Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1958, Az.: BVerwG II C 115.57
Geltendmachung eines Versorgungsanspruchs auf Grund einer Anwartschaft aus Überführung in ein Zivilbeamtenverhältnis; Voraussetzungen für die Annahme eines verdrängten Beamten; Begründung eines Notdienstverhältnisses als Grundlage für die Geltendmachung eines Versorgungsanspruchs; Anspruch auf Ruhegehalt bei verfolgungsbedingter Entlassung ohne Versorgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 115.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 14.06.1955 - AZ.: V OVG A 60/54
Rechtsgrundlagen
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. Juni 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war Polizeirevieroberwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf in D... wurde im Jahre 1941 durch Widerruf ohne Versorgung entlassen. Er war sodann bei der Landesversicherungsanstalt D... ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses tätig. Von 1943 bis August 1945 wurde er im Notdienst zum Zollgrenzschutz herangezogen.
Er beantragte Versorgung und Wiedergutmachung durch Zahlung von Ruhegehalt, weil er nach 22 Dienstjahren aus politischen Gründen aus dem Polizeidienst entlassen worden sei und eine Anwartschaft auf Überführung in ein Zivilbeamtenverhältnis gehabt habe. Der auf Grund des § 9 des schleswig-holsteinischen Wiedergutmachungsgesetzes vom 4. Juli 1949 (GVBl. S. 162) - LWGöD - vom Landtag gewählte Härteausschuß für Wiedergutmachung öffentlicher Bediensteter bewilligte ihm durch Beschluß vom 20. Oktober 1950 ein Ruhegehalt, obwohl er eine Schädigung aus politischen Gründen nicht für gegeben hielt. Er hob diese Entscheidung jedoch durch Beschluß vom 7. März 1951 wieder auf mit der Begründung, daß er für die Bewilligung von Ruhegehalt nur in Fällen politischer Schädigung zuständig sei. Das Verfahren über eine gegen den Berufungsausschuß für Wiedergutmachung öffentlicher Bediensteter in Kiel gerichtete Klage auf Wiedergutmachung wurde nach Erlaß des Bundesgesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - als gegenstandslos eingestellt.
Der Bundesminister des Innern lehnte durch Bescheid vom 3. Juli 1952 die Wiedergutmachungsansprüche des Klägers unter Anwendung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes ab. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.
Nachdem der Beklagte zu 1 durch Bescheid vom 29. Juni 1951 und Einspruchsbescheid vom 21. Januar 1952 die Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - Gesetz zu Art. 131 GG - G 131 - verneint hatte, hat der Kläger die dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegende Klage erhoben. In diesem Verfahren hat der Kläger - nach der seinen Anträgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegebenen Fassung - beantragt,
- 1.
festzustellen, daß er im Sinne der §§ 1 ff. G 131 versorgungsberechtigt sei,
- 2.
die Beklagten für verpflichtet zu erklären,
- a)
ihm auf seine Nachzahlungsansprüche einen Teilbetrag von 3.000 DM zu zahlen,
- b)
die verlorenen Dienstjahre auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen,
- c)
ihm Höchstpension als Polizeimeister zu zahlen,
- d)
ihm Ruhegehalt ab 1. September 1945 zu gewähren,
- e)
Nachzahlung ab 1. September 1939 zu leisten.
Das Landesverwaltungsgericht Schleswig hat die Klage durch Urteil vom 3. März 1954 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 14. Juni 1955 die Berufung zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Urteils wird ausgeführt: Der Kläger habe keine Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, weil er am 8. Mai 1945 weder aktiver Beamter noch versorgungsberechtigt gewesen sei. Aus dem Polizeibeamtenverhältnis sei er ohne Versorgung entlassen worden. Die Notdienstverpflichtung habe kein Beamtenverhältnis begründet. Was der Kläger in Anspruch nehme, sei kein Versorgungsanspruch, sondern ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß sein Beamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch beendet worden sei; für einen solchen Anspruch sei nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg gegeben. Der Kläger könne auch keinen Wiedergutmachungsanspruch geltend machen, weil der Ablehnungsbescheid des Bundesministers des Innern vom 3. Juli 1952 unanfechtbar geworden sei. Es sei aber zu prüfen, ob und welche Ansprüche der Kläger ohne Rücksicht auf die Anspruchsgrundlagen aus dem Beschluß des Härteausschusses vom 20. Oktober 1950 herleiten könne. Die Maßnahme des Härteausschusses gemäß § 9 LWGöD sei ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Sein Beschluß vom 20. Oktober 1950 sei rechtswidrig, weil der Ausschuß seine sachliche Zuständigkeit überschritten habe, außerdem, weil er das Ruhegehalt unter Anrechnung von 22 Dienstjahren zugesprochen habe, obwohl eine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres abgeleisteten Dienstzeit fehle. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beschluß anfechtbar oder nichtig sei. Es erscheine aber bedenkenfrei, daß der Härteausschuß selbst seinen mit erheblichen Fehlern belasteten Beschluß wieder beseitige. Auch ein begünstigender Verwaltungsakt könne und müsse, wenn er rechtswidrig ergangen sei und der Fehler so schwer sei wie hier, aufgehoben werden. Dem Kläger sei auch kein Anspruch auf Ruhegehalt für die Zeit bis zum Erlaß oder bis zur Zustellung des Aufhebungsbeschlusses erwachsen und erhalten geblieben, weil der erste Beschluß noch nicht durch Zahlung von Versorgungsbezügen ausgeführt worden und er von vornherein gesetzlos gewesen sei.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten nach den Klaganträgen zu verurteilen.
Er rügt die Verletzung des § 25 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (VBl. für die brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO Nr. 165 -, des Gewaltenteilungsgrundsatzes (Art. 20 des Grundgesetzes), der §§ 1, 6 Abs. 2, §§ 48, 49 und 64 G 131, des § 9 BWGöD, des § 30 Abs. 2, § 76 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - und des § 29 des Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) - PBG -; als Verfahrensrüge macht er die Nichtvernehmung der im Schriftsatz vom 16. Mai 1955 benannten Zeugen geltend.
Im einzelnen führt er aus: Die Entlassung vom Jahre 1941 sei aus politischen Gründen erfolgt. Er sei nicht ohne Versorgung entlassen worden, sondern über seine Versorgungsansprüche sei damals nicht entschieden worden. Da er nach 22 Dienstjahren entlassen worden sei, habe die Entlassung § 30 Abs. 2, § 76 Abs. 1 DBG und § 29 PBG widersprochen. Er habe deshalb einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht; dieser sei ein Anspruch aus dem früheren Beamtenverhältnis. Der Härteausschuß sei ein Gericht; die Verkennung dieses Umstandes verletze den Gewaltenteilungsgrundsatz. § 25 MRVO Nr. 165 sei nicht richtig angewendet worden, weil nicht beachtet worden sei, daß der Beschluß des Härteausschusses kein Verwaltungsakt, sondern ein Gnadenakt gewesen sei. Wenn sein Beschluß aber ein Verwaltungsakt gewesen wäre, dann wäre er als begünstigender Verwaltungsakt unwiderruflich gewesen. Bei Aufhebung des Bewilligungsbescheides habe der Härteausschuß das Vorliegen einer politischen Schädigung prüfen müssen. Bei richtiger Auslegung des Gesetzes hätte der Ausschuß das Vorliegen einer politischen Schädigung anerkannt; er habe sich darauf verlassen, daß er, der Kläger, unter das Gesetz zu Art. 131 GG falle. Der Aufhebungsbeschluß habe auch keine rückwirkende Kraft. Das Berufungsgericht habe ungeschriebene Rechtssätze über die Nichtigkeit und die Rückwirkung unrichtig angewendet. Der Kläger hat außerdem gebeten, zu prüfen, ob und welche Ansprüche ihm aus seinem früheren Angestelltenverhältnis zustehen.
Der Beklagte zu 1 ist der Revision entgegengetreten. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
II.
Der während des Berufungsverfahrens als Mitbeklagter in den Rechtsstreit einbezogene Beklagte zu 2 ist noch jetzt am Verfahren beteiligt; er ist nicht durch die Folgen beschwert, die sich daraus ergeben, daß er im Rubrum des Berufungsurteils nicht aufgeführt ist.
