Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1962, Az.: BVerwG II C 163.60
Antrag auf Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 ; Erlangung einer Beamtenstellung wegen einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus; Nichtberücksichtigung einer Berufungsbegründung durch Übernahme einer Beweiswürdigung eines Verwaltungsgerichts; Rüge der fehlenden Sachverhaltsaufklärung durch Nichtvernehmung eines Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 163.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.07.1960 - AZ: 34 VIII 60
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1892 geborene Kläger war bis zum Jahre 1933 in der freien Wirtschaft tätig. Seit dem Jahre 1926 war er Mitinhaber einer Likörfabrik in Danzig. Im Jahre 1933 wurde er zum Leiter des Landesarbeitsamtes (Land- und Stadtkreis Danzig) und zum Regierungsrat ernannt. Im Jahre 1937 wurde er zum Oberregierungsrat und Volkswirtschaftsrat befördert. Nach seinen eigenen Angaben wurde der Kläger sodann im Jahre 1939 zum Präsidenten des Landesarbeitsamtes der Freien Stadt Danzig unter Übernahme in den Dienst der Reichsarbeitsverwaltung als Beamter auf Lebenszeit befördert. Im Jahre 1942 wurde er nach Kurland als Leiter des dortigen Arbeitseinsatzes abgeordnet.
Nach Auskunft der Dokumentenzentrale Berlin war der Kläger vom 1. November 1930 an Mitglied der NSDAP und seit dem 15. Januar 1931 Mitglied der SA. Sein letzter Dienstgrad seit 1942 war SA-Standartenführer. Im Notaufnahmeverfahren hat der Kläger erklärt, daß er erst seit 1933 der NSDAP angehört habe.
Der Kläger verblieb nach Kriegsende zunächst in der sowjetisch besetzten Zone und war dort zuletzt als Leiter des Tabakverteilerlagers in Neuruppin tätig. Am 22. September 1956 kam er über Westberlin nach Hannover, wo er im Notaufnahmeverfahren die Erlaubnis zum Aufenthalt in der Bundesrepublik auf Grund Rechtsanspruchs erhielt. Vom Flüchtlingsamt der Stadt Hannover erhielt der Kläger unter Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling am 1. November 1956 den Vertriebenenausweis A. Am 15. November 1956 beantragte er bei der Beklagten seine Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 30) - G 131 -.
Durch Bescheid vom 12. Mai 1958 lehnte die Beklagte die beantragte Gleichstellung mit der Begründung ab, der Kläger habe den Nachweis dafür, daß er am 8. Mai 1945 Beamter einer Unter- oder Mittelbehörde der Arbeitsverwaltung gewesen sei, nicht erbringen können. Aber selbst wenn der Kläger am 8. Mai 1945 Beamter gewesen und bei einer Unter- oder Mittelbehörde der Arbeitsverwaltung tätig gewesen wäre und die Ernennung zum Beamten im Hinblick auf § 7 G 131 berücksichtigt werden müßte, könnte dem Antrag auf Gleichstellung nicht entsprochen werden, weil es der Beklagten nicht zuzumuten sei, mit Rücksicht auf die politische Belastung des Klägers Versorgungsbezüge auf Grund einer "Kann-Bestimmung" zu zahlen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 13. Juli 1959 zurück. In der Begründung wurde dargelegt: Der Kläger sei am 13. Juli 1934, also zu einer Zeit, als die Danziger Senatsverwaltung bereits nationalsozialistisch geführt wurde, eingestellt und zum Leiter des Arbeitsamtes Danzig ernannt worden. Auf Grund seines beruflichen Werdeganges habe er die erforderliche Sachkenntnis für diesen Posten nicht gehabt. Für seine Bestellung könne daher nur seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus ursächlich gewesen sein. Dies treffe auch für seinen weiteren Werdegang in der Danziger Arbeitsverwaltung bis zum Jahre 1939 zu.
Auf Grund der gesamten Situation, insbesondere aber auch auf Grund seiner politischen Vergangenheit stelle die Ablehnung des Antrages, den Kläger gemäß § 4 Abs. 2 G 131 gleichzustellen, keine ermessensmißbräuchliche Entscheidung dar.
Der Kläger erhob alsdann Anfechtungsklage mit dem Antrage,
den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1958 aufzuheben.
Im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens vor der ersten Instanz trug die Beklagte vor, der Kläger habe sich während des Krieges schwere Verstöße gegen die Kriegswirtschaftsgesetze zuschulden kommen lassen; wegen Bezugs von acht Paar Schuhen ohne Bezugschein sei er zu einer Geldstrafe von 4.000 RM verurteilt worden. Schließlich habe der Kläger bewußt falsche Angaben über seine Parteizugehörigkeit gemacht und daher die Wahrheitspflicht gegenüber seinem Dienstherrn verletzt.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat durch Urteil vom 1. Dezember 1959 die Klage abgewiesen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 19. Juli 1960 die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das Gericht des ersten Rechtszuges sei zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Beamter (Oberregierungsrat) der Reichsarbeitsverwaltung gewesen sei. Der Kläger habe jedoch nicht glaubhaft machen können, daß er zum Präsidenten des Landesarbeitsamtes Danzig befördert worden sei und eine entsprechende Planstelle innegehabt habe. Unterstellt werden könne, daß der Kläger bei einer Beamtendienstzeit von über zehn Jahren bei Kriegsende Beamter auf Lebenszeit gewesen sei. Der Beklagte sei gemäß § 60 Abs. 1 Buchst. b G 131 für den Kläger oberste Dienstbehörde im Sinne des Kapitels I G 131.
Einer Prüfung der Frage, ob der Kläger die materiellen Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes über Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) erfülle, bedürfe es nicht, weil er laut Mitteilung des Sozialamtes (Flüchtlingsamt) der Stadt Hannover vom 1. Juli 1960 bereits am 1. November 1956 als Sowjetzonenflüchtling anerkannt worden sei.
Nach § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) könnten Personen, die nach dem Stichtag des 31. März 1951 im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben, bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 BVFG den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung liege - an dieser Regelung halte auch die Neufassung des Gesetzes zu Art. 131 GG aus dem Jahre 1957 fest - als Kann-Vorschrift im pflichtgemäßen Ermessen der obersten Dienstbehörde. Ein Rechtsanspruch auf die Gleichstellung sei daher nicht eingeräumt. Die Klage habe daher nur Erfolg haben können, wenn die Beklagte die vom Kläger beantragte Gleichstellung ermessensfehlerhaft versagt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Die Beklagte habe dem Kläger mit Recht vorgehalten, daß er in die Beamtenstellung vorwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus gelangt sei und daß nach § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 seine Ernennungen und Beförderungen unberücksichtigt bleiben müßten, falls er gleichgestellt würde. Sie habe damit in rechtlich zulässiger Weise von der ihr durch § 4 G 131 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, einen Gleichstellungsantrag unter allen beamtenrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dem Gericht des ersten Rechtszuges sei darin zuzustimmen, daß es sinnwidrig sei, einen Antragsteller zuerst gleichzustellen und ihm dann nachträglich nach § 7 G 131 seine Rechte abzuerkennen.
Nach den im ersten Rechtszuge getroffenen Ermittlungen sei die Ernennung des Klägers zum beamteter Leiter des Landesarbeitsamtes Danzig ein typischer Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131. Seine weitere Laufbahn sei ebenfalls überwiegend politisch bedingt. Es sei nicht zweifelhaft, daß der Kläger, der bis zu seiner Ernennung im Jahre 1933 Kaufmann gewesen sei, nach der im Mai 1933 erfolgten Machtergreifung der NSDAP in Danzig durch den Senatspräsidenten R., der damals noch das volle Vertrauen der Partei besessen habe, wegen seiner seit dem Jahre 1930 bestehenden Verbindung zur NSDAP zum Leiter des Landesarbeitsamtes Danzig ernannt worden sei. Daß der Kläger als alter Kaufmann Wirtschaftskenntnisse und eine mehrjährige Erfahrung als Beisitzer beim Schlichtungsausschuß für Lohn- und Tariffragen in sein Amt mitbrachte, sei hier nicht entscheidend gewesen, denn diese Voraussetzungen seien zweifellos auch bei anderen Persönlichkeiten des Danziger Wirtschaftslebens gegeben gewesen. Dem Senatspräsidenten R. sei es vielmehr damals nur darauf angekommen, einen dem Gauleiter F. genehmen Parteimann an die Spitze der Danziger Arbeitsverwaltung zu bringen. Der eingehenden Beweiswürdigung des Gerichts des ersten Rechtszuges zu dieser Frage sei in vollem Umfang beizutreten. Auch die Beförderung des Klägers zum Oberregierungsrat im Jahre 1937 sei politisch bedingt gewesen. Die politisch bedingte Ersternennung habe die Vermutung begründet, daß auch bei den späteren Beförderungen das Schwergewicht der Beweggründe im politischen Bereich gelegen hat. Zudem sei der Kläger weiterhin mit der NSDAP eng verbunden gewesen. Er habe bis zu seiner Versetzung nach Riga das Vertrauen der örtlichen Parteidienststellen besessen und noch im Jahre 1942 den Rang eines SA-Standartenführers erreicht. Der Machtkampf des Klägers mit seinem Stellvertreter und späterem Nachfolger sei weniger in politischen Gegensätzen als in persönlicher Rivalität begründet.
Weiter habe die Beklagte dem Kläger entgegengehalten, daß er sich während des Krieges schwere Verstöße gegen die Kriegswirtschaftsgesetze habe zuschulden kommen lassen; so habe er sich im Jahre 1941 anläßlich der Besichtigung einer Schuhfabrik acht Paar Schuhe ohne Bezugschein aushändigen lassen. Im Einklang mit dem Gericht des ersten Rechtszuges sei auch das Berufungsgericht der Auffassung, daß diese Verfehlung in Verbindung mit den politischen Gründen hinreiche, das "Bild eines Beamten abzurunden, der einer Gleichstellung mit dem berechtigten Personenkreis nach den Grundsätzen des Beamtenrechts nicht würdig erscheint". Weiter sei der Auffassung des Gerichts des ersten Rechtszuges zuzustimmen, daß die Verheimlichung der Parteimitgliedschaft seit dem Jahre 1930 vor dem Notaufnahmeausschuß keine Kurzschlußhandlung nach einer überstürzten Flucht, sondern ein bewußtes Verschweigen gewesen sei. Da aber der Adressat dieser unwahren Angaben nicht die Beklagte gewesen sei, könne dahinstehen, ob dieser Vorfall die Versagung der Gleichstellung zu rechtfertigen vermöchte.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung des § 286 ZPO. Im einzelnen trägt sie vor, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts Ansbach angeschlossen, ohne auf das Vorbringen in der Berufungsbegründung einzugehen. Die eidesstattliche Erklärung des Dr. R. daß die Berufung des Klägers auf Grund seiner sachlichen Voraussetzungen und seiner persönlichen Qualitäten, nicht aber auf Grund seiner Parteizugehörigkeit erfolgt sei, sei ohne weiteres mit der Behauptung beiseite geschoben, daß dieser befangen sei. Der Behauptung der Befangenheit fehle aber jegliche Grundlage. Sie sei durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht gerechtfertigt, erscheine vielmehr als ein willkürlicher Akt, zumal die übrige Begründung des angefochtenen Urteile keineswegs ausreiche, um die Erklärung Dr. R. als wertlos erscheinen zu lassen.
Die Revision rügt weiter die Nichtvernehmung des früheren Oberfinanzpräsidenten Dr. H., der erklärt habe, daß er den Kläger als Wirtschaftsfachmann, nicht aber auf Grund seiner Parteizugehörigkeit für die Ernennung zum Leiter des Landesarbeitsamtes vorgeschlagen habe.
Die Vernehmung dieses Zeugen sei wiederholt schriftlich beantragt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei der Antrag nochmals wiederholt worden. Auch der Anregung auf Beiziehung der Entnazifizierungsakte dieses Zeugen sei nicht entsprochen worden. Eine Ablehnung des Beweisantrages sei nur bei vollständigem Unwert eines Beweismittels zulässig. Ein derartiger Unwert der Aussage Dr. H. könne unmöglich behauptet werden. Es bestehe kein Zweifel, daß Dr. H. bei einer eidlichen Einvernahme die gleichen Angaben gemacht hätte wie bei seinen eidesstattlichen Erklärungen. Er hätte selbst unter Eid ausgesagt, daß der Kläger die Ernennung nicht seinen Beziehungen zum Nationalsozialismus verdient habe, sondern zumindest überwiegend seinen Erfahrungen auf wirtschaftlichem Gebiet.
Daß parteipolitische Gründe bei der Ernennung nicht ausschlaggebend gewesen seien, beweise auch der von den beiden Vorinstanzen überhaupt noch nicht berücksichtigte Umstand, daß der Kläger im Juni 1933 zunächst noch nicht endgültig zum Leiter des Landesarbeitsamtes ernannt worden sei. Der Senat der Freien Stadt Danzig habe die Beauftragung rückgängig machen können, bei reinen Parteimännern habe es nie eine derartige Klausel gegeben. Die Revision trägt schließlich vor, daß die Zeugen Z. und M. mit gutem Recht als befangen angesprochen werden könnten, Z. schon deshalb, weil er insbesondere sich in seinen Erwartungen, selbst Leiter des Landesarbeitsamtes zu werden, enttäuscht gesehen habe. Beide Zeugen gäben nur allgemeine Ansichten über die Gründe der Ernennung des Klägers wieder, mit der sie im. Gegensatz zu Dr. R. und Dr. H. selbst nicht befaßt waren.
Für die Annahme, daß andere Männer aus dem Kreise der Wirtschaft für das Amt des Leiters des Arbeitsamtes zur Verfügung gestanden hätten, fehle jeglicher Beweis; sie sei eine reine Vermutung.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Für rechtlich unbedenklich hält der erkennende Senat, daß der Präsident der beklagten Bundesanstalt als oberste Dienstbehörde im Rahmen seiner die Gleichstellung des Klägers nach § 4 Abs. 2 G 131 ablehnenden Entscheidung § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 angewendet, also entschieden hat, daß dem Kläger selbst nach Gleichstellung Ansprüche aus Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht zustehen würden, weil er seine früheren beamtenrechtlichen Rechtsstellungen - überwiegend - "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erlangt habe. Der Senat hat schon in der Begründung seinesUrteils vom 30. April 1959 - BVerwG II C 119.58 - (BVerwGE 8, 280[BVerwG 30.04.1959 - II C 119/58] [281/282]) ausgeführt, das Gesetz zu Art. 131 GG biete keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Inanspruchnahme von Rechten aus dem - unmittelbar (§§ 1, 2 G 131) oder entsprechend (§§ 62, 63 G 131) anwendbaren - Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG mit einer Entscheidung nach § 7 G 131 erst begegnet werden dürfe, nachdem die rechtsbegründende Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem der von §§ 1, 2, 62 oder 63 G 131 erfaßten Personenkreise bejaht worden ist; infolgedessen könne es grundsätzlich nicht unzulässig sein, einem zu dem Personenkreis des Art. 131 GG gehörigen Versorgungsempfänger, der Rechte aus Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG geltend macht, anstelle des Mangels rechtsbegründender Voraussetzungen (z.B. der Beamteneigenschaft) die Rechtsausschließungs gründe des § 7 G 131 entgegenzuhalten. Diese Erwägung rechtfertigt es auch hier, daß die oberste Dienstbehörde, der Präsident der beklagten Bundesanstalt, dem Begehren des Klägers, ihn durch Anwendung des § 4 Abs. 2 G 131 denjenigen von § 1 G 131 erfaßten Versorgungsempfängern gleichzustellen, die den Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 erfüllen, mit dem Rechtsausschließungsgrund des C 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 begegnete. Dem könnte nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das Begehren, nach § 4 Abs. 2 G 131 gleichgestellt zu werden, stelle noch nicht die Inanspruchnahme von Rechten aus dem Gesetz zu Art. 131 GG dar; denn der Antrag auf Gleichstellung bedeutet zugleich eine Geltendmachung von Rechten aus Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG im Sinne der o.a. Rechtsprechung des Senats; er wäre anderenfalls ohne jeden Sinn.
Hiernach kann die Revision jedenfalls dann keinen Erfolg haben, wenn der in § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 umschriebene Tatbestand im vorliegenden Falle verwirklicht ist. Denn mit der - vorweggenommenen - Entscheidung nach § 7 G 131 ist zugleich eine ermessensgemäße Begründung für die Versagung der Gleichstellung gegeben. Eine solche Bedeutung hat die Beklagte dieser Entscheidung auch beigelegt: schon die Auswirkung der Anwendung des § 7 G 131 auf alle beamtenrechtlichen Rechtsstellungen des betroffenen früheren Beamten - nämlich auf deren Nichtberücksichtigung bei Anwendung der Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zu Art. 131 GG, welche den Ausschluß von den dort vorgesehenen Rechten zur Folge hat - schließt nämlich die Annahme aus, daß für die Ablehnung der Gleichstellung alle von der Beklagten angeführten Gründe nur kumulativ maßgeblich sein sollten. Falls hier der in § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 umschriebene Tatbestand verwirklicht ist, kommt es mithin nicht entscheidend auf die im angefochtenen Urteil erörterten Verstöße des Klägers gegen die Kriegswirtschaftsgesetze an. Infolgedessen wäre dann auch nicht zu erörtern, ob im Rahmen einer Entscheidung nach § 4 Abs. 2 G 131 Tatbestände berücksichtigt werden dürfen, welche bei einem Beamten, der - anders als der Kläger - die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 erfüllt, nach Maßgabe des § 9 G 131 nur auf Grund eines förmlichen Disziplinarverfahrens zu einer Aberkennung der Rechte aus Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG führen könnten.
Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen - entgegen dem Revisionsvorbringen - den Schluß, daß die beamtenrechtlichen Ernennungen des Klägers überwiegend aus parteipolitischen Beweggründen des in § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 bezeichneten Inhalts vorgenommen worden sind. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Die Revision hat zwar geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt; es hätte den Oberfinanzpräsidenten a.D. Dr. H. - eidlich - vernehmen müssen. Diese Rüge ist jedoch nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision hat allerdings nicht verkannt, daß sie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß sich dem Berufungsgericht die Vernehmung des Zeugen Dr. H. aufdrängen mußte, vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist substantiiert anführen mußte. Daß sie dabei auf Tatsachen Bezug genommen hat, die sich - wie die Tatsache, daß der Kläger sich mit der Verwertung der schriftlichen Erklärungen des Zeugen Dr. H. nicht einverstanden erklärt, sondern die Vernehmung dieses Zeugen in den Vorinstanzen wiederholt schriftlich beantragt hat - aus den früheren Schriftsätzen des Klägers ergeben, genügt jedoch nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsmäßige Verfahrensrüge gestellt werden. Soweit zur Stützung einer Verfahrensrüge nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf Tatsachen Bezug genommen wird, die sich unmittelbar aus den Schriftsätzen der Parteien ergeben, ist nämlich die Angabe des Schriftsatzes und bei umfangreichen Schriftsätzen sogar die nähere Bezeichnung der Schriftsatzstelle erforderlich. Das ist ständige Rechtsprechung aller Revisionsgerichte (vgl. RGZ 87, 5; 95, 70; 117, 168 [170]; BAG, Urteil vom 8. März 1962 - 2 AZR 497.61 - [MDR 1962 S. 607]). § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist - ebenso wie § 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO - streng anzuwenden, weil diese Vorschriften der Entlastung der Revisionsgerichte dienen und verhüten sollen, daß die Revisionsgerichte genötigt sind, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen auf Beweisanträge zu durchforschen.
Alles weitere Revisionsvorbringen enthält Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Solche Angriffe sind aber im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung ist auch das gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, Dr. R. sei kein "unbefangener" Zeuge, gerichtete Revisionsvorbringen. Mit diesem Vorbringen bemängelt die Revision, daß die vorerwähnte Feststellung keine tatsächlichen Grundlagen habe. Damit allein sind aber Tatsachen, die den gerügten Mangel des Verfahrens (Verletzung des § 286 ZPO) ergeben könnten, überhaupt nicht dargetan, zumal die in Rede stehende, aus der Tatsache, daß Dr. R. entscheidend an den Ernennungen des Klägers beteiligt war, hergeleitete Feststellung denkgesetzlich möglich ist und keinen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze enthält. Der vorerwähnte Mangel hätte wirksam nur mit einer Aufklärungsrüge angegriffen werden können. Insoweit enthält die Revisionsbegründung jedoch jedenfalls keine ordnungsgemäß erhobene Aufklärungsrüge.
Hiernach ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.900 DM festgesetzt.
Dr. Otto zugleich für die durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderte Senatspräsidentin Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel