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§ 11 BWG - Ehrenämter

Bibliographie

Titel
Bundeswahlgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) 1Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. 3Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)