der unmittelbar anschließenden Berufung des Klägers in den polizeilichen Dienst dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen.

15

Das Berufungsgericht hat die Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts auch nicht dadurch verletzt, daß es die Zeugin B. nicht vernommen hat. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung dieser Zeugin mit Recht als schlechthin untaugliches Beweismittel angesehen. Schon die im Laufe des Rechtsstreits wechselnden und widersprüchlichen Angaben des Klägers zu diesem Beweismittel lassen dessen Unwert erkennen. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge in seinem Schriftsatz vom 29. Dezember 1958 zunächst mehr als zehn Zeugen für die Richtigkeit seiner Behauptung benannt, daß er Beamter auf Lebenszeit war, darunter die Zeugin B., ohne jedoch anzugeben, aus welchen Gründen die Zeugin B. imstande ist, seine Behauptung zu bestätigen. Im Verhandlungstermin vom 25. März 1959 vor dem Gericht des ersten Rechtszuges hat der Kläger dann nach Vernehmung von drei Zeugen auf Befragen des Gerichts ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt, daß nur die Zeugen H. und B. R. die Ernennungsurkunde "persönlich gesehen oder sogar gelesen" hätten; die Vernehmung dieser Zeugen hierüber war jedoch ergebnislos. Im Gegensatz zu dieser Erklärung hat der Kläger dann im Schriftsatz vom 21. April 1959 behauptet, die Zeugin B. habe die Ernennungsurkunde "genau gelesen", und später in der Berufungsbegründung vorgetragen, diese Zeugin habe die Ernennungsurkunde mit dem Vermerk "auf Lebenszeit" gelesen, Wann und bei welcher Gelegenheit dies geschehen ist, hat er jedoch nach der Feststellung des Berufungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht sagen können, sondern nur weitere Beweisaufnahme angeregt. Der Kläger hat auch nicht erklärt, aufgrund welcher Umstände er entgegen seiner Erklärung im Termin vom 25. März 1959 die Zeugin wieder benannt hat, und nichts dafür vorgetragen, daß dieser Zeugin die wesentlichen Merkmale einer beamtenrechtlichen Ernennungsurkunde bekannt sind. Das Gesamtverhalten des Klägers läßt somit erkennen, daß er mit der Benennung der Zeugin B. nur einen unzulässigen Ausforschungsbeweis angetreten hat. Hiernach durfte das Berufungsgericht von der Vernehmung der Zeugin B. absehen, dies um so mehr, als es aufgrund sorgfältiger Beweiswürdigung bereits die volle richterliche Überzeugung davon erlangt hatte, daß der Kläger im Jahre 1940 zur Polizeireserve notdienstverpflichtet und auch nicht später in ein Beamtenverhältnis übernommen wurde (vgl. BVerwGE 2, 329[BVerwG 18.11.1955 - II C 180.54]; Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 1956 - III ZR 238.54 -, NJW 1956, 1480).

16

Die sonstigen Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind unzulässig (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dafür, daß das Berufungsgericht die Grundlagen der Beweiswürdigung verletzt habe, ist nichts dargetan und nichts ersichtlich. Auch sind denkfehlerhafte Schlüsse des Berufungsgerichts nicht zu erkennen. Die Revision, die Mängel des festgestellten Sachverhalts und der Beweiswürdigung weitgehend aus einer vermeintlich fehlerhaften Anwendung des einschlägigen materiellen Rechts herleitet, verkennt offensichtlich, daß Mängel des festgestellten Sachverhalts und der Beweiswürdigung, die nur mittelbare Folgen einer Verletzung materiellen Rechts sind, vom Revisionsgericht nur aufgrund der Sachrüge anerkannt werden könnten.

17

Aber auch die Rüge, das angefochtene Urteil verletze materielles Recht, geht fehl.

18

Bei der Anwendung des von der Revision - ohne nähere Begründung - als verletzt bezeichneten § 1 G 131 ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß von dieser Vorschrift nur erfaßt wird, wer am 8. Mai 1945 in einem der dort aufgeführten Dienst- oder Versorgungsverhältnisse stand. Hierunter fällt das Notdienstverhältnis nicht; das hat der Senat bereits durch Urteil vom 18. Dezember 1958 - BVerwG II C 115.57 -, Buchholz, BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 20, entschieden. Auch eine sonstige Norm hat das Berufungsgericht nicht verletzt, vor allem auch nicht - entgegen der Annahme der Revision - die Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938.

19

Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe § 1 Abs. 3 der Notdienstverordnung verkannt, ist unverständlich. Diese Vorschrift bestimmt, daß unter anderem Dienstleistungen in der Wehrmacht und in der Polizei in jedem Fall den Notdienstleistungen vorgehen. Das bedeutet, daß nicht zum Notdienst herangezogen werden darf, wer bereits Wehr- oder Polizeidienst leistet, schließt aber nicht aus, daß jemand zum Notdienst in der Polizei herangezogen wird, der zuvor - wie der Kläger - vom Wehrdienst freigegeben ist. Ebensowenig hat das Berufungsgericht § 5 Abs. 3 der Notdienstverordnung, wonach für die im Notdienst beschäftigten Beamten die Vorschriften des Beamtenrechts "gelten", oder § 2 der Dritten Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung verkannt, auch nicht die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts, welche die Rechtsstellung und Bezüge der als Beamte wieder in den Dienst gestellten Ruhestandsbeamten regelt. Da der Kläger vor der Einstellung als Polizeireservist nicht Beamter oder Ruhestandsbeamter war - wie das Berufungsgericht mit Bindungskraft für das Revisionsgericht festgestellt hat (§ 137 Abs. 2 VwGO) -, könnte er somit nur dann Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erlangt haben, wenn er nach der Heranziehung zur Polizeireserve in das PolizeibeamtenVerhältnis übernommen worden wäre. Daß dies nicht der Fall war, hat das Berufungsgericht - ebenfalls mit Bindüngskraft für das Revisionsgericht - festgestellt. Zu Unrecht meint die Revision, die dieser Feststellung zugrunde liegende Würdigung des Sachverhalts und des Beweisergebnisses leide daran, daß das Berufungsgericht den "allgemeinen beamtenrechtlichen Rechtsbegriff der Reserve" verkannt habe. Ein solcher Rechtsbegriff ist dem hier anzuwendenden deutschen Beamtenrecht fremd. Für die Heranziehung zur Polizeireserve gab es im Zeitpunkt der Einberufung des Klägers zur Gendarmerie (16. März 1940) keine andere gesetzliche Möglichkeit als die durch die Notdienstverordnung eröffnete. Die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler, auch ohne Verletzung der Denkgesetze, gewürdigt, insbesondere den Runderlaß vom 10. Oktober 1939 (RMBliV Spalte 2121) betreffend Versorgung der Polizeibeamten und der Ergänzungskräfte im Polizeidienst, den Runderlaß vom 23. Dezember 1940 (RMBliV 1941 Spalte 18) betreffend Beförderung von Polizeiwachtmeistern (SB) der Reserve und den Runderlaß vom 15. Juni 1940 (RMBliV Spalte 1159) betreffend Sozialversicherung und freie Heilfürsorge der Polizeireservisten.

20

Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel