Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.03.1962, Az.: 2 AZR 497/61
Befristung; Aushilfe; Erprobung; Aushilfsarbeitsvertrag; Probezeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.03.1962
- Aktenzeichen
- 2 AZR 497/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 28.09.1961 - 2 Sa 266/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 12, 328 - 336
- DB 1962, 773
- DB 1962, 774 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 607 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag kann gleichzeitig aus Gründen der Aushilfe wie der Erprobung abgeschlossen werden.
2. Ein zeitlich fest begrenzter Aushilfsarbeitsvertrag endet mit der Erreichung des vereinbarten Zeitpunktes auch dann, wenn der Aushilfstatbestand noch weiter besteht.
3. Wenn sich auch der Arbeitnehmer in der Probezeit bewährt hat, ist der Arbeitgeber doch nicht aus diesem Grunde verpflichtet, ihn über die Probezeit hinaus zu behalten.
4. Ein Widerspruch im Sinne von § 625 BGB kann auch schon kurz vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Dabei kann ein derartiger Widerspruch auch in dem Angebot eines neuen befristeten Arbeitsvertrages liegen.