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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.03.1962, Az.: 2 AZR 497/61

Befristung; Aushilfe; Erprobung; Aushilfsarbeitsvertrag; Probezeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.03.1962
Aktenzeichen
2 AZR 497/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 28.09.1961 - 2 Sa 266/61

Fundstellen

  • BAGE 12, 328 - 336
  • DB 1962, 773
  • DB 1962, 774 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 607 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag kann gleichzeitig aus Gründen der Aushilfe wie der Erprobung abgeschlossen werden.

2. Ein zeitlich fest begrenzter Aushilfsarbeitsvertrag endet mit der Erreichung des vereinbarten Zeitpunktes auch dann, wenn der Aushilfstatbestand noch weiter besteht.

3. Wenn sich auch der Arbeitnehmer in der Probezeit bewährt hat, ist der Arbeitgeber doch nicht aus diesem Grunde verpflichtet, ihn über die Probezeit hinaus zu behalten.

4. Ein Widerspruch im Sinne von § 625 BGB kann auch schon kurz vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Dabei kann ein derartiger Widerspruch auch in dem Angebot eines neuen befristeten Arbeitsvertrages liegen.