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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1951, Az.: IV ZR 151/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1951
Aktenzeichen
IV ZR 151/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 01.02.1950

Fundstellen

  • BGHZ 2, 6 - 16
  • JZ 1951, 567-568 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 558-559 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der am ... 1944 geborenen Hannelore Hubertine L., wohnhaft bei ihrer Mutter Anna L. geb. M. in E. bei M. gesetzlich vertreten durch den Eisenbahnbeamten Hubert M. in E. als Pfleger,

Prozessgegner

den Eisenbahnrangieraufseher Franz Leopold L. in S., Krs. A., H.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

1. Einem Blutgruppengutachten, nach welchem auf Grund einer Bestimmung der Blutgruppen ABO oder der Blutkörperchenmerkmale M und N die Vaterschaft eines Mannes ausgeschlossen ist, kommt nach dem heutigen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis unter der Voraussetzung, dass die Blutmerkmale fehlerfrei bestimmt sind, ein absoluter, jeden Gegenbeweis ausschliessende Beweiskraft zu.

2. Ob die Voraussetzung einer fehlerfreien Bestimmung der Blutgruppe im Einzelfall als bewiesen angenommen werden kann, ist vom Richter in freier Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses zu entscheiden. Der Beweiswert eines Blutgruppengutachtens kann aber nicht allgemein schon deshalb in Frage gestellt werden, weil die richtige Feststellung der Blutmerkmale in einzelnen, verhältnismässig seltenen Fällen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

3. Hat der Richter im Einzelfalle aus besonderen Gründen Zweifel an einer fehlerfreien Bestimmung der Blutgruppen, etwa mit Rücksicht auf ein positives erbbiologisches Gutachten oder durch besonders bestimmte Aussagen der Kindesmutter, so können diese den Beweiswert des Blutgruppengutachtens nur dann endgültig in Frage stellen, wenn die Behebung der bestehenden Bedenken auch durch eine erneute Blutgruppenuntersuchung nicht oder nicht mehr möglich ist. Solange mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen ist, darf beim Bestehen derartiger Zweifel die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft im Sinne des §1591 Abs. 1 Satz 2 BGB weder bejaht noch verneint werden. Vielmehr ist eine nochmalige Blutgruppenbestimmung anzuordnen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Februar 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist am ... 1944 während der inzwischen geschiedenen, am 15. Oktober 1943 geschlossenen Ehe ihrer Mutter mit dem Kläger geboren worden. Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass er nicht der Vater der Beklagten sei. Er bestreitet nicht, dass er der Mutter der Beklagten innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, es sei jedoch, so meint er, den Umständen nach offenbar unmöglich, dass die Mutter das Kind von ihm empfangen habe.

2

Nach einem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Elbel in Bonn ist er als Erzeuger der Beklagten auszuschliessen, weil er den reinerbigen Blutfaktor N hat und daher nicht ein Kind haben kann, das, wie die Beklagte, reinerbiger Träger des Faktors M ist. Zu dem gleichen Ergebnis ist auch der als Obergutachter gehörte Prof. Dr. Müller in Köln gelangt. Dagegen hat die Kindesmutter bei ihrer uneidlichen Vernehmung bestritten, während der gesetzlichen Empfängniszeit vom 9. Juli bis 7. November 1943 oder auch vor dieser, mit einem anderen Manne als dem Kläger verkehrt zu haben.

3

Auf Grund der beiden Blutgruppenuntersuchungen hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf Antrag der Beklagten ein erbbiologisches Gutachten darüber eingeholt, ob der Kläger nach erbbiologischen Gesichtspunkten als der Erzeuger der Beklagten anzusehen sei. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, die Kombination der zwischen den Parteien übereinstimmenden Merkmale müsse als so kennzeichnend angesehen werden, dass sie nur durch das Bestehen eines biologischen Zusammenhangs zwischen ihnen erklärt werden könne. Den entgegenstehenden Blutgruppenbefund glaubt aber der Sachverständige nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen zu können; wie er ausführt, "müsste, um mit Sicherheit den Blutgruppenbefund widerlegen zu können, bei den Parteien Übereinstimmung in extrem seltenen Merkmalen mit bekanntem einfachen Erbgang beobachtet werden, wie sie im allgemeinen nur bei krankhaften Erbmerkmalen gefunden werden". Da diese besonderen Voraussetzungen nicht gegeben seien, so bezeichnet er die Vaterschaft des Klägers nur als möglich. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, das Ergebnis der erbbiologischen Untersuchung lasse den Beweiswert der Blutgruppenuntersuchung bestehen.

