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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1963, Az.: BVerwG VI C 72.61

Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses durch Entlassungsantrag; Initiative und Wille des Beamten zur Beendigung als pflichtwidriges und subjektiv vorwerfbares Verhalten; Verstoß gegen die Treuepflicht bei Entlassungsgesuch nach kostspieliger Ausbildung zu Lasten des Dienstherrn; Vorliegen einer besonderen Ausbildung bei für Lehrer an Volksschulen und Mädchenschulen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 72.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 13.01.1961 - AZ: II 130/60

Fundstelle

  • DöD 14, 57

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der vom Beamten verschuldeten Beendigung des Beamtenverhältnisses.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Januar 1961 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin über die von ihr begehrte Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Dienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die am 29. Januar 1890 geborene Klägerin besuchte drei Jahre die Volksschule, sodann eine achtklassige höhere Mädchenschule und genoß anschließend eine dreijährige Ausbildung an einem städtischen Lehrerinnenseminar. Auf Grund einer Prüfung vom 29. bis 31. März 1909 erhielt sie die Befähigung zum Unterricht an Volksschulen und an mittleren und höheren Mädchenschulen. Vom 26. April 1909 bis 30. Juni 1909 war sie als Lehrerin an den Volksschulen in Remscheid-Lennep, vom 1. Juli 1909 bis 30. April 1911 in gleicher Eigenschaft in Remscheid-Lüttringhausen tätig. Auf ihren Antrag wurde sie durch Verfügung der Königlichen Regierung, Abteilung für Kirchen- und Schulwesen, in Düsseldorf vom 2. Februar 1911 mit Wirkung vom 1. Mai 1911 aus der ihr übertragenen Lehrstelle an einer Volksschule zu Lüttringhausen und aus dem öffentlichen Volksschuldienst entlassen. Im Sommersemester 1911 und Wintersemester 1911/1912 besuchte die Klägerin Vorlesungen an der Universität Freiburg. Sie ging im Frühjahr 1912 nach Frankreich, legte in Nancy ein französisches Sprachexamen ab und nahm anschließend eine Stelle als Hauslehrerin in der Gegend Von Aschaffenburg an. Im Jahre 1917 heiratete die Klägerin und wanderte später nach Chile aus. Vom 1. Oktober 1929 bis 28. Februar 1939 - insgesamt 9 Jahre 151 Tage - war sie an verschiedenen deutschen Schulen in Chile als Lehrerin tätig. Sie wurde bei vollem Deputat mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes verwendet. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland wurde sie vom 1. März 1939 ab als Hilfslehrerin im Angestelltenverhältnis an der Volksschule in Heidelberg verwendet. Am 2. Februar 1940 wurde sie in das Beamtenverhältnis als außerplanmäßige Lehrerin überführt. Auf ihr Diätendienstalter wurde die im Auslandsschuldienst und im preußischen Schuldienst verbrachte Zeit von insgesamt 11 Jahren und 5 Tagen voll angerechnet. Am 31. Dezember 1943 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit planmäßig als Lehrerin in der Besoldungsgruppe A 4 c 2 angestellt, am 1. Februar 1955 trat sie wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Seit dem 2. Juni 1955 befindet sich die Klägerin wieder in Chile, wo ihre Tochter verheiratet ist. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat die Erlaubnis zum dauernden Aufenthalt in Chile erteilt.

2

Bei Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit stimmte das Finanzministerium der vom Kultusministerium zunächst beabsichtigten und vom Auswärtigen Amt befürworteten Anrechnung der in der Zeit vom 1. Oktober 1929 bis zum 1. Februar 1940 im Schuldienst verbrachten Dienstzeiten der Klägerin nicht zu und stellte später klar, daß Ermessenserwägungen mit Rücksicht auf Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) - DV - zu § 85 DBG nicht angestellt werden könnten. Mit Bescheid vom 16. September 1958 stellte das Kultusministerium daher fest, daß die an deutschen Schulen in Chile und in privatrechtlicher Verwendung im öffentlichen Schuldienst abgeleisteten Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1929 bis zum 1. Februar 1940 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könnten. Zuvor hatte jedoch das Regierungspräsidium Nordbaden schon mit Bescheid vom 7. Oktober 1957 rückwirkend die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Dienstzeiten festgesetzt und der Klägerin das auf dieser Grundlage berechnete Ruhegehalt ausgezahlt. Mit Rücksicht auf die ablehnende Haltung des Kultusministeriums setzte das Regierungspräsidium Nordbaden die Ruhegehaltsbezüge mit Bescheid vom 11. September 1958 ohne Berücksichtigung der streitigen Dienstzeiten fest. Über den Widerspruch gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 16. September 1958 aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 3. Dezember 1959 antragsgemäß entschieden. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. Januar 1960 zugestellte Urteil in der Berufungsverhandlung am 13. Januar 1961 Anschlußberufung eingelegt mit dem weiteren Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin nach Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