Die Revision ist gegenüber beiden Beklagten unbegründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger nicht verdrängter Beamter im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG sei. Voraussetzung wäre gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a dieses Gesetzes, daß sein Dienstverhältnis noch am 8. Mai 1945 bestanden hätte. Nach seinem eigenen Vorbringen ist er jedoch nicht Beamter auf Lebenszeit gewesen und schon im Jahre 1941 durch Widerruf ohne Versorgung entlassen worden. Daß er zur Zeit seiner Entlassung eine Anwartschaft auf Überführung in ein ziviles Beamtenverhältnis gehabt habe, erfüllt noch nicht die gesetzliche Voraussetzung, daß das Beamtenverhältnis am 8. Mai 1945 bestanden haben muß. Der Kläger ist am 8. Mai 1945 auch nicht Ruhestandsbeamter oder Versorgungsempfänger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 gewesen, selbst wenn er im Jahre 1941, anstatt entlassen zu werden, in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre oder in den Ruhestand hätte versetzt werden können oder wenn ihm damals ein Unterhaltsbeitrag hätte bewilligt werden können; entscheidend ist, daß er am 8. Mai 1945 nicht Ruhestandsbeamter oder Versorgungsempfänger gewesen ist. Der Kläger ist auch dann nicht verdrängter Beamter im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG, wenn er, wie er behauptet, aus politischen Gründen entlassen worden ist. Wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 3. Dezember 1954 (BVerwGE 1, 251) ausgeführt hat, regelt das Gesetz zu Art. 131 GG nur die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen, die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch infolge der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand oder in den inneren Verhältnissen Deutschlands ihren Dienst nicht fortsetzen konnten oder durften; der Zusammenbruch und seine Folgen sind jedoch ohne Einfluß auf das schon im Jahre 1941 aufgelöste Beamtenverhältnis des Klägers geblieben.
Das durch die Heranziehung zum Zollgrenzschutz begründete Notdienstverhältnis kann die Einbeziehung des Klägers in den Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht begründen. Das auf Grund der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) - Notdienstverordnung - begründete Beschäftigungsverhältnis war ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art. In dem - einen Verwaltungsführer in den besetzten Ostgebieten betreffenden - Urteil vom 27. Februar 1957 (BVerwGE 4, 303) hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, daß der Begriff "Beamter" im Gesetz zu Art. 131 GG dem Beamtenbegriff des Deutschen Beamtengesetzes entspricht. Ein Beamtenverhältnis im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes ist aber das vorwiegend für die Lenkung des Kräftebedarfs im Kriege gedachte Notdienstverhältnis nicht gewesen.
Gehört der Kläger nicht auf Grund seines im Jahre 1941 beendeten Beamtenverhältnisses zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG, so kommt insoweit eine Verletzung der von der Revision angeführten §§ 6 Abs. 2, 48, 49 und 64 G 131 nicht in Betracht.
Die Anwendung des § 30 Abs. 2, § 76 Abs. 1 DBG und des § 29 PBG kann im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nicht nachgeprüft werden, weil diese Vorschriften Bundesrecht und damit revisibles Recht nur geworden sind, soweit es sich - anders als hier - um ihre Anwendung auf Bundesbeamte handelt (vgl. BVerwGE 1, 57 -).
Im gegenwärtigen Rechtsstreit kann auch nicht geprüft werden, ob die Entlassung des Klägers ohne Versorgung eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BWGöD gewesen ist und ob der Kläger deshalb gemäß § 9 Abs. 1 BWGöD, auf den sich die Revision beruft, Anspruch auf bevorzugte Wiederanstellung oder gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BWGöD, der nach dem Klageantrag in Betracht kommt, Anspruch auf Ruhegehalt hat, denn der Wiedergutmachungsbescheid des Bundesministers des Innern vom 3. Juli 1952, durch den dieser Anspruch abgelehnt wurde, ist unanfechtbar geworden, weil ihn der Kläger nicht rechtzeitig angefochten hat.
Auch soweit das Berufungsgericht die Frage, ob sich aus dem Bewilligungsbescheid des Härteausschusses vom 20. Oktober 1950 Rechte für den Kläger herleiten lassen, geprüft und verneint hat, kann die Revision keinen Erfolg haben. Ob diese Frage, wie die Revision meint, bei fehlerfreier Rechtsanwendung hätte bejaht werden müssen, kann im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht nachgeprüft werden. Das angefochtene Urteil beruht auch insoweit nicht auf der Anwendung von Bundesrecht. Das gleiche gilt für die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu der Frage, ob der Härteausschuß seinen Beschluß vom 20. Oktober 1950 aufheben durfte. Das Berufungsgericht hat hierbei allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Beseitigung begünstigender Verwaltungsakte angewendet, die nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1955 (BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]) nicht revisibel sind, soweit sie - wie hier - zur Ergänzung nichtrevisiblen Rechts herangezogen werden. Rechtsgrundlage des Bescheids vom 20. Oktober 1950 war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, § 9 LWGöD. Dieses Gesetz ist, entgegen der - auch vom Berufungsgericht vertretenen - Auffassung der Revision, mit dem Erlaß des Bundeswiedergutmachungsgesetzes nicht Bundesrecht geworden. Nach Art. 74 Nr. 9 GG erstreckt sich zwar die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die Wiedergutmachtung, nach Art. 125 GG wird aber Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, innerhalb seines Geltungsbereichs nur Bundesrecht, soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt (Nr. 1) oder soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist (Nr. 2). Da keine dieser beiden Voraussetzungen hier gegeben ist, konnte das schleswig-holsteinische Wiedergutmachungsgesetz nicht Bundesrecht werden. Durch § 32 Abs. 1 BwGöD wurde überdies das Wiedergutmachungsrecht der Länder - von einigen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - aufgehoben, soweit es sich auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes bezog; ob der Wiedergutmachungsfall des Klägers im Sinne des § 32 Abs. 2 BWGöD durch den Bescheid des Härteausschusses vom 20. Oktober 1950 abschließend günstiger geregelt war als nach dem Wiedergutmachungsgesetz des Bundes, kann vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht nachgeprüft werden, weil die Beantwortung dieser Frage auch die Beurteilung des Wiedergutmachungsfalles nach dem Landesrecht voraussetzt. - Es kann hier offen bleiben, ob die Entscheidung des Härteausschusses ein Verwaltungsakt oder, wie die Revision meint, ein Gnadenakt gewesen ist und ob die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich um einen Verwaltungakt gehandelt habe, gegen den in Art. 20 GG ausgesprochenen Grundsatz der Gewaltentrennung und gegen den in § 25 Abs. 1 MRVO Nr. 165 bestimmten Begriff des Verwaltungsaktes verstößt; denn der Kläger ist nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht seine Klage insoweit als zulässig angesehen hat.
Es ist allerdings nicht ohne weiteres ausgeschlossen, daß der Kläger, falls sein Angestelltenverhältnis bei der Landesversicherungsanstalt (Abteilung Berufsgenossenschaft) Danzig am 8. Mai 1945 noch fortbestanden hat, Ansprüche gemäß §§ 52 Abs. 3, 52 a G 131 in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) geltend machen kann; die Heranziehung zum Notdienst ließ gemäß § 5 der Notdienstverordnung ein in diesem Zeitpunkt etwa bestehendes Angestelltenverhältnis unberührt. Solche Ansprüche sind aber nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen; vielmehr hat der Kläger erstmals im Revisionsverfahren gebeten zu prüfen, ob ihm solche Ansprüche zustehen. Es handelt sich insoweit um eine Klagänderung, die im Revisionsverfahren gemäß § 60 BVerwGG ausgeschlossen ist. Aus diesem Grunde konnte der Rechtsstreit auch nicht gemäß § 81 BVerwGG an das für die Prüfung von Ansprüchen aus einem früheren Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst zuständige Arbeitsgericht verwiesen werden.
Die Revision war vielmehr nach alledem in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. de Chapeaurouge