4

Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrag,

5

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

6

hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

7

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, dass es die Beweislast verkannt habe. Der Kläger, so führt sie aus, sei gemäss §1591 Abs. 1 BGB beweispflichtig dafür, dass die Mutter der Beklagten das Kind nicht von ihm empfangen habe. Das Berufungsgericht sei aber, wie insbesondere die Fassung des Beweisbeschlusses über die Einholung des erbbiologischen Gutachtens erkannen lasse, offensichtlich davon ausgegangen, dass durch ein Blutgruppengutachten, nach welchem die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen sei, schon in jedem Fall grundsätzlich der Beweis der offenbaren Unmöglichkeit erbracht sei, demgegenüber nunmehr das Kind den Gegenbeweis zu führen habe. Das bedeute eine der Beweislastregelung des §1591 Abs. 1 BGB widersprechende Umkehrung der Beweislast für den Fall eines Vaterschaftsausschlusses durch eine Blutgruppenuntersuchung. Wenn das Berufungsgericht nicht von dieser unrichtigen Voraussetzung über die Beweislastverteilung ausgegangen wäre, sondern die erhobenen Beweise frei von dieser unrichtigen Vorstellung gewürdigt hätte, so hätte es nur zu dem Ergebnis kommen können, dass dem Blutgruppengutachten keinesfalls eine stärkere Beweiskraft zukomme als dem sonstigen Beweisergebnis, das in starkem Masse für die Vaterschaft des Klägers spreche.

9

Das vom Berufungsgericht eingeholte erbbiologische Gutachten stelle zahlreiche Merkmale fest, in denen eine Übereinstimmung zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehe, und zwar bestehe eine solche Übereinstimmung in durchgehend allen Merkmalen, in denen zwischen Mutter und Kind verwertbare Unterschiede festzustellen seien. Die Übereinstimmung beziehe sich nach dem Gutachten zu einem erheblichen Teil auf Merkmale, denen ein besonderer Wert zukomme, da sie teilweise verhältnismässig einfachen Erbgängen folgten, teilweise in der Bevölkerung in geringerer Häufigkeit vorkämen. Gerade die Kombination der Übereinstimmung von 32 Merkmalen sei so kennzeichnend, dass sie eigentlich nur durch die Vaterschaft erklärt werden könne. Das Gutachten mache somit schon für sich die Vaterschaft des Klägers in einem hohen Grade wahrscheinlich. Dazu komme die bestimmte Aussage der Kindesmutter, dass sie weder in der Empfängniszeit noch vorher mit einem anderen Manne als dem Kläger geschlechtlich verkehrt habe. Diese Aussage werde noch dadurch unterstützt, dass der Kläger weder im Ehescheidungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren unmittelbar oder mittelbar einen Beweis für eine Untreue der Kindesmutter habe antreten oder erbringen können. Trotz offenbar erheblicher Bemühungen habe er nicht einmal Verdachtsmomente dafür vorbringen können, dass ein anderer der Erzeuger des Kindes sein und wer dieser Erzeuger sein könnte.

10

Unter diesen Umständen dränge sich die Annahme auf, dass bei der Blutgruppenuntersuchung, nach deren Ergebnis die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen sein solle, eine Fehlerquelle vorliegen müsse, sei es nun, dass sich infolge eines bisher nicht bekannten Gesetzes die Blutgruppe des Kindes verschoben habe, sei es, dass der Kläger etwas unternommen habe, um seine Blutgruppe durch äussere Einwirkung zu beeinflussen, sei es, dass bei der Unterscheidung der sehr schwachen Merkmale M und N ein Irrtum bei der Untersuchung vorgekommen sei.

11

In jedem Falle habe das Berufungsgericht, wenn es bei dieser Beweislage noch Bedenken gehabt habe, die Klage mit der Begründung abzuweisen, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die offenbare Unmöglichkeit nicht erbracht habe, entsprechend der Anregung des erbbiologischen Gutachtens das Verfahren aussetzen müssen, um nach einigen Jahren sowohl die Blutgruppenuntersuchung, als auch den erbbiologischen Ähnlichkeitsvergleich wiederholen zu lassen.

12

Der Vorwurf, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts von einer unrichtigen Voraussetzung über die gesetzliche Beweislastverteilung beeinflusst sei, trifft indes nicht zu. Bei der Prüfung der Frage, welcher Beweiswert einem Blutgruppengutachten zukommt, nach welchem die Vaterschaft eines bestimmten Mannes ausgeschlossen ist, sind drei Gesichtspunkte zu unterscheiden:

  1. 1.

    Die Annahme der Wissenschaft, dass es eine Anzahl von Blutmerkmalen gibt, von denen sich einzelne unveränderlich im Blut eines jeden Menschen vorfinden und sich in einem bestimmten, naturgesetzlich festliegenden Vererbungsgang vererben,

  2. 2.

    die Feststellung, dass das auf seine Merkmale untersuchte Blut einer Mutter, ihres Kindes und eines als Erzeuger des Kindes in Frage kommenden Mannes bestimmte Merkmale enthalte oder nicht enthalte,

  3. 3.

    die Schlussfolgerung, dass nach den bei diesen Personen festgestellten Blutmerkmalen dieser Mann der Erzeuger des Kindes sein könne oder nicht sein könne.

13

Bei dem unter 1) ausgesprochenen Satz handelt es sich um einen Erfahrungssatz der Wissenschaft, dessen ausnahmslose Geltung nach dem heutigen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis von keinem Richter mehr in Frage gestellt werden kann. Jedenfalls gilt das von den Merkmalen A, B, O und den im vorliegenden Falle in Frage kommenden Faktoren M und N. ob der gleiche Beweiswert, auch den Blutgruppen A 1 und A 2 zukommt, ist hier nicht zu erörtern. Vgl. dazu DJ 1939 S. 349 [350] und NJW 1951 S. 180.

14

Der von der Wissenschaft angenommene Vererbungsgang der Blutgruppeneigenschaften A, B und der Blutkörperchenmerkmale M und N hat sich in hunderttausenden von Fällen als richtig erwiesen und gilt damit als absolut gesichert. Dieser bereits im Jahre 1939 in einem Gutachten des Instituts Robert Koch - mitgeteilt in der AV des früheren RJM vom 20. Januar 1939, DJ 1939 S. 349 - ausgesprochene Grundsatz hat auch heute noch seine Gültigkeit (vgl. Pietrusky in NJW 49 S. 617). Hinsichtlich dieses Erfahrungssatzes kommt somit eine Beweiswürdigung, d.h. eine Erwägung darüber, ob er im Einzelfall Geltung beanspruchen könne, nicht in Betracht.

15

Das gleiche gilt von dem Grundsatz der Unveränderlichkeit der Blutmerkmale. Auch insoweit ist auf das obenerwähnte Gutachten des Instituts "Robert Koch" hinzuweisen, das sich mit der Annahme auseinandersetzt, dass qualitative Änderungen (Mutationen) der Blutgruppenerbanlage (Gene) eintreten, und dass Hemmungsfaktoren gelegentlich die Auswirkung dieser Blutgruppenerbanlage hintanhalten könnten, sodass die erbbildlich (genotypisch) vorhandene Struktur erscheinungsbildlich (phänotypisch) nicht zur Ausbildung gelange. Das Gutachten stellt dazu fest, dass trotz Vorliegens eines sehr grossen Materials aus einwandfreien Abstammungs- und Familienuntersuchungen bisher niemals auch nur ein Fall von Veränderlichkeit (Mutation) der Blutgruppenerbanlagen nachgewiesen sei und dass ferner die Auswirkung von Hemmungsfaktoren für die praktische Begutachtung keine Rolle spiele und infolgedessen keine Veranlassung gebe, den Beweiswert der Blutgruppen auch nur im geringsten einzuschränken.

16

Auch diese Ausführungen haben heute noch Gültigkeit. In der Schrift von Pietrusky, "Das Blutgruppengutachten", B.-Verlag M. 1949, ist auf S. 5 zu der Frage der Veränderlichkeit der Blutgruppen folgendes ausgeführt:

Die Blutgruppenmermale sind vom Mutterleib an im Blut vorhanden und verändern sich während des Lebens nicht. Sie sind nicht an irgend ein anderes Merkmal gebunden. Bei Säuglingen unter einem halben Jahr sind sie öfter schwächer ausgebildet. Auch reagiert das Serum dann oft noch nicht. Eine Veränderung durch Krankheiten, Bestrahlungen oder andere Einflüsse kommt nicht vor, wenn auch manchmal der Nachweis der Faktoren bei bestehender Erkrankung erschwert ist und besondere Untersuchungsmethoden erfordert.

17

Selbst eine Blutübertragung kann eine Veränderung der Blutmerkmale nur dann zur Folge haben, wenn dabei solche Mengen andersartigen Blutes in die Blutbahn eingeführt werden, dass nur noch 1/4 Volumen eigenen Blutes und 3/4 Volumen fremden Blutes vorhanden ist (Pietrusky a.a.O. S. 6).

18

Unter der Voraussetzung, dass die Blutgruppen im Einzelfall richtig bestimmt sind, kann hiernach ein auf diese Bestimmung gegründeter Vaterschaftsausschluss, soweit ein solcher nach dem gesetzmässigen Vererbungsgang der Blutgruppen in diesem Fall überhaupt möglich ist, nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis als absolut sicher betrachtet werden. Unter dieser Voraussetzung würde also durch ein auf Vaterschaftsausschluss lautendes Blutgruppengutachten in jedem Fall der Beweis für eine offenbare Unmöglichkeit im Sinne des §1591 Abs. 1 Satz 2 BGB als erbracht angesehen werden müssen. Das würde aber nicht, wie die Revision meint, eine unzulässige Umkehrung der Beweislast, sondern die Feststellung bedeuten, dass überhaupt ein Gegenbeweis durch andere Beweismittel ausgeschlossen ist, weil deren Beweiskraft in jedem Falle schwächer wäre als die des Blutgruppengutachtens.

19

Zweifel an dem absoluten Beweiswert eines auf die Feststellung der Merkmale A, B, O und der Faktoren M und N sich gründenden Blutgruppengutachtens können deshalb nur in der Richtung bestehen, ob die Blutgruppen im Einzelfall richtig bestimmt sind. Bei der Blutuntersuchung und der Feststellung, ob das Blut einer Person bestimmte Eigenschaften aufweist, ob also diese Person zu dieser oder jener Blutgruppe gehört, können, wie die Erfahrung beweist, Fehler unterlaufen. Sie können durch eine Verwechslung von Blutproben verursacht sein oder aber auf technischen Schwierigkeiten bei der Feststellung der Bluteigenschaften beruhen. Solche Schwierigkeiten bietet in manchen Fällen die Feststellung der Faktoren M und N, insbesondere aber der sogenannten schwachen Faktoren Ms und Ns. Eine richtige Feststellung der Blutmerkmale erfordert hier in manchen Fällen eine besonders sorgfältige Durchführung der Untersuchung und die Anwendung besonderer Untersuchungsmethoden. Vgl. dazu Weber DJ 1938 S. 765 und Pietrusky a.a.O. S. 13 und 33.

20

Es ist nun nicht zu verkennen, dass es für den Richter schwierig und bis zu einem gewissen Grade unmöglich ist, sich unmittelbar und auf Grund eigener Sachkunde anhand der ihm vorgelegten Gutachten davon zu überzeugen, dass bei der Blutgruppenbestimmung alle gebotene Sorgfalt beobachtet und alle wissenschaftlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, durch die nach Lage des Falles eine fehlerfreie Bestimmung der Blutgruppen als gewährleistet angesehen werden kann. Mit Recht hat jedoch der OGH/BZ die daraus vom OLG Düsseldorf gezogene Folgerung, dass der Richter es ohne Verstoss gegen anerkannte Verfahrensregeln allgemein ablehnen könne, ein derartiges Gutachten allein als hinreichenden Beweis für die offenbare Unmöglichkeit gelten zu lassen, als unzulässig bezeichnet. Zutreffend hat der OGH ausgeführt, dass das, was hier über die Mittelbarkeit der Erkenntnismöglichkeit und über die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit der Nachprüfung eines Gutachtens gesagt werde, ein bedauerlicher Mangel sei, der jeder richterlichen Überzeugungsbildung anhafte und bei der Verwertung von Zeugenbeweisen noch stärker hervortrete (OGH 3, 123).

21

In gewissen Grenzen hat der Richter eine Möglichkeit, die Zuverlässigkeit des Blutgruppengutachtens nachzuprüfen. So kann er ein Gutachten zurückweisen, wenn es nicht die Versicherung enthält, dass die Untersuchung von dem Sachverständigen - für dessen Auswahl er verantwortlich ist - selbst oder unter seiner Aufsicht vorgenommen ist, und dass dabei die Richtlinien für die Ausführung der Bestimmung der Blutgruppen O A B und A B und der Blutkörperchenmerkmale M und N vom 26. Mai 1937 - DJ 1937 S. 1134 - sowie der Runderlass des früheren RMdJ vom 10.11.1942 über die Identitätssicherung bei gerichtlichen Blutgruppengutachten (MinBld Min d I S. 2148) beachtet sind. Er kann die Nachprüfung des Gutachtens durch einen Obergutachter veranlassen, die sich im Falle eines Ausschlusses auf Grund des MN-Systems immer empfiehlt. (vgl. die A-V. des früheren RMdJ vom 20.3.1939 - 3470 - IV b²357 -).

22

Wenn der Richter nach dieser Richtung alles getan hat, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, so kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Blutgruppen fehlerfrei bestimmt sind, und dass demnach dem Blutgruppengutachten ein absoluter Beweiswert zukommt. Dieser Beweiswert kann dann nicht mehr allgemein schon deshalb in Frage gestellt werden, weil die Feststellung der Blutmerkmale, auf die das Gutachten sich gründet, in einzelnen, verhältnismässig seltenen Fällen, den erörterten Schwierigkeiten begegnet, die in diesen Fällen leicht zu Fehldiagnosen führen können.

23

Feste Regeln darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dem Richter trotz Vorliegens eines Blutgruppengutachtens noch eine weitere Aufklärungspflicht obliegen kann, lassen sich nicht aufstellen. Die Beantwortung dieser Frage wird weitgehend dem die jeweilige Tatsachen- und Beweislage pflichtgemäss würdigenden Ermessen des Richters überlassen werden müssen. Das Ergebnis einer solchen weiteren Aufklärung, insbesondere auch das Ergebnis eines erbbiologischen Ähnlichkeitsvergleichs kann im Einzelfall dazu führen, die Voraussetzung, von der der Richter bei der Bewertung des Blutgruppengutachtens zunächst ausgegangen ist und nach den obigen Ausführungen ausgehen konnte, nämlich die Voraussetzung einer einwandfreien, allen wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Durchführung der Blutgruppenuntersuchung in Zweifel zu ziehen, und unter Hinweis auf diese Zweifel eine nochmalige Durchführung der Blutgruppenuntersuchung zu veranlassen. Zu einer endgültigen in Frage-Stellung oder gar Widerlegung des Blutgruppengutachtens wird dieses Ergebnis grundsätzlich nur dann führen können, wenn es im Einzelfall bestimmte, gerade in diesem Fall hervorgetretene besondere Bedenken gegen eine fehlerfreie Bestimmung der Blutgruppen bestehen lässt, deren Behebung auch durch eine erneute Blutgruppenuntersuchung nicht oder nicht mehr möglich erscheint.

24

Im vorliegenden Fall hat die Überprüfung der Blutgruppengutachten dem Berufungsgericht an sich keine Veranlassung geboten, die fehlerfreie Bestimmung der Blutgruppen in Zweifel zu ziehen. Offensichtlich hat aber das Berufungsgericht doch gewisse Zweifel nach dieser Richtung aus der Aussage der Kindesmutter und aus dem Umstand hergeleitet, dass der Kläger für seine Behauptung, die Kindesmutter habe sich einem anderen Manne hingegeben, keinen Beweis hatte erbringen können. Denn vor allem aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht, wie es in seinem Urteil ausführt, trotz Vorliegens der beiden übereinstimmenden Blutgruppengutachten dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines erbbiologischen Gutachtens entsprochen. Das Ergebnis dieses Gutachtens ist nun aber nicht geeignet, solche Zweifel, wenn sie bestanden, zu beheben, da es eine grosse Anzahl von Ähnlichkeitsmerkmalen zwischen dem Kläger und der Beklagten feststellt und daraufhin im Gegensatz zu dem Blutgruppengutachten eine Vaterschaft des Klägers als möglich erklärt. Das erbbiologische Gutachten hätte deshalb das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus, dass Zweifel an der fehlerfreien Bestimmung der Blutgruppen bestehen könnten, zu einer umso strengeren Überprüfung des Blutgruppen-Gutachtens veranlassen müssen. Dabei hätte insbesondere die auch in dem erbbiologischen Gutachten angedeutete Möglichkeit erwogen werden müssen, dass entsprechend den von Pietrusky (a.a.O. S. 19 und S. 33) und Weber (DJ 1938 S. 785) erörterten Fällen bei der Beklagten ein schwaches N oder beim Kläger ein schwaches M vorliegt, deren Nachweisung möglicherweise mit den bisher angewandten Untersuchungsmethoden nicht gelungen ist, bei deren Vorhandensein aber die Vaterschaft des Klägers nicht ausgeschlossen sein würde. Aus den beiden vorliegenden Gutachten ergibt sich zwar, dass diese unter Beachtung der oben angeführten Richtlinien für die Ausführung der Blutgruppenbestimmung durchgeführt sind. Diese Richtlinien wollen jedoch, wie in ihnen ausdrücklich hervorgehoben wird, nur eine Mindestforderung für öffentliche und amtliche Untersuchungen aufstellen, im Übrigen aber der Erfahrung und dem Ermessen des Untersuchers einen Spielraum lassen. Das lässt die Möglichkeit offen, dass die besonderen Untersuchungsmethoden, die in den oben erwähnten von Pietrusky und Weber erörterten Fällen zum Nachweis eines schwachen N oder M geführt haben, im vorliegenden Falle noch nicht angewandt sind, bei einer erneuten Untersuchung aber angewandt werden würden, wenn der Untersucher auf die besondere Beweislage hingewiesen würde, die sich im vorliegenden Falle im Hinblick auf die Aussage der Mündelmutter, auf das Fehlen eines Beweises oder Beweisanzeichens für eine Untreue der Kindesmutter und auf das Ergebnis des Ähnlichkeitsvergleichs ergehen hat.

25

Die Ausserachtlassung dieser Möglichkeit bedeutet die Nichtbeachtung des Erfahrungssatzes der Wissenschaft, dass in besonderen Fällen in dem Blute einer Person ein schwaches M oder N durch die Anwendung besonderer Untersuchungsverfahren nachgewiesen werden kann, in denen dieser Nachweis ohne die Anwendung dieser besonderen Untersuchungsmethoden nicht möglich ist. Das angefochtene Urteil beruht auch möglicherweise auf diesem Verstoss. Denn aus der Tatsache, dass das Berufungsgericht trotz der beiden übereinstimmenden Blutgruppengutachten noch eine weitere Beweiserhebung angeordnet hat, die, wie ausgeführt, nur dann sinnvoll sein konnte, wenn es von der Möglichkeit ausging, dass das Ergebnis der Blutgruppengutachten, d.h. die fehlerfreie Bestimmung der Blutgruppen in Zweifel gezogen werden könne, muss gefolgert werden, dass die Beachtung der erörterten Gesichtspunkte das Berufungsgericht möglicherweise veranlasst hätte, im Rahmen des ihm gemäss §§622 Abs. 1, 640 ZPO zustehenden Ermessens, eine weitere Aufklärung in der angegebenen Richtung zu versuchen. Um ihm hierzu erneut Gelegenheit zu geben, ist deshalb eine Aufhebung des angefochtenen Urteils gebeten.

26

II.

Alle weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil gehen fehl. Mit Recht hat das Berufungsgericht von einer Aussetzung des Verfahrens zu dem Zwecke, das Ergebnis eines nach einigen Jahren einzuholenden neuen erbbiologischen Gutachtens abzuwarten, abgesehen. Die Möglichkeit, dass ein derartiges Gutachten die für die Vaterschaft des Klägers sprechenden Gründe wesentlich verstärken wird, erscheint nicht grösser als die umgekehrte Möglichkeit, dass Übereinstimmungen, die das jetzt vorliegende Gutachten feststellt, dann nicht mehr als vorhanden angesehen werden. Aber auch beim Eintritt der ersteren Möglichkeit würde die Frage, ob dem erbbiologischen Gutachten eine, grössere Beweiskraft beigemessen werden könne, als dem Ergebnis einer mit allen möglichen Sicherungen durchgeführten Blutgruppenuntersuchung, kaum anders beantwortet werden können als bei der gegenwärtigen Beweislage. In jedem Falle könnte die ungewisse Möglichkeit, dass in einigen Jahren die Voraussetzung für eine Bestimmung der Vaterschaft günstiger sein werde als heute, es nicht rechtfertigen, für diese Zeit den Zustand der Rechtsungewissheit in Bezug auf die Vaterschaft bestehen zu lassen.

27

Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte zur Aufklärung der Vaterschaft ferner den Wirbelsäulenvergleich und das Rhesusverfahren in Anwendung bringen müssen, so verkennt sie, dass dadurch allenfalls nur die Gründe, die für einen Ausschluss der Vaterschaft des Klägers sprechen, eine gewisse - im Vergleich zu der Beweiskraft des auf die Merkmale MN gestützten Blutgruppengutachtens zudem geringe - Verstärkung hätten erfahren können. In keinem Falle hätten diese Beweisverfahren positiv für die Vaterschaft des Klägers etwas ergeben können. - Eine Beeidigung der Kindesmutter stand nach §391 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts. Eine Augenscheinseinnahme hat das Berufungsgericht insofern vorgenommen, als die dem erbbiologischen Gutachten beigefügten Lichtbilder zum Gegenstand der Verhandlung gemacht sind. Im übrigen konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass eine Augenscheinseinnahme, die es selbst durch eine unmittelbare vergleichende Anschauung der Parteien und der Mutter der Beklagten vornehmen würde, ihm keine sicherere Erkenntnis vermitteln würde; als die Augenscheinseinnahme, die es mittelbar durch den anthropologischen Sachverständigen, also durch eine auf dem Gebiet der menschlichen Vererbungslehre erfahrene und in der Beobachtung und Vergleichung von Ähnlichkeitsmerkmalen geübte Person hatte vornehmen lassen.

gez. Dr. Lersch gez. Ascher gez. Raske gez. Dr. Hartz gez. Johannsen