5

Der Beklagte hat einer etwa in diesem Antrag liegenden Klageänderung zugestimmt. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 13. Januar 1961 unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:

6

Maßgebend für die hier zu entscheidende Frage sei nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 die Vorschrift des § 85 DBG nebst ihren Durchführungsvorschriften. Demnach sei Rechtsgrundlage für eine eventuelle Berücksichtigung der in Chile verbrachten Zeiten § 85 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b DBG, für die im Angestelltenverhältnis im badischen Schuldienst verbrachte Zeit § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG. Die auf Nr. 3 der DV zu § 85 DBG gestützte Weigerung des Beklagten, diese Dienstzeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, sei gerechtfertigt.

7

Nr. 3 der DV zu § 85 DBG sei eine rechtswirksame Norm. Sie sei auch durch Bekanntmachung vom 28. Oktober 1950 (BGBl. S. 733) inhaltsgleich als Durchführungsvorschrift zur Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes bekanntgemacht worden und sei mit ähnlichem Inhalt als Richtlinie des Bundesministers des Innern und der Finanzen gemäß § 155 Abs. 3 Satz 2 BBG zu § 116 BBG ergangen.

8

Die Klägerin habe schon während ihrer Tätigkeit als preußische Volksschullehrerin in den Jahren 1909 bis 1911 in einem Beamtenverhältnis zum Land Preußen gestanden. Die preußischen Volksschullehrer seien Staatsbeamte gewesen. Dafür spreche u.a. auch die Tatsache der Entlassungsverfügung vom 2. Februar 1911, die Fassung dieser Verfügung und die Hervorhebung typisch beamtenrechtlicher Begriffe in dieser Verfügung. Der Annahme, daß die, Klägerin Beamtin gewesen sei, stehe auch nicht entgegen, daß sie die zweite Dienstprüfung noch nicht abgelegt gehabt habe.

9

Dieses Beamtenverhältnis habe auch dann, den Voraussetzungen der Nr. 3 der DV zu § 85 DBG entsprochen, wenn es kein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen sei.

10

Das Beamtenverhältnis der Klägerin zum Land Preußen habe durch ihr Verschulden geendet. Der Begriff des Verschuldens im Sinne der Nr. 3 der DV zu § 85 DBG sei nach dem mit der Vorschrift verfolgten Sinn und Zweck zu bestimmen. Danach sei das Verschulden an der auf Grund des Beamtenverhältnisses dem Beamten obliegenden Treuepflicht zu messen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei der Begriff des Verschuldens nicht durch Nr. 3 Satz 2 der DV zu § 85 DBG abschließend umschrieben. Das ergebe schon der Sprachsinn. Denn die dort geregelten Fälle fehlenden Verschuldens sagten nichts Abschließendes aus über den Inhalt des Verschuldensbegriffes selbst, der in Satz 1 der Vorschrift gemeint sei. Die Tatsache, daß die Fälle fehlenden Verschuldens selbständig in Satz 2 der Vorschrift behandelt seien, ergebe deutlich, daß sie eine besondere Bedeutung hätten. Die Ansicht des Beklagten wäre richtig, wenn Nr. 3 der DV zu § 85 DBG ebenso lautete wie die Richtlinien Nr. 2 Abs. 2 zu § 116 BBG, wo es heiße, Zwischendienstzeiten könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn das frühere Beamtenverhältnis wegen ... geendet habe. Entscheidend für die Auslegung des Verschuldensbegriffs sei somit das der Beendigung des Beamtenverhältnisses zugrunde liegende Motiv und sein Verhältnis zum Treuegedanken. Die Aufzählung der Fälle fehlenden Verschuldens in Nr. 3 Satz 2 der DV zu § 85 DBG enthalte jedoch wichtige Hinweise darauf, wie der Gesetzgeber die Interessen habe abgrenzen wollen. Sie sei daher für die Bestimmung des Verschuldensbegriffs heranzuziehen. Der zweite Fall der Nr. 3 Satz 2 der DV zu § 85 DBG, auf den das Verwaltungsgericht seine Auslegung gestützt habe, könne hier nicht berücksichtigt werden; denn die Klägerin habe sich nicht in einem Beamtenverhältnis befunden, das dem ähnlich sei, in dem sich ein hochschulmäßig juristisch oder technisch vorgebildeter Beamter befinde, um die Große Staatsprüfung abzulegen. Diese sogenannten Assessorenverhältnisse seien nicht auf Treue angelegt, weil sie auf dem staatlichen Ausbildungsmonopol beruhten. Da hier von dem Beamten keine Treue verlangt werde, könne er sie nicht brechen. Bei der Klägerin liege der Fall insofern anders, als sie als Volksschullehrerin gerade zum Zwecke des Eintritts in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgebildet worden sei. Ihre Ausbildung habe nicht das Ziel gehabt, nur die zweite Staatsprüfung abzulegen, sondern das, eine tüchtige Volksschullehrerin für das Land Preußen zu gewinnen. Darum kämen als Anhaltspunkte nur die in Nr. 3 Satz 2 erster Fall der DV zu § 85 DBG geregelten Fälle fehlenden Verschuldens in Betracht. Aus diesen Fällen ergebe sich, daß ein zwingender Grund das Verschulden ausschließe; denn die dort genannten Umstände - gesetzliche Laufbahnvorschriften, Dienstunfähigkeit und Arbeitsmangel - seien zwingende Gründe für die Beendigung des Beamtenverhältnisses. Das Beamtenverhältnis der Klägerin zum Land Preußen hätte nur dann nicht durch ihr Verschulden geendet, wenn sie zwingende Gründe dafür gehabt hätte, ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu erwirken. Das sei nicht der Fall gewesen. Nach ihren glaubhaften Darlegungen habe sie ihre Entlassung beantragt, weil sie ihre Ausbildung habe vervollkommnen wollen, um später einmal Lehrerin an höheren Lehranstalten werden zu können. Das werde bestätigt durch den Nachweis, daß die Klägerin nach ihrer Entlassung als Gasthörerin an der Universität Freiburg Vorlesungen gehört habe und nach Frankreich gegangen sei. Diese an sich anerkennenswerten Gründe seien nicht zwingend, sie beruhten auf dem freien durch keine besonderen Umstände beeinflußten Willen der Klägerin und hätten allein der Förderung ihrer eigenen Interessen gedient. Daher beruhe die Beendigung des Beamtenverhältnisses der Klägerin auf deren Verschulden im Sinne der Nr. 3 Satz 1 der DV zu § 85 DBG.

11

Eine der Klägerin etwa gegebene Zusicherung, die streitigen Dienstzeiten zu berücksichtigen, sei nach § 167 Satz 1 DBG unwirksam.

12

Mit dem angefochtenen Bescheid habe auch der die Klägerin begünstigende Bescheid des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 7. Oktober 1957 zurückgenommen werden können. Dieser Bescheid des Regierungspräsidiums sei formell und materiell rechtswidrig gewesen. Er habe daher grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden können. Das Interesse der Klägerin am Fortbestand dieses begünstigenden Bescheides sei nicht so groß, daß es das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen. Verwaltungsaktes übertreffe. Bei Verwaltungsakten, die - wie hier - wiederkehrende Leistungen zusprächen, überwiege das öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes regelmäßig. Besonders gewichtige Tatsachen, die unter diesen Umständen die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes ausnahmsweise zu rechtfertigen vermöchten, seien nicht festzustellen. Die Klägerin habe insbesondere den endgültigen Entschluß, in Chile zu bleiben, nicht im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Bescheides des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 7. Oktober 1957, sondern erst nach dessen Rücknahme gefaßt. Mit Rücksicht auf das ihr nunmehr zustehende nur geringe Ruhegehalt werde ihr zwar der sehr kostspielige Aufenthalt in Chile sehr erschwert; der Klägerin sei es aber zuzumuten, daß sie trotz der hiermit für sie verbundenen Opfer wieder nach Deutschland zurückkehre. Schließlich hätten auch die Verhältnisse vor dem Erlaß des Verwaltungsaktes vom 7. Oktober 1957 für die Klägerin keine Rechtsstellung entstehen lassen, die die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes ausschlösse. Denn die Klägerin sei schon im Jahre 1955 nach Chile zurückgekehrt, obgleich ihre Versorgungsangelegenheit zu dieser Zeit nicht geklärt gewesen sei und sie zu dieser Zeit noch mit der Ablehnung der von ihr erstrebten günstigeren Versorgungsregelung habe rechnen müssen.

13

Gegen dieses ihr am 21. Februar 1961 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. März 1961 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese am 17. April 1961 begründet. Sie beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bescheide vom 16. September 1958 und vom 11. September 1958 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Senats zur Frage der Anrechnung dieser Dienstzeiten zu bescheiden,

14

hilfsweise:

das angefochtene Urteil und die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

15

Die Klägerin führt zur Begründung im wesentlichen aus:

16

Es sei bedenklich, die vom nationalsozialistischen Gesetzgeber erlassene Durchführungsvorschrift zum Deutschen Beamtengesetz weiterhin anzuwenden, zumal diese die nach § 85 DBG vorgesehene Ermessensentscheidung einenge. Gegen allgemeine Rechts- und Auslegungsgrundsätze verstoße es, wenn das Berufungsgericht eine solche Verordnung - wie hier hinsichtlich des Verschuldensbegriffes - streng auslege. Auf Rechtsirrtum beruhe es, wenn das Berufungsgericht annehme, daß die Klägerin in den Jahren 1909 bis 1911 bereits einmal in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Sie habe keine Ernennungsurkunde erhalten und sei nach den Bestimmungen des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 und des Deutschen Beamtengesetzes keine Beamtin geworden; dieselbe Rechtslage folge aus § 1 des Preußischen Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 Der Wortlaut der Entlassungsverfügung sei nichtssagend. Hätte sie, die Klägerin, gleichwohl in einem Beamtenverhältnis gestanden, so wäre dieses Dienstverhältnis auch deswegen nicht nach Nr. 3 der DV zu § 85 DBG zu beurteilen, weil § 85 DBG nur die Anrechnungsmöglichkeit für die nach dem 27. Lebensjahr geleisteten Dienstzeiten gewähre. Ein "erstes Beamtenverhältnis" im Sinne der Nr. 3 DV zu § 85 DBG sei daher nur ein solches, das bei Erreichen des 27. Lebensjahres bestanden habe. Das Berufungsgericht habe der DV zu § 85 DBG zudem in unzulässiger Weise rückwirkende Kraft beigemessen, wenn es das Verhalten der Klägerin aus dem Jahre 1911 nach den Verschuldensmaßstäben beurteile, die erst im Jahre 1937 gesetzt worden seien. Im übrigen liege ein Treubruch gegenüber dem Staat nicht vor, wenn ein Beamter im Vorbereitungsdienst aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, um sich auf eigene Kosten für die höhere Beamtenlaufbahn weiterzubilden. Die Auffassung, daß nur zwingende Gründe den Tatbestand des Treubruchs gegenüber dem Staat ausschließen könnten, entspreche nicht dem Sinn der Nr. 3 DV zu § 85 DBG. Schon die in Satz 2 Nr. 3 DV zu § 85 DBG aufgezählten Gründe einer nichtschuldhaften Beendigung des Beamtenverhältnisses seien nicht in jedem Fall zwingende Gründe für die Beendigung eines Dienstverhältnisses. - Der Klägerin sei bei ihrer Rückkehr nach Deutschland im Jahre 1939 zugesichert worden, daß die Anrechnung der Auslandsdienstzeiten gesichert sei. Dies aufzuklären habe der Verwaltungsgerichtshof unterlassen. Weil die Klägerin nicht zuletzt im Vertrauen auf diese Zusicherungen und unter Opfern wieder, nach Deutschland zurückgekehrt sei, habe der begünstigende Verwaltungsakt vom 7. Oktober 1957 nicht zurückgenommen werden dürfen. Die Klägerin habe diesen Bescheid als endgültig und der Rechtslage entsprechend angesehen. Es sei für sie unzumutbar, im Alter von 70 Jahren und mit einem sich zunehmend verschlechternden Augenleiden wieder nach Deutschland zurückzukehren.

17

Der Beklagte hat zur Revision keine Stellung genommen.

18

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

19

II.

Gemäß § 141 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

20

Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet.

21

Die mit der Ansicht des Beklagten übereinstimmende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach Nr. 3 der DV zu § 85 DBG sei die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung ihrer außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbrachten Dienstzeiten (vom 1. Oktober 1929 bis 1. Februar 1940) schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen, daher für die Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 85 DBG gar kein Raum, ist unrichtig, weil das Berufungsgericht den Begriff des "Verschuldens" im Sinne der Nr. 3 der DV zu § 85 DBG nicht zutreffend erkannt hat.

22

Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß nur "zwingende" Gründe solche sein können, die zu einer Beendigung des Beamten. Verhältnisses ohne Verschulden des Beamten geführt haben, kann nicht gefolgt werden.

23

Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß in Nr. 3 Satz 2 der DV zu § 85 DBG nicht abschließend und erschöpfend die Fälle aufgezählt sind, die eine Beendigung ohne Verschulden bedeuten, wie dies möglicherweise mit Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinien (RL) zu § 116 BBG beabsichtigt ist. Davon unabhängig können aus Nr. 2 Abs. 2 RL nicht etwa Anhaltspunkte für die Auslegung der Nr. 3 DV entnommen werden. Nr. 2 Abs. 2 RL enthält nicht mehr den Begriff des Verschuldens als allgemeines Merkmal für den Ausschluß der Berücksichtigungsfähigkeit, sondern lediglich eine Aufzählung besonders geregelter objektiv bestimmter Gründe für eine Beendigung, die einer Berücksichtigung nicht entgegenstehen; diese stimmen auch nicht vollständig mit der entsprechenden Aufzählung von Gründen in Nr. 3 Satz 2 DV überein. Abgesehen von den Bedenken, dieim Urteil vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 181.58 - gegen die Vereinbarkeit von Nr. 2 Abs. 2 RL mit dem Gesetz erhoben sind, und denen, die sich gegen eine vergleichsweise Betrachtung aus der unterschiedlichen Rechtsnatur der Richtlinie und der Durchführungsvorschrift erheben können, verbietet sich ein Heranziehen von Nr. 2 Abs. 2 RL zur Auslegung von Nr. 3 DV deshalb, weil nach dem - wie oben dargelegt - abweichenden Inhalt ersichtlich eine Änderung der früheren Regelung beabsichtigt gewesen ist, wobei hier offenbleiben kann, ob und wieweit eine solche Änderung wirksam erfolgt ist. Bei dieser Lage ist es widerspruchsvoll, jedenfalls aber nicht überzeugend, wenn das Berufungsgericht zwar einerseits - zutreffend - annimmt, daß in Nr. 3 Satz 2 DV die Fälle des Verschuldensausschlusses nicht erschöpfend aufgezählt sind, andererseits aber aus dieser Aufzählung "zwingender" Gründe folgert, daß nur zwingende Gründe ein Verschulden ausschließen können.

24

Der erkennende Senat hat bereits Grundsätze für die Bestimmung, Abgrenzung und Stufenfolge der Begriffe "in der Person des Beamten liegende Gründe", vom Beamten "zu vertretende Gründe" und des "Verschuldens" in beamtenrechtlichen Vorschriften aufgestellt(Urteile vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 190.58 -, BVerwGE 12, 334, vom 28. November 1962 - BVerwG VI C 183.60 - undvom 6. März 1963 - BVerwG VI C 182.60 -). Danach ist der weiteste Begriff der der in der Person des Beamten liegenden Gründe, zu denen ohne Rücksicht auf das Motiv etwa Umstände gehören, die durch die Initiative des Beamten veranlaßt sind, und können die "zu vertretenden Gründe" auch vom Beamten unverschuldete, aber in seinem Verantwortungsbereich liegende Umstände sein, während der demgegenüber engste Begriff des "Verschuldens" in der Regel im Sinne eines "pflichtwidrigen subjektiv vorwerfbaren Verhaltens" aufzufassen ist. Dieser Begriff des Verschuldens, der gewisse selbständige objektive (pflichtwidriges Verhalten) und subjektive (Vorwerfbarkeit) Merkmale enthält, gilt auch für Nr. 3 der DV zu § 85 DBG. Zu einer solchen Auslegung des dort verwendeten Begriffes Verschulden nötigt auch der Inhalt der Regelung: Das Merkmal der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist wertneutral, die Herbeiführung dieses Erfolges bildet kein Indiz für ein etwa der "Rechtswidrigkeit" oder "Vertragsverletzung" entsprechendes Merkmal; eine Betrachtungsweise des "Verschuldens" lediglich als vorsätzliches oder fahrlässiges Herbeiführen dieses Erfolges würde kein Element enthalten, das die Sanktion rechtfertigt, die Möglichkeit einer Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von vornherein auszuschließen. Mit dem Begriff des Verschuldens im Sinne eines pflichtwidrigen subjektiv vorwerfbaren Verhaltens steht das Berufungsurteil nicht im Einklang, wenn es davon ausgeht, daß alle anderen als "zwingende" Gründe als. "Verschulden" anzusehen seien, und demgemäß annimmt, daß die Beendigung des Beamtenverhältnisses deshalb auf dem Verschulden der Klägerin beruhe, weil der Grund dafür nicht zwingend gewesen sei, sondern "auf dem freien durch keine besonderen Umstände beeinflußten Willen der Klägerin" beruht habe. Dies mag allenfalls ein Grund sein, der "in der Person der Klägerin liegt" oder vielleicht sogar von ihr "zur vertreten" ist, aber der freie Willensentschluß, die Initiative der Klägerin reicht jedenfalls für sich allein nicht aus, um die von ihr herbeigeführte Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem "pflichtwidrigen subjektiv vorwerfbaren Verhalten" zu machen.

25

Ein solcher Vorwurf kann auch nicht etwa daraus hergeleitet werden, daß der Schritt der Klägerin der Förderung ihrer eigenen Interessen gedient habe und sie fegen die beamtenrechtliche Treuepflicht verstoßen hätte. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin eine zweite Dienst- oder Staatsprüfung abzulegen gehabt habe und daß sie "als Volksschullehrerin gerade zum Zwecke des Eintritts in ein Beamtenvorhältnis auf Lebenszeit ausgebildet" worden sei. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob diese Auffassung, die sich ersichtlich nur auf die Dienstzeit der Klägerin von 1909 bis 1911 beziehen kann, der Rechtslage gerecht wird. Die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und Anstellung der Lehrer innen an Volksschulen, mittleren und höheren Mädchenschulen waren wesentlich verschieden von denen für die Volksschullehrer und Lehrer an Mittelschulen. Die Ausbildung der letzteren Gruppen vollzog sich (im allgemeinen) auf dem Wege Volksschule - Präparandenanstalt - Lehrerseminar. Sie hatten sich am Seminar einer Entlassungsprüfung (oder bei Ausbildung außerhalb des Seminars einer entsprechenden Prüfung) zu unterziehen, auf Grund deren sie nur "die Qualification zur provisorischen Verwaltung eines Schulamtes" erhielten, und hatten frühestens zwei, höchstens fünf Jahre nach der ersten Prüfung in einer zweiten Prüfung die "Qualification für die definitive Anstellung", später als "Befähigung zur endgültigen Anstellung" bezeichnet, zu erwerben (Teil I §§ 1, 2, 16 der Prüfungsordnung für Volksschullehrer, Lehrer an Mittelschulen und Rectoren vom 15. Oktober 1872 - Centralblatt für die gesammte Unterrichts=Verwaltung in Preußen [Centralblatt] S. 635 - und §§ 1 ff. der Ordnung der zweiten Lehrerprüfung vom 1. Juli 1901 - Centralblatt S. 645 -). Anders war die Lage bei den obengenannten Lehrerinnen. Ihre Ausbildung vollzog sich auf dem Wege Volksschule, höhere Mädchenschule, Lehrerinnen-Seminar oder -Bildungsanstalt; solche konnten staatliche, städtische, kirchliche oder private sein (vgl. z.B. die Zusammenstellung im Centralblatt 1901 S. 172, 173). Die Prüfung der Lehrerinnen erfolgte an den staatlichen (königlichen) Seminaren im Wege der Entlassungsprüfung, an den anderen Anstalten vor besonderen "Commissionen". Die bestandene Prüfung vermittelte die Befugnis "zur Erteilung von Unterricht" an dem betreffenden Schulzweig (§§ 1 ff. der Prüfungs-Ordnung für Lehrerinnen und Schulvorsteherinnen vom 24. April 1874 - Centralblatt S. 335 -). Eine obligatorische zweite Prüfung war nicht vorgesehen. Im letzten Absatz des Einführungserlasses des Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 24. April 1874 (Centralblatt S. 334 [335]) ist ausdrücklich bestimmt, daß das den Bewerberinnen auf Grund der bestandenen Prüfung ausgestellte Zeugnis "dieselben zu definitiver Anstellung" auch in den Regierungsbezirken befähigt, wo diese bisher erst nach Ablegung einer zweiten (Wiederholungs-)Prüfung verfügt wurde. Aus dem zu der Prüfungsordnung vom 24. April 1874 ergangenen Erlaß über die praktische Vorbildung und Prüfung der Schulamtsbewerberinnen vom 15. Januar 1901 (Centralblatt S. 204) ergibt sich, daß die Erteilung von zusammenhängendem Unterricht Gegenstand der Ausbildung bereits des Lehrerinnen-Seminars bzw. der -Bildungsanstalt war. Eine wissenschaftliche Prüfung für die Anstellung als Oberlehrerin wurde zwar erstrebt und gefördert, war aber nicht etwa als zweite Prüfung Pflicht, auch war die allgemeine Erteilung von Unterricht an einer Volks- oder Mittelschule nicht etwa dafür "Ausbildung" (vgl. im einzelnen Ordnung für die Wissenschaftliche Prüfung der Lehrerinnen vom 15. Juni 1900 und Einführungserlaß vom selben Tage - Centralblatt S. 618 ff. -).

26

Selbst wenn aber die Zeit von 1909 bis 1911, in der demnach die Klägerin jedenfalls voll zur Erteilung von Unterricht an den Volksschulen in Lennep und Lüttringhausen befugt gewesen ist und solchen erteilt hat, daneben noch als gewisse Probe- oder Ausbildungszeit für die Anstellung auf Lebenszeit angesehen werden könnte, ist jedenfalls auch in diesem Fall ihr Beamtenverhältnis nicht durch ihr Verschulden im Sinne der oben gegebenen Begriffsbestimmung beendet worden. "Dem Grundsatz, daß niemand gegen seinen Willen Beamter werden kann, ... entspricht es, daß der Beamte jederzeit seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verlangen kann und daß der Dienstherr dem Entlassungsantrag entsprechen muß" (Plog-Wiedow, BBG, § 30 RdNr. 1; für die Rechtslage bei den preußischen Beamten ergab sich Entsprechendes aus den §§ 94, 95 II 10 ALR, für die Reichsbeamten mittelbar aus den.§§ 33, 100 RBG; insbesondere vgl. § 60 DBG und § 30 BBG). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es Sonderfälle gibt, in denen dieser Grundsatz durchbrochen oder eingeschränkt ist, z.B. in dem von Plog-Wiedow a.a.O. erwähnten Fall, daß der Beamte zu Lasten des Dienstherrn eine kostspielige Ausbildung erhalten hatte; denn hier liegt kein Sonder-, sondern ein Normalfall vor. Bis 1909 hatte die Klägerin ihre Ausbildung überhaupt nicht zu Lasten des späteren Dienstherrn erhalten, nach 1909 hat sie in erster Linie dem Dienstherrn Lehrtätigkeit geleistet. Es kann weder als objektiv pflichtwidriges Verhalten noch als subjektiv vorwerfbar betrachtet werden, wenn in einem normal liegenden Fall von der dem Beamtenverhältnis eigentümlichen und gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Beendigung durch Entlassungsantrag ordnungsgemäß Gebrauch gemacht wird; zwar muß dabei normalerweise der Beamte die Folge in Kauf nehmen, daß Versorgungsansprüche und -anwartschaften erlöschen, während es hier im Ergebnis gerade um die Möglichkeit der teilweisen Aufrechterhaltung im Rahmen des § 85 DBG geht - diese Wirkungen aber liegen auf einer anderen Ebene als die Frage, ob die Herbeiführung der Beendigung "verschuldet" ist und müssen für die Beurteilung dieser Frage außer Betracht bleiben. Darüber hinaus hat hier das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin ihre Entlassung beantragt hat, weil sie ihre Ausbildung vervollkommnen wollte, um später einmal Lehrerin an höheren Lehranstalten werden zu können. Das aber ist ein Grund, der nicht nur anerkennenswert ist, wie das Berufungsgericht selbst ausführt, sondern der eine vorwerfbare Pflichtwidrigkeit ausschließt; denn die Klägerin beabsichtigte danach, die auf der Grundlage ihrer bisherigen Tätigkeit erworbenen erweiterten Kenntnisse und Fähigkeiten wiederum, nur auf anderer Ebene, in den Dienst der Lehrtätigkeit zu stellen. Daß dieses Vorgehen gleichzeitig der Förderung ihrer eigenen Interessen gedient hat, macht es nicht zur vorwerfbaren Pflichtwidrigkeit. Vom Dienstherrn wurde sogar eine Fortbildung der Lehrerinnen mit dem Ziel eines Aufstiegs begrüßt und gefördert, wie sich aus dem Erlaß vom 15. Juni 1900 (Centralblatt S. 618) ergibt, dort allerdings vorgesehen im Wege der Beurlaubung zu einer Fortbildung in besonderen Kursen, kombiniert mit akademischen Studien; es kann aber für die Beurteilung eines solchen Vorgehens, ob es billigenswert oder pflichtwidrig ist, keinen Unterschied machen, auf welchem Wege die Fortbildung erreicht wird.

27

Das Berufungsurteil muß danach schon deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht den Begriff des Verschuldens im Sinne der Nr. 3 der DV zu § 85 DBG nicht zutreffend erkannt hat. Da nach den vorliegenden Feststellungen das Verhalten der Klägerin nicht geeignet ist, den Vorwurf eines solchen Verschuldens zu begründen, ist der Beklagte nicht durch Nr. 3 der DV zu § 85 DBG aus Rechtsgründen gehindert gewesen, über die Ruhegehaltfähigkeit der streitigen Zeiten nach § 85 DBG zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat nach alledem durch sein Urteil vom 3. Dezember 1959 mit Recht den angefochtenen Bescheid vom 16. September 1958 aufgehoben. Auf die weiteren im Berufungsurteil behandelten und von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es demnach nicht mehr an. Bei dieser Lage kann das Revisionsgericht, da für weitere tatsächliche Feststellungen kein Raum ist, in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO) und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen.

28

Der Bescheid des Regierungspräsidiums. Nordbaden vom 11. September 1958, dessen Aufhebung die Klägerin in der Revisionsinstanz beantragt hat, ist nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstreitverfahrens. Der Antrag ist daher gegenstandslos, andernfalls wäre er als Klageänderung in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 142 VwGO). Kostenmäßige Auswirkungen ergäben sich insoweit nicht (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

29

Die (unselbständige) Anschlußberufung der Klägerin wird, wie sich aus § 127 Satz 2 VwGO ergibt, nicht dadurch unwirksam, daß die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird. Der im Wege der Anschlußberufung gestellte Verpflichtungsantrag ist mit Rücksicht auf die ausdrückliche Vorschrift des § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO zulässig. Er ist auch begründet; denn die - wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt - zu Unrecht auf Nr. 3 der DV zu § 85 DBG gestützte Ablehnung des Beklagten, über die Ruhegehaltfähigkeit der von der Klägerin außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbrachten Zeiten (vom 1. Oktober 1929 bis 1. Februar 1940) zu entscheiden, war rechtswidrig. Demgemäß muß die Anschlußberufung der Klägerin Erfolg haben.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert